B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2311/2013
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
handelnd durch X._______ und Y._______,
vertreten durch Daniel Hadorn, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der Integration.
C-2311/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein mit dem statuta-
rischen Zweck, in den Bereichen Spracherwerb und Integration Kurse für
gehörlose und hörbehinderte Menschen mit ausländischer oder schwei-
zerischer Herkunft anzubieten. Dazu betreibt er eine Schule. Im Rahmen
der Integrationsförderung des Bundes (Schwerpunkt "Modellvorhaben")
ersuchte er am 15. Oktober 2012 um einen Unterstützungsbeitrag von
Fr. 25'000.- für das Jahr 2013. Dem Gesuch beigelegt waren namentlich
eine ausführliche Projektbeschreibung sowie Unterlagen zum Verein
selbst.
B.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass sie von einer Unterstützung des eingereichten
Projektes absehen müsse, da dieses die Voraussetzungen des Schwer-
punkts 3 "Modellvorhaben" nicht vollständig erfülle. Sie machte den Be-
schwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfü-
gung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer
am 11. Dezember 2012 Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers ab. Sie führte dazu aus, dass der vom Angebot des
Beschwerdeführers angesprochene Personenkreis klein und das Erweite-
rungspotential daher entsprechend eingeschränkt sei. Die Schwierigkei-
ten, die gehörlose und hörbehinderte Migrantinnen und Migranten bei der
Nutzung der Angebote der Regelstrukturen antreffen würden, seien pri-
mär auf ihre Behinderung und nicht auf den Migrationshintergrund zu-
rückzuführen. Soweit es um Kurse zum Erlernen der Gebärdensprache
gehe, könnten diese nicht unterstützt werden, da es sich dabei nicht um
eine Landessprache handle. Insgesamt könne das Angebot des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse, die Ziele
oder die Unterrichtsmethodik nicht als innovatives Sprachförderungspro-
jekt angesehen werden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aus-
weitung auf andere Schweizer Städte fehle es an Angaben in Bezug auf
die Art der Kurse und deren Ziele sowie die Frage, inwiefern die Regel-
strukturen und die Kantone zu dieser Entwicklung beitragen. Das Gesuch
betreffe nicht ein Pilotprojekt gemäss Prioritäten des Schwerpunkts 3,
sondern eine Unterstützung der Aktivitäten des Vereins.
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Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2013 beantragt der Rechtsvertreter
im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung vom
5. März 2013 sowie die Ausrichtung einer Finanzhilfe für das Jahr 2013
von Fr. 25'000.-. Eventualiter sei der Betrag vom Gericht festzusetzen.
Subeventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nur wenige
Migranten gehörlos seien, dies gelte aber auch für die Gesamtbevölke-
rung. Die Begründung der Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass Gehör-
lose aufgrund ihrer geringen Zahl kaum je subventionsberechtigt seien.
Damit würden sie aufgrund der körperlichen Behinderung diskriminiert,
was gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstosse. Der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz der einzige Anbieter von Sprachkursen für gehörlose Migranten.
Dass die Vorinstanz diesem Angebot den Charakter eines Pilotprojektes
abspreche und aufgrund dessen die finanzielle Unterstützung versage,
müsse als krasses Fehlermessen bezeichnet werden. Was die Gebär-
densprache anbelange, handle es sich zwar formell gesehen nicht um ei-
ne Landessprache. Sie diene jedoch als Mittel, um die deutsche (Schrift-
und allenfalls Laut-)Sprache zu erlernen. Insgesamt erfülle das Projekt
des Beschwerdeführers sämtliche verwaltungsinternen Voraussetzungen
für die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass gemäss dem Rundschrei-
ben "Gewährleistung der spezifischen Integrationsförderung ab 2012" die
Kantone für die Organisation von Sprachkursen in der Integrationsförde-
rung zuständig seien. In diesem Rahmen könnten die Kantone Beiträge
an Projektträger ausrichten und ihrerseits beim Bund Subventionen dafür
beantragen. Die Aufgaben des Bundes bezüglich der Integrationsförde-
rung seien vorwiegend strategischer Natur. Daher richte der Bund Sub-
ventionen im Bereich Modellvorhaben für die Realisierung von Grundla-
genarbeiten und nicht für die Durchführung von Kursen aus. Wie bereits
in der Verfügung vom 5. März 2013 festgehalten, gehe es beim vorlie-
genden Finanzierungsgesuch nicht um ein Pilotprojekt, sondern um die
Unterstützung der regulären Aktivitäten einer bestehenden Institution.
C-2311/2013
Seite 4
F.
Mit Replik vom 14. August 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung des Gesuchs um Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der In-
tegration eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Auf den 1. Januar 2014 wurden die gesetzlichen Grundlagen der Integra-
tionsförderung revidiert (Art. 55 AuG [SR 142.20], vgl. AS 2013 4375 S.
4389, sowie Art. 11 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die In-
tegration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205], vgl.
AS 2013 5351). Es stellt sich daher vorliegend die Frage nach dem an-
wendbaren Recht. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zu der am
1. Januar 2014 in Kraft getretenen AuG-Änderung vom 14. Dezember
2012 lautet folgendermassen:
"
1
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezem-
ber 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme von
Absatz 2 das neue Recht."
Die Anwendung dieser Bestimmung (der Vorbehalt von Absatz 2 ist hier
nicht von Bedeutung) auf das vorliegende Verfahren hätte zur Folge, dass
das neue Recht auf einen Sachverhalt angewendet würde, der sich vor
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Seite 5
Inkrafttreten abschliessend verwirklicht hat: Das zur Beurteilung stehende
Beitragsgesuch bezieht sich auf das Jahr 2013. Die Anwendung des seit
dem 1. Januar 2014 geltenden Rechts würde somit eine echte Rückwir-
kung darstellen. Eine solche ist nur unter bestimmten Voraussetzungen
und nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N 23 ff.). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So fehlt es angesichts der
allgemein gehaltenen Übergangsbestimmung bereits an einer ausdrückli-
chen gesetzlichen Regelung, welche die echte Rückwirkung im Bereich
Finanzhilfen vorsieht. Auch die im Zusammenhang mit im Bundesrecht
vorgesehenen Finanzhilfen geltenden Regeln des Subventionsgesetzes
vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) führen zur Anwendung des bis
zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechts. Das Subventionsgesetz stellt
eine Art "Allgemeiner Teil" des Subventionsrechts dar (vgl. FABIAN MÖL-
LER, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 120). Es beansprucht Gel-
tung für "alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltun-
gen" (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG). Dazu gehören zweifellos auch die Finanzhil-
fen zur Integrationsförderung nach dem Ausländergesetz. Gemäss Art. 36
SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die
Leistungen vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a) oder dem
zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung
nachher zugesprochen wird (Bst. b). Unabhängig davon, welche der
Konstellationen auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch zutrifft, wird
ein Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht ausgeschlossen, der in
die Zeit nach Erbringung der zu subventionierenden Leistung fällt.
Auf das vorliegende Verfahren ist somit das bis zum 31. Dezember 2013
geltende Recht anzuwenden.
3.
Die Gewährung von Beiträgen zur Integrationsförderung ist in den Grund-
zügen wie folgt geregelt:
3.1 Gemäss aArt. 55 Abs. 1 AuG (für die hier relevante Fassung vgl. AS
2007 5437) kann der Bund für die Integration der Ausländerinnen und
Ausländer finanzielle Beiträge gewähren. Er unterstützt insbesondere
Projekte, die dem Erlernen einer Landessprache dienen. Ferner werden
Beiträge in der Regel nur gesprochen, wenn sich Kantone, Gemeinden
oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Der jährliche Höchst-
betrag wird im Budget festgelegt (aArt. 55 Abs. 2 AuG). Der Bundesrat
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Seite 6
bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Ver-
fahrens (aArt. 55 Abs. 3 AuG).
3.2 Aufgrund dieses Auftrages erliess der Bundesrat die VIntA (für die
hier relevante Fassung vgl. AS 2007 5551). Gemäss aArt. 11 Abs. 1 VIntA
kann das BFM finanzielle Beiträge gemäss aArt. 55 AuG im Rahmen der
bewilligten Kredite gewähren, um Projekte oder kantonale Programme zu
fördern. Unter Projekten in diesem Sinne sind insbesondere Projekte von
nationaler Bedeutung, Modellvorhaben oder wissenschaftliche Untersu-
chungen zu verstehen (aArt. 11 Abs. 4 VIntA). In aArt. 13 Abs. 1 VIntA
sind die Förderungsbereiche (nicht abschliessend [vgl. Abs. 2]) festgelegt.
