B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2314/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Rechtsverzögerungsbeschwerde.
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Sachverhalt:
A.
Am 25. Januar 2011 meldete sich A._______ (nachfolgend: der Beschwer-
deführer) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ zum
Leistungsbezug an. Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen und
erlassenem Vorbescheid vom 13. Juli 2012 wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit Ver-
fügung vom 11. Oktober 2012 ab. Mit rechtskräftigem Urteil C-5948/2012
vom 20. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen er-
hobene Beschwerde insofern teilweise gut, als es die angefochtene Verfü-
gung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückwies (Akten der Vor-instanz, [nachfolgend: IV-act.]
137).
B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gelangte der Beschwerdeführer an das
Bundesverwaltungsgericht und stellte die Frage, was das Bundesverwal-
tungsgericht tun könne, um seinem Urteil zu Aufmerksamkeit zu verhelfen
und die Vorinstanz zu einem Handeln zu veranlassen, da diese trotz mehr-
maligem Nachfragen untätig geblieben sei (IV-act. 169 S. 2 f.). Mit Schrei-
ben vom 22. Oktober 2014 wurde die Eingabe an die Vor-instanz überwie-
sen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Bundesverwaltungsgericht
biete keine prozessuale Rechtsberatung an (IV-act. 169 S. 1).
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 gelangte der Beschwerdeführer erneut an
das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das Vorliegen ei-
nes Rechtsverzögerungstatbestands geltend, da die Vorinstanz noch im-
mer keinen Vorbescheid in der Sache gefällt habe. Am 3. und 22. Dezem-
ber 2014 seien Untersuchungen erfolgt, seither habe sich trotz mehrmali-
gem Nachfragen nichts getan. Zudem habe die Vorinstanz ungerechtfertigt
die angeforderte Einsichtnahme in das von ihr eingeholte medizinische
Gutachten verweigert (act. 1).
D.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum
18. Mai 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und sich
insbesondere zum Verfahrensstand in dieser Angelegenheit zu äussern
(act. 2).
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E.
Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte die Vorinstanz unter
Verweis auf die beiliegenden Akten, die Beschwerde als unbegründet ab-
zuweisen, ohne sich zum Verfahrensstand in der Sache zu äussern (act. 3).
F.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel un-
ter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen für abgeschlossen erklärt
(act. 4).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG als
Vorinstanz genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss
Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20)
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Gemäss Art. 56 Abs.
2 ATSG (SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der
Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit als Beschwerdeinstanz
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Analog ist zur Erhebung einer Rechtsver-
zögerungsbeschwerde legitimiert, wer durch das Fehlen einer anfechtba-
ren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass
hat (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer Partei im vo-
rinstanzlichen Verfahren ist und ein schutzwürdiges Interesse an der anbe-
gehrten Verfügung hat, mit welcher sein Leistungsgesuch beurteilt werden
soll, ist er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
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1.3 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden
(Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Anforderungen an die Form der Beschwerde-
schrift (Art. 52 VwVG) sind angesichts der herabgesetzten formellen An-
forderungen bei rechtsunkundigen Parteien ebenfalls als erfüllt zu betrach-
ten (vgl. MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211). Auf die Beschwerde ist
folglich einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst
aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV, wonach
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist hat. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn die zuständige
Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber
nicht binnen der Frist fasst, die nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ein Ver-
schulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, womit ein Verstoss gegen
Art. 29 Abs. 1 BV auch dann vorliegen kann, wenn die Verzögerung auf
objektive Umstände wie hohe Geschäftslast oder Unterbelegung zurück-
zuführen ist (vgl. BGE 130 I 332 E. 5.2; MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 298 Rz. 5.26; MÜLLER, in: Auer et. al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 zu Art.
46a VwVG). Welche Verfahrensfrist als angemessen gilt, ist im konkreten
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen
und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des
Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, der Umfang sowie die Komple-
xität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden,
die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Zeiten, in denen das Verfahren
stillsteht, können der Behörde nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht
werden, da sie in einem Verfahren oft unumgänglich sind; solange keine
einzelne solcher Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung
(vgl. Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; BGE 135 I 277
E. 4.4; 130 IV 56 E. 3.3.3; 125 V 191 E. 21).
2.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Un-
tersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Span-
nungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfah-
rens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen
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Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht
zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit
der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Aus diesem Grund
stellt die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte
Verzögerung des Abklärungsverfahrens grundsätzlich keine unzulässige
Rechtsverzögerung dar (Urteil des BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 3.2.1).
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Ab-
weisung seines Gesuchs um Akteneinsicht bei der Vorinstanz im vorliegen-
den Verfahren nicht beurteilt werden kann, da sich der Streitgegenstand
auf die Frage der allfälligen Rechtsverzögerung beschränkt (MOSER/
BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 294 Rz. 5.18). Auf den sinngemässen An-
trag, die Vorinstanz zur Gewährung der Akteneinsicht zu verpflichten, kann
deshalb nicht eingetreten werden.
3.2 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die nach dem
genannten Rückweisungsurteil vom 20. Mai 2014 gebotenen Handlungen,
mithin die Einholung medizinischer Abklärungen und neue Verfügung in der
Sache, über Gebühr hinausgezögert hat.
3.3 Den Akten lassen sich seit ergangenem Rückweisungsurteil im We-
sentlichen die folgenden Verwaltungshandlungen entnehmen:
Am 27. Juni 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
zum Einreichen von Unterlagen und einer Vollmacht auf; zudem in-
formierte sie den Beschwerdeführer, es werde eine polydisziplinäre
Gutachterstelle mit der Durchführung von Untersuchungen beauf-
tragt (IV-act. 140; act. 141);
am 18. Juli 2014 beauftragte die Vorinstanz die C._______ GmbH
mit der Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Abklä-
rung (IV-act. 142);
am 31. Juli 2014 wurden dem Beschwerdeführer die verfügbaren
Termine für die medizinischen Gutachten mitgeteilt (IV-act. 150);
mit Mahnung vom 19. August 2014 wurde der Beschwerdeführer
erneut aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen. Zudem wurde er
informiert, dass auf seine mit Schreiben vom 22. Juli 2014 gestellte
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Forderung, es sei die Untersuchung in D._______ durchzuführen,
mangels Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherun-
gen sowie aufgrund Auftragsvergabe nach Zufallsprinzip nicht ein-
gegangen werden könne; auf seine weiteren Einwände werde in
einem separaten Schreiben nach Eingang der Vollmacht eingegan-
gen (IV-act. 154);
am 21. August 2014 wurde der Arzt der IV-Stelle RAD Rhone auf-
gefordert, zu den Einwänden und Forderungen des Beschwerde-
führers vom 22. Juli 2014 betreffend Durchführung der interdiszip-
linären Begutachtung Stellung zu nehmen (IV-act. 155);
auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. August 2014 (IV-
act. 156), mit welcher er bemängelte, seit seinem Schreiben vom
22. Juli 2014 sei bereits über ein Monat ohne Reaktion vergangen,
antwortete die Vorinstanz am 27. August 2014, die Einwände hätten
erst nach Stellungnahme des internen Rechtsdienstes beantwortet
werden können und das entsprechende Schreiben sei am 19. Au-
gust 2014 per Einschreiben verschickt worden (IV-act. 157);
am 5. September 2014 wurde der Arzt der IV-Stelle RAD Rhone
aufgefordert, zu den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers
vom 1. September 2014 Stellung zu nehmen (IV-act. 165);
am 17. September 2014 nahm der Arzt des RAD Rhone Stellung
zu den Einwänden des Beschwerdeführers (IV-act. 166);
mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer
informiert, die medizinische Untersuchung fände am 3. Dezember
2014 statt (IV-act. 168);
am 31. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz zur Eingabe des Be-
schwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Okto-
ber 2014 Stellung und informierte ihn über das weitere Vorgehen
(IV-act. 170; act. 169);
in Folge der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober
2014 teilte die Vorinstanz ihm am 7. November 2014 eine Termin-
verschiebung mit und lehnte seinen Antrag auf Kostenübernahme
für eine Taxifahrt ab, da nur der Transport mittels öffentlichem Ver-
kehr vergütet werde (IV-act. 174);
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mit Schreiben vom 27. November 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer nach Erheben erneuter Einwände informiert, er habe die auf den
3. Dezember 2014 vorgesehene Untersuchung in Wahrung seiner
Mitwirkungspflicht wahrzunehmen. Zudem wies sie erneut darauf
hin, die Kosten für Taxifahrten oder Privattransporte würden nicht
vergütet (IV-act. 177);
am 23. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer nach des-
sen Antrag vom 15. Dezember 2014 mitgeteilt, die Vergütung für
die Reisekosten von Fr. 119.80 könne ihm vorab auf sein Konto
überwiesen werden (IV-act. 180; act. 178);
am 27. Januar 2015 wurde das polydisziplinäre orthopädisch-psy-
chiatrische Gutachten mit internistischer Beurteilung durch die
C._______ GmbH fertiggestellt (IV-act. 185);
am 23. Februar 2015 wurde der Arzt der IV-Stelle RAD Rhone auf-
gefordert, gestützt auf das eingeholte Gutachten zur Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
Stellung zu nehmen (IV-act. 190);
nach erneuten Anträgen des Beschwerdeführers um Kostenvergü-
tung sowie Akteneinsicht vom 22. Dezember 2014 und 5. Februar
2015 teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Februar 2015 mit,
das Zehrgeld für den Untersuchungstag werde zeitnah überwiesen.
Sodann bat sie ihn um Zustimmung zur Zusendung des Gutachtens
an den behandelnden Arzt, da eine direkte Zustellung an den Be-
schwerdeführer aufgrund vertraulicher Daten nicht möglich sei (IV-
act. 181; act. 182; act. 191);
am 4. März 2015 erging die Stellungnahme des RAD Rhone zum
polydisziplinären Gutachten (IV-act. 192);
am 20. März 2015 wurde der behandelnde Arzt des Beschwerde-
führers, Dr. med. E._______, um Einreichung medizinischer Unter-
lagen, insbesondere des Behandlungsprotokolls bezüglich der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Diabeteserkrankung, gebeten
(IV-act. 195);
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mit Schreiben vom 20. Februar 2015 nahm die Vorinstanz zur er-
neuten Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2015 betref-
fend Akteneinsicht und Kostenübernahme Stellung (V-act. 193; act.
196);
am 15. April 2015 stellte die Vorinstanz dem Arzt des Beschwerde-
führers das pluridisziplinäre Gutachten vom 27. Januar 2015 zu und
teilte ihm mit, es seiner ärztlichen Einschätzung überlassen, inwie-
weit dem Beschwerdeführer Einsicht in das Gutachten mit dem da-
rin enthaltenen psychiatrischen Teilgutachten gewährt werden
sollte (IV-act. 198).
3.4 Aus dem dargelegten Verfahrensablauf wird ersichtlich, dass sich die
Vorinstanz um ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens bemüht und regel-
mässig Verfahrensschritte im Hinblick auf die Abklärung des medizinischen
Sachverhalts unternommen hat, welche einzeln betrachtet nicht als unver-
hältnismässig lang beurteilt werden können. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die Behandlung von Leistungsgesuchen der Invalidenversicherung
eine sowohl in juristischer als auch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Ma-
terie darstellt, die in hohem Mass durch externe Faktoren wie das Einholen
ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen des Rechtsdienstes bedingt ist.
Auf die Terminvorgaben durch die Begutachtungsstellen hat die Vorinstanz
jedoch keinen Einfluss. Somit kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden,
sie sei zu lange untätig geblieben.
3.5 Eine gewisse Verfahrensverzögerung hat sich der Beschwerdeführer
auch selbst zuzuschreiben, musste er doch zum Einreichen der Vollmacht
gemahnt werden, nachdem er deren Erteilung zunächst verweigert hatte
(IV-act. 141; act. 143; act. 154; act. 162; act. 164). Sodann erhob er mit
Eingaben vom 22. Juli, 1. September, 29. Oktober und 17. November 2014
diverse Einwände, stellte Forderungen zur Durchführung des medizini-
schen Gutachtens und reichte medizinische Unterlagen ein, zu welchen die
Vorinstanz erst nach Konsultation des internen Rechtsdienstes sowie des
ärztlichen Dienstes Stellung nehmen konnte (IV-act. 143; 146; 149; 164;
165; 171; 175; 176; 177). Nun kann der Beschwerdeführer nicht die Be-
handlung seiner Einwände und Forderungen von der Vorinstanz verlangen
und gleichzeitig die Verfahrenslänge bemängeln, die sich gerade durch die
sorgfältige Behandlung seiner Eingaben ergeben hat. Sodann ist aufgrund
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, zwischenzeitlich aufgetretenen
Diabeteserkrankung eine weitere Verfahrensverzögerung absehbar, wird
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die Vorinstanz die entsprechenden, bereits beim behandelnden Arzt bean-
tragten Unterlagen wohl erneut ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme
vorlegen müssen, um über eine allfällige Ergänzung des Gutachtens zu
entscheiden. Dass die Vorinstanz sich in Anwendung des Untersuchungs-
grundsatzes um sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhalts be-
müht, ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer
kann dem Unmut des Beschwerdeführers ein gewisses Verständnis entge-
gengebracht werden. Seit dem Rückweisungsentscheid vom 20. Mai 2014
ist jedoch keine gravierende Verzögerung aufgetreten, die es rechtfertigen
würde, der Vorinstanz Untätigkeit im Sinne einer Rechtsverzögerung vor-
zuwerfen. Insbesondere ist die sich aus der Einholung des medizinischen
Gutachtens ergebende Verfahrensdauer nicht als Rechtsverzögerung zu
betrachten (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.6 Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Rechtsverzögerung vor-
geworfen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen.
4.
4.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In der Praxis wird bei Rechtsverzögerungsbeschwerden aus-
nahmsweise von der Kostenpflicht abgesehen (MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 258 Rz. 4.50). Ein Fall mutwilliger Prozessführung, welcher
die Auferlegung von Verfahrenskosten dennoch rechtfertigen würde, ist
vorliegend nicht ersichtlich. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz
hat als obsiegende Behörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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