B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2328/2018
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zusprache einer
Altersrente, Rentenberechnung, Einspracheentscheid SAK
vom 23. März 2018.
C-2328/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (Versicherte),
nunmehr wohnhaft in Deutschland, lebte von 1987 bis 2010 in der Schweiz
und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 1 und 11). Aus
der Ehe mit B._______, geboren (…), deutscher Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in der Schweiz, hat sie vier Kinder, wovon das erste (…) und das
jüngste (…) geboren wurde; die Ehe wurde (…) geschlossen und 2010 ge-
schieden (vgl. Vorakten 1, 3, 7, 12).
B.
B.a Am 27. Januar 2017 meldete sie sich bei der Deutschen Rentenversi-
cherung zum Bezug einer Rente an (Vorakten 8). Am 13. Februar 2017
(Eingang 17. Februar 2017) übermittelte jene der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) das Antragsformular E 202 mit Beilagen (Vorakten 7).
B.b Mit Verfügung vom 22. März 2017 sprach die SAK der Versicherten mit
Wirkung ab 1. März 2017 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr.
983.– monatlich zu (Vorakten 13). Die Rentenberechnung erfolgte bei einer
Gesamtversicherungszeit von 22 Jahren und drei Monaten auf der Basis
von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, Erziehungsgutschriften (elf
Jahre), einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 49’350.– und der Rentenskala 23.
B.c Mit Einsprache vom 20. April 2017 ersuchte die Versicherte die SAK
um Überprüfung des Entscheids (Vorakten 19). Sie machte geltend, es
gehe nicht an, dass nur 1987, 1988 und 1992 als Ehejahre berücksichtigt
würden, da sie länger verheiratet gewesen sei. Auch könne die Höhe des
berechneten Einkommens von durchschnittlich Fr. 20'040.– für das Jahr
2009 nicht stimmen, da ihr Ehemann während seiner Erwerbstätigkeit in
Liechtenstein wesentlich mehr verdient habe (Vorakten 19).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2018 kam die SAK auf die Ver-
fügung vom 22. März 2017 zurück und sprach der Versicherten eine Alters-
rente in der Höhe von Fr. 1042.– monatlich zu (Vorakten 44). Die Renten-
berechnung erfolgte nunmehr bei einer gleichbleibenden Gesamtversiche-
rungszeit von 22 Jahren und drei Monaten auf der Basis von 43 Versiche-
rungsjahren des Jahrgangs, jedoch höheren Erziehungsgutschriften (15.5
Jahre), einem höheren massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 57’810.– und der gleichbleibenden Rentenskala 23.
C-2328/2018
Seite 3
C.
Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 18. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid der
SAK (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben, es sei ihr eine höhere
Rente zuzusprechen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Zur
Begründung führte sie an, die AHV-Beitragszahlungen, die ihr Mann für sie
im Zeitraum von 2001 bis 2010 geleistet habe, seien zu überprüfen. In der
Aufstellung (offenbar gemeint: Aufstellung der für die Rentenberechnung
berücksichtigten Versicherungszeiten; Vorakten 44/4) werde immer nur
von der Berechnung ihrer Einkommen ausgegangen, sie sei aber von (…)
bis 2010 verheiratet gewesen. Auch stimmten die Einkommenszahlen
nicht, über die sie keine Unterlagen habe, da ihr Exmann deren Heraus-
gabe verweigere. Sie habe die Ausgleichskasse C._______ bereits um
eine Zusendung der entsprechenden Unterlagen gebeten, welche danach
aber nicht ihr, sondern der Vorinstanz zugestellt worden seien.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheides (BVGer act. 3). Die Einsprache der Beschwerdeführe-
rin sei im angefochtenen Entscheid insofern teilweise gutgeheissen wor-
den, als man nach Überprüfung der Akten der Ausgleichskasse C._______
die Versicherungszeiten des Exmannes für die Berechnung der Rente kor-
rigiert und die Erziehungsgutschriften korrekt zugeteilt habe. Dies gehe aus
dem Begleitbrief zum Einspracheentscheid sowie aus dem ACOR-Beleg
(Vorakten 38; Berechnungsblatt) hervor. Die zugesprochene Rente sei so-
wohl hinsichtlich der Berechnungsweise als auch der Höhe korrekt. Der
Vernehmlassung liegt das Formular E 205 FL des Fürstentums Liechten-
stein betreffend den Versicherungsverlauf des Exmannes bei.
E.
Mit Replik vom 24. Juni 2018 (BVGer act. 6) verlangte die Beschwerdefüh-
rerin erneut eine Erklärung betreffend die Rentenzahlungen, die ihr Ex-
mann von 2000 bis 2010 für sie geleistet habe. Sinngemäss zweifelte sie
an, dass keine Beiträge im Zusammenhang mit dem von ihm in Liechten-
stein erwirtschafteten Einkommen in die Schweizerische AHV eingezahlt
worden seien, und legte Belege vor (Schreiben der AHV-Zweigstelle
D._______ vom 25. Oktober 2002 über die Erfassung als Nichterwerbstä-
tige; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes D._______ vom 23. Mai 2003;
Beitrags- beziehungsweise Nachtragsverfügungen der Ausgleichskasse
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Seite 4
C._______ vom 31. Januar 2003, 23. Dezember 2003, 2. Februar 2005,
15. Februar 2005, 30. Januar 2006, 31. Januar 2007, 30. Januar 2008, 25.
Januar 2010, 26. Januar 2010, 13. Juli 2012 sowie Konto-Auszug der Aus-
gleichskasse für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Juni 2010).
F.
Mit Duplik vom 4. Juli 2018 (BVGer act. 8) hielt die Vorinstanz an ihrer
Rentenberechnung fest. Es liege ein Missverständnis vor, die Beschwer-
deführerin wolle offenbar wissen, wie sich die Beiträge und das Jahresein-
kommen während der Zeit bemessen, als sie nicht berufstätig gewesen sei
und ihr Mann für sie die Beiträge als Nichterwerbstätige eingezahlt habe.
Um die Fragen betreffend diese Pflichtbeiträge zu beantworten, verwies
die Vorinstanz auf die Angaben zur Bemessungsgrundlage in den replik-
weise vorgelegten Beitragsverfügungen und legte einen aktuellen IK-Aus-
zug vom 4. Juli 2018 bei.
G.
Auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel der Par-
teien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder
Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegiti-
miert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. April 2018 ist
daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 23. März 2018, mit welchem die Vorinstanz die
Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. April 2017 gutgeheissen hat
und auf die Verfügung vom 22. März 2017 zurückgekommen ist.
C-2328/2018
Seite 5
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer Al-
ters- oder Invalidenrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich
des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar
2013 E. 4).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf
eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG
i.V.m. Art 40 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat im (…) 2017 ihr 64. Al-
tersjahr vollendet. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheent-
scheides, mit welchem die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin be-
rechnete, sind somit diejenigen Normen massgebend, die ab März 2017 in
Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65.
Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben,
Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht
am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1
massgebenden Altersjahres folgt.
3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
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Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs.
2 Bst. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitrags-
zeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurück-
gelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn
die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (soge-
nannte Jugendjahre).
3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV).
3.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenom-
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men: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwit-
wete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung. (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG). Der Teilung und der
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der
Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht an-
wendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst
wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden
in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert ge-
wesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr
der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV).
3.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche
Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern,
die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften
kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgut-
schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters-
rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan-
spruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die
Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt
(Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG).
3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht
nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra-
gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis
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Seite 8
schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht
des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be-
weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus
Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen).
4.
4.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin am 2. August 2017 ein Schreiben an die Ausgleichskasse
C._______ mit der Bitte um eine «Aufstellung meiner AHV-Zahlungen» ge-
richtet hat (Vorakten 24), womit sie einen Auszug aus ihrem individuellen
Konto verlangte. Die Ausgleichskasse leitete diesen Antrag an die Vo-
rinstanz weiter und informierte die Beschwerdeführerin darüber (Vorakten
25). Die Vorinstanz kam dem Antrag jedoch nicht nach. Erst in der ange-
fochtenen Verfügung vom 23. März 2018 gab die Vorinstanz an, die Be-
schwerdeführerin erhalte einen «Gesamtauszug aus ihren individuellen
Beitragskonten». In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor,
dass ihr der Einblick in ihre Unterlagen verweigert worden sei, weshalb sie
die Rentenberechnung der Vorinstanz nicht überprüfen könne. Damit rügt
sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42
ATSG). In der Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, dass sie ohne
entsprechende Einwilligung keine Kontoauszüge des Exmannes zustellen
könne. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz mit dem beigelegten IK-Aus-
zug vom 4. Juli 2018 zu und gab ihr erneut Gelegenheit zur Stellungnahme
(BVGer act. 9). Hiervon machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch
(BVGer act. 11). Demnach hat die Beschwerdeführerin trotz ihres berech-
tigten Akteneinsichtsgesuchs vom 2. August 2017 erst nach Erlass des an-
gefochtenen Einspracheentscheids vom 23. März 2018 einen IK-Auszug
zur Kenntnis erhalten, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt
hat. Vorliegend kann jedoch von einer Heilung auf Beschwerdeebene aus-
gegangen werden, da die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung-
nahme erhalten hat und sämtliche Argumente vorgelegt werden konnten;
eine Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl.
BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 133 I 201 E. 2.2 m.H.).
4.2 Es bleibt in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Rentenberechnung
richtig erfolgt ist. Da das Sozialversicherungsverfahren vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 V 553 E. 3.5.3, 125 V 193 E. 2).
Es prüft jedoch primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die
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angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu unter-
suchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2
und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Exmann erhalte eine wesentlich
höhere Rente als sie. Wie bereits im Einspracheverfahren macht sie offen-
bar auch im Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Aufstellung der Bei-
tragsarten (Vorakten 13/5 und 13/6; «1: Beiträge», «2: Ehejahre») zu-
nächst geltend, es seien bei der Berechnung ihrer Rente nicht alle Ehe-
jahre berücksichtigt worden. Im Weiteren bringt sie vor, in der Zeit der Er-
werbstätigkeit ihres Ehemannes in Liechtenstein von 2001 bis 2010 habe
er für sie in die Schweizer AHV-Kasse einzahlen müssen. Für diese Zeit
seien in der Rentenberechnung aber nur «ihre Einkommen» angerechnet
worden. In ihrer Replik bestreitet sie konkret, dass der Mann während sei-
ner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein keine Beiträge an die
Schweizerische AHV zu leisten gehabt habe. Sie gehe davon aus, er habe
für sie «Pflichtbeiträge» einzahlen müssen, und verlange eine Erklärung,
wo diese verrechnet worden seien. Der Replik liegen die Beitragsverfügun-
gen der Ausgleichskasse C._______ bei, aus denen die Beiträge, die sie
während ihrer Zeit als Nichterwerbstätige leisten musste, hervorgehen.
4.4 Unstreitig ist, dass der Mann der Beschwerdeführerin von (…) 2000 bis
zum Zeitpunkt der Scheidung vom (…) 2010 nicht in der Schweiz, sondern
im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig gewesen ist. Im Folgenden ist
auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, er habe in dieser Zeit Beiträge
in die Schweizerische AHV/IV einzahlen müssen, einzugehen.
4.4.1 Durch die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung versi-
chert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in
der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 AHVG). Art. 3 Abs. 1 AHVG bestimmt Nichter-
werbstätige als beitragspflichtige Personen. Nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a
AHVG gelten die eigenen Beiträge eines nicht-erwerbstätigen Versicherten
auch als bezahlt, wenn der Ehegatte mindestens den doppelten Mindest-
beitrag leistet (vgl. E. 3.3 hiervor).
Bei internationalen Verhältnissen wird allerdings vom Grundsatz, wonach
der Wohnsitz in der Schweiz zu einer Versicherungsunterstellung unter die
Schweizerische AHV führt, unter bestimmten Voraussetzungen abgewi-
chen. So galt hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung
bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Liechtenstein und der
Schweiz im (…) 2000 (Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit des
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Ehemannes in Liechtenstein) das liechtensteinisch-schweizerische Ab-
kommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1).
Dies hat zur Folge, dass ein deutscher Staatsangehöriger, welcher in der
Schweiz wohnt und im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätig ist, im Er-
werbsstaat Liechtenstein und nicht am Wohnsitz in der Schweiz versichert
ist, wohingegen für eine nichterwerbstätige Ehefrau die Gesetze über die
Beitragspflicht jenes Staates, in dem sie ihren Wohnsitz hatte, Geltung hat-
ten (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 des liechtensteinisch-schweizerischen
Sozialversicherungsabkommens von 1989). Dieses Erwerbsortprinzip gilt
auch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten
hat, nach dem Abschluss des FZA und der Übernahme der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige so-
wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71).
Nach dem Gesagten war der Mann der Beschwerdeführerin während sei-
ner Erwerbstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein nicht verpflichtet, Bei-
träge in die Schweizerische AHV/IV einzuzahlen.
4.4.2 In den aktenkundigen Auszügen aus dem individuellen Konto des Ex-
mannes der Beschwerdeführerin finden sich Einträge bis und mit Novem-
ber 2000 (Vorakten 34), woraus folgt, dass er danach aus der AHV/IV in
der Schweiz ausgeschieden ist und bis zum Zeitpunkt der Scheidung im
Jahr 2010 keine Beiträge mehr in die Schweizerische AHV/IV eingezahlt
hat. Der Einkommensteilung und der gegenseitigen Anrechnung unterlie-
gen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (vgl. E. 3.5 hiervor).
