Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2335/2009
Urteil vom 28. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Südafrika, Zustelladresse:
B._______, Schweiz,
vertreten durch C._______, Südafrika,
ZA-7655 Wellington,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 19. März 2009 betreffend IV-Rente.
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Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) leidet unter anderem an einer terminalen
dialysepflichtigen Niereninsuffizienz, weshalb sie sich am 15. Dezember
2006 bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz (im Folgenden: IV-Stelle SZ)
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von
medizinischen Massnahmen und einer "allfälligen finanziellen Abgeltung
der Arbeitsunfähigkeit" anmeldete (Akten der Vorinstanz [im Folgenden:
act.] 2, 9 bis 11, 13). Nach Durchführung der massgeblichen Abklärungen
in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht resp. nachdem das
Kostengutsprachegesuch für medizinische Massnahmen abgewiesen und
die Berufsberatung abgeschlossen worden waren (act. 3 bis 8, 14 bis 22,
24 bis 28), erliess die IV-Stelle SZ am 5. Juni 2008 einen Vorbescheid,
mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine
ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 29 und 30); die
entsprechende Verfügung datiert vom 8. August 2008 (act. 37; vgl. auch
act. 31 bis 36).
B.
Nachdem die Versicherte im März 2009 nach Südafrika ausgereist war
(act. 40) und die IV-Stelle SZ die Akten am 12. März 2009 an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz)
überwiesen hatte (act. 41 bis 45), erliess diese am 19. März 2009 eine
Verfügung, mit welcher zufolge des Wegzugs ins Ausland der Anspruch
auf die mit Verfügung vom 8. August 2008 zugesprochene
ausserordentliche IV-Rente ab dem 1. April 2009 verneint wurde (act. 46).
C.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Vater beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. April 2009 Beschwerde
erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 19. März
2009 beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.]
1).
Zur Begründung führte der Vater im Wesentlichen aus, nach genauen Abklärungen mit der
D._______krankenkasse und Herrn E._______ von der IV-Stelle SZ habe man sich entschlossen, wieder
nach Südafrika zu gehen. Herr E._______ habe bestätigt, dass seine Tochter A._______ die IV-Rente im
Ausland beziehen könne. Leider habe dieser übersehen, dass es sich um eine ausserordentliche Rente
handle. Ebenfalls habe die Krankenkasse zwei Tage vor dem Abflug mitgeteilt, dass sie die Kosten nicht
mehr übernehmen werde. Die Familie habe sich dann entschlossen, trotzdem zu fliegen, da der Vater ja
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keine Arbeit, keine Wohnung etc. mehr in der Schweiz gehabt habe und in Südafrika alles organisiert
gewesen sei. Man sei nach Südafrika gegangen, weil seine Frau von da komme und in ihrer Familie eine
Nierenspenderin gefunden worden sei. Da die Krankenkasse in Südafrika erst nach einem Jahr die Kosten
übernehmen werde, könne die Transplantation nicht sofort gemacht werden. Es seien somit während eines
Jahres sämtliche Kosten im Zusammenhang mit A._______s Krankheit in der Höhe von (rund) ZAR
12'000.- zu bezahlen, wobei sich sein Einkommen auf denselben Betrag belaufe.
D.
Mit Einschreiben vom 20. April 2009 forderte die Instruktionsrichterin den
Vater der Versicherten auf, dem Bundesverwaltungsgericht ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Weiter wurde er darauf
aufmerksam gemacht, dass seine volljährige Tochter die
Beschwerdeschrift – wie auch alle weiteren Rechtsschriften – entweder
eigenhändig zu unterschreiben oder ihn zur Rechtsvertretung zu
bevollmächtigen habe (B-act. 2).
E.
Nachdem die Versicherte im Rahmen ihres am 15. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreibens eine
Zustelladresse in der Schweiz genannt hatte (B-act. 3), wurde sie mit
Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufgefordert, die Rechtsschrift vom 6. April 2009
eigenhändig zu unterschreiben oder eine originalunterzeichnete
Vollmachtserklärung für ihren Vater einzureichen (B-act. 4); letztere ging
– nach bewilligter Fristerstreckung (B-act. 6 und 7) – am 3. Juni 2009 ein
(B-act. 8).
F.
Nach Bewilligung des Fristerstreckungsgesuchs vom 6. August 2009 (B-
act. 11 und 12) und Eingang der von der Versicherten selbst verfassten
Eingabe vom 19. September 2009 (B-act. 13) verzichtete die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 auf eine Antragstellung
(B-act. 14).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im März 2009 habe die Versicherte ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt nach Südafrika verlegt. Seit April 2009 seien somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ausserordentlichen IV-Rente nicht mehr erfüllt, was
beschwerdeweise nicht bestritten werde. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Rente allenfalls gestützt auf
den Grundsatz von Treu und Glauben weiter zu gewähren wäre. Der Vater mache in der Beschwerde
geltend, Herr E._______ von der IV-Stelle SZ habe ihm bestätigt, dass die Tochter ihre Rente auch im
Ausland beziehen könne. In den Akten sei hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftserteilung nichts
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ersichtlich. Es sei dementsprechend nicht möglich, zur Frage einer eventuellen Bindungswirkung einer
behördlichen Auskunft Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht werde im Rahmen der
richterlichen Sachverhaltsfeststellung die notwendigen Beweismassnahmen betreffend die geltend
gemachte unrichtige Auskunftserteilung zu treffen haben.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2009 ersuchte die
Instruktionsrichterin Herrn E._______ von der IV-Stelle SZ, innert Frist zu
den Aussagen der Beschwerdeführerin resp. ihres Vaters Stellung zu
nehmen und darzulegen, welche Auskunft – gestützt auf welche
Sachverhaltskenntnisse – er in dieser Sache erteilt habe – unter Beilage
des gesamten Dossiers (B-act. 15); die entsprechende Antwort resp. der
Aktenversand datieren vom 28. Oktober 2009 (B-act. 16 und 17).
H.
Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war (B-
act. 18), wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom
8. Januar 2010 geschlossen (act. 19); in der Folge ging beim
Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2010 ein weiteres Schreiben des
Vaters der Versicherten ein (B-act. 20).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2009 (act. 46)
ist die Beschwerdeführerin von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5.
1.5.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
19. März 2009 (act. 46), mit welcher die mit Verfügung vom 8. August
2008 (act. 37; vgl. auch act. 31 bis 36) zugesprochene ganze
ausserordentliche IV-Rente per Ende März 2009 zufolge Wegzugs ins
Ausland aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist die
Weiterausrichtung dieser Rente ab dem 1. April 2009 nach Südafrika.
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1.5.2. Unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet hat und somit kein Anspruch auf eine ordentliche Rente bestand
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 bis Ende Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR
831.101]). Unbestritten ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin
Schweizer Bürgerin ist (vgl. act. 23), spätestens seit März 2009 in
Südafrika wohnt und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ausserordentlichen IV-Rente
gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht mehr erfüllt sind
(bezüglich des Wohnsitzes und des tatsächlichen Aufenthalts in der
Schweiz als Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
ausserordentliche Rente vgl. BGE 130 V 404 E. 5.2, 125 V 75 E. 2a, 119
V 98 E. 6c, 111 V 180 E. 4; ZAK 1992 S. 38 E. 2a, 1990 S. 248 E. 3b
sowie 1982 S. 179 f. E. 2a mit Hinweisen; Art. 13 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; vgl.
auch RKUV 2005 KV 344 S. 362 E. 3; SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 E. 3b).
Da zwischen der Schweiz und Südafrika kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist die
Anspruchsberechtigung auf IV-Leistungen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu
bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der vorstehend erwähnten schweizerischen, im
vorliegenden Fall massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie unter Berücksichtigung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab April 2009 keinen Rechtsanspruch mehr auf die
Weiterausrichtung der ganzen ausserordentlichen IV-Rente. Unter diesem Aspekt erfolgte die
verfügungsweise Aufhebung der mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 zugesprochenen IV-Rente per Ende
März 2009 in korrekter Weise.
1.5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bleibt vorliegend
demnach insbesondere noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten
kann.
2.
2.1. Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung zum aus
aArt. 4 BV abgeleiteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt
auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 S. 5 E. 2;
AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b).
2.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits
den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den
staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-
rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder
rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere
dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will
(BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht {BGer}] H 157/04 vom 14. Dezember 2004, E. 3.3.1 mit
Hinweisen).
2.3. Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden
gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den
öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei
den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation
schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die
Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2;
SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten
Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis
geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a).
2.4. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die
Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und
bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend
sind,
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die
Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
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- wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können;
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(vgl. BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133 S. 291 f. E. 2a; zu Art. 4
aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).
2.5. Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
hergeleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Falle nach einer Abwägung
der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen
Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen
werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person
auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global
zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall
vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb mit Hinweisen).
2.6. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der
Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn
er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft
oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit
dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (ARV 1996/1997
S. 94 E. 5c; RKUV 1988 K 768 S. 207 E. 4; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).
Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen erfordert, dass
die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der
behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln des Versicherten ist gegeben, wenn
angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt,
wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn
ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen stand. An den Beweis des
Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen
gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine
natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt
hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche
Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Entscheid C 27/01 des EVG vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen
auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).
3.
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3.1. Im Schreiben vom 28. Oktober 2009 führte Herr E._______,
Sachbearbeiter der IV-Stelle SZ, aus, dass er vor der Rückkehr der
Familie nach Südafrika vom Vater der Beschwerdeführerin telefonisch
kontaktiert worden sei. Im Rahmen dieses Telefonats habe er bestätigt,
dass die IV-Rente der Tochter auch ausgerichtet werde, wenn diese in
Südafrika lebe. Leider habe er übersehen, dass sie eine
ausserordentliche Rente beziehe und diese nicht exportiert werden
könne. Die Auskunft sei somit eindeutig falsch gewesen. Am 13. März
2009 habe die Ausgleichskasse Schwyz den Fehler bemerkt, worauf er
den Vater unverzüglich telefonisch informiert habe, dass die Rente
eingestellt werden müsse (B-act. 16).
3.2. Mit Blick auf die Ausführungen von Herrn E._______ ist als
Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Auskunft, die Rente werde
weiterhin ausgerichtet resp. nach Südafrika exportiert, in einer – auf die
Beschwerdeführerin Bezug nehmenden – konkreten Situation
(Voraussetzung 1) von einer hierfür zuständigen Person (Voraussetzung
2) abgegeben wurde und weder der Vater noch die Beschwerdeführerin
die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen konnten
(Voraussetzung 3). Daran ändert nichts, dass im
Sozialversicherungsrecht der Grundsatz gilt, wonach niemand aus der
eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten kann
(BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3) und von den
Versicherten allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt
werden darf (ZAK 1991 S. 375 E. 3c). Auch die fünfte
Voraussetzung, wonach die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben durfte, kann ohne
weiteres als erfüllt gelten. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die
falsche Auskunft von Herrn E._______ für die Behörde Bindungswirkung
entfaltet, ist damit nachfolgend nur noch zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden konnten (4. Voraussetzung; vgl. zum
Ganzen E. 2.4 hiervor).
3.3.
3.3.1. In mehreren Aktenstücken, die während des von der IV-Stelle SZ
durchgeführten Verwaltungsverfahrens erstellt wurden, war die
gemeinsame Ausreise der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren
Eltern nach Südafrika ein Thema.
So wurde im Arztbericht der F._______ vom 4. Dezember 2006 unter "Sozialanamnese" erwähnt, dass die
Familie geplant habe, im Dezember 2006 nach Südafrika zurückzugehen (act. 15). Der "ELAR-Notiz" vom
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9. August 2007 betreffend das Gespräch zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und einer
Sachbearbeiterin der IV-Stelle SZ ist zu entnehmen, dass die dunklere Hautfarbe der Versicherten bei der
Suche einer Lehrstelle immer wieder zum Problem geworden sei und dass die Familie allenfalls im
nächsten Jahr wieder nach Südafrika auswandern werde. Der Vater habe bei der ehemaligen
Unternehmung wieder eine Stelle angeboten bekommen und die Beschwerdeführerin könne das College
besuchen oder habe die Aussicht auf eine Lehrstelle (act. 3). Im Schlussbericht vom 29. Februar 2008 gab
die Berufsberaterin an, dass sie die Versicherte zu einem Gespräch am 23. November 2007 eingeladen
habe. Ihr Versicherten habe den Termin aber telefonisch abgesagt, da die Familie keinen Sinn mehr darin
sehe. Dieser habe gesagt, dass seine Tochter zufolge der Dialyse sowieso nie richtig arbeiten könne und
die Familie eventuell wieder zurück nach Südafrika gehen wolle (act. 26).
3.3.2. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Akten liefern ohne
weiteres Hinweise dafür, dass sich die Familie tatsächlich seit längerer
Zeit mit der Ausreise resp. der Rückkehr nach Südafrika befasst hat. Da
jedoch in den entsprechenden Dokumenten bloss die Rede war von
einem geplanten und allfälligen resp. eventuellen Wegzug aus der
Schweiz und ein solcher resp. die Rückkehr weder im Dezember 2006
noch im Jahre 2007 erfolgt war (act. 3 und 15), kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren
Eltern – zumindest bis zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 8. August
2008 – konkrete Pläne hinsichtlich der ins Auge gefassten Ausreise nach
Südafrika hatte. Vielmehr wollte die Beschwerdeführerin resp. ihre
Familie vorab Klarheit über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens
resp. des Rentenentscheids haben. Diese Vermutung wird insbesondere
gestützt durch eine weitere aktenkundige "ELAR-Notiz" vom 18. Mai
2007, worin festgehalten wurde, dass es der Versicherten momentan
zunehmend schlechter gehe und es dem Vater auch um eine "finanzielle
Abgeltung der Arbeitsunfähigkeit" gehe, da die Tochter im jetzigen
Zustand sicher nicht erwerbstätig sein könne (act. 16).
Nachfolgend ist demnach weiter der Frage nachzugehen, ob das Auswanderungsvorhaben durch die
verfügungsweise am 8. August 2008 zugesprochene ausserordentliche ganze IV-Rente eine
Konkretisierung erfahren hatte. Die dabei entscheidende Frage ist, ob die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihren Eltern auch mit dem Wissen um die Rentenaufhebung nach Südafrika zurückgekehrt wäre resp.
die Ausreise als rechtserhebliche Disposition anzusehen ist. Der Umstand, dass die schweizerische
Krankenkasse zuerst die Leistungspflicht auch im Ausland bestätigt, dann gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin und deren Vater zwei Tage vor dem Abflug aber widerrufen hat, ist aus IV-rechtlicher
Sicht irrelevant und hat demnach im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben.
3.4.
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Seite 11
3.4.1. Im Rahmen der Eingabe vom 6. April 2009 führte der Vater der
Beschwerdeführerin aus, nach genauen Abklärungen bei der
Krankenkasse und Herrn E._______ resp. nach deren Bestätigungen
habe man sich entschlossen, wieder nach Südafrika zu gehen (B-act. 1).
Am 19. September 2009 liess die Beschwerdeführerin selber das
Bundesverwaltungsgericht wissen, dass ihr Vater seine Arbeit verloren
und eine solche in Südafrika gefunden habe. Sie seien jedoch nicht Hals
über Kopf aus der Schweiz weggegangen. Man habe ihr bei der IV-Stelle
SZ bestätigt, dass sie ihre Rente weiter bekommen werde (B-act. 13).
Auch im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2010 versicherte der Vater der
Beschwerdeführerin nochmals, dass er nie nach Südafrika gegangen
wäre, wenn er gewusst hätte, dass unter anderem die IV nicht mehr
zahlen würde; er habe alles abgeklärt (B-act. 20a). In der Eingabe vom 1.
August 2010 berichtete der Vater der Versicherten erneut, dass er von
der IV-Stelle SZ falsch informiert worden sei. Er wäre sicher nicht "auf
Teufel komm raus" nach Südafrika gegangen, wenn er davon gewusst
hätte (B-act. 20).
3.4.2. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6. hiervor), erfordert die Bedingung
von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten
Dispositionen, dass die Auskunft – vorliegend die Weiterausrichtung resp.
der Export der Rentenleistungen für die Beschwerdeführerin – für das
Verhalten der betroffenen Person ursächlich war, wobei an den Beweis
des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition nicht
allzu strenge Anforderungen gestellt werden und der erforderliche
Kausalitätsbeweis bereits als geleistet gilt, wenn es aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die
versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte
(Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c) dd mit Hinweisen).
3.4.3. Aus den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen,
glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der
Beschwerdeführerin selbst und ihres Vaters (vgl. E. 3.4.1 hiervor) ist zu
schliessen, dass durch die (Falsch)Auskunft von Herrn E._______ das
Vorhaben, die Schweiz wieder zu verlassen, letztlich entscheidend
beeinflusst wurde. Der Kausalzusammenhang zwischen der somit
bindenden (Falsch)Auskunft der Verwaltung (vgl. E. 2.4. hiervor) und dem
durch die Ausreise nach Südafrika erlittenen Nachteil der
Beschwerdeführerin ist folglich gegeben. Mit anderen Worten kann nach
der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon ausgegangen
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Seite 12
werden, dass die Beschwerdeführerin resp. ihre Eltern die Schweiz –
nach reiflichen Überlegungen und Abklärungen bei der IV-Stelle SZ –
nicht Richtung Südafrika verlassen hätten, wenn die Familie um die
Rentenaufhebung gewusst hätte. Dafür spricht im Übrigen auch der
Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
bei der in Südafrika angetretenen Stelle nur so viel an Einkommen
generiert, wie die Behandlungsmassnahmen seiner Tochter kosten.
Dadurch ist ohne weiteres erstellt, dass der Lebensunterhalt der – aus
Krankheitsgründen erwerbslosen – Beschwerdeführerin ohne die
zugesicherte Rente nicht hätte gewährleistet werden können resp. eine
Ausreise ohne die (Falsch)Aussage nicht erfolgt wäre.
Zwar haben die Stellenzusage in Südafrika sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer
Krankheit und ihrer Hautfarbe offenbar Schwierigkeiten in der Schweiz bekundete, den
Entscheidungsprozess, die Schweiz Richtung Südafrika zu verlassen, mit beeinflusst. Dabei eine Rolle
gespielt haben auch die Umstände, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aus Südafrika stammt, die
Familie bis 1999 Südafrika wohnte, sich in ihrer Familie eine Nierenspenderin fand und die
Beschwerdeführerin in Südafrika ein College besuchen kann resp. Aussicht auf eine Lehrstelle hatte (zum
Beweis einer natürlichen Vermutung vgl. BGE 117 V 194 E. 3b). Letztlich entscheidend für den Entschluss
zur Ausreise war jedoch hauptsächlich – insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse – die
(Falsch)Aussage von Herrn E._______. Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich davon
auszugehen, dass im Anschluss an die (Falsch)Aussage der Verwaltung die Ausreise definitiv geplant und
die damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen wie Kündigung der Wohnung, Buchung der Flüge
etc. an die Hand genommen wurden. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hatten somit kaum mehr die
Wahl, die Schweiz nicht zu verlassen, zumal auch in Südafrika die Voraussetzungen zum dauerhaften
Verbleiben geschaffen worden waren.
Dass die Falschauskunft der IV-Stelle SZ ursächlich resp. entscheidend für den definitiven Entschluss zur
Ausreise gewesen war, wird überdies auch nicht von der Telefonnotiz betreffend das am 27. Oktober 2009
zwischen Herrn E._______ und dem Vater der Beschwerdeführerin geführte Gespräch entkräftet (B-act.
17). Aufgrund dieser von der IV-Stelle SZ verfassten Telefonnotiz ist mit Blick auf die glaubhaften und
nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters (vgl. E. 3.4.1.) nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) erstellt, dass der Entscheid zur Ausreise
vornehmlich nicht von der Weiterausrichtung der IV-Rente abhängig gemacht wurde. Andernfalls hätte sich
der Vater der Beschwerdeführerin im Anschluss an die – sich über einen längeren Zeitraum hinziehende
Planungs- und Entscheidfindungsphase (vgl. E. 3.3.2. hiervor) – aufgrund der prekären finanziellen
Leistungsfähigkeit nicht explizit über den Leistungsexport erkundigt.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
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festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde vom 6. April 2009 die
Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2009 aufzuheben ist. Letztere ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Rentenbetreffnisse rückwirkend
für die Zeit ab 1. April 2009 auszurichten.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten trägt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der
Regel die unterliegende Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können
allerdings keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der
obsiegenden Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Kosten
aufzuerlegen.
5.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die
Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 6. April 2009 wird die Verfügung der
Vorinstanz vom 19. März 2009 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Rentenbe-
treffnisse rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2009 auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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