Dazu gehören die Förderung der Allgemeinbildung, der sozialen Integra-
tion, des chancengleichen Zugangs zu den regulären Strukturen sowie
die Unterstützung von Modellvorhaben (vgl. aArt. 13 Abs. 1 Bst. a – d
VIntA). Auf Antrag des BFM erlässt das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) ein Schwerpunktprogramm als Prioritätenordnung
(aArt. 14 Abs. 1 VIntA), das zur Beurteilung der Gesuche dient, wenn die
Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren
Mittel übersteigt (aArt. 14 Abs. 2 VIntA; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 2
SuG). Die Behörde hat darin nach pflichtgemässem Ermessen weitere
Kriterien festzulegen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventio-
nierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachge-
recht zu priorisieren. Durch derartige einheitliche Beurteilungskriterien soll
eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche ge-
währleistet werden (vgl. BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes
zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 217 f.; Urteil des
BVGer C-4504/2008 vom 24. August 2009 E. 2.3.3 mit Hinweis). Gesu-
che sind in der Regel beim BFM einzureichen (aArt. 15 Abs. 1 VIntA);
dieses erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchverfahrens
(aArt. 15 Abs. 4 VIntA).
4.
4.1 Aus aArt. 55 Abs. 1 und 2 AuG und aArt. 11 Abs. 1 VIntA wird auf-
grund der Formulierung als Kann-Bestimmung und des Budgetvorbehalts
deutlich, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (vgl. auch
Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3802). Diese finanziel-
len Beiträge stellen daher keine Anspruchs-, sondern eine Ermessens-
subvention dar. Bei dieser Art von Subventionen kommt der verfügenden
Behörde ein Entschliessungsermessen zu, d.h. sie kann entscheiden, ob
eine Subvention zuzusprechen ist oder nicht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMER-
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Seite 7
LI/MÜLLER, a.a.O., § 26 N 7; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 431; SCHAERER, a.a.O., S. 178). Der
verfügenden Behörde wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im
Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in ihrer Ent-
scheidung völlig frei ist. Vielmehr hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.
verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Zu beachten sind daher
immer das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und das Verhält-
nismässigkeitsprinzip. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie
die damit verbundenen öffentlichen Interessen sind ebenfalls mit einzu-
beziehen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 N 11, HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 441).
4.2 Bei der Prüfung, ob ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht
abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich volle
Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich jedoch, wenn es um die
Gewährung von Ermessenssubventionen geht, eine gewisse Zurückhal-
tung, indem es in Fragen, die durch die Justizbehörden naturgemäss nur
schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der
Vorinstanz abweicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es nicht mög-
lich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Eignung der Projekte für die
Gewährung von Subventionen zu machen und einen Vergleich zu den
Projekten von allfälligen anderen Bewerbern vorzunehmen. Eine freie
Überprüfung der Subventionspraxis der Vorinstanz würde auch die Ge-
fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen An-
tragstellern in sich bergen (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.1 mit Hinweisen; Ur-
teil des BVGer A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2 mit Hinweisen).
4.3 Dies hat zur Folge, dass auf die Beurteilung des Gesuchs um Sub-
ventionen durch die Vorinstanz abzustellen ist, sofern keine konkreten
Hinweise auf Befangenheit der an Vorbereitung und Erlass der angefoch-
tenen Verfügung beteiligten Personen bestehen (was hier nicht geltend
gemacht wird) und die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen nicht
als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint. Diese Zurückhaltung
gilt jedoch nur hinsichtlich der Ermessensausübung durch die Subventi-
onsbehörde. Ist hingegen die Auslegung und die Anwendung von Rechts-
vorschriften strittig oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis
gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde diese Einwendungen in freier Kogni-
tion zu prüfen (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer
B-86/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.2).
C-2311/2013
Seite 8
5.
5.1 Gestützt auf aArt. 14 VIntA wurde das Schwerpunktprogramm für die
Jahre 2008 bis 2011 (nachfolgend: "Schwerpunktprogramm") erlassen. Im
Sinne einer Übergangsregelung wurde entschieden, dieses Schwer-
punktprogramm bis zur Umsetzung der vom Bundesrat am 5. März 2010
beschlossenen Änderungen der Integrationsförderung weiterzuführen
(vgl. Rundschreiben "Gewährleistung der spezifischen Integrationsförde-
rung des Bundes ab 2012" des BFM vom 24. November 2010). In Bezug
auf den hier interessierenden "Schwerpunkt 3 Modellvorhaben" wird in
Ziff. 4.1 des Rundschreibens festgehalten, dass die Modellvorhaben wei-
tergeführt werden sollen.
5.2 Im August 2012 erliess das BFM im Hinblick auf die Neuordnung der
Förderung von Integrationsmassnahmen die Weisung "Umsetzung der
Modellvorhaben" (nachfolgend: "Weisungen Umsetzung"), welche die
Leitlinien zum Vollzug des Schwerpunkts 3 "Modellvorhaben" vom 30. No-
vember 2007 ersetzte. Gemäss den "Weisungen Umsetzung" orientiert
sich die Unterstützung von Projekten an dem vom Bundesrat am 23. No-
vember 2011 verabschiedeten "Integrationsplan", der vier Bereiche her-
vorhebt, in denen Handlungsbedarf bestehe. Zu diesen vier Bereichen
gehört die hier interessierende spezifische Integrationsförderung. Dabei
kommt dem Bund in erster Linie eine strategische Rolle zu: Es sollen ins-
besondere Projekte unterstützt werden, welche die Gewährleistung der
Qualität, die Harmonisierung der angewandten Methoden und Praktiken,
die Erarbeitung von Referenzmaterial, die Konzeption der Forschungsar-
beit, die Ausbildung von Fachkräften, die Anwendung vom Bund entwi-
ckelter Instrumente etc. anstreben. Gesuche zur Unterstützung von Pro-
jekten werden in der Regel aufgrund einer Ausschreibung bzw. mittels
gezielter Einladung eingereicht. Ausnahmsweise und unter Vorbehalt der
verfügbaren finanziellen Mittel kann auch bei externen Anfragen finanziel-
le Projekthilfe geleistet werden, wenn Mandate aus den kantonalen Integ-
rationsprogrammen oder durch die ausgeschriebenen Projekte im Rah-
men des Integrationsplans lückenhaft sind. Die "Weisungen Umsetzung"
enthalten eine Liste von sieben Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit
von Bundessubventionen profitiert werden kann.
5.3 Aufgrund des Wortlautes sowohl der Integrationsverordnung als auch
der vom BFM verfassten Dokumente gelten die "Weisungen Umsetzung"
nicht nur für Finanzbeiträge gemäss aArt. 55 AuG, sondern auch für sol-
che gemäss dem per 1. Januar 2014 aufgehobenen Art. 91 Abs. 4 AsylG
(SR 142.31, für den Wortlaut vgl. AS 2006 4745).
C-2311/2013
Seite 9
5.4 Bei den "Weisungen Umsetzung" handelt es sich um eine sog. Ver-
waltungsverordnung. Darunter fallen auch Merkblätter, Richtlinien, Bro-
schüren, Kreisschreiben etc. Sie sind Meinungsäusserungen der Verwal-
tung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie
dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Verwaltungspraxis, insbe-
sondere im Ermessensbereich. Sie binden die Rechtsmittelinstanz zwar
nicht, sollen jedoch mitberücksichtigt werden, sofern sie den richtig ver-
standenen Sinn des Gesetzes wiedergeben und eine dem Einzelfall ge-
recht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulassen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.173 f. mit Hinweisen; BVGE 2010/33
E. 3.3.1; 2008/22 E. 3.1.1; Urteil BVGer A-1882/2013 vom 10. Februar
2014 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass,
die "Weisungen Umsetzung" bei der Beurteilung nicht zu beachten.
6.
Der Beschwerdeführer rügt vorliegend im Wesentlichen, die Vorinstanz
habe die in den "Weisungen Umsetzung" aufgeführten Kriterien bei der
Beurteilung seines Gesuches in dem Sinne nicht richtig angewendet, als
sie diese nicht verfassungskonform ausgelegt habe. Aus der konkreten
Anwendung dürfe sich namentlich keine Diskriminierung von Menschen
mit Behinderung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV) ergeben. Im Weiteren habe sie
verkannt, dass das Projekt das einzige seiner Art in der gesamten
Schweiz sei. Ohne dieses Angebot hätten gehörlose Migranten keine
Chance, sich die deutsche Sprache anzueignen. Aus diesem Grund be-
fremde es, dass die Vorinstanz dem Projekt den Charakter eines Pilotpro-
jektes abspreche. Vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 BV dürfe auch
die Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der Migranten gehörlos sei, kein
Grund sein, ihnen Subventionen zu verweigern. Die Argumentation der
Vorinstanz, beim Angebot des Beschwerdeführers handle es sich um ein
Angebot für Menschen mit Behinderung, was nichts mit dem Migrations-
hintergrund zu tun habe, greife zu kurz. Diese Menschen seien in ihren
Herkunftsländern oft diskriminiert. Zudem hätten sie aufgrund ihrer Be-
hinderung gute Chancen, aus humanitären Gründen in der Schweiz blei-
ben zu können; da sei es widersprüchlich, ihnen Massnahmen zur Integ-
ration zu versagen. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, die Gebärden-
sprache stelle keine Landessprache gemäss Art. 4 BV dar, treffe dies
zwar formell zu. Allerdings verkenne sie dabei, dass erst das Erlernen der
Gebärdensprache den Migranten den Zugang zur deutschen Sprache in
Schrift und – soweit möglich – Wort und damit einer Landessprache er-
öffne. Insgesamt seien somit sämtliche verwaltungsintern formulierten
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Seite 10
Voraussetzungen erfüllt, woraus ein Anspruch auf Bundessubventionen
entstehe.
7.
7.1 Laut der Kurzbeschreibung im Beitragsgesuch sowie den Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift richtet sich das Angebot des Beschwerde-
führers an gehörlose und hörbehinderte Menschen aus der Deutsch-
schweiz, insbesondere auch an solche mit Migrationshintergrund. Es um-
fasst Sprachkurse, Integrationskurse, Fahrschule etc. Dabei werden die
individuellen Bedürfnisse umfassend berücksichtigt. Das Angebot ermög-
licht gehörlosen und hörbehinderten Menschen, am gesellschaftlichen
Leben – sowohl dem der Gehörlosen als auch dem der Hörenden – teil-
zunehmen. Das Angebot ist das einzige seiner Art in der
(Deutsch-)Schweiz und entlastet daher andere Organisationen und Insti-
tutionen im Gehörlosen- und Hörbehindertenwesen. Es leistet einen wich-
tigen Beitrag an eine effiziente und qualitative Integration gehörloser und
hörbehinderter Menschen in der Schweiz.
7.2 Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch im Rahmen des Förder-
bereichs "Modellvorhaben" ein. Gemäss aArt. 13 Abs. 1 Bst. d VIntA sol-
len mit Modellvorhaben u.a. Innovationen von nationaler Bedeutung ge-
fördert werden (das andere Bespiel der nicht abschliessenden Aufzählung
steht vorliegend nicht zur Diskussion). Die Unterstützung von Modellvor-
haben ist Teil der spezifischen Integrationsförderung, einem Bereich, in
dem der Bund in erster Linie eine strategische Rolle einnimmt (vgl. Ziff. 3
der "Weisungen Umsetzung"). Die Unterstützung dient generell der Wei-
terentwicklung, der Qualitätssicherung, der Innovation und der Schlies-
sung von Lücken bei der Implementierung der Integrationsförderung (vgl.
"Weisungen Umsetzung", Zielsetzungen). Es sollen Projekte unterstützt
werden, welche die Qualität gewährleisten, die angewandten Methoden
und Praktiken harmonisieren, Referenzmaterial erarbeiten, Forschungs-
arbeiten konzipieren, Fachkräfte ausbilden und vom Bund entwickelte In-
strumente zur Anwendung bringen. Bei der Beurteilung von Gesuchen
nach den in den "Weisungen Umsetzung" erwähnten Kriterien müssen
diese grundlegenden Zielsetzungen immer mit einbezogen werden.
