B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-232/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in China),
vertreten durch B._______,
Z._______ (Schweiz),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 10. Dezember 2012.
C-232/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1952, seit 2010 geschieden, ist Schweizer Staatsangehöriger, der in der
Schweiz bis Mitte September 2009 als selbständiger Erwerbstätiger im
Transportwesen sein Einkommen erzielte und der AHV angeschlossen
war. Mit seinem Wegzug aus der Gemeinde Y._______ lebt er seit dem
16. September 2009 in X._______ (China), wo er auch niedergelassen
ist. Am 5. Oktober 2010 ersuchte er um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/3).
B.
B.a Mit nicht eingeschriebenen Brief vom 11. Januar 2011 bestätigte die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) die rückwirkende Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwilli-
ge Versicherung per 1. Oktober 2009 (act. SAK/6-9).
B.b Am 16. Februar 2011 wurde ein Schreiben an den in China wohnhaf-
ten Versicherten wegen unvollständiger Adressangaben (“Adresse insuffi-
sante“) wieder an die Adressatin (SAK) retourniert (act. SAK/10, S. 2). Am
10. März 2011 wandte sich die SAK in einem Kurzschreiben (nicht einge-
schrieben) und unter dem Betreff "Renvoi R&F 2009/2010" erneut an den
Versicherten in China (act. SAK/10, S. 1).
B.c Die SAK sandte dem Versicherten am 11. April 2011 eine erste Mah-
nung zur Einreichung der geforderten Dokumente je für das Beitragsjahr
2009 und 2010 an die Zustelladresse in W._______ 64 V._______,
U._______, X._______ (China) zu (act. SAK/11, 12). Mit eingeschriebe-
nen Briefen vom 10. Juni 2011 und unter Ansetzung einer letzten Frist
von 30 Tagen mahnte die SAK die fehlenden Einkommens- und Vermö-
genserklärungen ein zweites Mal ein, wobei im Betreff nicht ersichtlich ist,
für welches Beitragsjahr die erforderlichen Unterlagen noch ausstehend
sind. Zudem wurde unter Aufführen der entsprechenden Gesetzesbe-
stimmungen darauf hingewiesen, dass Versicherte, welche die Dokumen-
te nicht bis zum 31. Dezember [2011] einreichen, aus der Versicherung
ausgeschlossen werden (act. SAK/13 f.).
B.d Mit Poststempel vom 27. Juni 2011 wurde ein Schreiben (aufgrund
des Zeitablaufs: die Verfügungen vom 10. Juni 2011) an den in China
wohnhaften Versicherten wegen unvollständiger Adressangaben (“Adres-
se insuffisante“) wieder an die Adressatin (SAK) retourniert (act. SAK/15,
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Seite 3
S. 2 f.). Daraufhin sandte die SAK mit nicht eingeschriebenem Kurzbrief
vom 28. Juli 2011 die zweite Mahnung ("2. Mahnung E+V 2010") an die
oben erwähnte Zustelladresse (vgl. Bst. C) des Versicherten in China
(act. SAK/15, S. 1).
B.e Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 19. Januar 2012, wie-
derum an eine neue (Privat-)Adresse in T._______, S._______ 131-2-1-2,
X._______, China, teilte die SAK dem Versicherten den Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung mit, da er – trotz zweimaliger Mahnung –
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (act. SAK/16).
B.f Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 20. Juli 2012 bestätigte die
SAK den Erhalt der Unterlagen für die Berechnung der Beiträge für das
Jahr 2011, die der Versicherte am 24. Januar 2012 per E-Mail und – ge-
mäss seinen Angaben – auch per Post versandt hatte. Die SAK wies dar-
auf hin, dass aufgrund der (beiliegenden) Ausschlussverfügung vom
19. Januar 2012 der Versicherte von der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen worden sei und daher die von ihm eingereichten Unterlagen
nicht weiter zu bearbeiten seien (act. SAK/19).
B.g Am 24. August 2012 wandte sich der Versicherte mit E-Mail an die
SAK und teilte mit, dass er während seines ferienbedingten Schweiz-
Aufenthaltes ein Schreiben mit der Ausschlussverfügung erhalten habe.
Er fragte an, ob eine "Wiedererwägung" eingereicht werden könne. Zu-
dem ersuche er um eine "erklärende Antwort" darüber, inwieweit der Aus-
schluss aus der "AHV/IV" [freiwilligen Versicherung] Auswirkungen auf die
AHV [respektive einen allfälligen Rentenanspruch der AHV] habe (act.
SAK/21, S. 1 f.).
B.h Am 10. September 2012 antwortete die SAK dem Versicherten per E-
Mail und teilte ihm mit, dass er rückwirkend per 1. Oktober 2009 aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei und demzufolge
nicht mehr AHV/IV versichert sei. Ab dem 1. Oktober 2009 sei eine Bei-
tragslücke entstanden, welche die Altersrente vermindern würde. Der
Versicherte könne eine schriftliche Einsprache (eingeschrieben) einrei-
chen, jedoch könne die SAK nicht garantieren, dass das Gesuch noch
vom Rechtsdienst angenommen werde (act. SAK/21, S. 1).
B.i Mit Eingabe vom 11. September 2012 (Posteingang SAK: 20. Sep-
tember 2012) erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom
19. Januar 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung des Aus-
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Seite 4
schlusses. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er erst
während seiner Ferienabwesenheit mit gleichzeitigem Aufenthalt in der
Schweiz in der Zeit vom 18. Juli 2012 bis 20. August 2012 von der Zent-
ralen Ausgleichsstelle Q._______ die Ausschlussverfügung erhalten ha-
be. Zudem seien ihm nicht alle Postsendungen in China zugestellt wor-
den, weshalb er bereits bei der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung
gebeten habe, dass ihm sämtliche Korrespondenz zusätzlich auch per E-
Mail zuzusenden seien. Im Übrigen seien von ihm alle geforderten Unter-
lagen eingereicht worden, doch er habe seitens der SAK niemals eine
Antwort erhalten. Auch sei sein Schreiben vom 24. August 2012 nicht
vollständig beantwortet worden (act. SAK/20).
B.j In einer internen Notiz vom 23. Oktober 2012 stellte die SAK fest,
dass der Versicherte die Einkommens- und Vermögenserklärungen
2009/2010 "wahrscheinlich nicht erhalten" habe. Beim ersten Versand
seien diese Unterlagen aus China zurückgesandt worden. Ebenso sei die
zweite Mahnung wieder beim Adressaten (SAK) eingegangen. Da der
Versicherte für den rechtsgültigen Ausschluss die erforderlichen Unterla-
gen nicht erhalten habe, sollte ihm nachträglich eine kurze Frist zwecks
Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärungen für das Jahr
2009 und 2010 eingeräumt und die Formulare vorab per E-Mail zuge-
sandt werden (act. SAK/24).
B.k Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 1. November 2012 und glei-
chentags versandtem E-Mail räumte die SAK dem Versicherten eine letz-
te Frist bis zum 1. Dezember 2012 zwecks Einreichung der Einkommens-
und Vermögenserklärungen samt der Lohnbescheinigungen für das Jahr
2009 und 2010 ein. Falls der Versicherte im Jahr 2009 ab dem 1. Oktober
2009 nicht erwerbstätig gewesen sei, solle er zudem die Höhe der von
ihm als Erwerbstätiger an die obligatorische AHV von Januar bis Septem-
ber 2009 entrichteten Beiträge bzw. die Höhe des versicherten Einkom-
mens angeben und belegen. Gleichzeitig werde der Versicherte um Be-
kanntgabe einer Korrespondenzadresse in der Schweiz oder eine Dritt-
person mit Wohnsitz in der Schweiz gebeten, die für seine Angelegenhei-
ten der freiwilligen AHV/IV zuständig sei. Eine diesbezügliche Voll-
machtserklärung liege dem Schreiben bei und sei innert angesetzter Frist
der SAK zuzusenden. Sollte der Versicherte dieser Aufforderung nicht in-
nert Frist nachkommen, würde die SAK die Einsprache abweisen und an
der Ausschlussverfügung festhalten (act. SAK/26, S. 1-19, act. SAK/27).
