B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2339/2012
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen,
Fronwagplatz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3
UVG).
C-2339/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 (Suva-act. 23) ordnete die Suva ge-
genüber der X._______ AG gestützt auf die Baustellenkontrolle dessel-
ben Tages die sofortige Einstellung der Arbeiten an den Absturzkanten
auf der Baustelle Terrassensiedlung A._______ in B._______ an. Die Ar-
beiten seien erst wieder aufzunehmen, wenn die zur Zeit fehlenden Fas-
sadengerüste erstellt worden seien. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011
(Suva-act. 24) informierte die Suva die X._______ AG über die vorgese-
hene Prämienerhöhung zufolge diverser in den letzten Jahren festgestell-
ter Verstösse gegen die Arbeitssicherheit und gewährte jener das rechtli-
che Gehör. Am 1. März 2011 (Suva-act. 25) bestätigte die X._______ AG,
dass die verlangten Massnahmen umgesetzt worden seien.
B.
Mit Schreiben vom 1. April 2011 (Suva-act. 27) sowie vom 5. Oktober
2011 (Suva-act. 29) informierte die Suva die X._______ AG über zwei
weitere durchgeführte Arbeitsplatzkontrollen, anlässlich welcher gewisse
Mängel der Arbeitsplatzsicherheit festgestellt worden seien. Wiederum
forderte die Suva die X._______ AG auf, das Ergreifen der entsprechen-
den Massnahmen in die Wege zu leiten und dies mit dem Rückmeldungs-
formular zu bestätigen.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2011 (Suva-act. 31) teilte die Suva der
X._______ AG mit, sie werde aufgrund wiederholter Missachtung von
Vorschriften der Arbeitssicherheit mit Wirkung ab 1. Januar 2011 für die
Dauer von einem Jahr von Stufe 105 (Prämiensatz 3,2%) in die Stufe 109
(Prämiensatz 3,89%) der Klasse 41A umgeteilt, was eine entsprechende
Prämienerhöhung zur Folge habe.
D.
Gegen die Verfügung vom 25. November 2011 erhob die X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, mit Eingabe vom 22. De-
zember 2011 (Suva-act. 32) Einsprache bei der Suva und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2012 (Suva-act. 34) wies die Suva
die Einsprache ab.
C-2339/2012
Seite 3
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2012 erhob die X._______
AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt
Paul Brantschen, mit Eingabe vom 30. April 2012 (BVGer-act. 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentli-
chen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids; alles un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, sie
bestreite zwar nicht, dass Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvor-
schriften begangen worden seien, allerdings sei die Neueinreihung zu
spät verfügt worden, da diese erst neun Monate nach Feststellung der
Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften erfolgt sei, das Gesetz aber
ein unverzügliches Handeln des Versicherers seit Kenntnis der Verfeh-
lung vorsehe.
G.
Am 18. Mai 2012 (vgl. BVGer-act. 5) ist beim Bundesverwaltungsgericht
der mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 (BVGer-act. 3) einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- eingetroffen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2012 (BVGer-act. 7) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, die gesetzliche Regelung sehe vor, dass eine durch das Durchfüh-
rungsorgan angeordnete Prämienerhöhung vom UVG-Versicherer im An-
schluss an die Anordnung unverzüglich zu verfügen sei. Vorliegend sei
die SUVA zugleich Durchführungsorgan als auch Unfallversicherer und
die Anordnung der Erhöhung sowie auch die Verfügung in Bezug auf die
konkrete Erhöhung seien in einem Schritt erfolgt. Das Vorgehen sei nicht
zu beanstanden, zumal eine Änderung der Gefahrenstufe jederzeit und
auch rückwirkend erfolgen könne.
I.
Mit Replik vom 27. Juli 2012 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin
an ihrem Antrag fest.
J.
Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
C-2339/2012
Seite 4
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 lit. e VGG. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Suva,
mit welchem die Einsprache gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über
die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) verfügte Höhereinreihung im Prä-
mientarif abgewiesen wurde. Bei einer solchen Höhereinreihung handelt
es sich um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2),
welche gemäss Art. 109 lit. c UVG im Beschwerdefall vom Bundes-
verwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil der Eidgenössischen Re-
kurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurs-
kommission UV] REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, publiziert in: Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.170, E. 1a).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspra-
cheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
C-2339/2012
Seite 5
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz
zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl.
BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung,
die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswür-
digung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder
wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts
bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl.
BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt da-
her keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht −
das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auf-
fassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung techni-
scher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in de-
nen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl.
BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en
l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS
MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts –
Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rü-
gen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die
angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vor-
gebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Par-
C-2339/2012
Seite 6
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
3.
In materieller Hinsicht streitig ist die per 1. Januar 2011 rückwirkend ver-
fügte höhere Prämienstufe im Prämientarif für die Berufsunfallversiche-
rung der Suva.
Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge-
gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt
werden. Diese Höhereinreihung richtet sich nach den Bestimmungen der
VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem
um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies
innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten
Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht (Art. 113 Abs. 2 der
Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV,
SR 832.202]). Gemäss Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhe-
re Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer
vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vor-
schriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. In dringenden Fällen
werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV)
getroffen. Die Prämienerhöhung, die nach Art. 113 Abs. 2 UVV festzuset-
zen ist, wird unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen
Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich
verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfü-
gung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).
4.
Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in ei-
nem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften
über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft
werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung
der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin wiederholt Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzt
hat. Bestritten und zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die von der Vorin-
C-2339/2012
Seite 7
stanz aufgrund der festgestellten Verletzungen verfügte Erhöhung der
Versicherungsprämie für das Jahr 2011 gerechtfertigt war.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Verfügung sei zu spät
erfolgt, da die Vorinstanz bereits seit längerer Zeit Kenntnis von den Ver-
letzungen hatte und somit nicht mehr von einer "unverzüglichen Verfü-
gung", wie sie die Verordnung vorsehe, ausgegangen werden könne.
Darin sei eine Rechtsverletzung zu sehen.
4.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, die Unverzüglichkeit bezie-
he sich gemäss klarem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 VUV nicht auf die An-
ordnung des Durchführungsorgans, sondern auf die verfügungsweise
Umsetzung durch den Versicherer. Vorliegend sei das Durchführungsor-
gan und der Versicherer ausnahmsweise dieselbe juristische Person,
weshalb sowohl die Anordnung des Durchführungsorgans als auch die
verfügungsweise Umsetzung durch den Versicherer in einer einzigen Mit-
teilung erfolgt sei; ein Problem in Bezug auf die Unverzüglichkeit liege
somit keinesfalls vor.
4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin – wie sie
auch selbst einräumte – in den vergangenen Jahren mehrfach die Vor-
schriften über die Arbeitsplatzsicherheit missachtete. Die Vorinstanz
machte sie mehrmals auf diese Verfehlungen aufmerksam und drohte ihr
schliesslich auch eine Erhöhung der Prämien an. Es ist somit grundsätz-
lich nicht zu beanstanden, dass sie schliesslich mit Verfügung vom
25. November 2011 eine Prämienerhöhung verfügte. Die Erhöhung um
vier Stufen (von Stufe 105 [Prämiensatz 3,20%] auf Stufe 109 [Prämien-
satz 3,89%] innerhalb der Klasse 41A) wurde rückwirkend für ein Jahr
ausgesprochen und bedeutete konkret eine Prämienerhöhung für die Be-
rufsunfallversicherung von rund 21,5% (vgl. die Ausführungen im Ein-
spracheentscheid vom 3. April 2012 [E. 3a]), was somit den Vorgaben
von Art. 113 Abs. 2 UVV entspricht. Auch in Bezug auf die Befristung auf
ein Jahr kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe ihr Er-
messen überschritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist
ferner nicht zu beanstanden, dass die Verfügung erst ein paar Monate
nach Feststellung der Verstösse ergangen ist, da Art. 66 Abs. 2 VUV le-
diglich vorschreibt dass nach der Anordnung unverzüglich die Verfügung
zu erfolgen hat. Und im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur im
Februar 2011, sondern auch Anfang April und Anfang Oktober 2011 Ver-
letzungen der Arbeitsplatzsicherheit durch die Vorinstanz festgestellt wor-
den sind. Somit sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen – wie die Vor-
C-2339/2012
Seite 8
instanz zu Recht ausführt – vorliegend eingehalten worden, da die An-
ordnung und die Verfügung gleichzeitig erlassen worden sind, weil die
anordnende und die verfügende Stelle dieselbe war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz in keinem Punkt zu beanstanden ist, weshalb die vorliegende
Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit
Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert zwi-
schen Fr. 20'000.- und Fr. 50'000.- Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.- (Art. 4
VGKE).
Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss Prämienberechnung der Vorin-
stanz (vgl. BVGer-act. 2) rund Fr. 25'000.-, weshalb die Gerichtsgebühr
auf Fr. 2'500.- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen ist. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 vwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisati-
on keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE
sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
C-2339/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-2339/2012
Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: