Abtei lung III
C-2341/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Ber-
nard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Da-
niel Grimm.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus Kamerun stammende B._______ (geboren 31. Mai 1986,
nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte am 31. Oktober 2006 beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé um ein Visum für einen 12-
tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Cousine C._______ und deren
Ehemann A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer).
Die Auslandvertretung überwies das Gesuch in der Folge an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid.
B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber wei-
tere Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit
Verfügung vom 4. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die
schweizerischen Behörden hätten sich zu vergewissern, dass sämtliche
ausländische Staatsangehörige nach Ablauf ihres Aufenthalts hierzulande
wieder ausreisten. Wie die Erfahrung zeige, würden insbesondere Touris-
ten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen dazu missbraucht,
sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. Angesichts der wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland, aber auch in Be-
rücksichtigung der persönlichen Situation der Gesuchstellerin könne die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise vorliegend nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor, die
eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen
liessen.
C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2006 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er hierbei vor, Ende
2003 habe er einen Bruder der Gesuchstellerin in die Schweiz eingeladen.
Der damalige Aufenthalt sei absolut problemlos verlaufen. Der einzige Un-
terschied zu B._______ bestehe darin, dass deren Bruder in Kamerun
einer geregelten Arbeit nachgehe. Es leuchte nicht ein, dass die
Absolvierung eines Studiums weniger gewichtet werde als eine regel-
mässige Erwerbstätigkeit. Die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin
und ihrer Familie sei zudem als gut einzustufen. Der jetzige Gast habe da-
her kein wirtschaftliches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dass Miss-
brauch betrieben werde und der Bund die Visumspraxis deshalb restrikti-
ver handhabe, sei gewiss verständlich, die mit der Familie E._______ ge-
machten positiven Erfahrungen gelte es jedoch ebenfalls zu berücksichti-
gen.
D. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
E. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 3. Mai 2007 an seinen Anträ-
gen fest.
F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreise unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin nach Art. 20
Abs. 2 ANAG i.V.m Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 – 52
VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-
chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
der [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht er-
4füllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz rei-
sen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder
ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da
ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtli-
che Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1
- 5 VEA).
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise ergeben
sich unter anderem aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. In-
nerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC
ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa
40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Quelle:
, Länder- und Reiseinformationen > Kame-
run > Wirtschaft [Stand: März 2007, besucht am 3. Juli 2007]). Entspre-
chend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder in andere
Länder zu gelangen, in denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingun-
gen eine bessere Existenz sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz
im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrik-
tiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Hinzu kommt, dass Frauen in Kame-
run zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank
der Aufklärungsarbeit von Frauengruppen wächst, unterstützt von berufs-
tätigen Frauen in den Städten, inzwischen der Widerstand gegen altherge-
brachte Traditionen und Gebräuche. Im Visier stehen die staatlich nach
wie vor gestattete Polygamie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch
den Ehegatten, der Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchen-
beschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale
Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer
Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und
5Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen ha-
ben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Ver-
halten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch einge-
schätzt werden.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige, ledige Frau.
Laut Darstellung des Beschwerdeführers in der Replik stammt die eingela-
dene Person aus einer Familie, welche für kamerunische Verhältnisse über
einen überdurchschnittlichen Lebensstandard verfügt. Ihre diesbezügliche
Situation wird allerdings nicht in einer Weise offengelegt, die eine schlüssi-
ge Beurteilung zuliesse. Hingegen kann im Rahmen der Gesamtwürdigung
des vorliegenden Falles nicht auf spezielle familiäre oder gesellschaftliche
Verpflichtungen geschlossen werden, welche die Prognose einer fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreis zu begünstigen vermöchten.
Nicht anders verhält es sich mit der beruflichen Situation. Gemäss einer
Bestätigung vom 9. Oktober 2006 ist die Gesuchstellerin für das Schuljahr
2006/2007 am "Institut Supérieur de Management" in Douala als erstse-
mestrige Studentin eingeschrieben, mit anderen Worten wird sie bis auf
weiteres weder ein eigenes wirtschaftliches Fortkommen erzielen, noch
kann von zwingenden beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden.
Kommt hinzu, dass sich die Gesuchstellerin in einem Alter befindet, in dem
Wünsche nach einem Lebenspartner und nach Familiengründung allmäh-
lich aktuell werden. Es wäre nicht unwahrscheinlich, wenn sie versuchen
würde, der Realisierung derartiger Wünsche bei einem hiesigen Besuchs-
aufenthalt näher zu kommen. Die Tatsache, dass Verwandte von ihr (ein
Onkel lebt in der Westschweiz, die Cousine bekanntlich beim Gastgeber in
Luzern) hierzulande ansässig sind, würde dies mit Sicherheit erleichtern.
So hat die Cousine ihr Anwesenheitsrecht denn ebenfalls durch Heirat er-
worben. Vor diesem Hintergrund muss der Einwand auf Beschwerdeebe-
ne, die Betroffene beabsichtige ihr Studium in ihrem Heimatland zu been-
den, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso mehr, als
die beruflichen Zukunftsperspektiven angesichts der angespannten Wirt-
schaftslage im Herkunftsstaat und der Stellung der Frau in der dortigen
Gesellschaft ohnehin nicht als besonders gut einzustufen sind. Es liegen
somit auch in persönlicher Hinsicht keine Umstände vor, die sie nachhaltig
an einer Emigration hindern könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer gibt ferner zu bedenken, dass ein Besuchsaufent-
halt von D._______, dem Bruder der Gesuchstellerin, im Winter 2003/2004
bewilligt worden sei und jener das Land fristgerecht wieder verlassen
habe. Dies trifft zu, darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich
die beiden Sachverhalte nicht vergleichen lassen (zum Gleichbe-
handlungsgebot vgl. BGE 129 l 346 E. 6 S. 357, BGE 129 l 113 E. 5.1 S.
125 f., BGE 123 l 1 E. 6a S. 7, BGE 117 la 257 E. 3b S. 259). So ist der
Bruder der Antragstellerin verheiratet und er geht in seiner Heimat einer
Erwerbstätigkeit nach. Dass die Vorinstanz eine feste Arbeitsstelle stärker
gewichtete als das Absolvieren einer Ausbildung, erscheint im Lichte des
mit einem solchen Anstellungsverhältnis verbundenen verstärkten Bezu-
6ges zum Herkunftsland nachvollziehbar. Folgerichtig hat sie schon einem
früheren Einreisebegehren der Gesuchstellerin vom 14. Juni 2002 – da-
mals wollte diese als Schülerin einen Onkel in Freiburg besuchen – nicht
stattgegeben. Die entsprechende Verfügung vom 15. Juli 2002 blieb unan-
gefochten. Im Übrigen wurde die Visumspraxis gegenüber Staatsangehöri-
gen aus Kamerun wegen der vermehrt beobachteten Missbrauchsfälle im
vergangenen Spätherbst verschärft. Nur schon deshalb lässt sich aus dem
früheren Besuchaufenthalt eines Verwandten nichts zu Gunsten des
Standpunktes der Gesuchstellerin ableiten, ist eine Praxisänderung doch
mit der Rechtsgleichheit vereinbar (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 768
u. 769).
6. Nach dem bisher Gesagten bleiben die Zweifel des Bundesamtes an einer
fristgerechten Rückkehr berechtigt (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt
sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie er-
wähnt, ohnehin keine Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige
Rückreise garantieren würde, denn eine solche Garantie ist trotz bester
und ehrlicher Absichten nicht möglich beziehungsweise rechtlich nicht
durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24).
Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Ge-
sichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der
Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Im Übrigen verpflichten sich Gast-
geber – mit unterzeichneter Garantieerklärung – in erster Linie dazu, die
ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und
Krankheit, sowie für die Rückreise ihres Gastes zu übernehmen, die dem
Gemeinwesen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers
entstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VEA). Nicht garantieren können sie dagegen
für die fristgerechte Ausreise ihres Gastes. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht angenommen, die Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleis-
tet.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – im Ergebnis
– richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermes-
sen pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 14. Februar 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Akten Ref-Nr. 1 959 437 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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