Abtei lung II I
C-2314/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Hinterlassenenrente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2314/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1932 geborene türkische Staatsangehörige S._______ lebt
in der Türkei. Sie hat sich nach dem Tod ihres geschiedenen
Ehemannes H._______ am 25. Februar 2006 mit Gesuch vom 26. Juni
2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
zum Bezug einer Hinterlassenenrente der Schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung angemeldet ([Vorinstanz] act. 71 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 hat die SAK das Rentengesuch
abgewiesen mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer
sei bei ihrem Ex-Ehemann nicht erfüllt, weshalb ihr keine Rente zu-
stehe.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 8. Januar 2007 Ein-
sprache bei der SAK (act. 82 ff.). Sie beantragte die Aufhebung der
Rentenverfügung und die Gutheissung des Rentengesuchs. Sie be-
gründete die Einsprache damit, dass H._______ während mehr als
zwanzig Jahren bei der P._______ AG gearbeitet habe und somit die
Mindestbeitragszeit längstens erfüllt sei. Allerdings sei ihr Ehemann
H._______ in der Schweiz unter dem Namen C._______ bekannt
gewesen, da er damals vor der Einreise in die Schweiz die Identität
gewechselt habe. Unter diesem Namen habe er schliesslich seit 1996
eine Altersrente bezogen; deshalb beantrage sie den Beizug der Akten
von C._______.
C.
Am 21. Februar 2007 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit der
Begründung, dass nicht nachgewiesen sei, bei H._______ und
C._______ handle es sich um dieselbe Person; eine Verbindung der
individuellen Konten sei folglich nicht möglich.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2007 erhob
S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhe-
bung des Einspracheentscheids und die Gutheissung des Rentenge-
suchs sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die SAK. Sie
begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die SAK ihr
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rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie auf die von ihr
vorgebrachten Beweisofferten kaum einging. Ferner beanstandete sie,
dass die SAK nicht von einer Personenidentität zwischen C._______
und H._______ ausgegangen sei.
E.
Gegen die mit Verfügung vom 2. April 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Am 28. April 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde, da H._______ die erforderliche Mindestbei-
tragszeit nicht erfüllt habe und zudem mangels einer behördlichen Ur-
kunde nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass es sich bei
H._______ und C._______ um dieselbe Person handle.
G.
Mit Replik vom 13. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Begehren sowie an den gestellten Beweisanträgen fest. Die SAK liess
sich darauf nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
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Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Ex-Ehemann sind türki-
sche Staatsangehörige. Gemäss dem Abkommen vom 1. Mai 1969
zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit
(Abkommen Türkei; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen
der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene,
soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ablei-
ten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen
Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichge-
stellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes
bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf
die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung] Art. 8 Ziff. 1 des
Abkommens Türkei). Da das Abkommen insbesondere bezüglich der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt
demnach das schweizerische Recht anzuwenden.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK eine vollständige Beweisaufnahme durchgeführt und den An-
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spruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente zu Recht
verneint hat.
3.1 Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer
Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Be-
stimmungen (Art. 18 Abs. 1 AHVG).
Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind
nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist
von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu er-
füllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vor-
schriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen
sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere
mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren
Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes unge-
fähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
3.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder
Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23
Abs. 1 AHVG).
3.3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am
ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden
Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
3.4 Gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer
verwitweten gleichgestellt, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat
und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a),
die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die
Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder
wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die
geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c).
3.5 Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin
die Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmungen erfüllt und so-
mit Anspruch auf eine Witwenrente hat, sofern auf dem individuellen
Konto des verstorbenen Ehemannes entsprechende Beitragszeiten
nachgewiesen werden können. Falls der Beweis dafür erbracht werden
kann, dass es sich bei C._______ um H._______ handelt, können die
Beitragszeiten des C._______ dem H._______ zugerechnet werden.
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4.
4.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
4.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kon-
tenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
4.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Der volle Beweis kann somit nicht nur unter Beibringung einer amtli-
chen Urkunde erbracht werden.
4.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
Urkunden (lit. a), Auskünfte der Parteien (lit. b), Auskünfte oder Zeug-
nis von Drittpersonen (lit. c), Augenschein (lit. d) sowie Gutachten von
Sachverständigen (lit. e). In Bezug auf die Einvernahme von Zeugen
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stellt Art. 14 Abs. 1 VwVG eine Einschränkung auf, indem nur die dort
genannten Behörden zur Einvernahme von Zeugen ermächtigt sind.
Die in diesem Artikel nicht genannten Behörden sind lediglich zur Ein-
holung von einfachen (schriftlichen) Auskünften ermächtigt (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 101)
4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr (Ex-)Ehemann
H._______ habe seit seiner Einreise in die Schweiz unter dem
(falschen) Namen C._______ gelebt. Mit diesem Namen sei er auch
gegenüber seiner Arbeitgeberin sowie gegenüber den Behörden
aufgetreten. Dies sei der Grund dafür, dass nicht unter seinem
ursprünglichen und richtigen Namen, sondern unter seinem neuen
Namen ein individuelles Konto geführt worden sei. Aus den Unterlagen
der SAK gehe klar hervor, dass es sich bei den fraglichen Versicherten
um dieselbe Person handle: einerseits habe sich C._______ seine
Post immer c/o H._______ schicken lassen und andererseits sei für
H._______ kein individuelles Konto vorhanden. Im Übrigen könnten
auch diverse Zeugen die Personenidentität bestätigen; diese seien
daher anzuhören. Da unbestritten sei, dass C._______ während über
zwanzig Jahren Beiträge an die AHV geleistet und schliesslich eine
Rente bezogen habe, habe sie nach seinem Tod Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente.
4.6 Die SAK hält dem entgegen, für H._______ seien keine Beiträge
im individuellen Konto registriert worden und eine Verbindung der un-
terschiedlichen AHV-Nummern sei nur möglich, wenn zweifelsfrei Per-
sonenidentität bestehe. Mangels einer offiziellen Urkunde, könne vor-
liegend nicht von einer Personenidentität ausgegangen werden, wes-
halb eine Verbindung der individuellen Konten gemäss Art. 9 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) nicht möglich und somit der Rentenanspruch der Be-
schwerdeführerin zu verneinen sei.
4.7 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Ein-
spracheverfahren sowie anschliessend auch im Beschwerdeverfahren
mehrfach beantragt, es seien Zeugen zu befragen, die die Perso-
nenidentität zwischen H._______ und C._______ bezeugen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat die Zeugen in ihren Rechtsschriften
jeweils mit Name und Adresse benannt.
Indem die Beschwerdeführerin mögliche Zeugen mit den erforderli-
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chen Angaben der SAK zur Kenntnis gebracht hat, ist sie ihrer Mitwir-
kungspflicht, die ihr als Partei in einem Verfahren obliegt, hinreichend
nachgekommen. Die SAK hat sich – wie vorstehend ausgeführt – zu
Unrecht auf den Standpunkt gestellt, der volle Beweis könne nur mit
öffentlichen Urkunden erbracht werden. Sie hätte – nachdem die bis-
her eingereichten Dokumente keine Klärung brachten – die genannten
Personen befragen müssen, um die Frage der Personenidentität zwi-
schen C._______ und H._______ zu klären und um die individuellen
Konten gegebenenfalls vereinigen zu können. Da die SAK nicht zu den
in Art. 14 VwVG genannten Behörden zählt, wäre sie zwar nicht er-
mächtigt gewesen, Zeugeneinvernahmen anzuordnen, sie hätte aber
die Möglichkeit – und aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime
auch die Pflicht – gehabt, einfache schriftliche Auskünfte bei den ge-
nannten Personen einzuholen und den Sachverhalt mit den ihr zur Ver-
fügung stehenden Mitteln vollständig abzuklären. Da die SAK bei den
genannten Personen keine Auskünfte eingeholt hat, wurde der Sach-
verhalt unvollständig ermittelt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung nach Ermessen des Gerichts, welche der Vorinstanz
aufzuerlegen und auf Fr. 1'500.-- festzulegen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
21. Februar 2007 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägung 4.7 an die Vorinstanz zurückgewie-
sen .
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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