B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013,
C-3189/2013
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. Dr. med. A.X._______,
2. B.X._______,
3. C.X._______,
Beschwerdeführende,
Zustelladresse: Frau N._______,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Fachbereich Sozialhilfe für Aus-
landschweizer/innen, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
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Sachverhalt:
A.
Die aus begüterten Verhältnissen stammenden Schweizer Bürger
Dr. A.X._______ (geb. 1942), von Beruf Arzt, und seine Ehefrau
B.X._______ (geb. 1946), von Beruf Arztgehilfin und Laborantin, wander-
ten im Dezember 1994 mit ihren vier Kindern nach Neuseeland aus. Die
entsprechenden Visa wurden im Jahr 1993 unter der Bedingung bewilligt,
dass die an schweren Geburtsgebrechen leidende Tochter C.X._______
(geb. 1974) während zehn Jahren krankenversichert ist und keine Leis-
tungen des staatlichen neuseeländischen Gesundheitssystems bezieht.
Mittlerweile haben sich die Angehörigen der Familie in Neuseeland ein-
bürgern lassen.
B.
Die Tochter C.X._______ leidet unter einem angeborenen Herzfehler
(Fallot-Tetralogie), der u.a. eine schlechte Sauerstoffversorgung des gan-
zen Körpers zur Folge hat und die körperliche und geistige Leistungsfä-
higkeit stark beeinträchtigt. Sie war nicht in der Lage, eine ordentliche
Schul- und Berufsausbildung zu absolvieren und eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen. Auf tägliche Betreuung angewiesen, wohnt sie in gemein-
samem Haushalt mit ihren Eltern und bezieht aus der Schweiz eine
IV-Teilrente im Betrag von Fr. 1‘547.00. Die Ehegatten X._______ bezie-
hen jeweils eine AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 1‘756.00 bzw.
Fr. 1‘726.00.
C.
Die Pläne Dr. A.X._______s, in Neuseeland als Arzt zu praktizieren,
konnten nicht umgesetzt werden, und die Familie lebte von Anfang an
von ihrem nicht unerheblichen Vermögen. Die Ehegatten X._______ er-
warben ein Haus, das zwischenzeitlich wieder verkauft wurde, und inves-
tierten zuletzt grosse Summen in eine Startup-Unternehmung ihres Soh-
nes. Die weltweite Finanzkrise führte jedoch zu Verzögerungen bei der
Realisierung der Geschäftspläne der Startup-Unternehmung, und die
Familie geriet in wirtschaftliche Not. Die beiden Altersrenten und die IV-
Teilrente waren einerseits zu niedrig, um den aktuellen Lebensunterhalt
zu decken, und andererseits zu hoch, als dass die öffentliche Sozialhilfe
Neuseelands hätte in Anspruch genommen werden können. Von den in
der Schweiz lebenden, begüterten Geschwistern Dr. A.X._______s konn-
te keine Hilfe erhältlich gemacht werden.
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Seite 3
D.
In dieser Situation wandten sich die Ehegatten X._______ mit Formular-
gesuch vom 13. August 2012, dem ein vom 12. August 2012 datiertes,
selbst erstelltes Budget über monatliche Einnahmen und Ausgaben bei-
gelegt war, an die Schweizerische Vertretung in Wellington und ersuchten
um monatliche Unterstützung in der Höhe des Budget-Fehlbetrags von
NZD 2‘258.50. Dasselbe tat zeitgleich die Tochter C.X._______ für ihren
monatlichen Fehlbetrag gemäss Budget von NZD 1‘949.30.
E.
Am 29. bzw. 30. August 2012 leitete die Schweizerische Vertretung die
beiden Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Im Begleitbe-
richt wurden die geltend gemachten Mietkosten für das Wohnhaus der
Familie X._______ von monatlich NZD 4‘000.00 als zu hoch beanstandet.
Ansonsten war die Schweizerische Vertretung der Auffassung, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung erfüllt seien.
F.
Nach weiteren Abklärungen und gestützt auf berichtigte Budgets vom
28. September 2012 entschied die Vorinstanz am 3. Dezember 2012 über
die beiden Gesuche mit je einer separaten Verfügung. Darin sprach sie
dem Ehepaar X._______ einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von
NZD 432.55 und der Tochter C.X._______ einen solchen von
NZD 1‘596.70 zu. Die Unterstützung wurde rückwirkend per September
2012 vorerst für sechs Monate, d.h. bis und mit Februar 2013 bewilligt.
In den berichtigten Budgets wurde der Mietzins für das Wohnhaus der
Familie von monatlich NZD 4‘000.00 als "gemeinsame Haushaltskosten"
berücksichtigt und anteilsmässig dem Ehepaar X._______ (2/3 der Kos-
ten, ausmachend NZD 2‘600.00) und der Tochter C.X._______ (1/3 der
Kosten, ausmachend NZD 1‘400.00) zugewiesen. Unter dem Titel "indivi-
duelle Ausgaben" wurden ferner die monatlichen Kosten einer privaten
Krankenversicherung anerkannt. Im Budget der Eltern waren unter die-
sem Titel NZD 468.45 und dem der Tochter NZD 1‘082.50 aufgeführt.