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Seite 5
B.l Am 25. November 2012 sandte der Versicherte der SAK diverse Un-
terlagen per E-Mail zu (act. SAK/28, S. 1-8) und gleichentags – gemäss
seinen schriftlichen Angaben – im Original per Post zu. Aus den Einkom-
mens- und Vermögenserklärungen für das Jahr 2009 und 2010 (act.
SAK/28, S. 5-8), dem Schreiben der Ausgleichskasse in R._______ (act.
SAK/28, S. 2) sowie dem Begleitschreiben des Versicherten (act. SAK/28,
S. 4) geht hervor, dass Letztgenannter mit Beitrittsdatum zur freiwilligen
Versicherung (1. Oktober 2009) nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig
gewesen sei. Der Versicherte erklärte, dass die von ihm bevollmächtigte
Vertreterin in der Schweiz, B._______, die am 21. November 2012 unter-
zeichnete Vollmachtserklärung (act. SAK/29) direkt der SAK zusenden
werde. Er hoffe, dass mit Zusendung der geforderten und nunmehr voll-
ständigen Unterlagen der Ausschluss rückgängig gemacht werde (act.
SAK/28, S. 4).
B.m Mit Einspracheverfügung vom 10. Dezember 2012 – adressiert an
die Adresse der Parteivertreterin in der Schweiz – wies die Vorinstanz
androhungsgemäss die Einsprache vom 11. September 2012 ab. Sie be-
gründete den Einspracheentscheid dahingehend, dass der Versicherte –
trotz mehrmaliger Aufforderung, die Erklärung über sein Einkommen und
Vermögen für das Jahr 2009 und 2010 vollumfänglich auszufüllen, mit
den entsprechenden Belegen zu versehen und bis spätestens 1. Dezem-
ber 2012 an die SAK zu senden – seinen Verpflichtungen nicht nachge-
kommen sei. Die SAK sei bis dato nicht im Besitz der Beweisbelege, die
[rechtsgenüglich] Auskunft über die Nichterwerbstätigkeit des Versicher-
ten sowie über die von ihm angegebene Höhe des Vermögens geben
könnte (act. SAK 30 f.).
C.
Mit übermittelter Eingabe vom 6. Januar 2013 (Postaufgabe in der
Schweiz am 16. Januar 2013) erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die
(rückwirkende) Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung. Er be-
gründete die Beschwerde im Wesentlichen wie in seiner Einsprache vom
11. September 2012 (vgl. Bst. B.h). Zudem fügte er hinzu, dass er am 26.
November 2012 die von der Vorinstanz geforderten “Originalpapiere in
einem Couvert bei China Post EMS“ aufgegeben habe, er jedoch keinen
Zustellnachweis erbringen könne, weil “gleichentags der Frau das E-Bike
gestohlen“ worden sei. Den Erhalt der von ihm vorab am 25. November
2012 per E-Mail zugestellten Unterlagen sei von der Vorinstanz
(C._______@D._______.ch) gleichentags bestätigt worden. Ob die per
C-232/2013
Seite 6
Post versandten Originalpapiere bei der Vorinstanz eingegangen seien,
entziehe sich seiner Kenntnisse (Beschwerdeakten [act.] 1).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (Einspracheentscheid) vom 10. Dezember 2012. Sie begrün-
dete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mangels
Einreichung der vollständigen Taxationsunterlagen – trotz mehrfacher Zu-
stellung der Formulare und durchgeführten Mahnverfahrens – aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Der Beschwerde-
führer habe weder innert letztmalig gewährter Frist (1. Dezember 2012)
noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beweisbelege erbracht,
die über seine Nichterwerbstätigkeit und über seine von ihm angegebene
Höhe des Vermögens Auskunft geben könnten (act. 3).
