Abtei lung II I
C-2316/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Verfügung
vom 13. Februar 2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2316/2008
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1952, reiste im Jahr 1979 aus der
Türkei in die Schweiz ein. Er arbeitete ab Oktober 1980 bei der
X._______ AG in Y._______ und zahlte die obligatorischen Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Aufgrund eines Rückenschadens arbeitete er ab 20. Februar
1994 nicht mehr (act. 2-7).
B.
Am 14. April 1994 stellte er einen Antrag zum Bezug von IV-Leistun-
gen (Eingang bei der AK-IVKS Kanton Aargau; act. 1-7). Daraufhin
verfügte die IV-Stelle Aargau am 7. April 1998 eine halbe Invalidenren-
te ab 1. Februar 1995 (act. 40). Dem Versicherten wurde aufgrund der
Härtefallüberprüfung eine halbe Invalidenrente ausgerichtet bei einem
Invaliditätsgrad von 45%. Seine Ehefrau bezog ab 1. Oktober 2005 ei-
ne halbe Invalidenrente (act. 22). Dem Versicherten wurden ferner in
den Jahren 1996 und 1997 Taggelder im Rahmen von Abklärungen der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und des medizinischen
Gesundheitszustandes ausgerichtet (act. 101-103). Mit Verfügung vom
27. September 2005 bestätigte die IV-Stelle Aargau den Anspruch des
Versicherten auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2005. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen sei geprüft worden, ob der Anspruch auf die
Härtefallrente (halbe anstelle der Viertelsrente) weiterhin gegeben sei.
Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt sei ersichtlich, dass die
Einnahmen die Ausgaben überstiegen, weshalb der Härtefall nicht
mehr gegeben sei. Es bestehe daher nur noch Anspruch auf eine
Viertelsrente (act. 25).
C.
Per 1. Juli 2007 kehrte der Versicherte in die Türkei zurück (act. 16).
Die IV-Stelle Aargau überwies daraufhin die Akten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IV-Stelle; act. 163).
D.
Die IV-Stelle verfügte am 31. Juli 2007 die Einstellung der Leistung der
Invalidenversicherung per 1. August 2007 (act. 169). Sie begründete
diesen Entscheid damit, dass infolge des Wegzugs ins Ausland bei ei-
ner Invalidität von 45% kein Anspruch mehr auf Leistungen bestehe.
Denn Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprä-
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chen, würden nur an Versicherte, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben, ausgerichtet. Diese Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Am 5. November 2007 übermittelte die türkische Sozialversicherungs-
anstalt der schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das vom Gesuch-
steller am 18. Oktober 2008 ausgefüllte offizielle Gesuchsformular um
Überweisung von AHV-Beiträgen (eingegangen bei der SAK am
11. Januar 2008). Die Frage, ob der Versicherte oder seine Fami-
lienangehörige oder gegebenenfalls Überlebende irgendwann eine
Leistung der schweizerischen AHV oder IV bezogen hatten, beantwor-
tete der Versicherte mit „nein“ (act. 178).
Die SAK wies mit Verfügung vom 13. Februar 2008 das Gesuch um
Beitragsüberweisung ab. Sie begründete dies damit, dass gemäss
Art. 10 Abs. 1 (recte Art. 10a Abs. 1) des Abkommens zwischen der
Schweiz und der Türkei türkische Staatsangehörige nur dann verlan-
gen können, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters die an
die schweizerische AHV/IV entrichteten Beiträge an die türkische So-
zialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistun-
gen der schweizerischen AHV/IV gewährt worden sind und sie die
Schweiz endgültig verlassen haben. Da aus den Akten hervorgehe,
dass der Versicherte vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2007 Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung bezogen habe, müsse das
Gesuch abgewiesen werden (act. 180).
F.
Am 28. Februar 2008 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Ver-
fügung vom 13. Februar 2008 (act. 182). Zur Begründung machte er
geltend, dass er in die Türkei zurückgekehrt und seine Invalidenrente
endgültig eingestellt worden sei.
Die SAK wies mit Verfügung vom 12. März 2008 die Einsprache ab
und wiederholte ihre Begründung aus der Verfügung vom 13. Februar
2008 (act. 187).
G.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte daraufhin am
7. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den
Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Er
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begründete seine Beschwerde damit, dass er einen Teil der
Versicherungsbeiträge an die türkische Versicherungsanstalt zahlen
wolle, damit er ab 56 Jahren in der Türkei einen Anspruch auf Rente
habe. Es stimme, dass er vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2007 eine
Invalidenrente in der Schweiz bekommen habe, diese sei jedoch ab
Juli 2007 nicht mehr geleistet worden. Es sei ihm keine Auskunft erteilt
worden, dass die Rente im Falle einer Rückkehr in die Türkei einge-
stellt würde und die Beiträge nicht erstattet würden. Er schlage vor,
dass die während ca. 20 Monaten bezogene Invalidenrente in der Hö-
he von monatlich CHF 900.- von seinen entrichteten Beiträgen von ca.
CHF 72-73'000.- abgezogen und der Rest ihm überwiesen werde.
Am 22. Mai 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung wieder-
holte sie ihre Ausführungen aus dem Einspracheentscheid.
H.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 schloss der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
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vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März
2008 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die
Rückvergütung von geleisteten Beiträgen an den Beschwerdeführer
abgelehnt hat.
Diese Fragen beurteilen sich auf Grund derjenigen Rechtssätze, die
bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), d.h. der am 12. März 2008
(Einspracheentscheid) gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG
sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101).
2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach
Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom
1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) stehen die Staatsangehörigen der
einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene,
soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen
ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der
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anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei
gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts
anderes bestimmen.
In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1
Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und
der Republik Türkei (vgl. E. 2.1) besagt Artikel 10a Abs. 1 desselben
Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können,
dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialver-
sicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen
aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz
verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzu-
lassen.
Voraussetzung für eine Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenversicherung ist demnach,
dass bis anhin keine Leistungen bezogen wurden. Gemäss den Akten
bezog der Beschwerdeführer eine Invalidenrente der schweizerischen
Invalidenversicherung nicht nur wie von der Vorinstanz aufgeführt und
vom Beschwerdeführer bestätigt, vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli
2007, sondern bereits ab 1. Februar 1995.
2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der
von Ausländer an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahl-
ten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) kön-
nen Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern
diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet
worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
Der Beschwerdeführer hat zwar insgesamt während mehr als eines
Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenversi-
cherung bezahlt, aber zwischen der Schweiz und der Republik Türkei
(wie oben unter Ziff. 2.1 erwähnt) besteht ein Sozialversicherungsab-
kommen. Somit können die Beiträge nicht zurückgefordert werden (vgl.
Art. 1 Abs. 1 RV-AHV).
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3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Einspracheverfügung der
Vorinstanz vom 12. März 2008 zu bestätigen.
4.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
5.
Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht,Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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