Die Vorinstanz erwog, der Mietzins sei mit monatlich NZD 4‘000.00 zu
hoch. Es gebe akzeptable Wohnmöglichkeiten mit niedrigerem Mietzins
im Quartier der Familie. Daher erliess die Vorinstanz die Auflage, der
Mietvertrag sei per März 2013 zu kündigen. Danach werde ein Mietzins
von höchstens NZD 3‘000.00 akzeptiert, sodass im Budget der Eltern 2/3
des effektiven Mietzinses, höchstens jedoch NZD 2‘000.00, im Budget der
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Tochter 1/3 des effektiven Mietzinses, höchstens jedoch NZD 1‘000.00
berücksichtigt würden. Im Falle einer Fortsetzung der Unterstützung wer-
de der Unterstützungsbeitrag entsprechend angepasst.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, sie übernehme nur die Prämien für Kran-
kenversicherungen, die der Absicherung der wichtigsten Risiken in einer
kostengünstigen Variante dienten, analog einer Grundversicherung in der
Schweiz. Eine (weitere) Übernahme der privaten Krankenversicherung
werde daher abgelehnt und die Familie angewiesen, sich beim öffentli-
chen Gesundheitssystem Neuseelands anzumelden. Sollte das im Falle
der Tochter C.X._______ nicht möglich sein, würden entsprechende Be-
lege erwartet sowie mindestens drei Offerten von neuseeländischen
Krankenkassen, die eine günstige und angemessene ärztliche Behand-
lung sicherstellten. Die Unterlagen seien bis 15. Januar 2013 der Schwei-
zerischen Vertretung zu unterbreiten.
G.
Das Ehepaar X._______ und die Tochter C.X._______ reichten gegen die
vorgenannten Verfügungen am 4. Januar 2013 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (Beschwerdeverfahren C-233/2013 und
C-235/2013).
Familie X._______ beanstandet, dass gewisse Ausgaben in den berich-
tigten Budgets nicht berücksichtigt würden (Budget des Ehepaares
X._______: 2/3 der monatlichen Hausratversicherungsprämie im Betrag
von NZD 68.35; Budget der Tochter C.X._______: 1/3 der monatlichen
Hausratversicherungsprämie im Betrag von NZD 34.20, monatlicher AHV-
Mindestbeitrag von NZD 108.35). Diese Ausgaben seien rückwirkend zu-
zusprechen. Sodann werden die Weisungen der Vorinstanz zur Hausmie-
te sowie zur Krankenversicherung kritisiert. Auf diese sei zu verzichten.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2013 die
Abweisung der Beschwerden.
I.
Bereits mit einer vom 8. Januar 2013 datierten und an die Schweizerische
Vertretung in Wellington gerichteten Eingabe ersuchten die Ehegatten
X._______ und ihre Tochter C.X._______ um Weiterführung der im Feb-
ruar 2013 auslaufenden wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei die Unterstüt-
zungsbeiträge gemäss den beiden Verfügungen vom 3. Dezember 2012
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Seite 5
um die damals nicht berücksichtigten Budgetposten (Hausratversicherung
und AHV-Mindestbeiträge) aufzustocken seien.
J.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
des Ehepaares X._______ ab, da sie mit einem Budget-Überschuss von
NZD 567.60 nicht als bedürftig gelten würden.
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, das Ehepaar X._______ habe
sich weder um eine Senkung der Wohnkosten bemüht, obwohl günstige-
rer Wohnraum zu finden sei, noch Abklärungen im Hinblick auf eine De-
ckung der Gesundheitskosten durch das öffentliche Gesundheitssystem
Neuseelands unternommen. Dr. A.X._______ bestätige jedoch in seinem
Fortsetzungsgesuch, dass "basale" Kosten vom neuseeländischen Staat
getragen würden. Daher seien im erarbeiteten Budget – wie in Aussicht
gestellt worden sei – Wohnkosten nur im Betrag von NZD 2‘000.00 be-
rücksichtigt und Krankenversicherungskosten ganz gestrichen worden.
Auch wenn im Budget neu die Hausratversicherungsprämie im Betrag
von monatlich NZD 68.35 einberechnet worden sei, ergebe sich der er-
wähnte Budget-Überschuss.
K.
Mit einer weiteren Verfügung, ebenfalls vom 22. Februar 2013, hiess die
Vorinstanz das Gesuch der Tochter C.X._______ teilweise gut und sprach
ihr für sechs Monate, beginnend mit März 2013, einen monatlichen Un-
terstützungsbeitrag von NZD 148.40 zu. Ferner übernahm sie die AHV-
Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 sowie ein Drittel der Hausratversi-
cherungsprämie im Zeitraum September 2012 bis August 2013.
Zur Begründung verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf dieselben
Elemente, die sie veranlassten, das Gesuch des Ehepaars X._______
abzuweisen, nämlich die nur teilweise Berücksichtigung der Wohnkosten
(im Falle der Tochter monatlich NZD 1‘000.00) und die Nichtberücksichti-
gung der Prämien der privaten Krankenversicherung. Im Falle der Tochter
ergibt sich daraus eine Reduktion des Budget-Fehlbetrags auf
NZD 148.40.
L.
Auch gegen diese Verfügungen erheben das Ehepaar X._______ und die
Tochter C.X._______ mit Eingabe vom 22. April 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-3188/2013 und
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 6
C-3189/2013). Sie beantragen die ungeschmälerte Fortführung der Un-
terstützung, wie sie mit Verfügungen vom 3. Dezember 2012 gewährt
wurde, wobei die damals unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben für
Hausratversicherung und AHV zu berücksichtigen seien.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Dr. A.X._______, seine Ehefrau B.X._______ und die Tochter
C.X._______ halten in ihrer Replik vom 4. August 2013 an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-233/2013, C-235/2013,
C-3188/2013 und C-3189/2013 zu vereinigen.
2.
2.1 Verfügungen des BJ über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe
an Auslandschweizer nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 7
2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2009 vom 19. Januar 2009 E. 2
mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen des
Gesetzes Sozialhilfeleistungen. Eine Notlage liegt vor, wenn eine Person
ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten kann (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich
nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Be-
rücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort auf-
haltenden Schweizers (Art. 8 Ziff. 1 BSDA). Sozialhilfeleistungen dürfen
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 9 BSDA). Sie
können abgelehnt oder (ganz oder teilweise) entzogen werden, wenn der
Gesuchsteller unter anderem die ihm gestellten Bedingungen oder Aufla-
gen nicht erfüllt oder das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern,
offensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst. d und e BSDA).
4.2 Die Sozialhilfeleistungen werden wiederkehrend oder einmalig ausge-
richtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA,
SR 852.11]). Auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person Anspruch,
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Seite 8
wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über-
steigen, ihr liquidierbares Vermögen vorbehältlich des massgebenden
Freibetrags verwertet worden und ihr weiterer Verbleib im Aufenthalts-
staat gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 1 VSDA). Als Ausgaben werden eine
Pauschale für die Haushaltskosten anerkannt sowie weitere regelmässige
Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitäts-
auslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 6
Ziff. 1 VSDA). Die Höhe der wiederkehrenden Leistungen entspricht dann
dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein-
nahmen übersteigen. Das BJ legt diesen Betrag anhand eines Budgets
fest (Art. 9 VSDA).
4.3 Der dargestellte rechtliche Rahmen bringt den Subsidiaritätsgedan-
ken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe zum Ausdruck.
Er besagt, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn sich eine Person nicht
oder nicht rechtzeitig selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht
oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Unter anderem beinhaltet er den
Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles
Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften ganz
oder teilweise abzuwenden oder zu beheben. Dazu gehören nicht nur der
Einsatz des vorhandenen Einkommens und Vermögens sowie der eige-
nen Arbeitskraft, sondern auch eine Anpassung der Lebenshaltungskos-
ten an die neue finanzielle Situation (CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der
Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 ff. und
insb. S. 75 bei N. 50). Die Verpflichtung zur Selbsthilfe, welche die
grösstmögliche Eigenaktivität in Notlagen verlangt, steht im Einklang mit
dem Grundsatz der Eigenverantwortung, der als übergeordnetes ethi-
sches Grundprinzip in Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist.
4.4 Welche Einschränkungen in der Lebenshaltung von der hilfesuchen-
den Person unter dem Titel der Selbsthilfe verlangt werden können, be-
stimmt sich in erster Linie nach der Zielsetzung der Sozialhilfe. Diese
dient nicht der Erhaltung des gewohnten Lebensstandards, sondern der
Deckung des materiellen Grundbedarfs, d.h. der Gewährleistung einer
einfachen, den Anforderungen der Menschenwürde genügenden Lebens-
führung (wozu auch eine angemessene Teilhabe am Sozialleben gehört)
und – soweit möglich – der Erhaltung oder der Wiederherstellung der
wirtschaftlichen Selbständigkeit (Ziff. 1.1 der seit 1. Januar 2010 gelten-
den Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter:
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 9
> Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer >
Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um
Sozialhilfeunterstützung). Durch diese Zielsetzung nicht gedeckte Ausla-
gen, sei es dass sie nicht zum Grundbedarf gehören, sei es dass sie
überhöht sind, müssen von der Sozialhilfe nicht übernommen werden.
Von der hilfesuchenden Person kann umgekehrt verlangt werden, dass
sie sich entsprechend einschränkt.
4.5 Das im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsprinzip besagt,
dass die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage
abhelfen soll. Anspruchsauslösend ist einzig der tatsächlich vorhandene
Hilfsbedarf ohne Rücksicht auf seine Ursache und damit auch ein allfälli-
ges Selbstverschulden (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts,
1993, S. 74). Die hilfesuchende Person kann daher von der Sozialhilfe
nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie die Notlage durch
eigene Lebensführung verursacht hat. Weiter ist zu beachten, dass
Massnahmen der Selbsthilfe, wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
die Liquidation gewisser Vermögenswerte oder die Reduktion von Le-
benshaltungskosten, nicht immer rechtzeitig greifen. In dieser Situation
bilden "Auflagen und Bedingungen", mit denen die Ausrichtung der Sozi-
alhilfe nach Art. 9 BSDA verbunden werden kann, ein Instrument der Ein-
forderung von Selbsthilfe.
4.6 Die in Art. 9 BSDA verwendeten Begriffe "Auflagen" und "Bedingun-
gen" wie auch der in einer Reihe von Sozialhilfeerlassen enthaltene Be-
griff der "Weisungen" werden ohne inhaltliche Differenzierung weitgehend
synonym gebraucht. Sie bezeichnen Nebenbestimmungen einer Verfü-
gung über die Ausrichtung der Sozialhilfe, die ein aus der Sicht der Sozi-
alhilfe gewünschtes Verhalten der hilfsbedürftigen Person zum Gegen-
stand haben und der zweckmässigen Verwendung der materiellen Hilfe
oder der Verbesserung ihrer Lage dienen (vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O.,
S. 111). Eine solche Auflage, Bedingung oder Weisung (nachfolgend:
Weisung) kann unter anderem die fristbewehrte Aufforderung enthalten,
überhöhte Lebenshaltungskosten zu reduzieren. Sie ist notwendig, wenn
die Lebenshaltungskosten Teil der materiellen Grundsicherung bilden.
Denn in einem solchen Fall würde eine bloss teilweise Anerkennung die-
ser Kosten zu einer Verschärfung der Notlage führen, die wiederum von
der Sozialhilfe behoben werden müsste. Eine Kürzung der Kosten soll
erst erfolgen, wenn die hilfsbedürftige Person die Weisungen nicht beach-
tet und diese Rechtsfolge verhältnismässig ist (Art. 7 Bst. d BSDA; WOLF-
FERS, a.a.O., S. 112).
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 10
5.
In der vorliegenden Rechtssache liegen im Wesentlichen drei Punkte im
Streit. Der erste betrifft den auf das Ehepaar X._______ entfallenden An-
teil an der Hausratversicherungsprämie. Er wurde im berichtigten Budget
vom 28. September 2012 nicht berücksichtigt, was zu einem kleineren
Defizit und damit zu einer Schmälerung der mit Verfügung vom 3. De-
zember 2012 zugesprochenen Sozialhilfe führt. Der zweite Punkt betrifft
die Kürzung der Wohnkosten in der Verfügung vom 22. Februar 2013
bzw. die mit den Verfügungen vom 3. Dezember 2012 im Hinblick darauf
erlassenen Weisungen. Der dritte Punkt schliesslich hat die Nichtberück-
sichtigung der Prämien der privaten Krankenversicherung in den Verfü-
gungen vom 22. Februar 2013 bzw. die mit den Verfügungen vom 3. De-
zember 2012 im Hinblick darauf erlassenen Weisungen zum Gegenstand.
Darauf ist nachfolgend einzugehen. Der auf die Tochter C.X._______ ent-
fallende Anteil an der Hausratversicherungsprämie und ihr AHV-
Mindestbeitrag lagen ursprünglich ebenfalls im Streit. Weil die Vorinstanz
mit Verfügung vom 22. Februar 2013 die entsprechenden Kosten rückwir-
kend übernahm, wurde die Beschwerde insoweit gegenstandslos.
6.
6.1 Das Ehepaar X._______ setzte zwecks Berechnung des monatlich
wiederkehrenden Unterstützungsbetrages im Budget vom 12. August
2012 unter dem Titel "Gemeinsame Haushaltskosten" als "Haftpflicht-,
Mobililar- und ähnliche Versicherungen" den Betrag von NZD 70.50 ein.
Der entsprechende Betrag im Budget der Tochter C.X._______ beläuft
sich auf NZD 19.50. In den berichtigten Budgets vom 28. September
2012 fand der genannte Kostenpunkt keine Aufnahme. Dementsprechend
niedriger fallen die Budget-Defizite und die am 3. Dezember 2012 bewil-
ligten Unterstützungen aus. Weshalb der Kostenpunkt nicht anerkannt
wird, begründet die Vorinstanz nicht. Gestützt auf die Akten kann nur
vermutet werden, dass die Vorinstanz den Kostenpunkt nicht berücksich-
tigt, weil "Hausversicherung" bzw. "Haushaltversicherung" (gemeint ist
wohl die Haftpflichtversicherung) in Neuseeland nicht obligatorisch sind
(so zu schliessen aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und
der Schweizerischen Vertretung in Wellington vom 26. September und
10. Oktober 2012).
6.2 Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 beanstanden das Ehepaar
X._______ und die Tochter C.X._______, dass bei der Berechnung ihres
Bedarfs die Hausratversicherung mit einer Jahresprämie NZD 1'230.25
nicht berücksichtigt worden sei. Davon entfielen 2/3, ausmachend
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NZD 820.17, auf das Ehepaar X._______ und 1/3, ausmachend NZD
410.10, auf die Tochter C.X._______. Auf den Monat umgerechnet ergä-
ben sich NZD 68.35 zu Lasten des Budgets des Ehepaars X._______
und NZD 34.20 zu Lasten des Budgets der Tochter C.X._______. Diese
Beträge seien rückwirkend auszurichten. Die Berücksichtigung derselben
Beträge verlangen das Ehepaar X._______ und die Tochter C.X._______
mit ihrem Gesuch um Fortsetzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 8.
Januar 2013. In der Folge anerkannte die Vorinstanz die entsprechenden
Auslagen, indem sie die geltend gemachten Beträge in den Budgets des
Ehepaars X._______ und der Tochter C.X._______ vom 11. Februar
2013 einstellte und im Falle der Tochter C.X._______ – und nur bei ihr –
eine Nachzahlung per September 2012 verfügte.
6.3 In die Bedarfsrechnung einzubeziehen sind primär obligatorische Ver-
sicherungen. Über die Kostentragung für nichtobligatorische Versicherun-
gen ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Abwendung künftiger fi-
nanzieller Notlagen im Vordergrund der Überlegungen steht (WOLFFERS,
a.a.O., S. 147 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
die Kosten der Hausratversicherung in den Budgets vom 11. Februar
2013 berücksichtigt. Nicht ersichtlich ist jedoch und wird von der Vorin-
stanz auch mit keinem Wort begründet, warum bei der Tochter
C.X._______, nicht jedoch beim Ehepaar X._______ eine Nachzahlung
per September 2012 angeordnet wird. Aufgrund der gesamten Umstände
muss davon ausgegangen werden, dass hier ein Versehen vorliegt.
6.4 Als erstes Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Be-
schwerde des Ehepaares X._______ in Bezug auf die Nichtberücksichti-
gung der Hausratversicherung in der Verfügung vom 3. Dezember 2012
begründet ist. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, den auf das Ehepaar ent-
fallenden Anteil von 2/3 der Prämie der Hausratversicherung von Sep-
tember 2012 bis und mit Februar 2013 zu übernehmen.
7.
7.1 Die Ehegatten X._______ bewohnen mit der Tochter C.X._______ ein
Einfamilienhaus und bezahlen dafür einen Mietzins von monatlich
NZD 4'000.00. Die berichtigten Budgets vom 28. September 2012, die
den beiden Verfügungen vom 3. Dezember 2012 zugrunde liegen, be-
rücksichtigen die vollen Wohnkosten. Da aber nach Auffassung der Vorin-
stanz die Wohnkosten den ortsüblichen Rahmen für eine Wohnung über-
schreiten und im Wohnquartier der Familie X._______ akzeptable
Wohnmöglichkeiten zu einem niedrigeren Mietzins vorhanden sind, wird
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 12
die Familie X._______ mit Verfügungen vom 3. Dezember 2012 angewie-
sen, den Mietvertrag vertragsgerecht per März 2013 zu kündigen und ei-
ne günstigere Wohngelegenheit zu suchen. Die Vorinstanz stellt in Aus-
sicht, dass sie ab diesem Zeitpunkt einen Mietzins von maximal
NZD 3'000.00 anerkennen werde. Im Falle der Ehegatten X._______
würden 2/3 des effektiven Mietzinses, höchsten jedoch NZD 2'000.00,
und im Falle der Tochter C.X._______ 1/3 des effektiven Mietzinses,
höchstens jedoch NZD 1'000.00 akzeptiert. Der Anweisung, das alte
Mietobjekt zu kündigen und eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen,
kam die Familie X._______ nicht nach. In den beiden Budgets vom 11.
Februar 2013 werden daher die Wohnkosten entsprechend der Ankündi-
gung gekürzt. Im Budget der Ehegatten X._______ werden neu unter
diesem Titel NZD 2'000.00 und im Budget der Tochter C.X._______
NZD 1'000.00 berücksichtigt.
7.2 Mit dieser Reduktion sind die Ehegatten X._______ und die Tochter
C.X._______ nicht einverstanden. Sie verweisen auf einen extremen
Mangel an preisgünstigen Mietobjekten, einer Folge der wiederholten
Erdbeben auf der Südinsel in den Jahren 2010/2011 und der Abwande-
rung vieler Leute in den Raum Auckland, sowie auf die hohen Kosten ei-
nes Umzugs und die Strapazen, die ein solcher unnötiger Umzug ihnen
und namentlich der Tochter C.X._______ mit ihren schweren körperlichen
und psychischen Behinderungen bereiten würde. Zu den Kosten machen
sie geltend, in Neuseeland würden Miethäuser im Wochenzins über das
ganze Jahr vermietet. Die Vermietung geschehe über eine Agentur, wobei
den Zuschlag der erste Interessent erhalte, falls er über einen ungetrüb-
ten Leumund verfüge. Der Umzug habe dann innerhalb weniger Wochen,
häufig innert Tagen, zu erfolgen, und sei mit erheblichen Kosten verbun-
den (NZD 3'000.00 bis NZD 5'000.00). Dazu träte ein Mietzinsdepot von
drei bis vier Wochenzinsen, eine Anzahlung von zwei bis drei Wochenzin-
sen sowie eine Vermittlungsgebühr der Agentur von einem Wochenzins.
Im Ganzen bräuchten sie einen Vorschuss von etwa NZD 8'000.00 bis
NZD 10'000.00. Vorher könnten sie nichts unternehmen. Sollte das Haus
nicht gross genug sein, müsste unter Umständen der Rest der Möbel kos-
tenpflichtig eingestellt werden (NZD 70.00 bis NZD 100.00 pro Woche).
Insgesamt resultiere aus der gesamten "Übung" eher eine Verteuerung
als eine Ersparnis.
7.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es sei geübte Praxis sowohl der
kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden als auch im Bereich der
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland, dass Personen,
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 13
die Sozialhilfe bezögen, ihre bisherige teuere Wohnung zugunsten einer
preislich angemesseneren Lösung aufgeben müssten. Dass ein Umzug
mit Umtrieben sowie finanziellem und emotionalem Aufwand verbunden
sei, entbinde nicht davon, eine kostengünstigere Wohngelegenheit zu su-
chen. Einschlägige Internetseiten von Immobilienagenturen zeigten, dass
es in Auckland zweckmässige Angebote gebe, die im Rahmen der Vorga-
ben lägen. Auch nach Einschätzung der Schweizerischen Vertretung soll-
te es durchaus möglich sein, günstigeren Wohnraum zu finden. Die Auf-
lage, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen und den aktuellen
Mietvertrag zu kündigen, sei somit zweckmässig und angemessen gewe-
sen. Die Familie X._______ sei der Anweisung nicht gefolgt und habe
sich nicht aktiv um günstigeren Wohnraum bemüht. Nach der deutlichen
Ankündigung in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 sei es daher ge-
rechtfertigt, den Abzug bei den Wohnkosten vorzunehmen. Sie, die Vorin-
stanz, sei im Übrigen selbstverständlich bereit, die für einen Umzug not-
wendige finanzielle Hilfe zu leisten. Vorliegend sei diese nicht zum Zug
gekommen, weil die Beschwerdeführenden keinerlei konkrete Schritte un-
ternommen hätten. Anhand einer konkreten Offerte für ein Mietobjekt
würde man eine Übernahme der anfallenden Kosten prüfen. Ein Blanko-
vorschuss von NZD 10'000.00, wie ihn die Ehegatten X._______ und ihre
Tochter C.X._______ verlangten, käme jedoch nicht in Frage.
7.4 Die Familie X._______ bringt dagegen vor, dass unter einer Redukti-
on von Wohnraum und Wohnqualität am meisten die körperlich und geis-
tig behinderte Tochter leiden würde, da sie mit ihrer stark eingeschränkten
Bewegungsfähigkeit nur selten das Wohnhaus verlassen könne. Die
Feststellungen der Schweizerischen Vertretung stammten sodann von ei-
ner Person, die erst seit ungefähr einem Jahr in Neuseeland arbeite und
nicht in der Wohngegend der Familie X._______ lebe. Sie könne ihre
Aussagen nicht belegen, auch nicht mit ein paar Frontseiten von Miet-
häuser-Inseraten. Nicht jedes ausgeschriebene Miethaus sei akzeptabel.
Für das Wohlbefinden der Tochter seien zwingend trockene, isolierte und
heizbare Räume erforderlich. Smog von der Hauptstrasse müsse verhin-
dert werden. Zudem müsse das Haus unbedingt an einer Buslinie liegen,
da man nicht über ein Auto verfüge. Die sogenannten "Townhouses" sei-
en jedoch klein und auf sehr kleinem Grundstück. Einige der inserierten
Häuser seien abgelegen und nicht an einer Buslinie. Viele seien alte
feuchte, einfach mit etwas Farbe aufgefrischte Objekte. Sodann wisse in
Neuseeland jeder, dass in Inseraten die Qualität von Mietobjekten stark
beschönigt werde. Realistischer Mietzins in ihrer Wohngegend für ange-
messene Wohnqualität mit vier Schlaf- und zwei Badezimmern betrage
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
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NZD 750.00 bis NZD 950.00 pro Woche oder NZD 3'200.00 bis NZD
4'100.00 pro Monat. Auf der Grundlage eine Wochenmietzinses von NZD
750.00 und unter Berücksichtigung der Umzugskosten sowie der Kosten
für die Einstellung von Möbeln ergebe sich eine reale Ersparnis erst im
dritten Jahr.
7.5 Die Wohnkosten (Miet- bzw. Hypothekarzins) stellen einen Teil der
materiellen Grundsicherung dar. Sie sind, soweit angemessen, in der Be-
darfsrechnung zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange
zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung
steht. Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann daher mit der Weisung verbun-
den werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen, wo-
bei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die hilfsbedürftige Person
bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Im Hin-
blick auf den Umzug in eine günstigere Wohnung ist die Situation im Ein-
zelfall genau zu prüfen und sind die Grösse und die Zusammensetzung
der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das
Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der
sozialen Integration zu berücksichtigen. Weigert sich die hilfsbedürftige
Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfüg-
bare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch
die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Leis-
tungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhil-
ferecht, 2008, S. 120 ff. mit Hinweisen).
7.6 Gemäss den Akten bewohnen die Ehegatten X._______ zusammen
mit ihrer Tochter C.X._______ ein modernes, freistehendes Einfamilien-
haus mit rund 218 m2 Wohnfläche, das in einem besseren Residenzquar-
tier gelegen ist und über Küche/Esszimmer, ein Wohnzimmer, zwei
Schlafzimmer, vier sonstige Zimmer, zwei Badezimmer, eine Waschküche
und eine Doppelgarage verfügt. Der Mietzins beträgt NZD 900.00 pro
Woche oder rund NZD 4'000.00 pro Monat (entspricht rund Fr. 2'990.00).
Es ist offensichtlich, dass das Wohnhaus einem Lebensstandard ent-
spricht, dessen Finanzierung – besondere Umstände vorbehalten – kla-
rerweise nicht Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe sein kann. Auf der an-
deren Seite wird hinreichend dargetan, dass durchaus günstigerer Wohn-
raum zu finden ist. Die Schweizerische Vertretung hat sich mehrfach ent-
sprechend geäussert. In ihrer vom 12. Oktober 2012 datierten "Checkliste
für Hausbesuch" wird in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der
Mietpreis dem Haus entsprechend in Ordnung gehe, und gleichzeitig die
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Überzeugung geäussert, dass anderswo akzeptable Alternativen zu ei-
nem niedrigeren Preis (um NZD 600.00 bis NZD 700.00 pro Woche) er-
hältlich wären. Die Vorinstanz schliesslich reicht Ausdrucke einer Immobi-
lienagentur zu den Akten, die im angegebenen Kostenrahmen mehrere
Angebote allein am Wohnort der Familie X._______ enthält. Damit ist
auch der in Aussicht gestellte Kostenrahmen von maximal NZD 3'000.00
im Monat für ein günstigeres Mietobjekt nicht zu beanstanden. Die pau-
schale Bestreitung durch die Beschwerdeführenden kann nicht gehört
werden.
7.7 Überzeugende, aus der Sicht der öffentlichen Sozialhilfe stichhaltige
Gründe, weshalb es ihnen nicht zugemutet werden könnte, aus der bishe-
rigen kostspieligen Wohnung in eine günstigere zu ziehen, machen die
Ehegatten X._______ und ihre Tochter nicht geltend. Dass ein Umzug für
die Beteiligten mit Strapazen verbunden wäre, trifft wohl zu, ist jedoch in
Kauf zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung des Alters der Ehegatten
X._______ und des Gesundheitszustands der Tochter ist nicht von der
Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs im bisherigen überteuerten Miet-
objekt auszugehen. Was die hauptsächlich angeführten Umzugskosten
angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die Einstellung der überzähli-
gen Möbel nicht zum materiellen Grundbedarf gehört. Sollte die Familie
X._______ tatsächlich in ein Mietobjekt ziehen, das nicht genug Platz
aufweist, und sollte eine Einstellung bei Bekannten oder Verwandten
nicht möglich sein, müssten sie sich wohl oder übel von den überzähligen
Möbeln trennen. Des Weiteren mag es zwar zutreffen, dass die Familie
X._______ einen Blanko-Vorschuss benötigt, damit sie mit Aussicht auf
Erfolg auf dem Wohnungsmarkt agieren kann. Wie jedoch die weitere
Entwicklung des Unterstützungsfalls zeigt, war die Vorinstanz, nachdem
die Familie X._______ ihr Miethaus schlussendlich doch gekündigt hatte,
durchaus bereit, sich in diesem Punkt zu bewegen (Verfügung des BJ
vom 24. Oktober 2013 über die Ausrichtung eines Vorschusses für den
Umzug). In dem hier interessierenden Zeitraum unternahm die Familie
X._______ jedoch nichts, was auf ihre grundsätzliche Bereitschaft hinge-
deutet hätte, sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung zu bemühen.
7.8 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Weisungen
der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Wohnkosten gemäss Verfü-
gung vom 3. Dezember 2012 und die nachfolgende Reduktion der Wohn-
kosten auf das angekündigte Mass gemäss Verfügung vom 22. Februar
2013 nicht zu beanstanden sind.
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 16
8.
8.1 Die Ehegatten X._______ sind bei einer neuseeländischen Kranken-
versicherung privat versichert. Die Kosten dafür betragen gemäss berich-
tigtem Budget vom 28. September 2012 NZD 468.45 im Monat. Ihre Toch-
ter C.X._______ verfügt über eine private Krankenversicherung in der
Schweiz, die monatliche Kosten von NZD 1'082.50 verursacht. Die Vorin-
stanz geht nun davon aus, dass die von der Sozialhilfe zu tragenden ge-
sundheitlichen Grundkosten vom staatlichen neuseeländischen Gesund-
heitssystem kostenfrei gedeckt sind. Mit Verfügungen vom 3. Dezember
2012 kündigte sie daher an, sie werde die Kosten der privaten Kranken-
versicherungen nicht über das Ende der bewilligten Unterstützungsperio-
de hinaus übernehmen, und wies die Familie X._______ an, sich beim öf-
fentlichen Gesundheitssystem Neuseelands "versichern zu lassen". Mit
Bezug auf die Tochter erging die zusätzliche Weisung, mit Unterlagen
nachzuweisen, sollte die Inanspruchnahme des öffentlichen Gesund-
heitssystems nicht möglich sein, und mindestens drei Offerten von neu-
seeländischen Krankenkassen für eine günstige und angemessene ärztli-
che Behandlung beizubringen. Hierzu wurde Frist bis zum 15. Januar
2013 gesetzt. Da diesen Weisungen nicht nachgelebt wurde, lehnte die
Vorinstanz mit Verfügungen vom 22. Februar 2013 die Übernahme der
Kosten der privaten Krankenversicherungen ab.
8.2 Die Familie X._______ anerkennt, dass das staatliche neuseeländi-
sche Gesundheitssystem "basale" Gesundheitskosten aus Steuermitteln
deckt. Allerdings fielen bei jeder Arztkonsultation und bei jedem Bezug
von Medikamenten beträchtliche Selbstbehalte an. Zudem seien die Leis-
tungen nicht dieselben wie in der Schweiz. Es bestünden beträchtliche
Wartezeiten, und eine Deckung von Gesundheitskosten im Ausland wer-
de nicht geboten. Ein Kündigung würde sodann eine Neuversicherung zu
akzeptablen Preisen unwiderruflich verbauen. Ausserdem fielen dann
Vorbehalte für vorbestehende Leiden an. In Bezug auf die Tochter
C.X._______ wird ergänzend geltend gemacht, man habe für sie noch
vor der Auswanderung nach Neuseeland eine Krankenversicherung für
die ganze Welt abgeschlossen, da ja immer in Betracht kommen könne,
dass sie z.B. in den USA eine kurative Behandlung erhalten könnte. Aus-
serdem brauche die Tochter diese Versicherung unbedingt, wenn sie sich
ausserhalb Neuseelands aufhalte. Irgendwo in den Ferien oder auf einem
Heimatbesuch in der Schweiz bestehe keine Deckung durch das staatli-
che neuseeländische Gesundheitssystem. Aus diesen Gründen sei es
unabdingbar, dass die privaten Krankenversicherungen weitergeführt
würden, um überall, auch ausserhalb Neuseelands, eine Deckung der
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 17
Gesundheitskosten zu haben. Es komme also unter keinen Umständen in
Frage, diese Versicherungen zu kündigen.
8.3 Die Vorinstanz erachtet die von der Familie X._______ vorgebrachten
Argumente nicht als stichhaltig, wenn es um eine durch die Sozialhilfe zu
bezahlende Versicherung gehe. Die Sozialhilfe übernehme nur die Kos-
ten für Krankenversicherungen, die ein mit der schweizerischen Grund-
versicherung vergleichbares Angebot beinhalteten. Nun würden die wich-
tigsten Gesundheitskosten anerkanntermassen kostenfrei vom staatli-
chen neuseeländischen Gesundheitswesen gedeckt. Dass diese Leistun-
gen von denen in der Schweiz teilweise abwichen, sei von Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizern in Kauf zu nehmen, ebenso,
dass mit Wartezeiten zu rechnen sei und eine Deckung ausserhalb Neu-
seelands fehle. Die Familie X._______ habe nicht dargetan, dass wesent-
liche Deckungslücken entstünden. Zudem sei sie, die Vorinstanz, bereit,
allfällige nicht gedeckte Gesundheitskosten zu übernehmen. Aus diesen
Gründen würden die Prämien für die bestehenden Krankenversicherun-
gen bei der Bedarfsrechnung nicht mehr berücksichtigt.
8.4 Die medizinische Grundversorgung ist ein Teil des Grundrechts auf
Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Sie umfasst Behandlungen, die der
Erhaltung des Lebens, der Abwehr ernsthafter Gesundheitsschäden und
der Vermeidung unzumutbaren Leidens dienen. In der Schweiz werden
die Kosten der medizinischen Grundversorgung durch die obligatorische
Grundversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) abgedeckt. Behandlungen, die
nicht vom Leistungskatalog der Grundversicherung erfasst sind, oder Zu-
satzversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 1. Januar 2011 über
den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) werden angesichts der
guten Abdeckung durch die Grundversicherung nur in rechtfertigungsbe-
dürftigen Ausnahmefällen oder über einen begrenzten Zeitraum von der
Sozialhilfe übernommen. Diese gelten dann als situationsbedingte Leis-
tungen (HÄNZI, a.a.O., S. 125 und 128 ff.). Dementsprechend ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Ziffer 2.3.2 ihrer Richtlinien zur
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern als Grund-
satz festlegt, dass Prämien für Versicherungen anerkannt werden, die der
Absicherung der wichtigsten Risiken in einer kostengünstigen Variante –
analog einer Grundversicherung in der Schweiz für die Allgemeinabtei-
lung in einem öffentlichen Spital – dienen, wobei der landesübliche Stan-
dard zu beachten ist.
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 18
8.5 In Neuseeland wird die medizinische Grundversorgung vom staatli-
chen Gesundheitssystem getragen, das sich aus Steuermitteln speist und
den Berechtigten kostenfrei zur Verfügung steht. Die Familie X._______
gehört ohne Zweifel zu den Berechtigten. Die Notwendigkeit, zusätzlich
eine private Krankenversicherung abzuschliessen, ist nicht erkennbar,
zumal die Familie X._______ – wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt –
keine wesentlichen Deckungslücken des staatlichen Systems dartut und
die Vorinstanz klar ihre Bereitschaft bekundet, allfällige nicht gedeckte
Gesundheitskosten – soweit nötig – zu übernehmen. Unter solche Ge-
sundheitskosten fallen auch allfällige Selbstbehalte. Dass die Leistungen
des staatlichen neuseeländischen Gesundheitssystems teilweise von
denjenigen in der Schweiz abweichen und mit Wartezeiten gerechnet
werden muss, hat die Familie X._______ in Kauf zu nehmen. In Kauf zu
nehmen hat sie auch, dass das staatliche neuseeländische Gesundheits-
system Gesundheitskosten im Ausland nicht deckt. Auch hier gilt, dass
die Vorinstanz einspringen müsste, sollte sich im Einzelfall die Inan-
spruchnahme medizinscher Leistungen im Ausland aus medizinischen
Gründen als notwendig erweisen und angemessen sein. Ansonsten ist
festzuhalten, dass die Ermöglichung von Auslandsaufenthalten nicht zu
den Aufgabe der Sozialhilfe gehört. Der Zwang zu weitreichenden und
schwer rückgängig zu machenden Änderungen im Versicherungsschutz
könnte allenfalls dann unverhältnismässig sein, wenn zum vornherein klar
ist, dass die Unterstützung nur kurze Zeit, etwa einige wenige Monate,
notwendig sein wird (HÄNZI, a.a.O., S. 130). Das ist hier nicht der Fall.
