Abtei lung II I
C-2341/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
H._______ AG,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Claude Fischer,
Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in den Prämientarif Berufsunfallversicherung
2007 (Einspracheentscheid vom 1. März 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2341/2007
Sachverhalt:
A.
Die H._______ AG in A._______ (nachfolgend H._______ AG)
bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Gipser-
geschäftes sowie die Erbringung von entsprechenden Dienst-
leistungen (Akt. 1/3). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweize-
rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen das Berufs- und
Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der
SUVA für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 44D (Malen
und Gipsen), Unterklassenteil B0 (Gipsereigeschäft) zugeordnet. In
der Klasse 44D wurde per 1. Januar 2006 das alte Bonus-Malus-
System 95 (BMS 95) durch das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS
03) abgelöst. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006) reihte die SUVA die
H._______ AG unter Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2006 neu
in den Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz des
Betriebs von 3,2% (Stufe 105 des 150-stufigen BUV-Grundtarifs) um
rund 21,5% auf 3,89% (Stufe 109) erhöht. Eine hiegegen erhobene
Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die
Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission UV) mit Urteil
vom 2. November 2006 ab.
Per 1. Januar 2007 wurde der Betrieb der H._______ AG von der
SUVA wiederum neu in den Prämientarif eingereiht (Verfügung vom
26. September 2006). Der Nettoprämiensatz erhöhte sich damit von
3.89% (Stufe 109) auf 4.5% (Stufe 112). Die gegen diese Neuein-
reihung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid
vom 1. März 2007 ab.
B.
Mit Datum vom 29. März 2007 reichte die H._______ AG, vertreten
durch Rechtsanwalt Claude Fischer, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungs-
folge – die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Einreihung
des Betriebes in die Stufe 108 für das Jahr 2007. Der angefochtene
Entscheid verletze das Legalitätsprinzip, den Grundsatz der Rechts-
sicherheit und das Verhältnismässigkeitsprinzip. Nachdem sich die Be-
schwerdeführerin bereits im Jahr 2006 aufgrund des Systemwechsels
vom BMS 95 zum BMS 03 eine Prämienerhöhung von rund 21.5%
habe gefallen lassen müssen, sei eine erneute Erhöhung um rund
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15.7% unzulässig, da sowohl der BMS-relevante Aufwand und der
Bedarfssatz des Betriebes der Beschwerdeführerin, als auch der
Basissatz der Branche gesunken seien. Eine Erhöhung des Prämien-
satzes von insgesamt etwa 40.1% von 2005 bis 2007 sei vor diesem
Hintergrund gesetzwidrig und unverhältnismässig. Zudem verstosse
die SUVA gegen ihre eigenen Regeln, welche vorsähen, dass eine
Prämienerhöhung aufgrund des Systemwechsels maximal 25%
betragen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des positiven
Schadenverlaufs darauf vertrauen dürfen, dass per 2007 keine
Prämienerhöhungen mehr zu erwarten seien. Dem Grundsatz der
Rechtssicherheit komme angesichts der Monopolstellung der SUVA
eine erhöhte Bedeutung zu.
C.
Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. April
2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses (vgl. Akt. 2 f.)
reichte die SUVA am 25. Juni 2007 die Beschwerdeantwort ein und
beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 5). Der
Grund für die Prämienerhöhung liege nicht im Risikoverlauf des
Betriebes, sondern nach wie vor im Systemwechsel vom BMS 95 zum
BMS 03. Weil der Prämienbedarf im Fall der Beschwerdeführerin
gemäss BMS 03 wesentlich höher sei als unter dem alten System, der
Prämiensatz eines Betriebes jährlich aber höchstens um vier Stufen
bzw. maximal 22% erhöht werden dürfe, habe der Prämiensatz schritt-
weise – über mehrere Jahre – dem Bedarfssatz angepasst werden
müssen. Dank der Reduktion des Basissatzes der Branche um eine
Stufe sei der Prämienbedarf der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 auf
4.42% gesunken. Damit sei der Nettoprämiensatz aber immer noch
deutlich unter dem Bedarf gemäss dem BMS 03 gelegen, weshalb er
um weitere drei Stufen habe angehoben werden müssen. Eine
Übergangsregelung, wonach eine Prämienänderung aufgrund eines
Systemwechsels maximal 25% betragen dürfe, existiere nicht.
D.
Mit Replik vom 14. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen fest und bestritt insbesondere die Zulässigkeit einer über
mehrere Jahre verteilten Prämienerhöhung bei einem Systemwechsel
(Akt. 7).
Die SUVA verzichtete am 17. September 2007 darauf, eine Duplik
einzureichen (Akt. 9).
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E.
Gegen die am 22. August 2007 bekannt gegebene Zusammensetzung
des Spruchkörpers (Akt. 8) wurden keine Einwände erhoben.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes
Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32
Abs. 2 Bst. b VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kanto-
nale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfall-
versicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine
solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG.
Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – Beschwerden
gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen.
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
ATSG.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einsprache-
entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren
Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen.
Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd;
vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2,
VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitions-
beschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/
Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern
2005, S. 326 f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtech-
nischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsver-
fahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis
des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwen-
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dung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegen-
den Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit über-
prüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In
diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] SR 101)
unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92
Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; Kranken- und
Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV]
1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen
unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung wider-
sprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur
Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein
genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem
nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf
deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt
werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE
2007/27 E. 3.2; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember
2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den ange-
fochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach-
ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob
sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kom-
menden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip
nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
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C-2341/2007
4.
Betreffend die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der
Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen
Bestimmungen und massgebenden Grundsätze kann auf die Ausfüh-
rungen im – die Beschwerdeführerin betreffenden – Urteil der Rekurs-
kommission UV REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 4 verwiesen
werden (vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.). Gleiches gilt für die
Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur
Festsetzung der Nettoprämien führen (a.a.O. [Urteil REKU 654/06]
E. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung der
Rekurskommission UV, wonach das Bonus-Malus-System, insbeson-
dere in der Ausgestaltung des BMS 03, grundsätzlich zulässig sei, mit
dem Urteil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine).
Deshalb kann auch diesbezüglich auf das Urteil REKU 654/06 ver-
wiesen werden (E. 8).
5.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im
Prämientarif BUV 2007. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
bestritten wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 44D,
Unterklassenteil B0 (Gipsergeschäft). Nach Ansicht der Beschwerde-
führerin ist jedoch eine durch einen Systemwechsel bedingte Prämien-
erhöhung von über 25% auch dann nicht zulässig, wenn diese
Erhöhung etappenweise, über mehrere Jahre verteilt, erfolgt.
5.1 Die Gipsergeschäfte (Klasse 44D, Unterklassenteil B0) werden im
BUV-Grundtarif der SUVA für das Jahr 2007 grundsätzlich – das
heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist – in der
Stufe 115 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprämiensatz) beträgt
demnach 5.21% (Grundlagenblatt BMS 03, BUV 2007 [im Folgenden:
Grundlagenblatt 2007] Ziff. 3.1 und 4.1; Akt. 5/4).
5.1.1 Für die Bonus-Malus-Berechnung wird – wie bereits im die
Beschwerdeführerin betreffenden Urteil REKU 654/06 (E. 7) dargelegt
– der BMS-relevante Aufwand (Heilkosten und Taggelder sowie
Rentenkapital; vgl. auch Akt. 5/9: Grundlagen und Anwendung von
BMS 03 sowie Erläuterung zum Grundlagenblatt, Ziff. 2) entsprechend
der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksichtigt. Als Aussagekraft
der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass
bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes
von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen
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C-2341/2007
Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die
Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3).
Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen
des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die
Klasse 44D nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und
Taggeld: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 +
Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie
2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredi-
bilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 44D).
5.1.2 Der Bedarfssatz des Betriebes wurde gestützt auf folgende
Grundlagen ermittelt:
Bei den in den Jahren 2000 bis 2005 angefallenen Kosten für
Heilkosten und Taggeld wurden – aufgrund der Limitierung pro Fall auf
Fr. 27'000 – von den insgesamt Fr. 115'565 (inkl. Rückstellungen)
lediglich Fr. 26'720 als BMS-relevanter Aufwand berücksichtigt. Der
Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur
Lohnsumme) beträgt 0.6254%, derjenige der Branche 1.3633% (zur
Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt,
Ziff. 3). Die Abweichung gegenüber dem Risikosatz der Branche wurde
entsprechend der Kredibilität HK + TG von 0.712 berücksichtigt, was
zu einem Abzug von 0.6438% vom Basissatz führte (Grundlagenblatt
2007, Ziff. 3.3).
Beim Rentenkapital wurden die Kosten eines Regressfalles von
Fr. 197'578 nicht als BMS-relevanter Aufwand der Periode 2000 bis
2005 angerechnet, sondern nur die Rückstellungen von Fr. 32'440
(Grundlagenblatt 2007, Ziff. 2). Da das Rentenkapital demnach unab-
hängig von der Anzahl Unfälle ermittelt wurde (vgl. Rahmenbeding-
ungen Klasse 44D) ist der in der Replik vorgebrachte Einwand, es
habe sich um einen Regressfall gehandelt, unerheblich, da diese
Kosten für die BMS-Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Der
betriebliche Risikosatz beim Rentenkapital beträgt 0.7593%. Die
Abweichung gegenüber dem Risikosatz der Branche von 1.7866%
wurde aufgrund der Kredibilität RK von 0.110 berücksichtigt, was zu
einem Abzug von 0.1385% vom Basissatz führte (Grundlagenblatt
2007, Ziff. 3.4).
Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basis-
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satzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Vom Basissatz von 5.21%
war demnach 0.6438% und 0.1385% in Abzug zu bringen, weshalb
der Bedarfssatz des Betriebes 4.4277% beträgt (Grundlagenblatt
2007, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämien-
satz des BUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 112 mit 4.5%.
5.1.3 Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist demnach entsprechend
seines aufgrund des BMS 03 ermittelten Bedarfssatzes im Prämien-
tarif 2007 eingereiht (Stufe 112).
5.2 Zu prüfen bleibt, ob die über zwei Jahre verteilte Erhöhung des
Prämiensatzes, welche auf den BMS-Systemwechsel zurückzuführen
ist, zulässig war.
5.2.1 Im Jahr 2006 galt für die Gipsergeschäfte (Klasse 44D, Unter-
klassenteil B0) noch die Stufe 116 bzw. ein Basissatz von 5.47%. Die
Bonus-Malus-Berechnung – die von der Rekurskommission UV über-
prüft wurde – ergab unter Berücksichtigung des BMS-relevanten
Aufwandes einen Bedarfssatz des Betriebes von 4.6856% (Grundla-
genblatt 2006, Ziff. 3). In ihrem die Beschwerdeführerin betreffenden
Urteil REKU 654/06 hat die Rekurskommission UV darauf hinge-
wiesen, dass die zu verfügende Prämie schrittweise an den aufgrund
des BMS 03 ermittelten Bedarfssatz angepasst werde. Die jährliche
Abweichung im Vergleich zum Vorjahr sei auf höchstens vier Stufen
beschränkt. Deshalb sei der Betrieb per 1. Januar 2006 der Stufe 109
mit einem Nettoprämiensatz von 3.89% zugeteilt worden, obwohl er
entsprechend dem Bedarfssatz in eine bedeutend höhere Stufe
einzureihen gewesen wäre (E. 7b).
Bei einem Bedarfssatz von 4.658% wäre für das Jahr 2006 der
Nettoprämiensatz der Stufe 113 von 4.72% zu verfügen gewesen,
wenn nicht die Übergangsregel der SUVA zur Anwendung gekommen
wäre, wonach der Prämiensatz eines Betriebes jährlich maximal vier
Stufen (bzw. maximal 22%) angehoben werden darf. Sowohl aus dem
Urteil REKU 654/06 als auch aus der im Verfahren REKU 654/06
eingereichten Beschwerdeantwort der SUVA (vgl. auch Akt. 5/2) geht
klar hervor, dass die Beschränkung einer Erhöhung auf vier Stufen für
die jährlichen Anpassungen gilt und nicht als absolute Grenze zu
verstehen ist. Im Weiteren haben weder die SUVA noch die
Rekurskommission Zweifel daran aufkommen lassen, dass im
Folgejahr wiederum eine Erhöhung des Prämiensatzes zu erwarten
Seite 9
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sein würde, weil der für das Jahr 2006 verfügte Prämiensatz noch
nicht dem Bedarfssatz entsprach und die zu verfügende Prämie
demnach schrittweise dem Bedarfssatz anzupassen war.
5.2.2 Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin mehrfach
zitierte Aussage im Urteil REKU 654/06 (E. 10), betreffend die
Übergangsregel der SUVA, wonach grundsätzlich eine Prämienän-
derung bedingt durch den Systemwechsel maximal 25% betragen
dürfe (gemäss aktueller Praxis der SUVA wird die jährliche Erhöhung
auf 22% limitiert). Zu diesem Aspekt wird gleich anschliessend auf die
Erwägung 13 verwiesen, aus welcher wiederum hervorgeht, dass hier
die vier-Stufen-Regel in Frage steht, welche nach der Regelung der
SUVA die maximale Prämiensatzerhöhung pro Jahr festlegt. Der
Rekurskommission UV erschien zwar fraglich, ob grundsätzlich –
angesichts der überproportional steigenden Prämien im Tarif – eine
um vier Stufen höhere Neueinreihung in jedem Fall verhältnismässig
sei. Im Fall der Beschwerdeführerin erachtete sie aber die Erhöhung
von rund 21.5% als noch nicht unverhältnismässig, zumal die Prämien-
erhöhung eine Folge der Tarifänderung war und der Betrieb immer
noch unterhalb des Basissatzes der Branche eingereiht wurde.
Im Übrigen ist das vorgebrachte Argument schon deshalb nicht zu
hören, weil ansonsten Betriebe, die unter einem alten Prämienberech-
nungssystem einen grossen Bonus zu verzeichnen hatten, diesen
auch unter einem neuen System zumindest teilweise weiterführen
könnten. Dies ist nicht zu rechtfertigen, zumal das BMS 95 eben
gerade auch zufällige Ergebnisse zeigen konnte. Mit dem neuen
System werden diese Mängel durch die Kredibilisierung abge-
schwächt, weshalb es nicht sachgerecht sein kann, dass das neue
System diese positive Wirkung deshalb nicht entfalten kann, weil eine
Regel – wie sie der Beschwerde führende Betrieb vorbringt – zur
Anwendung gelangt. Dagegen würden auch Gründe der rechtsgleichen
Behandlung der Betriebe sprechen, was der Beschwerdeführerin
überdies schnell klar würde, wenn sie unter dem alten BMS 95 einen
grösseren Malus zu verzeichnen gehabt hätte.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge betreffend Ver-
letzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist ebenso unbegründet
wie das Vorbringen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass im Jahr
2007 keine weitere Prämienerhöhung aufgrund des Systemwechsels
erfolge.
Seite 10
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5.3 Der angefochtene Entscheid verletzt – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – weder das Legalitätsprinzip noch Art. 92 Abs. 2
UVG.
5.3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der
Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art
und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb
dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die
Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Die Betriebe oder
Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs
einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten
einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien
bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]).
Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den
Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die
Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos
in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz
der risikogerechten Prämien) und nicht nach den Kosten ihrer
Schadenfälle.
Dem Versicherungsprinzip ist inhärent, dass Betriebe mit hohen
Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die
Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfall-
kosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung
dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender
Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien
liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die
Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen
Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei
dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert wer-
den. Mit einem Bonus-Malus-System können zwar Betriebe, die wenig
Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren, damit wird aber das
Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben.
5.3.2 Wie die Rekurskommission UV bereits ausgeführt hat, gibt es
weder einen Anspruch auf gleichbleibende Prämien noch einen
Anspruch auf einen gleichbleibenden Tarif, weshalb im Übrigen auf die
Erwägungen 9 und 10 im – die Beschwerdeführerin betreffenden –
Urteil REKU 654/06 verwiesen werden kann. Daraus geht auch hervor,
Seite 11
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dass die SUVA befugt war, die Prämienbemessungsfaktoren zu ändern
mit der Folge, dass die Betriebe in der Regel neu in den Tarif ein-
gereiht werden (vgl. auch Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008
E. 8.5.3; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004,
publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.).
Weder Art. 92 UVG noch das Legalitätsprinzip steht der hier streitigen
Prämienerhöhung entgegen.
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, eine Erhöhung des
Prämiensatzes um rund 40.1% von 2005 bis 2007 sei unverhältnis-
mässig.
5.4.1 Die Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämien-
erhöhung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung.
Danach kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch
nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (RKUV 2004 Nr.
U 525 S. 549 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezem-
ber 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12). Geht es um eine Prämiener-
höhung aufgrund einer Tarifänderung, kann jedoch auch eine etwas
höhere Prämienänderung akzeptabel sein (Urteil REKU 654/06
E. 13c).
5.4.2 Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung – unabhängig
davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf mehrere
Jahre verteilt wird – insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall
mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über
dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber
die Überlegung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht
mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos
wäre. Weil mit dem BMS 03 der Aussagekraft der Zahlen eines
Betriebes (Kredibilität) gegenüber dem BMS 95 mehr Gewicht
zugemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der
Prämiensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesent-
lichen Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 bezeichnet hat
(Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert
in VPB 69.73, E. 7; Urteil BGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 E. 8.4
und E. 8.5.1).
Im vorliegenden Fall steht nicht in Frage, wie weit über dem Basissatz
der Branche (hier der Gipsergeschäfte) der Prämiensatz des Betriebes
festgelegt werden darf, sondern ob es zulässig ist, dass er seinen
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unter dem alten BMS 95 gewährten Bonus teilweise verliert. Würde
man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und eine
solche Prämienerhöhung, welche sich mehr dem Basissatz annähert,
als unzulässig betrachten, hätte ein Systemwechsel vom BMS 95 zum
BMS 03 gar nicht vollzogen werden können.
Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist aber, dass die Prämien
für Betriebe, die nach dem BMS 95 von einem sehr hohen Bonus
profitieren konnten und mit dem Wechsel zum BMS 03 einen viel
höheren Bedarfssatz ausweisen, nicht unmittelbar mit der Einführung
des BMS 03 auf den neuen Bedarfssatz angehoben wurden. Vielmehr
wurde die jährliche Erhöhung auf vier Stufen bzw. 22% beschränkt.
Dies bedeutet, dass die Prämien schrittweise, über zwei oder mehr
Jahre verteilt, zu erhöhen sind, wenn die Anpassung an den Bedarfs-
satz nicht in einem einzigen Schritt erfolgen kann. Der Vollständigkeit
halber sei die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass
selbst eine Prämie über dem Basissatz nicht alleine aus diesem Grund
schon unverhältnismässig wäre.
5.4.3 Per 1. Januar 2007 wurde der Nettoprämiensatz von 3.89%
(Stufe 109) auf 4.5% (Stufe 112) angehoben. Eine solche Erhöhung
um 15.68% kann im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung
nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.
5.5 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im
Prämientarif BUV 2007 als unbegründet. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 1. März 2007 zu bestä-
tigen.
6.
6.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig-
keiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem
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Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE).
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 750.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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