7.3 Wie die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise festhält, ist das Kurs-
angebot des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Zielsetzungen
der Integrationsförderung des Bundes nicht als innovatives Sprachförde-
rungsprojekt anzusehen, das unter dem Schwerpunkt "Modellvorhaben"
unterstützt werden kann. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die zu
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Seite 11
erwartenden Ergebnisse, die verfolgten Ziele und die beschriebenen Un-
terrichtsmethoden zwar die Integration der einzelnen Teilnehmer fördern,
dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie der Weiterentwicklung, der
Qualitätssicherung oder der Innovation im Bereich der spezifischen Inte-
grationsförderung dienen.
Auch kann nicht von der Schliessung einer Lücke bei der Implementie-
rung der Integrationsförderung gesprochen werden. Zwar richtet sich das
Angebot des Beschwerdeführers an eine Gruppe von Migranten, die bis-
her offenbar nicht gezielt angesprochen wurde. Weder die Projektbe-
schreibung noch die Ausführungen auf Beschwerdeebene zeigen jedoch
auf, dass und inwiefern sich der Unterricht von gehörlosen und hörbehin-
derten Personen mit Migrationshintergrund von demjenigen von Perso-
nen mit der gleichen Behinderung, jedoch ohne Migrationshintergrund,
unterscheidet. Dass der Aufwand bei Personen mit Migrationshintergrund
grösser ist, steht ausser Frage, ist im vorliegenden Kontext jedoch nicht
entscheidend. Für eine Innovation im Sinne der Modellvorhaben müsste
vielmehr aufgezeigt werden, inwiefern sich der Unterricht beispielsweise
in methodischer, didaktischer oder inhaltlicher Hinsicht von der Unter-
richtsweise bei Personen ohne Migrationshintergrund unterscheidet. Aus
solchen Unterschieden wäre die Entwicklung von Instrumenten, Refe-
renzmaterial o.ä. zur Abdeckung der speziellen Bedürfnisse dieser Per-
sonen denkbar, was unter Umständen als Beitrag im Rahmen der Zielset-
zungen der "Modellvorhaben" angesehen werden könnte.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch des Beschwer-
deführers um Unterstützung den Anforderungen des Bundes an die Ge-
währung von Finanzhilfen zur Integrationsförderung nicht entspricht. Die-
se Schlussfolgerung steht im Zusammenhang mit der konkreten Ausge-
staltung des Projektes, wie sie sich aus der Projektbeschreibung und den
Eingaben auf Beschwerdeebene ergibt. Diese Einschätzung gilt unab-
hängig vom betroffenen Personenkreis. Von einer Diskriminierung ge-
mäss Art. 8 Abs. 2 BV kann daher keine Rede sein.
Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Mehraufwand bei
der Schulung von gehörlosen oder hörbehinderten Personen mit Migrati-
onshintergrund sei auf die Behinderung zurückzuführen und nicht auf den
Migrationshintergrund, erscheint zwar fraglich – werden doch Behinderte
ohne Migrationshintergrund in speziell angepassten Regelstrukturen ge-
schult und der an den Regelstrukturen gemessene Mehraufwand bei
Migranten mit Behinderung resultiert demnach gerade aus ihrem Migrati-
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Seite 12
onshintergrund –, muss wegen der grundsätzlichen Ungeeignetheit des
eingereichten Projekts als "Modellvorhaben" aber nicht beurteilt werden.
Offen bleiben kann aus dem gleichen Grund auch, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, die Schulung in Deutschschweizer Gebär-
densprache falle nicht unter die Vermittlung einer der vier Landesspra-
chen, obwohl sie gemäss Darstellung des Beschwerdeführers eine Vor-
stufe zum Erwerb der deutschen Schrift- und Lautsprache ist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beitragsgesuchs durch die Vorinstanz vor
dem Hintergrund der Darlegungen nicht offensichtlich unhaltbar und da-
her nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. k BGG).
(Dispositiv S. 13)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: