Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2337/2009/mes/wam
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 11. März 2009.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingaben vom 3. Mai und 9. August 2006 stellte der 1954 geborene,
verheiratete und in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er
machte geltend, seit dem Jahre 1999 infolge Krankheit arbeitsunfähig zu
sein (vgl. act. 1 und 3). Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit
der ihren Vorbescheid vom 19. Februar 2008 (vgl. act. 29) bestätigenden
Verfügung vom 22. April 2008 mangels rentenanspruchsbegründender
Invalidität ab (vgl. act. 30).
B.
Am 14. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
erneut ein Leistungsgesuch, da sich sein Gesundheitszustand erheblich
verschlechtert habe (vgl. act. 31). Auf diese Neuanmeldung trat die
Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 9. Januar 2009 (vgl. act. 33) im
Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 11. März 2009 nicht ein, da
nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
geändert habe (vgl. act. 33).
C.
Mit Beschwerde vom 30. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage von fachärztlichen
Berichten aus der Zeit vom 10. bis zum 13. Februar 2009, die Verfügung
der Vorinstanz vom 11. März 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine
Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung dieser Anträge führte er
aus, die Vorinstanz habe "seinen Fall ungerecht abgeschlossen".
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Laut Stellungnahme vom 20.
Oktober 2009 des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden:
RAD Rhone; vgl. act. 38) erlaubten die beschwerdeweise vorgelegten
medizinischen Dokumente keine von der angefochtenen Verfügung
abweichende Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers.
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E.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 11.
November 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-
am 1. Dezember 2009 geleistet und innert der ihm mit dieser Verfügung
eingeräumten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der
Schriftenwechsel am 23. Dezember 2009 geschlossen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 30. März 2009 gegen die
Verfügung vom 11. März 2009, mit der die Vorinstanz auf die
Neuanmeldung vom 14. Oktober 2008 nicht eingetreten ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene
Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern
auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des
Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht
verfügungsweise entschieden wurden, kann das
Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE
131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz mangels
Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades – und somit aus rein formellen,
verfahrensrechtlichen Gründen – auf die Neuanmeldung vom 14. Oktober
2008 nicht eingetreten ist. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz
vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine materiellen Abklärungen
getätigt hat. So hat sie insbesondere die beiden vom Beschwerdeführer
im Anschluss an den Vorbescheid vom 9. Januar 2009 kommentarlos
eingereichten Dokumente – eine CD mit MRI-Aufnahmen vom 12.
Februar 2009 der "B._______" sowie ein Dokument vom 4. Juli 2006 des
kosovarischen Ministeriums für Arbeit und Soziales (vgl. act. 34 und 35) –
nicht fachärztlich beurteilen lassen. Der angefochtenen Verfügung liegt
somit keine materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer mit
Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zugrunde, so dass sie zweifelsohne als
Nichteintretensverfügung zu qualifizieren ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit
der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente
zuzusprechen, ist auf die Beschwerde vom 30. März 2009 nicht
einzutreten (vgl. etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
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1.5. Im Übrigen ist – nachdem der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist
geleistet wurde – auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat
dort seinen Wohnsitz (vgl. act. 3). Die Schweiz hat mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit dem Kosovo. Daher
findet im vorliegenden Verfahren, in dem über eine Verfügung zu
befinden ist, die vor dem 1. April 2010 ergangen ist, weiterhin das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b,
BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1
genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im
vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die vorliegend
interessierende Frage, ob die Vorinstanz auf die Neuanmeldung hätte
eintreten müssen, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in
der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die
aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
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2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE
130 V 329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11.
März 2009) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130
V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3. Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 11. März 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung der streitigen Verfügung von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6) sowie Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) entsprechen
den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2
und 3.3). Daran hat sich auf nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in
Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
2.4. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (vgl.
hierzu Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007
geltenden Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung sowie Art. 8 Bst. e des
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Sozialversicherungsabkommens) bereits einmal verweigert, so wird eine
Neuanmeldung nur dann geprüft, wenn der Versicherte glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität ein einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs.4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3
IVV; vgl. zum Zweck des Erfordernisses des Glaubhaftmachens etwa:
BGE 133 V 108 E. 5.3.1 und BGE 130 V 64 E. 5.2.5, je mit Hinweisen).
2.4.1. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum, also eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit (vgl. 7 ATSG) oder eine
wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. hierzu: Urteil des
Bundesgerichts 9C_881/ 2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 sowie BGE
130 V 343 E. 3.5, je mit Hinweisen) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – soweit erforderlich –
Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und
E. 5.4 und BGE 130 V 71 E. 3.1 und E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
2.4.2. Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche
Sachumstände dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest
medizinische oder andere objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; selbst
wenn in concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete rentenrelevante
Veränderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_881/ 2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die
Verwaltung bewegt sich auch dann noch auf der Stufe der formellen
Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf eine Neuanmeldung hin
einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa bei Ärzten, auf
deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich einfache
Formularberichte einholt oder die vorgelegten Arztberichte ihrem
ärztlichen Dienst oder einem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor
Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. die Urteile des
Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7 und I 781/04 vom 17.
Februar 2005 E. 3). Erweisen sich vom Versicherten geltend gemachte
anspruchserhebliche Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat die
Verwaltung auf die Neuanmeldung ohne materielle Prüfung nicht
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einzutreten. Andernfalls muss sie materiell umfassend abklären und
beurteilen, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung – überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit
Hinweisen) – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C-881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.4.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der medizinischen Experten – welchen es obliegt,
den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen (vgl. hierzu auch: BGE
115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S.
319 E. 1c) – begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von
Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt
werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/ 2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a, je mit Hinweisen).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sowie in Würdigung der
Vorakten ist vorab festzuhalten, dass vor Erlass der angefochtenen
Verfügung eine materielle Rentenanspruchsprüfung einzig im Rahmen
jenes Verfahrens stattgefunden hat, das mit rechtskräftiger,
anspruchsverneinender Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2008
seinen Abschluss fand; wobei damals angesichts der beim
Beschwerdeführer festgestellten vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auf eine
Invaliditätsgradbemessung verzichtet wurde (vgl. act. 30). Vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 11. März 2009 hatte daher die Vorinstanz
zunächst die formelle Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit dem 22. April
2008 anspruchsrelevant verändert hat.
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3.1. Ohne Zweifel ist das im Vorbescheidverfahren eingereichte
Dokument des kosovarischen Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 4.
Juli 2006 (act. 35) nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Veränderung
des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen, wurde es doch vor dem 22.
April 2008 erstellt, so dass ihm keine Aussagen zu einer allfälligen
Veränderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 22. April
2008 bis zum 11. März 2009 entnommen werden können.
3.2. Die ebenfalls im Vorbescheidverfahren eingereichte CD mit MRI-
Aufnahmen vom 12. Februar 2009 der "B._______" – auf die allerdings in
den Vorakten nur ein Registerauszug der Vorinstanz hinweist (act. 34) –
ist dagegen grundsätzlich geeignet, eine Veränderung des
Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum aufzuzeigen.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die MRI-Aufnahmen
weder einem Facharzt zur medizinischen Beurteilung vorgelegt noch
anderweitig berücksichtigt hat. In der angefochtenen Verfügung wird auf
diese Unterlage in keiner Weise Bezug genommen. Damit hat die
Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob aufgrund des vorgelegten
Beweismittels eine rentenrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht wurde. Sie hat das
Beweismittel nicht gewürdigt und den medizinischen Sachverhalt im
Vorbescheidverfahren unvollständig abgeklärt (Art. 49 Bst. b VwVG).
Zudem verletzte sie die ihr obliegende Begündungspflicht (Art. 35 Abs. 1
VwVG), hielt sie doch in der angefochtenen Verfügung ohne weitere
Begündung fest, eine rentenanspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades sei nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 36). Im Vorgehen
der Vorinstanz liegt eine Verletzung einerseits des Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. etwa ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838) und andererseits der
Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
3.3. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz allerdings die
mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen – darunter auch die CD mit
MRI-Aufnahmen vom 12. Februar 2009 samt fachärztlichem Bericht von
Dr. med. C._______ – dem RAD Rhone zur medizinischen Beurteilung
vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 bestätigte Dr.
med. D._______, dass die nachgereichten Unterlagen nicht überzeugend
seien und keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente enthielten
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(act. 38). Die Vorinstanz hielt daher in ihrer Vernehmlassung vom 29.
Oktober 2009 fest, dem Beschwerdeführer sei es mit den vorgelegten
Unterlagen nicht gelungen eine rentenrelevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer
hatte im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels Gelegenheit, sich
hierzu zu äussern.
Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) infolge unvollständiger
Sachverhaltswürdigung einen formalistischen Leerlauf darstellen und
dem Interesse des Beschwerdeführers an einem möglichst raschen
Abschluss des Verfahrens zuwider laufen. Zudem wiegt die
vorinstanzliche Gehörsverletzung nicht besonders schwer. Sie ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das
Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend
sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat (vgl. Art. 49
VwVG), geheilt worden (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE
126 V 130 E.2b und BGE 124 V 389 E. 5a, je mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der Akten zu beurteilen, ob es dem
Beschwerdeführer mit den vorgelegten Unterlagen gelungen ist, eine
rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vom
Erlass der ersten Verfügung vom 22. April 2008 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 11. März 2009 glaubhaft zu machen.
4.1. Ihre Verfügung vom 22. April 2008 erliess die Vorinstanz im
Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 6. September 2007
und 12. Februar 2008 des RAD Rhone (Dr. med. E._______; act. 19 und
27). Dr. med. E._______ lagen Berichte von im Kosovo auf den Gebieten
der Neuropsychiatrie, Inneren Medizin und Psychiatrie praktizierenden
Fachärzten aus der Zeit vom 16. März 2006 bis zum 1. Februar 2008 vor
(vgl. 10, 12, 14, 16, 24, 25 und 28). Während die Dres. med. F._______,
G._______, H._______, I._______ und J._______ in ihren Berichten aus
der Zeit vom 10. Mai 2006 bis zum 11. November 2007 eine
posttraumatische Belastungsstörung, eine somatische Depression, eine
arterielle Hypertension sowie eine Angina pectoris diagnostizierten und
dem Beschwerdeführer – sinngemäss jeweils ab dem Datum der
Berichterstattung – eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bis zu 90%
attestierten (vgl. act. 12, 14, 16, 24 und 25), erwähnte Dr. med.
E._______ als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung mit
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Seite 11
einem depressiven Syndrom (ICD-Code 10 F 43.1) – ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt im Übrigen fest, auch die weiteren
diagnostizierten Leiden verursachten keine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, so dass er sinngemäss zum Schluss gelangte, der
Beschwerdeführer sei vollschichtig arbeitsfähig (vgl. act. 19 und 27).
4.2. Wie bereits dargelegt, hielt die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 20. Oktober
2009 an der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 11. März 2009
fest. Dr. med. D._______ lagen nebst den übrigen Vorakten
insbesondere auch die MRI-Aufnahmen vom 12. Februar 2009 der
"B._______" sowie die beschwerdeweise nachgereichten fachärztlichen
Berichte aus der Zeit vom 10. bis zum 13. Februar 2009 vor.
Er würdigte hauptsächlich den Bericht vom 13. Februar 2009 von Dr.
med. K._______, der beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Episode
einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-Code 10 F 33.1), ein
psychoorganisches Syndrom mit fortschreitender Demenz und Schwindel
diagnostiziert hat und überdies – wie bereits Dr. med. C._______ in
seinem Bericht vom 12. Februar 2009 zu den MRI-Aufnahmen gleichen
Datums der "B._______" – geringfügige subkortikale Läsionen vaskulärer
Genese, eine kortikale Atrophie leichten bis mittleren Grades sowie eine
diskrete sinusitis ethmoidalis und frontalis. Angesichts dieser Leiden
attestierte Dr. med. K._______ dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 55% bis 60%.
Demgegenüber gelangte Dr. med. D._______ im Wesentlichen zum
Schluss, aus neurologischer sowie neuropsychologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Er könne –
entgegen der Einschätzung von Dr. med. K._______ – weder an einem
psychoorganischen Syndrom noch an einer fortschreitenden Demenz
leiden. Die von Dr. med. K._______ durchgeführte neurologische
Untersuchung des Beschwerdeführers habe – mit Ausnahme im Rahmen
des Romberg-Tests festgestellter Instabilitäten – einen normalen Befund
ergeben. Im Bericht von Dr. med. K._______ würden keine Orientierungs-
, Sprach- oder Konzentrationsschwierigkeiten aufgeführt, so dass die
kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers keineswegs
eingeschränkt seien. Das von Dr. med. K._______ festgestellte
verlangsamte Denkvermögen sei durchaus als adäquat zu qualifizieren.
Insbesondere habe eine Elektroenzephalografie (EEG) keine langen
Rythmen (Diffuses Theta oder Delta) ergeben, weshalb die Hirnaktivität
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des Beschwerdeführers nicht verringert sein könne. Die geringfügigen
subkortikalen Läsionen sowie die kortikale Atrophie leichten bis mittleren
Grades seien angesichts des Alters des Beschwerdeführers durchaus
üblich bzw. nicht pathologisch. Überdies rechtfertigten auch die im Bericht
von Dr. med. K._______ festgestellten "psychischen Auffälligkeiten" –
namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer leise spreche, sein
Denken verlangsamt sei und er traurig und antriebslos wirke –
keineswegs die Annahme, dass er an einem psychoorganischen
Syndrom mit fortschreitender Demenz leide.
4.3. In seiner Stellungnahme 20. Oktober 2009 hat Dr. med. D._______
die medizinischen Zusammenhänge aus neurologischer Sicht
einleuchtend begründet. Insbesondere hat er – im Gegensatz zu Dr. med.
K._______ – schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Diagnose
eines psychoorganischen Syndroms mit fortschreitender Demenz
aufgrund der neurologischen Befunde sowie Ergebnisse des EEG ebenso
wenig zutreffen kann wie die Annahme von Dr. med. K._______, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auch angesichts des
Schwindels, der subkortikalen Läsionen, der sinusitis ethmoidalis und
frontalis sowie der kortikalen Atrophie eingeschränkt. Zu den
Auswirkungen der von Dr. med. K._______ diagnostizierten
mittelgradigen depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hat sich aber Dr. med. D._______ nicht geäussert.
Allerdings erreichen depressive Episoden bzw. reaktive Depressionen in
der Regel nicht die für die Entstehung eines Rentenanspruchs
erforderlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 127 V 294
E. 4.b.aa). Zudem beinhaltet der Bericht von Dr. med. K._______ keine
Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer eine für die Annahme
eines invalidisierenden psychischen Leidens erforderliche psychiatrische
Kommorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer
vorgelegen hat bzw. vorliegt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Diesem Bericht sowie den übrigen, beschwerdeweise nachgereichten
fachärztlichen Berichten kann überdies nicht entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer weiterhin – wie vor dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung der Vorinstanz vom 22.
April 2008 – an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einem
depressiven Syndrom (ICD-Code 10 F 43.1), einer arteriellen
Hypertension und einer Angina pectoris leidet (vgl. E. 4.1 hiervor).
4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der vom
Beschwerdeführer – sowohl nach Erlass des Vorbescheids vom 9. Januar
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2009 als auch im vorliegenden Verfahren – eingereichten fachärztlichen
Dokumente nicht glaubhaft erstellt ist, dass sich sein Gesundheitszustand
– und somit auch sein Invaliditätsgrad – seit dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2008
anspruchsrelevant verändert hat. Im Ergebnis erweist sich daher die
angefochtene Verfügung vom 11. März 2009 als rechtens und die
Beschwerde vom 30. März 2009 ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der
Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 300.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
5.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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