Abtei lung II I
C-2315/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2315/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
27. Februar 2007 das Leistungsbegehren des am 13. August 1964 ge-
borenen, in seinem Heimatstaat wohnhaften österreichischen Be-
schwerdeführer abgewiesen hat im Wesentlichen mit der Begründung,
dass dieser ohne gesundheitliche Einschränkung in seiner beruflichen
Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, mit welcher er einen
nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 21% erreichen würde, was
insbesondere aus den Erkenntnissen der SUVA abgeleitet werden
könne (act. 163 IV-Stelle St. Gallen),
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IVSTA vom 27.
Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen liess, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzu-
sprechen,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit
begründete, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht auf die SUVA als Un-
fallversicherer abgestützt habe, denn die SUVA habe nicht alle ge-
sundheitlichen Beschwerden berücksichtigt, sondern nur die rein un-
fallbedingten Beeinträchtigungen (infolge eines schweren Verkehrsun-
falls im November 1996), ohne auch noch einen chronifizierten
Schmerz miteinzubeziehen, bei dem nur der adäquate Kausalzusam-
menhang zum Unfall fehle,
dass der Beschwerdeführer zudem darauf hinwies, dass der RAD-Arzt
in seiner Stellungnahme vom 4. September 2006 festgestellt habe,
dass eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes aufgrund
der vorhandenen Akten nicht möglich sei, da keine aktuellen medizini-
schen Berichte vorliegen würden, und dass ihm im Übrigen nur eine
Teilzeitarbeit von 3,5 Stunden zumutbar sei, womit er mit einem
Invaliditätsgrad von 79% eine ganze Rente beanspruchen könne,
dass die Vorinstanz hierauf mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 be-
antragte, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Sache im Sinne der
Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 15. Mai 2007 - wonach
weitere medizinische Abklärungen nötig seien und der Beschwerde-
führer zu Recht geltend mache, dass die IV nicht nur den unfallkausa-
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len Anteil am Gesundheitsschaden zu berücksichtigen habe, - an die
Verwaltung zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG),
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Am-
tes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen
hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 27. Februar 2007 auf einer mangelhaften Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen umfassenden
Abklärungen hinsichtlich auch des nicht unfallkausalen Gesundheits-
schadens des Beschwerdeführers vorzunehmen, einen aktualisierten
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Einkommensvergleich durchzuführen und ihm – sollten die Vorausset-
zungen erfüllt sein - gegebenenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen,
dass weder der obsiegende Beschwerdeführer noch die unterliegende
Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG),
dass dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27.
Februar 2009 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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