Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2316/2010
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Ivo Harb, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener Staatsangehöriger von
Kosovo, wurde am 25. November 2009 in Zürich wegen Verdachts auf
Ladendiebstahl polizeilich angehalten und festgenommen. In der tags
darauf durchgeführten Befragung gestand er ein, unmittelbar vor seiner
Festnahme in zwei Warenhäusern in Zürich diverse Bekleidungsstücke in
einem Gesamtwert von mehr als 400 Franken gestohlen zu haben. Von
der Stadtpolizei auf die Möglichkeit einer gegen ihn auszusprechenden
Fernhaltemassnahme aufmerksam gemacht, erhob der
Beschwerdeführer keine Einwände.
Bei der Personenüberprüfung stellte sich heraus, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter einer ganzen Anzahl
falscher Identitäten in Erscheinung getreten war. Unter einem dieser
AliasNamen war er von den deutschen Behörden im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben.
B.
Am 27. November 2009 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft ZürichSihl des mehrfachen Diebstahls im Sinne von
Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von
45 Tagessätzen à Fr. 30. sowie zu einer Busse von Fr. 500. verurteilt,
wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren aufgeschoben wurde. Der Strafbefehl blieb unangefochten
und erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 29. November 2009 in
seine Heimat ausgeschafft.
C.
Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am
4. Dezember 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer ein dreijähriges
Einreiseverbot. Sie begründete die Massnahme damit, dass der
Betroffene wegen Diebstahls gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit verstossen habe bzw. diese Schutzgüter gefährde. Einer
allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die
aufschiebende Wirkung. Des weiteren wies sie in der Verfügung darauf
hin, dass das Einreiseverbot – gestützt auf eine Ausschreibung im SIS –
Wirkung für das gesamte Gebiet der Schengener Mitgliedstaaten entfalte.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2010 gelangte der
Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er eine ersatzlose Aufhebung
des Einreiseverbots. Zur Begründung lässt er rügen, die Vorinstanz habe
ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Eigentlich hätte die
Staatsanwaltschaft aufgrund des Sachverhalts auf Geringfügigkeit i.S.v.
Art. 172ter StGB schliessen müssen, was eine ungleich vorteilhaftere
Sanktionierung zur Folge gehabt hätte. Weil ihm aber immerhin eine
günstige Prognose gestellt und die Geldstrafe nur bedingt ausgesprochen
worden sei, habe er von einer Anfechtung des Strafbefehls abgesehen.
Ausländerrechtliche Massnahmen hätte er selbst bei der Sanktion, wie
sie ausgefallen sei, nicht befürchten müssen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2010 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Replik keinen
Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
50 und 52 VwVG).
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1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Die Vorinstanz schliesst in der angefochtenen Verfügung vom 4.
Dezember 2009 auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bzw. eine Gefährdung dieser Schutzgüter und stützt die
Massnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in der damals gültigen Fassung
(AS 2007 5437).
3.2. Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EGRückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 AuG mit
Wirkung per 1. Januar 2011 revidiert, ohne dass
Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Diese
Rechtsänderung ist allerdings im Falle des Beschwerdeführers nicht von
Relevanz. Denn der zuvor in Art. 67 Abs. 1 AuG geregelte
Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung wurde unverändert in Abs. 2 der neuen Norm übernommen.
Betroffen ist der Beschwerdeführer auch nicht von der Neuformulierung in
Art. 67 Abs. 3 AuG, steht doch kein Einreiseverbot von mehr als fünf
Jahren zur Diskussion. Der Anwendung des neuen Rechts – auf das
nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug genommen wird – steht
somit nichts entgegen.
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3.3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen).
3.4. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige),
ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl.
dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten
verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105
vom 13. April 2006, S. 132]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck
ein SchengenVisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September
2009).
4.
4.1. Mit der Begehung von Vermögensdelikten wird unbestreitbar die
objektive Rechtsordnung verletzt und werden Rechtsgüter einzelner
tangiert. Es steht deshalb ausser Frage, dass solche Delinquenz in
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Anwendung von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zum Anlass eines
Einreiseverbots genommen werden kann.
4.2. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
4.3. Objektiv gesehen ist vorliegend von einem gewichtigen Interesse an
einer zeitlich befristeten Fernhaltung auszugehen. Durch Delikte gegen
das Eigentum im Allgemeinen und Ladendiebstähle im Besonderen
entstehen in der Schweiz regelmässig grosse wirtschaftliche Schäden.
Werden solche Delikte durch ausländische Personen verübt, die nicht
über ein Anwesenheitsrecht verfügen und vermutungsweise eigens zu
diesem Zweck einreisen, so stellen Einreiseverbote aus
präventivpolizeilicher Sicht regelmässig ein geeignetes Mittel dar, wenn
es darum geht, überführte Täter an der Begehung weiterer solcher
Delikte zu hindern und potentielle Täter von gleichartigen
Gesetzesverstössen abzuhalten.
4.4. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung ist im Falle
des Beschwerdeführers aber auch aus einer subjektiven Betrachtung
heraus zu bejahen. So versuchte er schon bei den Strafermittlern, die
Diebstähle als einmalige Gefälligkeit gegenüber einer ihm nicht näher
bekannten Drittperson darzutun, was definitiv nicht überzeugen kann.
Tatsache ist, dass er über ein Werkzeug zur Entfernung von
Diebstahlsicherungen verfügte und dieses bei seinem Gang durch die
Kleiderabteilungen zweier Warenhäuser auch einsetzte, was schon für
sich allein auf eine gewisse Professionalität und Planung schliessen lässt.
Tritt hinzu, dass er schon den Zweck seiner Anwesenheit in der Schweiz
nicht plausibel erklären konnte und zu seinem persönlichen Umfeld nichts
preisgab. Schliesslich hat er im Beschwerdeverfahren auf die Vorhaltung
der Vorinstanz nicht reagiert, wonach er in der Vergangenheit gegenüber
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Behörden schon unter verschiedensten Identitäten aufgetreten und unter
einer dieser Identitäten sogar im SIS ausgeschrieben ist. Vor diesem
Hintergrund durfte die Vorinstanz von der reellen Gefahr ausgehen, dass
der Beschwerdeführer auch in Zukunft gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen könnte.
4.5. Dass der Strafbefehlsrichter den Vollzug der Geldstrafe bedingt
aufgeschoben hat, schränkt das der Vorinstanz zukommende
Entschliessungsermessen nicht ein. Denn strafrechtliche Sanktionen und
migrationsrechtliche Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Während für den Strafrichter namentlich der Aspekt der möglichen
Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich ist und dabei
Unsicherheiten über künftiges Wohlverhalten bis zu einem gewissen
Grad in Kauf genommen werden, steht für die Ausländerbehörde das
Interesse an einer Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Vordergrund (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.; BGE 125 II 105 E. 2c
S. 109 f.; BGE 122 II 433 E. 2b und c S. 435 ff.). Aus der umfassenden
Interessenabwägung ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf und
Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab der
Migrationsbehörde (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; BGE 114 Ib E. 3a S.
4).
4.6. Spezifische persönliche Interessen daran, auch in naher Zukunft
ohne besondere (über die Visumspflicht hinausgehende) Restriktionen in
die Schweiz einreisen zu können, macht der Beschwerdeführer keine
geltend.
4.7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das
auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
5.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
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Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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