E.
Mit Schreiben vom 11. März 2013 (Postaufgabe in der Schweiz am
13. März 2013) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sämtliche Unter-
lagen, die er der Vorinstanz im Original auf dem Postweg und vorab per
E-Mail zugesandt habe, auch dem Bundesverwaltungsgericht als Be-
weismittel bereits vorgelegt habe. Weitere Unterlagen stünden ihm nicht
zur Verfügung, zumal er auch nicht eruieren könne, welche weiteren Be-
lege seitens der Vorinstanz erforderlich seien (act. 5).
F.
Da der Beschwerdeführer sich nicht weiter vernehmen liess, schloss das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 22. Mai 2013 ab
(act. 6).
G.
Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei-
en wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C-232/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentsscheid der Schweizerischen Aus-
gleichskasse vom 10. Dezember 2012, mit welchem der Ausschluss des
Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung bestätigt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweize-
rischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember
2012 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene
Rechtsmittel ist einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-232/2013
Seite 8
2.
2.1 Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig (vgl. BGE 125 V 414 E.
1b) und daher im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer vor dem Ausschluss ordnungsgemäss gemahnt worden ist.
2.2 Die Schweiz verfügt über kein Sozialversicherungsabkommen mit
China. Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge-
richt den Antrag des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers
auf Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung aus-
schliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
2.3 Dabei sind diejenigen Rechtssätze zu beachten, die bei Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467
E. 1, 126 V 136 E. 4b), bzw. des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR
831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.10) sowie der Verordnung über
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Aus-
landschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.11) in den im Zeitpunkt
des Einspracheentscheids geltenden Fassungen.
2.4 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren.
2.5 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver-
tretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben
zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art.
2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht
erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen.
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Seite 9
2.6 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung. Versicherte, welche der Ausgleichskasse die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen,
das auf das Beitragsjahr folgt, werden aus der Versicherung ausge-
schlossen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Die Ausgleichskasse hat den Ver-
sicherten eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses eingeschrieben
zuzustellen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem
ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig be-
zahlt wurden oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art.
13 Abs. 3 VFV).
2.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versi-
cherte muss daher genau wissen, welchen Betrag er zu bezahlen hat und
bis zu welchem Datum dieser bei der SAK einzugehen hat, damit er den
Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2
VFV festgelegt, dass eine eingeschriebene Mahnung vor Ablauf der in
Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (BGE 117 V 97 E.
2c, bestätigt mit Urteil H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
2.8 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung ob-
liegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter-
suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die
subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern in der Regel nur
um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE
103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter
Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende
Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungsge-
mässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu
stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung einge-
schriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern (oder
den Versicherten ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen lassen,
vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG), was mit der Grund dafür ist, dass die unter
C-232/2013
Seite 10
Androhung des Ausschlusses erforderliche Mahnung mit eingeschriebe-
nem Brief zu erfolgen hat.
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, mit der am 11. Januar 2011 versandten
Aufnahmebestätigung in die freiwillige Versicherung auch die Formulare
“Erklärung über Einkommen und Vermögen“ für das Beitragsjahr 2009
und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare zugestellt
zu haben (act. 3; vgl. act. SAK/9). Nachdem die ausgefüllten Unterlagen
seitens des Beschwerdeführers nicht eingereicht worden seien, sei das
gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren [mit den am 10. März 2011,
11. April 2011, 10. Juni 2011 und am 28. Juli 2011 (act. SAK/11, 13 f., 15)
versandten Mahnungen] durchgeführt und eingehalten worden (vgl. B.b
f.). Nach Prüfung des gesamten Dossiers sei festgestellt worden, dass
der Ausschluss korrekt abgelaufen sei (act. SAK/26, S. 17). Zudem seien
dem Beschwerdeführer während dem hängigen Einspracheverfahren die
erforderlichen Taxationsformular 2009 und 2010 am 1. November 2012
per Post sowie gleichentags per E-Mail zugesandt und ihm eine Nachfrist
bis zum 1. Dezember 2012 gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei nicht vollständiger Zu-
sendung der Originalunterlagen am Ausschluss aus der freiwilligen Versi-
cherung festgehalten werde (act. SAK/26, S. 17 f. [vgl. Bst. B.j]).
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, je eine (eingeschriebene) Mahnung
erhalten zu haben. Erst während seiner Ferien in der Schweiz (18. Juli
2012 bis 20. August 2012) habe er die Ausschlussverfügung [datiert vom
19. Januar 2012 und mit dem Versandvermerk "Eingeschrieben"] von der
SAK erhalten. Im Übrigen seien von ihm alle geforderten Unterlagen ein-
gereicht worden (act. SAK/20, Beschwerdeakte 1; vgl. Bst. B.h, C).
3.4 Aus den Akten geht nicht hervor, ob mit Versendung der Aufnahme-
bestätigung vom 11. Januar 2011 – wie von der Vorinstanz behauptet
(vgl. E. 3.2) – die Formulare “Erklärung über Einkommen und Vermögen“
für das Beitragsjahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen
der Formulare versandt wurden, da in dem Schreiben die erwähnten Un-
terlagen mit keinem Wort erwähnt wurden und zudem ein Beilagenhin-
weis fehlt (act. SAK/9, S. 1; vgl. Bst. B.a) beziehungsweise nur ein Versi-
cherungsausweis erwähnt wird. Es liegt einzig eine Kopie eines aus Chi-
na am 16. Februar 2011 retournierten Briefkuverts der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (aus der Schweiz "A-Priority" versandt) mit dem
Rücksendungsvermerk "Adresse insuffisante" vor, dessen Inhalt nicht be-
kannt ist (act. SAK/10, S. 2). Gemäss Aktenindex der Vorinstanz wurde
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die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 und 2010 ein zweites
Mal am 10. März 2011 an die Zustelladresse des Beschwerdeführers in
China versandt. Dem nicht eingeschrieben versandten Kurzbrief der Vor-
instanz vom 10. März 2011 ist lediglich im Betreff "Renvoi R&F
2009/2010" zu entnehmen, ein Zustellnachweis findet sich jedoch nicht in
den Akten (act. SAK/10, S. 2; vgl. Bst. B.b). Zudem ist nicht aktenkundig,
ob die nicht eingeschrieben versandte Aufnahmebestätigung samt den
Formularen “Erklärung über Einkommen und Vermögen“ für das Beitrags-
jahr 2009 und 2010 sowie die Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare
(act. SAK/9) oder die erwähnten Mahnungen (act. SAK/11, 13 f., 15; vgl.
Bst. B.b) zugestellt werden konnten, da sich in den Akten keine Emp-
fangsbescheinigungen (wie Rückscheine, Bestätigungen der Schweizer
Vertretung in China oder Postbestätigung der eingeschriebenen Sendung
an eine bevollmächtigte Vertretung in der Schweiz) finden (vgl. E. 2.8 mit
Hinweis zum Zustellungsnachweis). Auffällig ist, dass die Vorinstanz –
nachdem sie selbst die erfolglose Zustellung ihrer grösstenteils nicht ein-
geschriebenen Postsendungen an die Adresse des Beschwerdeführers in
China mehrmals festgestellt hatte (vgl. Bst. B.b, B.d, B.j) – auch weiterhin
ihre Schreiben ohne Rückscheinbestätigungen versandt und erst am
1. November 2012 eine Zustelladresse in der Schweiz vom Beschwerde-
führer verlangt hatte. Im Übrigen konnte die Vorinstanz auch keinen Zu-
stellnachweis für die am 19. Januar 2012 eingeschrieben versandte Aus-
schlussverfügung erbringen (act. SAK/16).
Es ist hingegen unbestritten, dass die am 1. November 2012 per E-Mail
und per Post (nicht eingeschrieben) von der Vorinstanz versandten For-
mulare dem Beschwerdeführer zugegangen sind, weil er diese – mittler-
weile ausgefüllt und mit dem Datum 25. November 2012 versehen – zu-
sammen mit einem Schreiben der Ausgleichskasse in R._______ vom
23. September 2009 (act. SAK/28, S. 2) sowie seinem Versicherungs-
ausweis AHV-IV (act. SAK/28, S. 3) an die Vorinstanz am 25. November
2012 per E-Mail retourniert hatte (vgl. Bst. B.k).
3.5 Demnach ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz
gestützt auf die Akten nicht zu belegen vermag, dass der Beschwerdefüh-
rer die Mahnungen (wie auch die nicht eingeschrieben versandte Bei-
trittsbestätigung mit der ersten Zustellung der fraglichen Formulare) erhal-
ten hat.
3.6 Wie bereits ausgeführt, stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Ver-
sicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung
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Seite 12
eines Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss
daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (oben E.
2.7).
Vorliegend misslingt der Vorinstanz der Nachweis, die zwischen Januar
2011 bis Juli 2011 dem Beschwerdeführer direkt nach China zugestellten
Postsendungen und damit auch die den Ausschluss androhende zweite
Mahnung vom 10. Juni 2011 und 28. Juli 2011 korrekt zugestellt zu haben
(oben E. 3.4). Somit konnte der Beschwerdeführer weder wissen, dass
ein Ausschluss drohte, noch wie er diesen abwenden konnte. Daran än-
dert auch nichts, dass er [erst] im November 2012 die Taxationsformulare
erhielt und ihm – unter Androhung des [endgültigen] Ausschlusses aus
der freiwilligen Versicherung – eine letzte [erste] Frist zwecks Einreichung
der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Dezember 2012 gewährt wurde
(vgl. act. 27). Die 30-tägige einmalige Frist, die dem Beschwerdeführer
seitens der Vorinstanz "ausnahmsweise" als "Vorschlag" gewährt wurde,
erscheint gerade im Zuge von Postsendungen nach oder von China äus-
serst kurz bemessen zu sein, zumal der Beschwerdeführer auch entspre-
chende Beweisbelege im Original beizubringen und unter Umständen
vorher zu besorgen hatte. Zudem fehlte ihm die Wegleitung bzw. Erklä-
rung im Schreiben vom 1. November 2012, auch im Falle einer Nichter-
werbstätigkeit Beweisbelege einreichen zu müssen (vgl. act. SAK/26, S.
1; act. SAK/27, S. 1). Mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen an das
zweistufige Mahnverfahren (vgl. E. 3.3; vgl. Wegleitung zur freiwilligen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV), gültig ab 1. Ja-
nuar 2008, Stand: 1. Januar 2013, Rz. 3014 ff.) und die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
vermag demnach das Vorgehen der SAK im vorliegenden Fall nicht zu
genügen und fehlt eine der unabdingbar notwendigen Voraussetzungen
für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versiche-
rung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2008 [C-
2973/2006]).
3.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer zu Unrecht aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen hat, weshalb die angefochtene Einspracheverfügung aufzuhe-
ben ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese –
sofern nötig – beim Beschwerdeführer noch fehlende Unterlagen einfor-
dert, gegebenenfalls unter Beachtung der formellen Anforderungen an
das Mahnverfahren, und anschliessend die Höhe der Beiträge für die
freiwillige Versicherung ab Beitrittsdatum festlegt.
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4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdefüh-
rer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenla-
ge auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einspracheverfügung vom
10. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache wird zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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