Abtei lung II I
C-2338/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______ und die Kinder C._______, D._______ und
E._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2338/2006
Sachverhalt:
A.
Am 15. November 2006 beantragte B._______, Staatsangehörige von
Sri Lanka, für sich und ihre drei zwischen 1993 und 1998 geborenen
Kinder C._______, D._______ und E._______ bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Schaffhausen lebenden Ehe-
mann. Sie gab dabei an, ihr Ehemann werde sie während der Be-
suchsdauer finanziell unterstützen. Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen über den
Gastgeber ergänzende Auskünfte – wonach laut Betreibungsregister
erhebliche Schulden existierten – eingeholt und an das BFM weiterge-
leitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von B._______ mit
Verfügung vom 13. Dezember 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung
damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem
dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person oder ihr
Gastgeber nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den
Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Im vorliegenden Fall
seien die finanziellen Garantien ungenügend.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann der Gesuchstellerin,
A._______, am 20. Dezember 2006 Beschwerde beim damals zu-
ständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Ertei-
lung der gewünschten Besuchervisa. Die Vorinstanz gehe fehl in der
Annahme, dass er nicht in der Lage sei, seine Familie finanziell zu un-
terhalten. Er habe seit dem 11. November 2005 eine Vollzeit-Arbeits-
stelle als Betriebsmitarbeiter im Mövenpick-Hotel Zürich Airport. Aus-
serdem gehe es nur um einen einmonatigen Ferienaufenthalt seiner
Familie. Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war u.a. eine Gehaltsab-
rechnung für den Monat November 2006.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Dem Auszug vom 6. Dezember 2006 des Betrei-
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bungsamts Stein sei zu entnehmen, dass Betreibungen, Pfändungen
und Verlustscheine in Höhe von weit über Fr. 150'000.-- offen seien.
Damit seien die erforderlichen finanziellen Garantien absolut ungenü-
gend.
E.
Mit Verfügung vom 2. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einrei-
sebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bun-
desverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als gastgebender Ehemann bzw. Vater
am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur
Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Ge-
wisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die
Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des
Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von
Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]).
2.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA). Dies bedeutet, dass die
schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Ein-
reise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Vi-
sums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Pe-
ter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002,
Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Ertei-
lung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als bei-
spielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauens-
schutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für
die Beurteilung von Einreisegesuchen zu Besuchsaufenthalten von bis
zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht un-
terliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visums-
bestimmungen).
2.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber
auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen kön-
nen, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der
Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt
zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft; viel-
mehr sind auch nur eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder
Rückschaffungskosten mit einzubeziehen. Aus diesem Grund verlan-
gen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern in der Regel fi-
nanzielle Garantien, die zwischen 20'000 und 30'000 Franken liegen.
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3.
3.1 Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin und ihren Kindern,
die aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz jeweils
Pass und Visum benötigen, die Visaerteilung mit der Begründung, es
seien nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden, um den Lebensun-
terhalt während des geplanten Besuchs zu bestreiten. Sie hat diese
Schlussfolgerung daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer im
Betreibungsregister mit Forderungen von über 150'000 Franken ver-
zeichnet ist.
3.2
A._______ hat sich zum Umstand seiner Überschuldung nicht
geäussert, sondern die Ansicht vertreten, dass er aufgrund seiner
Erwerbstätigkeit in der Lage sei, während der Besuchsdauer für den
Unterhalt seiner Familie aufzukommen. Aus seiner Lohnabrechnung
ergibt sich indessen, dass er – ohne Berücksichtigung des 13.
Monatslohns – über ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 3'200
Franken verfügt: Dieses Einkommen dürfte es ihm jedoch nicht einmal
erlauben, die elementaren Lebenshaltungskosten seiner Angehörigen
zu bestreiten. Auf jeden Fall reicht es nicht aus, um die vom Wohnkan-
ton für seine Gäste einverlangten finanziellen Garantien einhalten zu
können; seine hohe Verschuldung dürfte ihn auch daran hindern, inso-
fern neue finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
3.3 Aus den vorinstanzlichen Akten wird zwar ersichtlich, dass den Fa-
milienangehörgen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 Besuchervisa
für eine Aufenthaltsdauer von 60 Tagen ausgestellt wurden; dies ist je-
doch kein Präjudiz für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Dass
die Vorinstanz seinerzeit die Schweizer Vertretung in Colombo zur Vi-
saerteilung ermächtigte, lässt sich damit begründen, dass die damali-
ge finanzielle Situation des Beschwerdeführers – der bereits damals
im Betreibungsregister verzeichnet war – weitaus weniger angespannt
war als heute. Ob von den 2003 ausgestellten Visa auch Gebrauch ge-
macht wurde, ist im Übrigen unklar. Gemäss Angaben, die der Be-
schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gegenüber
dem Ausländeramt Schaffhausen machte, besuchte ihn die Familie in
der Zeit vom 23. September bis 12. Oktober 2003. Demgegenüber ist
dem am 5. Juli 2004 beim BFM eingetroffenen Schreiben des Be-
schwerdeführers zu entnehmen, dass die Reise aus zeitlichen Grün-
den nicht erfolgen konnte. Die Frage kann jedoch offen gelassen wer-
den. Denn selbst wenn die Familie von A._______ bereits früher
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besuchsweise in die Schweiz gekommen und wieder ausgereist ist, so
ergibt sich im vorliegenden Fall allenfalls eine günstige Prognose für
deren fristgerechte Wiederausreise; die Beurteilung der heutigen
finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist davon unabhängig.
3.4 Da die Einreisekriterien der gewährleisteten fristgerechten Wieder-
ausreise (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA) und des gesicherten Lebensunter-
halts (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA) kumulativ erfüllt sein müssen, verbietet
die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers die Erteilung der von
ihm und seinen Familienangehörigen gewünschten Einreisevisa.
4.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Februar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 017 051)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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