B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2341/2015
Ur t e i l vom 9 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Ukraine),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückvergütung von Beiträgen;
Einspracheentscheid der SAK vom 17. März 2015.
C-2341/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1973, ledig, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Ukraine (vgl.
vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 6, 8). Als Selbständiger-
werbender mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leistete er von
August 2007 bis Dezember 2013 obligatorische Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IK-
Auszug, Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 3; vgl. auch SAK-act. 1).
B.
B.a Am 29. Dezember 2014 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung von
AHV-Beiträgen mit der Begründung, dass er die Schweiz endgültig ver-
lassen habe und die von ihm geleisteten AHV-Beiträge für den Kauf von
Wohneigentum und/beziehungsweise für die Aufnahme einer selbständi-
gen Tätigkeit in der Ukraine benötige (SAK-act. 6, 10).
B.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wies die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit
der Begründung ab, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur Ausländern, mit
deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die
von ihnen bezahlten Beiträge rückvergütet werden könnten. Da zwischen
Deutschland und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen bestehe,
das keine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge vorsehe, sondern eine
Leistung im Rentenalter, bestehe somit kein Anspruch auf Rückerstattung
der an die AHV geleisteten Beiträge für deutsche Staatsangehörige (SAK-
act. 12).
B.c Gegen diese Verfügung, die dem Versicherten am 10. Februar 2015 in
der Ukraine eröffnet wurde (SAK-act. 15 S. 2), erhob der Versicherte am
24. Februar 2015 Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung
der Verfügung vom 19. Januar 2015. Als Begründung führte er an, dass er
nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und eine Rückkehr dorthin auch
nicht vorgesehen sei. Er habe in Deutschland keinerlei Anspruch auf
Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung, weshalb die Vor-
sorgeleistungen in der Schweiz die einzigen seien. In der Ukraine sei er
nicht obligatorisch für Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen
versichert. Da zwischen dem Wohnsitzstaat (Ukraine) und der Schweiz
kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, seien die von ihm ge-
leisteten AHV/IV-Beiträge zurückzuerstatten (SAK-act. 15; B-act. 1.2).
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B.d Am 11. Februar 2015 stellte der Versicherte einen Antrag für eine Ren-
tenberechnung (SAK-act. 14; B-act. 1.1), worauf ihm die Vorinstanz mit In-
formationsschreiben vom 11. März 2015 (SAK-act. 19; B-act. 1.3) mitteilte,
dass er gemäss des im IK-Auszug erfassten Einkommens sowie der Bei-
träge und Beitragszeiten ab […] 2038 einen voraussichtlichen Ren-
tenanspruch der AHV von Fr. 321.– pro Monat habe. Gemäss den Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sei der Rentenantrag beim Sozi-
alversicherungsträger des Wohnsitzstaates des Versicherten etwa sechs
Monate vor Anspruchsbeginn einzureichen. Diese Verbindungsstelle sei
“für die Ausstellung des Gesuches auf den dafür vorgesehenen EU-Formu-
laren und die Weiterleitung der für die Leistungserklärung nötigen Unter-
lagen“ an die SAK zuständig.
B.e Mit (nicht per Einschreiben versandter) Verfügung vom 17. März 2015
wies die SAK die Einsprache sinngemäss mit derselben Begründung wie
in der Verfügung vom 19. Januar 2015 ab. Im Wesentlichen führte sie aus,
dass der Versicherte zum massgebenden Zeitpunkt der Rückforderung die
deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe und diese für die Beurteilung
der vorliegenden Angelegenheit massgeblich sei. Die RV-AHV sehe keine
Möglichkeit vor, den Wohnsitzstaat (Ukraine) zu berücksichtigen. Hingegen
sehe das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der
Schweiz die Möglichkeit des Rentenexports bei Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz vor (SAK-act. 18).
B.f Mit Schreiben vom 7. April 2015 fragte der Versicherte bei der SAK an,
an welche Behörde in der Ukraine er sich im Falle eines Rentengesuchs
wenden müsse und, ob eine Auszahlung seiner Rente über seinen Wohn-
sitzstaat Ukraine gewährleistet sei (SAK-act. 20 f.; B-act. 1.4). Ein diesbe-
zügliches Antwortschreiben der Vorinstanz ist nicht aktenkundig.
C.
C.a Am 14. April 2015 erhob A._______ via E-Mail und separater Post-
sendung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2015
vor dem Bundesverwaltungsgericht (Posteingang: 15. und 20. April 2015).
Der Einspracheentscheid sei ihm am 2. April 2015 in der Ukraine zugestellt
worden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprachent-
scheids und die Auszahlung der AHV-Beiträge. Er rügte sinngemäss eine
rechtsungleiche Behandlung beziehungsweise unrichtige Rechtsan-
wendung durch die Vorinstanz (B-act. 1 f.).
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Seite 4
C.b Mit Zwischenverfügungen vom 18. Mai 2015 (B-act. 4) und 24. August
2015 (B-act. 7), die aus der Ukraine als “non réclamé“ beziehungsweise
“nicht abgeholt“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurden (B-
act. 6 f.), forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben und seine Aussage,
er kenne Bürger mit EU-Staatsbürgerschaft (z.B. Österreich), an welche
Auszahlungen der geleisteten AHV erfolgt seien, zu substantiieren und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen. Sofern kein Zustelldomizil innert
30-tägiger Frist bezeichnet werde, würden künftige Anordnungen und Ent-
scheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publika-
tion im Bundesblatt eröffnet.
C.c Mit E-Mail vom 21. September 2015 (B-act. 9) und Brief vom 17. Sep-
tember 2015 (Posteingang: 23. September 2015; B-act. 11) teilte der Be-
schwerdeführer mit, dass ihm die Zwischenverfügung [über die Schweizer
Botschaft in der Ukraine; vgl. B-act. 8] am 7. September 2015 zugestellt
worden sei. Seine Zustelladresse in der Schweiz laute wie folgt:
"B._______, […], Z._______ (Kanton Schwyz). Zudem nannte er “Herrn
C._______ (Schweiz Richtung Ukraine verlassen)“ als “Informa-
tion/Beweismittel“ im Zusammenhang mit seiner Aussage in der Be-
schwerde.
C.d Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Begründung gemäss Verfügung vom 19. Januar 2015 (vgl. Bst. B.a)
und Einspracheentscheid vom 17. März 2015 (vgl. Bst. B.d) fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids vom 17. März 2015 (B-act. 12). Er-
gänzend führte sie aus, dass alle deutschen Staatsbürger, die sich in der
gleichen Situation befänden wie der Beschwerdeführer, gleich behandelt
würden. Ausserdem sei die Aussage, dass ihm EU-Bürger namentlich be-
kannt seien, an welche Auszahlungen der geleisteten AHV erfolgt seien,
mit keinem entsprechenden Beweismittel bestätigt worden (B-act. 12).
C.e Am 29. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis
zum 30. November 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende
Beweismittel einzureichen (B-act. 13). Diese Zwischenverfügung, adres-
siert an das Zustelldomizil in der Schweiz, wurde mit dem Vermerk
“Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ an
das Bundesverwaltungsgericht retourniert (B-act. 14). Eine gleichlautende
Verfügung, datiert vom 19. November 2015 (B-act. 15) und mit zusätz-
lichem Hinweis, dass bei Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide
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Seite 5
im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im
Amtsblatt eröffnet würden, wurde dem Beschwerdeführer über die
Schweizer Botschaft in der Ukraine am 15. Dezember 2015 ausgehändigt
(B-act. 16 ff., 21).
C.f Mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist wurde der
Schriftenwechsel – vorbehaltlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit
verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2016 abgeschlossen (B-
act. 19). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Notifika-
tion im Bundesblatt am 23. Februar 2016 eröffnet (B-act. 22).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 17. März 2015, der ohne Zweifel eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) darstellt.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für
die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall
ist.
1.4 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist durch den ange-
fochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
C-2341/2015
Seite 6
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war ab
August 2007 in der Schweiz erwerbstätig, von wo er am 15. August 2014
in Richtung Ukraine wegzog (SAK-act. 9). Nachfolgend ist daher zu prüfen,
welches Recht für die Beurteilung der vorliegenden Sache anwendbar ist.
2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 31. März 2012 das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl.
Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am
1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundes-
republik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom
25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen
(SR 0.831.109.136.1) abgelöst.
Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/
2004; SR 0.831.109.268.1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
(Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
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Seite 7
staaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit, sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.11) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627
und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige
Abkommen anwendbar (siehe E. 2.2.2 hiernach).
2.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Verordnung
Nr. 883/2004 gilt in persönlicher und sachlicher Hinsicht diese Verordnung
unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für Leistun-
gen bei Alter. Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist
und in einem “Mitgliedstaat“ (Schweiz) erwerbstätig war, gilt seit 1. Juni
2002 beziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem
EU-Mitgliedstaat Deutschland (Heimatstaat des Beschwerdeführers) das
Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 be-
stand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Ab-
kommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe aus-
führlich oben E. 2.2). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht
demnach – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – seit vielen Jahren
eine zwischenstaatliche Vereinbarung. Hingegen besteht kein ratifiziertes
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine,
welches die Sozialversicherungsleistungen deutscher Staatsangehöriger
regelt beziehungsweise koordiniert.
2.3 Artikel 11 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt, dass Personen, für
die diese Verordnung gilt, den Rechtvorschriften nur eines Mitgliedstaats
unterliegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach
diesem Titel (Abs. 1). Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die
aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbs-
tätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese
Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-,
Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behand-
lung von unbegrenzter Dauer abdecken (Abs. 2). Vorbehaltlich der Artikel
12-16 gilt Folgendes (Abs. 3): a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat
eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats; […].
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Seite 8
Da der Beschwerdeführer – als Staatsangehöriger der EU – im massgeb-
lichen Zeitraum nur in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge ge-
leistet hat, bemisst sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf
Rückvergütung der AHV-Beiträge nach schweizerischem Recht (vgl.
Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung Nr. 883/2004; siehe auch Rz. 2041 der
Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab
1. Januar 2013).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hin-
weisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheent-
scheids vom 17. März 2015, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl.
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG,
der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der
von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten
Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der
am 6. Juni 2014 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
3.
Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, ihm seien die geleisteten
Beiträge zurückzuvergüten. Die Einträge im IK bestritt er nicht. Er führte
explizit aus, dass er nicht im Alter beabsichtige, einen (Teil-)Rentenan-
spruch geltend zu machen. Somit ist nachfolgend zu beurteilen, ob die SAK
die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat.
Vorab ist die massgebende AHV-Gesetzgebung (1. Säule; vgl. E. 3.1 f.)
darzulegen.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie – wie der Beschwerde-
führer – einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der
Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezem-
ber des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und
mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum
31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet
haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG).
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Seite 9
3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An-
spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt
mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1
und 2 Bst. b AHVG).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und
Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf
Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinter-
lassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange
sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Ver-
einbarungen (vgl. Abs. 2).
Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3).
3.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern
diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet
worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Berechnungen der Vorinstanz
von August 2007 bis einschliesslich Dezember 2013 insgesamt während 6
Jahren und fünf Monaten ein Erwerbseinkommen von insgesamt
Fr. 920‘300.– in der Schweiz erzielt (vgl. SAK-act. 17.2; B-act. 3.1 – Auszug
aus dem Individuellen Konto [IK]). Als Selbständigerwerbender war der Be-
schwerdeführer beitragspflichtig (vgl. Art. 8 ff. AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV).
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Seite 10
Vorliegend besteht mit den Staaten der EU – wie bereits erwähnt – ein
Abkommen (siehe E. 2.2 f.), welches den Versicherten die gegenseitige
Anrechnung von Beitragszeiten und den Rentenexport ermöglicht. Hin-
gegen besteht zwischen der Ukraine und der Schweiz kein Sozialver-
sicherungsabkommen, das einen Rentenexport (für Staatsangehörige der
Ukraine) vorsieht (vgl. E. 2.2.2). Die der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung entrichteten Beiträge können nur ausländische Staatsange-
hörige zurückfordern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht (z.B. ukrainische Staatsangehörige), sofern die Beiträge
gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen (vgl. E. 3. 2.2). Da der Rentenan-
spruch der Rückerstattung vorgeht – es besteht nur entweder ein Anspruch
auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein Anspruch auf
Rückerstattung – ist die Rückerstattung der seinerzeit vom Beschwerde-
führer an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend ausgeschlossen (siehe
oben E. 3.2.1 f. m.w.H. zu Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV).
Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, wes-
halb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Rückerstattung seiner
AHV-Beiträge hat, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Stattdessen
hat der Beschwerdeführer – als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der EU – aus heutiger Sicht und mit Vollendung seines fünfundsechzigsten
Lebensjahres einen voraussichtlichen Rentenanspruch der AHV von
Fr. 321.– pro Monat (siehe E. 4.1.1 hiervor; vgl. SAK-act. 19).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der von der Vorinstanz
“angestrebte Weg einer Auszahlung der AHV-Rente über den Rententräger
eines EU-Landes eine klare Benachteiligung“ [i.S.e. Ungleichbehandlung
i.S.v. Art. 29 BV] für ihn darstelle, da die Rentenauszahlung in Euro über
ein EU-Mitgliedsstaat (Deutschland) einem nicht vorhersehbaren Wechsel-
kursrisiko ausgesetzt sei. Eine Auszahlung der AHV-Rente von monatlich
zirka Fr. 321.– ab dem Jahr 2038 sei aufgrund des Inflationsrisikos und der
Wechselkursschwankungen quasi nahezu wertlos. Da der Beschwerde-
führer beabsichtige, sich in der Ukraine selbständig zu machen und Wohn-
eigentum zu erwerben, sei für ihn die Auszahlung der AHV-Beiträge zweck-
mässiger, zumal er weder in Deutschland noch in der Ukraine rentenbe-
rechtigt sei (B-act. 1 f.).
4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_375/2014
vom 24. März 2015 E. 5.2 f.) erfolgt auch nach dem Inkrafttreten der Durch-
führungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und des Beschlusses Nr. H3 vom
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Seite 11
15. Oktober 2009 auf den 1. April 2012 die Umrechnung der in Schweizer
Franken festgesetzten AHV-Rente in die Fremdwährung Euro nach natio-
nalen Vorschriften, d.h. in analoger Anwendung von Rz. 5033 der Weg-
leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(nachfolgend: WFV; abrufbar unter
documents/view/1699/lang:deu/category:22>, besucht am 26. April 2016).
Werden die Leistungen ins Ausland ausgerichtet, erfolgt die Zahlung ge-
mäss den Regeln des internationalen Zahlungsverkehrs in der Währung
des Wohnstaates oder in einer andern einlösbaren Währung. Die Umrech-
nung in die ausländische Währung erfolgt zum Tagesrichtkurs der
Schweizer Grossbanken für den letzten Werktag vor der Durchführung der
Zahlung (vgl. WFV, Rz. 5033). Der Beschwerdeführer hat lediglich die von
seiner eigenen Bank in Rechnung gestellten Spesen zu tragen, da diese
ihre Ursache nicht in der Umrechnung an und für sich haben, sondern mit
der von ihr gewählten Zahladresse kausal sind. Ferner hat der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, die Rente in Schweizer Franken auf einem
Konto in der Schweiz entgegenzunehmen (BGE 137 V 282 E. 3.7, 3.10 und
4.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012
E. 4.2).
4.2.3 Unter Hinweis auf das bisher Dargelegte (vgl. E. 4.1.2, E. 4.2.2) ist
die Beanstandung des Beschwerdeführers, dass ihm eine “klare Benach-
teiligung“ aufgrund von Wechselkursschwankungen entstehen würde,
wenn ihm auf Antrag ab dem Jahr 2038 die Altersrente der AHV in einer
Fremdwährung im Ausland oder gegebenenfalls in Schweizer Franken in
der Schweiz ausbezahlt wird, rechtlich nicht haltbar. Denn, alle deutschen
Staatsbürger, die sich in der gleichen Konstellation befinden wie der Be-
schwerdeführer, unterstehen denselben Rechtsbestimmungen und werden
gleich behandelt, worauf die Vorinstanz zurecht hinweist (B-act. 12). Im
Übrigen liegt es auch nicht im Ermessen des schweizerischen Sozialver-
sicherungsträgers, allfällige künftige und nicht vorhersehbare Inflations-
risiken “abzufedern“ und dem Beschwerdeführer zur benötigten Liquidität
in der Ukraine zu verhelfen (vgl. Sachverhalt Bst. A), indem er den festge-
stellten Rentenanspruch durch eine einmalige Rückerstattung der Beiträge
ersetzen würde.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerdeschrift eine rechtsun-
gleiche Behandlung beziehungsweise (sinngemäss) unrichtige Rechtsan-
wendung durch die Vorinstanz. Es seien ihm EU-Bürger (z.B. Österreicher)
namentlich bekannt, denen die AHV-Beiträge ausbezahlt worden seien. Er
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Seite 12
verwies auf das Dokument der AHV-IV “Die Schweiz verlassen – 01-01-
2015.pdf“, aus dem – im Zusammenhang mit dem massgebenden Sozial-
versicherungssystem – folgendes hervorgehe: “Staatsangehörige der EU,
Island, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die nur in einem Land
erwerbstätig sind, unterstehen dem Versicherungssystem ihres Beschäfti-
gungslandes […]“. Letzteres sei aktuell für den Beschwerdeführer die
Ukraine (B-act. 1 f.).
