Abtei lung II I
C-2342/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______, c/o Y._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2342/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1971 geboren und kosovarischer Staatsan-
gehöriger. Am 23. Dezember 1991 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfü-
gung vom 20. Juli 1993 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die gegen die ver-
fügte Wegweisung und deren Vollzug erhobene Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Fe-
bruar 1994 letztinstanzlich ab. Das BFF setzte dem Beschwerdeführer
daraufhin Frist bis zum 15. März 1994 zum Verlassen der Schweiz an.
Am 11. März 1994 reichte der Beschwerdeführer beim BFF ein Ge-
such um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ein und beantragte
weiter, die festgesetzte Ausreisefrist sei bis zur Fällung des entspre-
chenden Entscheides zu verlängern. Bei der kantonalen Migrationsbe-
hörde ersuchte er gleichentags um Verlängerung der Ausreisefrist um
einen Monat. Mit eingeschriebenem Brief vom 14. März 1994 lehnte
das BFF das Gesuch ab und erklärte, an der Frist zur Ausreise per
15. März 1994 festzuhalten. Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt)
des Kantons Appenzell-Ausserrhoden verwies mit eingeschriebenem
Brief vom 15. März 1994 auf das Schreiben des BFF und teilte dem
Beschwerdeführer ihrerseits mit, dass sie am Vollzug der Wegweisung
festhalte.
Gemäss einer Bestätigung der Asylkommission Z._______ vom
31. März 1994 sowie der Vollzugs- und Erledigungsmeldung der kan-
tonalen Migrationsbehörde vom 25. April 1994 entfernte sich der
Beschwerdeführer am 15. März 1994 aus seiner Unterkunft. Über
seinen weiteren Verbleib wurde in der Folge nichts bekannt.
Am 26. Dezember 2006 wurde er im Anschluss an eine grenzpolizeili-
che Kontrolle festgenommen. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Einreisesperre eingeräumt. Anlässlich der andern-
tags durchgeführten polizeilichen Befragung räumte der Beschwerde-
führer ein, sich seit seiner Einreise im Jahre 1991 ununterbrochen in
der Schweiz aufgehalten zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass
sein Aufenthalt in der Schweiz aufgrund des beim BFM eingereichten
Gesuchs vom 11. März 1994 legal sei, da sein Rechtsvertreter ihm nie
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einen daraufhin ergangenen Entscheid mitgeteilt habe und er von den
Behörden nie zur Ausreise aufgefordert worden sei.
B.
Mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2006 verurteilte ihn die Staatsan-
waltschaft Winterthur/Unterland wegen Vergehens gegen das Bundes-
gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (rechtswidri-
ges Verweilen im Lande) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten
Gefängnis, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
Das BFM verhängte daraufhin am 28. Dezember 2006 über den Be-
schwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtbefolgen ei-
ner behördlich angesetzten Ausreisefrist und illegaler Aufenthalt).
D.
Ebenfalls am 28. Dezember 2006 ordnete das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich die formlose Wegweisung an und forderte den Beschwer-
deführer auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
E.
Am 4. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2007 erhob der Beschwerde-
führer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006.
G.
Am 31. Januar 2007 hob das BFM die Einreisesperre aufgrund des
neuerlichen Asylgesuchs wiedererwägungsweise auf und das Bundes-
verwaltungsgericht, welchem die Beschwerde vom 29. Januar 2007
zwischenzeitlich zuständigkeitshalber überwiesen worden war, schrieb
das Beschwerdeverfahren am 14. März 2007 ab.
H.
Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2007 (ersetzend denjenigen vom
27. Dezember 2006) wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidri-
gen Verweilens im Lande zu einer Geldstrafe in der Höhe von neunzig
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Tagessätzen, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu
einer Busse von Fr. 800.– verurteilt.
I.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 wies das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 4. Januar 2007, welches es nicht als Asylge-
such, sondern als ein solches um Wiedererwägung seiner Verfügung
vom 20. Juli 1993 entgegengenommen hatte, ab.
J.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 verhängte das BFM erneut – un-
ter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde –
eine dreijährige Einreisesperre. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe in grober Weise fremdenpolizeilichen Vor-
schriften zuwidergehandelt, indem er einer behördlich angesetzten
Ausreisefrist nicht Folge geleistet und sich illegal in der Schweiz auf-
gehalten habe. Zudem sei seine Anwesenheit aus vorsorglich armen-
rechtlichen Gründen unerwünscht.
K.
Am 2. März 2007 wurde der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland
zurückgeführt.
L.
Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2007 erhob der Beschwerde-
führer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Einreise-
sperre, eventualiter die Reduktion ihrer Dauer auf maximal vier Mona-
te. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht be-
wusst gewesen, dass er sich nicht in der Schweiz hätte aufhalten dür-
fen. Insbesondere sei er von seinem damaligen Rechtsvertreter nicht
über die Abweisung der Gesuche vom 11. März 1994 und das Festhal-
ten der Behörden an der auf den 15. März 1994 festgesetzten Ausrei-
sefrist informiert worden und er habe auch von Seiten der Behörden
keine Aufforderung erhalten, die Schweiz zu verlassen. Er habe sich
daher nicht vorsätzlich rechtswidrig hierzulande aufgehalten. Weiter
bringt er vor, sein hier niedergelassener, pflegebedürftiger Vater
Y._______ sei auf die Betreuung durch ihn – den Beschwerdeführer –
angewiesen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragt die Vorinstanz die
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Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Argumentation
des Beschwerdeführers, wonach er davon ausgegangen sei, dass er
sich stets legal in der Schweiz aufgehalten habe, könne nicht gefolgt
werden. Sein früherer Rechtsvertreter sei stets und umfassend über
den Stand des Asylverfahrens orientiert gewesen. Die Rechtmässigkeit
des Aufenthalts beurteile sich zudem aus dem Blickwinkel der die
Fernhaltemassnahme anordnenden Behörde.
N.
Mit Replik vom 25. Mai 2007 führt der Beschwerdeführer erneut aus,
er sei bis zu seiner Festnahme davon ausgegangen, dass er sich in
der Schweiz habe aufhalten dürfen. Sein Vater sei zudem auf externe
Hilfe angewiesen. Auch sei es denkbar, dass es seinem Vater plötzlich
schlechter gehe. Sein privates Interesse daran, seinen Vater besuchen
zu können, wiege schwerer als das öffentliche an der Verhängung der
Fernhaltemassnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 27. Fe-
bruar 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren,
die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt grundsätzlich das
bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG;
BVGE 2008/1 E. 2; vgl. demgegenüber Art. 2 Abs. 4 und 5 i.V.m. Zif-
fer 1 des Anhangs 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor
dem Inkrafttreten des AuG; das entsprechende Verfahren wurde folg-
lich vor diesem Zeitpunkt eingeleitet. Für die materielle Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde ist daher im Wesentlichen auf die altrechtli-
che Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.
Hinsichtlich der räumlichen Wirkungen einer Fernhaltemassnahme ist
Folgendes festzuhalten: Wird gegen eine Person, welche nicht Ange-
hörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-
abkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, eine Einreise-
sperre (neurechtlich: Einreiseverbot nach Art. 67 AuG) verhängt, wird
diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkom-
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mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens be-
treffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], ABl.
L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4
des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informa-
tionssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener
Informationssystem ([SIS] vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreisever-
weigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person
im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten
Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsge-
biet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
S. 1-32]).
Vorliegend besteht im SIS keine Ausschreibung zur Einreiseverweige-
rung.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde
über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies
kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländi-
schen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der auslän-
dischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung
der verfügenden Behörde untersagt.
Als "unerwünscht" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gelten
nach ständiger Praxis ausländische Personen, deren Vorleben bzw.
konkretes Verhalten darauf schliessen lassen, dass sie nicht willens
oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen, und
deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni
2008 E. 4.2 und C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinwei-
sen). Nach ständiger Praxis sind vorsorglich armenrechtliche Gründe
als Fernhaltegrund anerkannt. Ausländerinnen und Ausländer, die mit-
tellos sind, können als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1
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ANAG gelten, weil in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht, dass
sie auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sind oder ver-
sucht sein könnten, ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzie-
len bzw. auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen
(zum heutigen Recht vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Ihre Anwesenheit
wird deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern betrachtet
(vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Gestützt auf den Tatbestand von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG kann
eine Fernhaltemassnahme angeordnet werden, wenn die ausländische
Person objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat.
Als grober Verstoss im Sinne dieser Bestimmung ist eine Zuwider-
handlung immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das
Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche be-
rührt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-134/2006
vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007 vom 14. März
2008 E. 4.1). Gemäss Praxis wird deshalb sowohl mit dem Missachten
einer behördlich festgesetzten Ausreisefrist als auch mit dem illegalen
Aufenthalt der Fernhaltegrund des groben Verstosses gegen fremden-
polizeiliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche
Verfügungen gesetzt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen, C-175/2006
vom 25. April 2008 E. 4.2, C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 4.2
sowie C-63/2006 vom 19. Februar 2007 E. 6).
Für die Verhängung einer Einreisesperre ist kein vorsätzlicher Verstoss
gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellt normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Aus-
länderin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte
und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vorschriften
ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls
bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-181/2006 vom 20. Februar 2008 E. 3.2 und
C-102/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2).
4.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit auf Schweizer Bo-
den berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
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gung besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Asylsuchende
dürfen sich grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Im Falle der Abweisung des Asylgesuches oder
des Nichteintretens darauf wird die ausländische Person in der Regel
aus der Schweiz weggewiesen (Art. 44 AsylG). Lässt sie die mit der
Wegweisungsverfügung festgesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstrei-
chen, so verletzt sie damit ab diesem Zeitpunkt ein Anwesenheitsver-
bot und hält sie sich sodann illegal in der Schweiz auf (vgl. zum rechts-
widrigen Aufenthalt nach abgelaufener Ausreisefrist bei einer Wegwei-
sung nach Art. 12 Abs. 3 ANAG VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestim-
mungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, Diss., Chur/Zürich 1991, S. 51 f.).
5.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung namentlich vor, er sei nach Ablauf einer be-
hördlich angesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist und habe sich da-
her illegal in der Schweiz aufgehalten.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den der Einreisesperre zugrun-
deliegenden Sachverhalt, wie er eingangs geschildert wurde, grund-
sätzlich nicht. Beschwerdeweise bringt er jedoch vor, nicht gewusst zu
haben, dass er sich nicht in der Schweiz hätte aufhalten dürfen. Er
habe seinen damaligen Rechtsvertreter so verstanden, dass er sich
aufgrund von dessen Gesuch vom 11. März 1994 bis zu einem Ent-
scheid darüber hierzulande aufhalten dürfe. Er habe danach keine wei-
teren Informationen von seinem Rechtsvertreter erhalten. Auch von
Seiten der zuständigen Behörden habe er während seines Aufenthal-
tes keine Informationen oder Weisungen dahingehend erhalten, dass
er die Schweiz zu verlassen habe. Er sei deshalb davon ausgegangen,
dass er sich nach wie vor hier aufhalten dürfe. Er sei sich der Rechts-
widrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen und habe nie die
Absicht gehabt, Gesetzesnormen zu verletzen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht damit geltend, sein Fehlverhalten
habe auf Unkenntnis bezüglich seiner Ausreisepflicht beruht, und be-
ruft sich damit auf fehlenden Vorsatz in Bezug auf die ihm zur Last
gelegte Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt, als das BFF am
28. Februar 1994 die Ausreisefrist neu festsetzte bzw. dieses sowie die
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kantonale Migrationsbehörde mit eingeschriebenen Briefen vom
14. respektive 15. März 1994 ihr Festhalten daran mitteilten, rechtlich
vertreten.
Die Kenntnisse seiner Rechtsvertreter hat sich der Beschwerdeführer
grundsätzlich anrechnen zu lassen (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, N 8 zu Art. 11 mit Hinweisen).
Sowohl die Briefe des BFF vom 28. Februar 1994 und vom 14. März
1994 als auch derjenige der kantonalen Migrationsbehörde vom
15. März 1994 wurden der damaligen Rechtsvertretung eingeschrie-
ben zugesandt. Diese hatte somit Kenntnis von der Pflicht des Be-
schwerdeführers zur Ausreise bis zum 15. März 1994 (der am
10. März 1994 neu mandatierte Rechtsvertreter nahm denn auch in
seinen Gesuchen vom 11. März 1994 explizit Bezug auf das Schreiben
vom 28. Februar 1994 und die darin angesetzte Frist) bzw. von der Ab-
weisung der beiden Gesuche und dem Festhalten der Behörden an
der festgesetzten Ausreisefrist. Die entsprechenden Anordnungen der
Behörden waren weder widersprüchlich noch missverständlich, son-
dern vielmehr klar und übereinstimmend, so dass hinsichtlich der
Pflicht zur Ausreise und der dafür festgesetzten Frist keinerlei Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen konnten.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hatte zudem am 8. März 1994 unter-
schriftlich bestätigt, ihm sei eröffnet worden, dass er die Schweiz bis
zum 15. März 1994 verlassen müsse und im Unterlassungsfall eine
polizeiliche Ausschaffung erfolge. Zu jenem Zeitpunkt war ihm somit
klar gewesen, dass er bis zu diesem Datum auszureisen hatte. Es liegt
denn auch nahe, darin den Anlass für die am 10. März 1994 erfolgte
Mandatierung des neuen Rechtsvertreters zu erblicken. Den Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom
27. Dezember 2006 zufolge war ihm weiter bekannt, dass sein neuer
Rechtsvertreter einen "Rekurs" gegen den Entscheid der ARK vom
14. Februar 1994 – gemeint sein kann damit einzig das Gesuch um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom 11. März 1994 – eingereicht
hatte (Protokoll des ersten Teils der Einvernahme S. 4).
Aufgrund dieser Kenntnis und des Wissens darum, dass vordem eine
Ausreisefrist angesetzt worden war, wäre er somit – selbst wenn sein
Vertreter seiner Informationspflicht nicht hinreichend nachgekommen
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wäre – verpflichtet gewesen, sich nach einem entsprechenden Ent-
scheid bzw. einer nun gegebenenfalls bestätigten Ausreisepflicht und
– frist zu erkundigen. Seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom
27. Dezember 2006, er sei – während 12 Jahren – davon ausgegan-
gen, dass über das Gesuch noch nicht entschieden worden sei, er-
scheint abwegig.
Es ist dem Beschwerdeführer daher im Zusammenhang mit dem ihm
angelasteten Verhalten zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung vor-
zuwerfen, was für die Annahme einer Verletzung fremdenpolizeilicher
Vorschriften gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG genügt.
5.3 Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die Schweiz bis zur festge-
setzten Ausreisefrist zu verlassen. Er hat dieser Anordnung jedoch kei-
ne Folge geleistet, sondern sich zugestandermassen seit seiner Ein-
reise im Dezember 1991 bis zu seiner Festnahme im Dezember 2006
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Er hat mit diesem Verhal-
ten folglich nicht nur eine behördliche Anordnung im Sinne von Art. 13
Abs. 1 Satz 2 ANAG missachtet, sondern sich seit dem 16. März 1994
darüber hinaus auch rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Im Übri-
gen hat er auch der Aufforderung des Migrationsamts des Kantons Zü-
rich vom 28. Dezember 2006 zur unverzüglichen Ausreise aus der
Schweiz keine Folge geleistet.
Praxisgemäss ist dieses Verhalten als grober Verstoss gegen fremden-
polizeiliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche
Anordnungen zu qualifizieren.
5.4 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund ebendiesen Verhaltens mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Febru-
ar 2007 wegen rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz nach Art. 23
Abs. 1 al. 4 ANAG verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht,
besteht vorliegend kein Anlass, von der Einschätzung des Staatsan-
walts abzuweichen.