8.6 Im Sinne eines dritten Zwischenergebnisses ergibt sich aus den vor-
stehenden Erwägungen, dass die Kosten der privaten Krankenversiche-
rung nicht zum materiellen Grundbedarf der Familie X._______ gehören.
Dass die Vorinstanz die entsprechenden Kosten nicht sofort aus der Be-
darfsrechnung strich und auf diese Weise der Familie X._______ die Ge-
legenheit gab, die private Krankenversicherung ordnungsgemäss zu kün-
den, erscheint sinnvoll und ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Die Ehegatten X._______ und ihre Tochter berufen sich schliesslich in
allgemeiner Weise auf ihre bisherigen beträchtlichen Sparanstrengungen
(Verkauf des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und Auszug aus ei-
nem in der Folge gemieteten, wesentlich kostspieligeren Miethaus, Ver-
äusserung eines Autos, Reduktion der Krankenversicherungsprämien).
Sie weisen darauf hin, dass sie dem Staat Kosten erspart hätten, indem
sie ihre Tochter stets selbst gepflegt hätten. Das müsse ihrer Auffassung
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 19
nach berücksichtigt werden. Sodann zeigen sich die Ehegatten
X._______ überzeugt, dass sie wegen des erwarteten Erfolgs der Star-
tup-Unternehmung demnächst aus dem finanziellen Engpass heraus-
kommen und die Finanzhilfe zurückerstatten würden. Dr. A.X._______
bringt im gleichen Zusammenhang vor, dass er von seinem behinderten
und unter Vormundschaft stehenden Bruder eine beträchtliche Erbschaft
erwarten könne, was ihm erlauben werde, die bezogene Finanzhilfe zu-
rückzuerstatten.
9.2 Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Es liegt auf der Hand
und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass überhöhte Lebenshaltungs-
kosten nicht deshalb akzeptiert werden müssten, weil die hilfesuchenden
Personen zuvor einen noch höheren Lebensstandard genossen haben.
Des Weiteren irren die Ehegatten X._______ und ihre Tochter, wenn sie
annehmen, der Verzicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in der
Vergangenheit habe irgendwelchen Einfluss auf den aktuellen Grundbe-
darf. Zu der in Aussicht gestellten Rückerstattung ist schliesslich zu be-
merken, dass sie zum einen keineswegs sicher ist, wie von Seiten der
Familie X._______ angenommen wird, und zum anderen die wirtschaftli-
che Sozialhilfe nicht zur Aufgabe hat, Personen, die sich zeitweilig in ei-
nem finanziellen Engpass befinden, einen aus Sicht der Sozialhilfe über-
höhten Lebensstandard zu finanzieren.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an die Ehegatten X._______
und die Tochter C.X._______ gerichteten Weisungen betreffend Wohn-
kosten und Kosten der privaten Krankenversicherungen rechtens waren.
Die entsprechenden Verfügungen vom 3. Dezember 2012 sind insoweit
zu bestätigen. Im Falle der Ehegatten X._______ führt die als rechtskon-
form beurteilte Nichtberücksichtigung der Kosten der Krankenversiche-
rung und die Reduktion der Wohnkosten auf NZD 2'000.00 zu einem
Budget-Überschuss. Sie gelten demnach nicht als bedürftig im Sinne von
Art. 5 BSDA, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar
2013 ihr Gesuch um weitere Unterstützung ohne Verletzung von Bundes-
recht abweisen durfte. Im Falle der Tochter C.X._______ führt die als
rechtskonform beurteilte Nichtberücksichtigung der Kosten der Kranken-
versicherung und die Reduktion der Wohnkosten auf NZD 1'000.00 zu ei-
ner Verringerung des Budget-Fehlbetrags auf NZD 148.40. Es kann da-
her nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn die Vorinstanz
mit Verfügung vom 22. Februar 2013 den monatlichen Unterstützungsbei-
trag auf diesen Betrag reduzierte. Begründet ist hingegen die Beschwer-
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Seite 20
de der Ehegatten X._______ gegen die sie betreffende Verfügung vom
3. Dezember 2012, soweit die Nichtberücksichtigung der Hausratversi-
cherung in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 beanstandet wird. Die
Vorinstanz ist zu verpflichten, den auf die Ehegatten X._______ entfal-
lenden 2/3-Anteil an den Kosten der Hausratversicherung im Zeitraum
von September 2012 bis und mit Februar 2013 zu übernehmen. Die Be-
schwerden sind insoweit teilweise gutzuheissen, ansonsten sind sie ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden im
Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der
besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrens-
kosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung für das teilweise Obsiegen ist nicht zu entrichten, zumal
den Beschwerdeführenden, die die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst
haben, offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv S. 21
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013 und
C-3189/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen, und die Vorinstanz wird angewiesen, den auf die Ehegatten
X._______ entfallenden 2/3-Anteil an den Kosten der Hausratversiche-
rung im Zeitraum von September 2012 bis und mit Februar 2013 zu über-
nehmen. Ansonsten werden die Beschwerden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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