4.3.2 Das vom Beschwerdeführer erwähnte PDF-Dokument beziehungs-
weise die Broschüre der Informationsstelle AHV/IV “Die Schweiz ver-
lassen“ (nachfolgend: Broschüre; abrufbar unter
/Portals/0/Documents/Internationale_Broschueren/Die%20Schweiz%
20verlassen%20-%2001-01-2015.pdf>, besucht am 26. April 2016) richtet
sich explizit an Staatsangehörige der Schweiz, eines EU- oder EFTA-
Staates, die die Schweiz verlassen und in einen EU- oder EFTA-Staat
(Island, Liechtenstein, Norwegen) ziehen. Sie vermittelt eine Übersicht
über die Koordination der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit,
wobei für die Beurteilung von Einzelfällen ausschliesslich die gesetzlichen
Bestimmungen massgebend sind (S. 2 der Broschüre; vgl. E. 2.2 f.). Ge-
mäss den Ausführungen auf S. 9 der Broschüre unterstehen Staatsange-
hörige der EU, Island, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die
nur in einem Land erwerbstätig sind, dem Versicherungssystem ihres Be-
schäftigungslandes – auch wenn sie in einem anderen Land wohnen oder
sich der Sitz des Unternehmens oder des Arbeitgebers in einem anderen
Land befindet (vgl. E. 2.3 mit Hinweis zu Art. 11 der Verordnung
Nr. 883/2004). Zudem verweist die Broschüre auf Seite 4 auf das anzu-
wendende Freizügigkeitsabkommen (FZA; vgl. E. 2.2 f.) und EFTA-Ab-
kommen.
4.3.3 Im vorliegenden Fall verlegte der Beschwerdeführer im August 2014
seinen Wohnsitz in die Ukraine – einem Nicht-EU- oder EFTA-Staat. Nach
eigenen Aussagen beabsichtigt der Beschwerdeführer, sich in der Ukraine
selbständig zu machen und ein Eigenheim zu erwerben. Eine Rückkehr in
sein Heimatland (Deutschland) oder in die Schweiz sei nicht vorgesehen
(Sachverhalt Bst. A). Mangels weiterer Informationen oder Beweismittel ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Ukraine – als Nicht-EU- oder EFTA-Staat – ab August 2014 als “einziges
Beschäftigungsland“ des Beschwerdeführers zu gelten hat. Massgebend
für die Beurteilung eines Anspruchs auf Altersrente der AHV oder eines An-
spruchs auf Rückvergütung der AHV-Beiträge sind jedoch die sozialver-
sicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz (vgl. E.2.2 ff., E. 4.1).
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Demzufolge kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten, geschweige denn einen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Bei-
träge ableiten (vgl. E. 4.1.1 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge hat,
weshalb die Rüge der rechtsungleichen Behandlung beziehungsweise
(sinngemäss) unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht
durchdringt.
Im Übrigen ist auch die Aussage des Beschwerdeführers, es seien ihm
Bürger mit EU-Staatsbürgerschaft (z.B. Österreich) namentlich bekannt,
denen die AHV-Beiträge ausbezahlt worden seien, eine reine (Schutz-) Be-
hauptung, denn nach Art. 8 ZGB trägt derjenige die Beweislast, der Tat-
sachen behauptet und daraus Rechte ableiten will. Als einzige “Informa-
tion/Beweismittel“ gab der Beschwerdeführer an, dass Herr C._______ die
Schweiz in Richtung Ukraine verlassen habe (vgl. Sachverhalt Bst. C.c).
Erstere Aussage wurde vom Beschwerdeführer weder belegt noch
substantiiert dargelegt.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat, da der
Rentenanspruch im Alter dem Anspruch auf Rückvergütung vorgeht (vgl.
E. 4.1). Der Vorwurf einer rechtsungleichen Behandlung oder unrichtigen
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist nicht haltbar. Im Ergebnis ist
der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. März 2015 vom Bundes-
verwaltungsgericht zu schützen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erweist sich damit als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
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Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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