4.5 Davon zu unterscheiden ist, dass die Beschwerdeführerin als Nichter-
werbstätige in den Jahren 2001 bis 2010 beitragspflichtig wurde, nachdem
ihr Ehemann aus der AHV/IV ausgeschieden war. Deshalb mussten für sie
Beiträge in die Schweizerische AHV/IV eingezahlt werden. Aus Sicht der
obligatorischen AHV/IV handelt es sich dabei – im Gegensatz zum Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin – nicht um «seine Pflichtbeiträge», sondern
um ihre Beiträge als Nichterwerbstätige.
4.6 Aufgrund der Beschwerdebegehren und der vorgelegten Beweismittel
ist nachfolgend zu überprüfen, ob sich die Vorinstanz in ihrer Rentenbe-
rechnung für die Jahre 2001 bis 2010 auch auf die Einträge im individuellen
Konto der Beschwerdeführerin stützen konnte.
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4.6.1 Da die Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – vor
Eintritt des Versicherungsfalls (März 2017) keinen Kontenauszug von der
Ausgleichskasse verlangt hat, kann die nachträgliche Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E.
3.7). Davon zu unterscheiden ist der Fall einer nachträglichen Leistung von
nach Gesetz geschuldeten Beiträgen. Werden diese nicht innert fünf Jah-
ren nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres verfügt, können sie nicht
mehr eingefordert, aber auch nicht mehr freiwillig geleistet werden (Art. 16
Abs. 1 AHVG mit Ausnahmen).
4.6.2 Gemäss Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag
nach ihren sozialen Verhältnissen. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zu-
treffend festgehalten hat, geht aus den von der Beschwerdeführerin vorge-
legten Beitragsverfügungen hervor, dass als Beitragsbemessungsgrundla-
gen die «vorangegangenen Beitragsperioden», «Direkte Bundessteuer»
oder «Steuereinschätzung nach Ermessen» herangezogen wurden, nicht
aber das vom Ehemann in Liechtenstein erwirtschaftete Einkommen. Da
von der Ausgleichskasse damals objektive Bemessungsgrundlagen für die
Einschätzung des Einkommens und des Vermögens der Beschwerdefüh-
rerin herangezogen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
Mit Blick auf die in Art. 16 AHVG festgelegten Verjährungsfristen besteht
vorliegend auch kein Grund zur Annahme, dass die von der Beschwerde-
führerin vorgelegten Beitragsverfügungen unrichtig seien. Die Beschwer-
deführerin äussert sich denn auch nicht über die von der Ausgleichskasse
C._______ verfügten Beiträge. Sie macht weiter geltend, dass ein Zah-
lungsbefehl an sie ergangen sei, den ihr ihr Mann erst nach der Scheidung
gezeigt habe. Diesem ist zu entnehmen, dass sie eine Rechnung der So-
zialversicherungsanstalt des Kantons C._______ vom 17. Dezember 2002
in der Höhe von Fr. 3'409.40 nicht gezahlt habe. Aus der Nachtragsverfü-
gung (Bemessungsgrundlage «Direkte Bundessteuer») betreffend die Bei-
träge für das Jahr 2001 geht hervor, dass sie für dieses Jahr Fr. 1'717.– in
die AHV einzuzahlen hatte. Im individuellen Konto wird Nichterwerbstäti-
gen als Einkommen der dem geleisteten Beitrag entsprechende Wert ge-
mäss den für das betreffende Jahr gültigen Beitragstabellen eingetragen
(Wegleitung des BSV über Versicherungsausweis und individuelles Konto
[WL VA/IK] Rz. 2336). Für die Jahre 2001 und 2002 wurden aufgrund der
Nichterwerbstätigkeit Einkommen in der Höhe von Fr. 13'231.– und von Fr.
8'000.– eingetragen. Aus dem im Weiteren von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Schreiben der AHV-Zweigstelle D._______ vom 25. Oktober
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2002 geht hervor, dass sie als Nichterwerbstätige erfasst wurde. Nichter-
werbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs.
3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (Art.
28 Abs. 5 AHVV). Für das Gericht ergibt sich aus den genannten Beweis-
mitteln weder eine offenkundige Unrichtigkeit des IK-Auszugs, noch han-
delt es sich um einen vollen Beweis derselben.
4.7 Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz bei der Berechnung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens für die Jahre 2001 bis 2010 ohne
Weiteres auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdefüh-
rerin stützen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es ergebe
sich (aus dem Berechnungsblatt) keine ausreichende Berücksichtigung der
Ehejahre, ist festzuhalten, dass die Splittingeintragungen im IK-Auszug mit
der Schlüsselzahl «8» für die massgeblichen Jahre 1987 bis einschliesslich
2000 korrekt vermerkt wurden (vgl. WL VA/IK Rz. 2314), sohin eine Teilung
der in diesen Jahren erzielten Einkommen der Ehegatten vorgenommen
wurde.
4.8 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lässt auch eine summarische Über-
prüfung keine Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung erkennen.
4.8.1 Die Beschwerdeführerin war vom (…) bis zum (…) 2010 verheiratet
und wohnte seit (…) 1987 mit ihrem Mann in der Schweiz; am (…) 2010
meldete sie sich ins Ausland ab (Vorakten 28, 29). Da der Ehemann ab (…)
2000 nicht mehr der Schweizerischen AHV/IV unterstellt war (vgl. E. 4.4
hiervor), kommt – wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend
angemerkt wurde – das Ehegattensplitting für die Jahre 1987 bis ein-
schliesslich 2000 zur Anwendung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführerin für diese Jahre die Einkommensteile ihres Exmannes
hälftig auf das individuelle Konto übertragen und auch ihr für die relevanten
Zeiträume aufgrund des Splittings Einkommensteile abgezogen wurden.
Deren summarische Überprüfung ergibt keine Anhaltspunkte für eine
rechtsfehlerhafte Berechnungsweise. Die diesbezüglichen Beträge sind im
IK-Auszug vom 4. Juli 2018 und auf dem ACOR-Berechnungsblatt korrekt
vermerkt (BVGer act. 8, Beilage; Vorakten 38). Nach durchgeführtem Split-
ting ergibt sich aus der Einkommensaufstellung der Vorinstanz ein anre-
chenbares Einkommen von insgesamt Fr. 610'624.- (Vorakten 38). Im Üb-
rigen kann vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (BVGer act. 3).
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4.8.2 Den IK-Auszügen vom 4. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum von 1987 bis 2010 Einkom-
men in der Höhe von insgesamt Fr. 610’624.- angerechnet wurden (BVGer
act. 8, Beilage). Der Aufwertungsfaktor 2016 beträgt für das Jahr 1987 den
Wert eins und ergibt bei Multiplikation kein höheres Einkommen. Das so
berechnete Einkommen wurde durch die Anzahl der massgeblichen Bei-
tragsmonate (267) geteilt und ein Durchschnittswert von Fr. 27’444.– er-
mittelt. Auch die Anrechnung von Erziehungs- und Übergangsgutschriften
ist korrekt erfolgt. Aus der Ehe mit Herrn B._______, geboren (…), hat die
Beschwerdeführerin vier Kinder, wovon das erste (…) geboren wurde; die
Ehe wurde (…) geschlossen und 2010 geschieden (Vorakten 3 und 12).
Angerechnet wurden 13 geteilte Erziehungsgutschriften von 1987 bis 2000
sowie neun Jahre volle Erziehungsgutschriften von 2000 bis 2010, woraus
sich – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt – zum
Durchschnittswert von Fr. 27’444.– ein hinzuzurechnender Durchschnitts-
wert von Fr. 29’467.– ergibt (vgl. BVGer act. 18 und E. 3.6 hiervor). Das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beläuft sich demnach
auf Fr. 56'911.–, aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert gemäss
Rentenskala des BSV (Rententabellen 2015, S. 60) ergebend
Fr. 57‘810.–. Die Berechnungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz
stützte sich dabei auf die massgebenden Eintragungen im IK der Be-
schwerdeführerin. Das Ehegattensplitting in Bezug auf die Jahre 1987 bis
einschliesslich 2000 ist korrekt erfolgt. Unter Anwendung der Rentenskala
23 führt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von
Fr. 57‘810.– zu einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 1‘042.– (vgl.
Rententabellen 2015, S. 60). Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung
des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden
und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegrün-
det, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung umfasst die Kosten
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der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen (Art. 8 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die Beschwerde
wurde zwar aufgrund der Rüge der Gehörsverletzung zu Recht erhoben,
weshalb von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszuge-
hen ist, welches eine gekürzte Parteientschädigung nach sich ziehen kann
(Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführerin
hatte aber keine Kosten für die Vertretung oder allfällige weitere Auslagen
zu tragen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die
Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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