B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2331/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Frankreich,
vertreten durch Y._______, Frankreich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 11. März 2015.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1985 geborene, Schweizerbürgerin X._______ lebt in Frank-
reich. Sie meldete sich am 18. März 2005 bei der IV-Stelle Basel-Land-
schaft (nachfolgend: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfü-
gung vom 29. April 2010 mangels Vorliegens einer rentenanspruchsbe-
gründenden Invalidität ab (IV-act. 77).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 29. April 2010 erhob X._______ mit Ein-
gabe vom 7. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (IV-
act. 79).
B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von X._______
mit Urteil vom 10. Januar 2013 (IV-act. 88) in dem Sinn gut, dass es die
Sache zur weiteren Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzun-
gen und gegebenenfalls des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückwies.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 (IV-act. 118) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren von X._______ – wie im Vorbescheid vom 17. November
2014 angekündigt (vgl. IV-act. 110) – mit der Begründung ab, dass die Min-
destbeitragszeit nicht erfüllt sei und auch kein Anspruch auf eine ausseror-
dentliche Rente bestehe, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei.
D.
Gegen die Verfügung vom 11. März 2015 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 13. Ap-
ril 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuspra-
che einer Rente. Zur Begründung führte sie aus, mit Vorbescheid vom
28. August 2014 sei die IV-Stelle BL noch davon ausgegangen, dass sie
Anspruch auf eine ganze Rente habe. Die IVSTA habe nun den Rentenan-
spruch mangels Erfüllung der Beitragszeit verneint. Es sei zwar korrekt,
dass sie nie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung einbezahlt habe, aber dies sei damit zu erklären,
dass sie bereits im Jahr 2001 im Alter von 16 Jahren mit ihren Eltern aus
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der Schweiz weggezogen sei und die nach dem Wegzug begonnene Lehre
bei der Post in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht habe be-
enden können.
E.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 beantragte die IVSTA unter Verweis
auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 27. Mai 2015 die Abweisung
der Beschwerde (BVGer-act. 3). Zur Begründung führte die IV-Stelle BL
aus, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da
weder Beiträge entrichtet worden seien, noch die Kriterien für die Gewäh-
rung einer ausserordentlichen Rente erfüllt seien, da die Beschwerdefüh-
rerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe.
F.
Am 23. Juni 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 einver-
langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse
eingegangen (vgl. BVGer-act. 4 und 6).
G.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
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(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
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2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV (SR 831.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab-
zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Damit finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 11. März 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind. Massgebend sind somit insbesondere das IVG
in Kraft ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-
Revision; AS 2003 3837] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] mit den entsprechenden
Fassungen der IVV [AS 2003 3859, 2007 5155].
3.
Aufgrund der Parteibegehren streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz zu Recht einen An-
spruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit
verneint hat. Falls die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist,
wäre in einem zweiten Schritt der materielle Rentenanspruch zu prüfen.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehe-
nen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ ge-
geben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere zu bejahen ist. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De-
zember 2007 geltenden Fassung bestimmt, dass bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein
müssen. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der 5. IV-Revision unter
anderem dahingehend geändert, dass die Mindestbeitragszeit erhöht
wurde (AS 2007 5129; vgl. auch ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2010, Art. 36 S. 415). In der seit 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung setzt Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass bei
Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge ge-
leistet worden sind.
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3.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
(IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Ver-
bindung mit Art. 30 Abs. 1ter AHVG [SR 831.10]). Diese Konten sind für die
Bestimmung der Beitragszeiten und Beitragshöhe grundsätzlich verbind-
lich, sofern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3
AHVV [SR 831.101]) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit
der Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.2 Es ist unbestritten und aus den seit dem Urteil C-4190/2010 vom
10. Januar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts ergänzten Akten ersicht-
lich (vgl. insbesondere den IK-Auszug in IV-act. 114), dass die Beschwer-
deführerin in der Schweiz keine Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung entrichtet hat. Auch sind keine Beitragszahlun-
gen aus Frankreich bekannt. Es ist somit in Übereinstimmung mit den Fest-
stellungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin man-
gels Erfüllung der Beitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente
der Invalidenversicherung erwerben konnte.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf
eine ausserordentliche Rente hat.
3.3.1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz,
die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahr-
gang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entste-
hung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Bei-
tragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG).
3.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 in
Frankreich lebt. Sie hatte somit bereits ein paar Jahre vor Einreichung ihres
Leistungsbegehrens im März 2015 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz,
weshalb die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer ausserordentlichen
Rente mangels Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr in Frage kommt.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – mangels Erfüllung der versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen weder einen Anspruch auf eine ordentli-
che noch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat.
Eine Verletzung von verfahrensmässigen Vorschriften, wie sie die Be-
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schwerdeführerin mit ihrem Einwand, die Vorinstanz habe ihren Vorbe-
scheid vom 28. August 2014 durch den Vorbescheid vom 17. November
2014 ersetzt, sinngemäss geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Eine
Überprüfung der medizinischen Akten erweist sich unter diesen Vorausset-
zungen als obsolet. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen
Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf
Fr. 400.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist für
die Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz
ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird für
die Bezahlung der Gerichtskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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