B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2336/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
D._______,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2336/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. Februar 2014 führte die Kantonspolizei Schwyz auf der Baustelle
"Kleinlaui" in Tuggen eine Kontrolle bei vier ausländischen Personen durch.
Dabei stellte sich heraus, dass diese ohne Bewilligung für die Firma
"X._______ GmbH" mit Sitz in K._______/ZH, deren Inhaber und Gesell-
schafter der aus der Republik Serbien stammende und in Slowenien auf-
enthaltsberechtigte Beschwerdeführer (geb. 1956) ist, gearbeitet hatten.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2014 von der Kan-
tonspolizei Schwyz zur Sache einvernommen. Bei dieser Gelegenheit ge-
währte man ihm auch das rechtliche Gehör zur Anordnung allfälliger Ent-
fernungs- und Fernhaltemassnahmen. Anschliessend wurde er bis zu sei-
ner Ausreise am 24. März 2014 in Untersuchungshaft genommen.
B.
Am 20. März 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; neu:
SEM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei
Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe wegen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen in Un-
tersuchungshaft genommen worden müssen. So sei bei einer Baukontrolle
(im Kanton Schwyz) festgestellt worden, dass er gegen Einreisebestim-
mungen verstossen habe, ohne die erforderliche ausländerrechtliche Be-
willigung erwerbstätig gewesen sei sowie Ausländer ohne Arbeitsbewilli-
gung beschäftigt habe. Ausserdem sei er einschlägig vorbestraft, sei er
doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. De-
zember 2013 wegen mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne ent-
sprechende Bewilligung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je
Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
zu einer Busse von Fr. 700.- verurteilt worden. Gemäss ständiger Praxis
und Rechtsprechung stelle Schwarzarbeit in dieser Form einen hinreichen-
den Verstoss und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 (recte: Abs. 2) Bst. a AuG (SR 142.20)
dar, entstünden doch durch solche Delikte in der Schweiz regelmässig
grosse wirtschaftliche Schäden. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtferti-
gen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung ent-
zogen.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2014 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragt der Rechtsvertreter, das dreijährige Einreiseverbot sei auf
ein Jahr zu reduzieren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, als
serbischer Staatsangehöriger mit einer slowenischen Aufenthaltsbewilli-
gung sei sein Mandant berechtigt, ohne Visum in die Schweiz einzureisen.
Zwar treffe diesen als Inhaber der Firma "X._______ GmbH" eine gewisse
Mitschuld, indem er als Gesellschafter nicht genügend Vorsichtsmassnah-
men getroffen hätte, damit keine Arbeiter ohne Bewilligung beschäftigt bzw.
an Dritte entsandt werden. Zudem liege bereits eine Strafe vor, gegen wel-
che sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend zur Wehr gesetzt habe,
so dass diese in Rechtskraft erwachsen sei. Fraglich sei daher, ob eine
Fernhaltemassnahme von drei Jahren verhältnismässig sei, nachdem zu-
vor keine Verwarnung ergangen sei und der Beschwerdeführer weder ille-
gal eingereist sei noch die Zeichnungsberechtigung besitze.
Der Eingabe waren unter anderem Kopien des serbischen Passes des Be-
schwerdeführers und dessen slowenischer Aufenthaltsbewilligung sowie
ein Handelsregisterauszug des Kantons Zürich und eine Meldebestätigung
der Erwerbstätigkeit von entsandten Arbeitnehmern beigelegt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 spricht sich die Vorinstanz für die
Abweisung der Beschwerde aus und hält im Weitern fest, der Beschwer-
deführer sei – wie erwähnt – wegen mehrfachen Beschäftigens von Aus-
ländern ohne Bewilligung vorbestraft. Er sei somit rückfällig geworden, wo-
mit er seine Unbelehrbarkeit gezeigt habe. Unter diesen Umständen sei
das verfügte Einreiseverbot gerechtfertigt und verhältnismässig.
E.
In seiner Replik vom 14. August 2014 weist der Rechtsvertreter auf den am
12. August 2014 ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Bischofszell hin.
Aus dem beigelegten – und mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen –
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, der mehr-
fachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Beschäf-
tigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt erlassen bei einer
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Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 250.- verurteilt
worden ist.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne
liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weite-
res unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Ver-
hängung eines Einreiseverbots sein (vgl. etwa Urteil des BVGer
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C-3576/2012 vom 9. August 2013 E. 3.2 m.H.), wobei der Erlass einer sol-
chen Massnahme, wie erwähnt, stets zum Schutz vor künftigen Störungen
und nicht im Sinne einer Sanktion erfolgt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813).
5.
5.1 Die Vorinstanz wirft dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer
in ihrer Verfügung vor, gegen Einreisebestimmungen verstossen zu haben,
ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewe-
sen zu sein sowie Ausländer ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt zu haben.
Damit liege gemäss ständiger Praxis ein schwerer Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung vor.
5.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 12. August
2014 wurde der Beschwerdeführer in der Folge wegen mehrfachen rechts-
widrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 bst. b AuG, der mehrfa-
chen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG
sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und
bestraft (vgl. Bst. E. des Sachverhalts). Die dem Beschwerdeführer dabei
vorgeworfenen Gesetzesverstösse wurden von ihm denn auch nicht
(mehr) bestritten, erwuchs der Strafbefehl doch unangefochten in Rechts-
kraft.
5.3 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass die
Vorinstanz die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der (aktuelle)
Strafbefehl ergangen ist. Wie bereits erwähnt, knüpft das Einreiseverbot
grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vor-
liegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu ge-
wichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Wenn der Sachver-
halt unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel an ihm bestehen,
ist die Behörde in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss
eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des BVGer C-5190/2014 vom
25. September 2015 E. 5.3.1 m.H.). Vielmehr kann ein Einreiseverbot auch
dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein
Strafverfahren gar nicht eröffnet oder eingestellt wurde oder noch hängig
ist (vgl. Urteil des BVGer C-512/2009 vom 3. April 2013 E. 6.2 m.H.). In
casu dreht sich der Streit nicht um den Sachverhalt, welcher aktenmässig
erstellt ist, sondern um seine rechtliche Würdigung. Es bestand daher für
die Vorinstanz kein Anlass, den Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens
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abzuwarten. Im Übrigen wurde der betreffende Strafbefehl vom 12. August
2014 in der Folge nicht angefochten.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer fraglos ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, was auch von
ihm grundsätzlich nicht bestritten wird, und unter dem Gesichtspunkt von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gegeben hat. Entgegen der Ansicht des Rechtsver-
treters bedarf es dazu keiner vorgängigen Verwarnung; dies umso weniger,
als der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist, was vom Beschwerdeführer be-
zweifelt wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzu-
nehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010,
Rz. 613 f.).
6.2 Wie oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer teilweise in schwerwie-
gender Art und Weise gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen.
Insbesondere bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung
handelt es sich keineswegs um eine Bagatelle oder um eine Missachtung
einer Formalie. Vielmehr wird gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG mit einer Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr (in schweren Fällen bis zu drei Jahren ge-
mäss Art. 117 Abs. 2 AuG) oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeberin
oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt,
die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
sind. Gerade durch solche Delikte in der Schweiz entstehen regelmässig
grosse wirtschaftliche Schäden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Be-
schwerdeführer bloss zwei Monate nach seiner strafrechtlichen Verurtei-
lung wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Arbeitsbewilligung erneut
delinquierte, sich während den polizeilichen Ermittlungen höchst unein-
sichtig zeigte und versuchte, die ganze Verantwortung auf seinen Ge-
schäftsführer abzuschieben. Aus seinem manifestierten Verhalten wird auf
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eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen.
Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter, um unter an-
derem einer weiteren illegalen Beschäftigung von Ausländern ohne Ar-
beitsbewilligung entgegenzuwirken. Die Vorinstanz war demnach berech-
tigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einreiseverbot zu verhängen.
Den ausländerrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionieren-
den Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als ge-
wichtig zu betrachten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalprä-
ventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter
Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom
31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer
allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer
des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu
Urteil des BVGer C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht
somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer (mehrjährigen) Fern-
haltung des Beschwerdeführers.
6.3 Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird, ändert daran
nichts. So kommt dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Bischofszell
nur eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen hat, nicht die Bedeutung zu,
welche ihr der Parteivertreter beimisst. Strafrechtliche Sanktionen und mig-
rationsrechtliche Massnahmen verfolgen unterschiedliche Ziele und Zwe-
cke (vgl. dazu BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.). Vor dem Hintergrund der
vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt der Migrati-
onsbehörde ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab zu (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132).
Abgesehen davon schliessen die Strafjustizbehörden bei der Gewährung
des bedingten Strafvollzugs bzw. einer bedingt ausgesprochenen Geld-
strafe durch die Bestimmung einer Probezeit nicht jegliche Rückfallgefahr
aus (siehe Urteil des BVGer C-4793/2013 vom 23. April 2014 E. 7.4 m.H.).
6.4 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss
vor, die Fernhaltemassnahme schränke ihn unverhältnismässig in der Aus-
übung seiner beruflichen Tätigkeit ein, sei er doch Inhaber einer Baufirma
mit Sitz in der Schweiz. Die erwähnten Beeinträchtigungen gilt es insofern
zu relativieren, als der Beschwerdeführer ohnehin in der Vergangenheit
über keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung in der Schweiz verfügt hat.
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Andererseits kann er sich in der Schweiz durch seinen hierzulande nieder-
gelassenen Geschäftsführer vertreten lassen und den Kontakt zu seiner
Firma auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln (Inter-
net, E-Mail, Skype usw.) aufrechterhalten. Die mit dem Einreiseverbot ver-
bundenen Einschränkungen sind also in mehrfacher Hinsicht zu relativie-
ren. Angesichts dessen vermögen die geltend gemachten privaten Interes-
sen weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer der Fernhalte-
massnahme zu rechtfertigen.
6.5 Aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden In-
teressen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich
das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und ange-
messen erweist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 3. Juni 2014 in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (zur Kenntnisnahme)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: