B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2327/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Reinhold A. Freund, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Zweitgesuch; Verfügung der IVSTA vom 23. März 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. November
2015 erstmals ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente stellte (Ak-
ten der Vorinstanz [IV-act.] 1),
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. April 2017 das Ge-
such der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abwies mit dem Hin-
weis, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor (IV-act. 55),
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2017 ein zweites Gesuch um
Gewährung einer Invalidenrente einreichte (IV-act. 69) und die Vorinstanz
mit Verfügung vom 23. März 2018 nicht darauf eintrat mit der Begründung,
eine neue Anmeldung müsse nur geprüft werden, wenn glaubhaft gemacht
werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb-
lichen Weise geändert habe (IV-act. 123),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 18.
April 2018 anfocht und beantragte, der Beschwerdeführerin sei die unent-
geltliche Rechtspflege sowie eine Invalidenrente ab 1. September 2017 zu
gewähren (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege einreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 unter Be-
zugnahme auf den zwischenzeitlich eingeholten psychiatrischen Bericht
von Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 30. Mai
2018 mitteilte, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu-
standes sei glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen sei, als dass die
angefochtene Nichteintretensverfügung aufgehoben und die Sache zu ma-
terieller Prüfung des Anspruchs und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werde (B-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.
1 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Ärztin der IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2018 darauf
hinwies, dass neu eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung,
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende de-
pressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert
worden seien; Zwischenzeitlich, d.h. seit September 2016, habe die Be-
schwerdeführerin eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung in Anspruch genommen und sei vom 31. Januar 2017 bis 7. März
2017 in stationärer Behandlung gewesen, eine Verschlechterung des psy-
chischen Gesundheitszustandes sei anzunehmen und eine psychiatrische
Begutachtung in der Schweiz sei zu empfehlen (B-act. 6 Beilage 2),
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 der Beur-
teilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 23. März 2018 auf einem mangelhaft eru-
ierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ent-
sprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig er-
weist (B-act.6),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte, ihr sei eine
Invalidenrente ab dem 1. September 2017 zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen
Nichteintretensentscheide nur prüfen kann, ob die Verwaltung zu Recht auf
das Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, jedoch nicht auf materielle An-
träge eintreten kann (BGE 125 V 503 ff. E. 1), weshalb vorliegend auf den
Rentenantrag nicht einzutreten ist,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte, zumal Dr. B._______ in ihrer Stellungnahme vom
30. Mai 2018 zutreffend auf unterschiedliche Diagnosen innerhalb eines
kurzen Zeitraumes in psychiatrischer Hinsicht hinweist (B-act. 6 Beilage 2),
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dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG nicht
anzuhören braucht vor Verfügungen, in denen sie den Begehren der
Parteien voll entspricht,
dass die Vorinstanz, soweit den sinngemäss gestellten Antrag auf Eintreten
auf das Zweitgesuch und den zulässigen Anfechtungsgegenstand
betreffend, den Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich
entsprochen hat, weshalb der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
mit vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist,
dass die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist – insoweit gutzuheis-
sen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 23. März 2018 aufzuhe-
ben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und damit das Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass die obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs und des
notwendigen Aufwands, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– (inkl.
Auslagen) auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insoweit gutge-
heissen, als die Verfügung vom 23. März 2018 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä-
rungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Juni 2018 und
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 30. Mai 2018 zur
Kenntnisnahme)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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