Dem Beschwerdeführer sind demzufolge grobe Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und gestützt darauf erlasse-
ne behördliche Anordnungen vorzuwerfen. Die Voraussetzungen für
die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG sind damit erfüllt.
Seite 11
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6.
Die Vorinstanz begründet die angeordnete Fernhaltemassnahme wei-
ter, indem sie vorbringt, der Beschwerdeführer sei aus vorsorglich ar-
menrechtlichen Gründen unerwünscht.
Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens solcher Gründe ist nach
Möglichkeit auf die bisherigen Erfahrungen mit der betreffenden Per-
son abzustellen (vgl. E. 5.3 des in BVGE 2008/1 teilweise publizierten
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-3912/2007 vom 14. Februar
2008, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits zwei Mal ein Asylge-
such gestellt und in diesem Zusammenhang nachweislich ungedeckte
Fürsorgekosten verursacht, beispielsweise in Form der Unterbringung
und Verpflegung in Asylunterkünften. Auch im Zusammenhang mit sei-
ner am 2. März 2007 erfolgten Ausschaffung hat er ungedeckte Kosten
generiert. Auf der anderen Seite gibt der Beschwerdeführer an, wäh-
rend der ganzen Dauer seiner Anwesenheit vollumfänglich von seinem
Vater unterstützt worden zu sein (vgl. erster Teil der Einvernahme vom
27. Dezember 2006, Protokoll S. 3; Befragung vom 16. Januar 2007,
Protokoll S. 4 f.). Diese Aussage scheint – nur, aber immerhin – für
seinen 12-jährigen illegalen Aufenthalt in der Schweiz zuzutreffen. Ob
bei dieser Sachlage im Falle einer Wiedereinreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz von einem hinreichenden armenrechtlichen Risiko
bzw. der Gefahr der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
ausgegangen werden könnte, kann jedoch letztlich offengelassen wer-
den, da die Vorinstanz ohnehin lediglich eine dreijährige Einreisesper-
re verhängt hat (vgl. E. 4.1).
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie
in Bezug auf ihre Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens er-
gangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vor-
dergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme
einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Inte-
ressen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH
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HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz 613 ff.).
7.1 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer in grober Weise fremden-
polizeiliche Bestimmungen verletzt und behördlichen Anordnungen zu-
widergehandelt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse,
die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnah-
menpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu
schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive
Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftig abgewiesenem Asylge-
such keine Anstalten traf, die Schweiz aus freien Stücken zu verlas-
sen, sondern sich gar einer Ausschaffung entzog. Er hielt sich zudem
über einen sehr langen Zeitraum rechtswidrig in der Schweiz auf, ohne
sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig
Konsequenzen daraus zu ziehen. Das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltemassnahme von der angeordneten Dauer ist daher als er-
heblich zu betrachten.
7.2 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer beschwerde-
weise insofern geltend, als er angibt, sein Vater sei auf seine Be-
treuung und Hilfe angewiesen. Dessen Ehefrau könne die Betreuung
nicht übernehmen, da sie aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätig-
keit nachgehen müsse. Weiter bringt er vor, in der Schweiz sehr gut
integriert zu sein und sich nichts zuschulden kommen lassen zu
haben. Er habe keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat, da auch
sein Bruder in Deutschland lebe. In seinem Herkunftsstaat verfüge er
zudem über keine Existenzgrundlage mehr.
7.2.1 Mit dem Hinweis auf die Beziehung zu seinem Vater beruft sich
der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101.0) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen unge-
störten Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische An-
sprüche vermitteln (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.).
Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei der Bezie-
hung des erwachsenen Beschwerdeführers zu seinem Vater, zu wel-
chem er nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis steht (geltend gemacht
wird vielmehr der umgekehrte Fall einer Abhängigkeit des Vaters vom
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Beschwerdeführer), überhaupt um eine schützenswerte familiäre Be-
ziehung, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK handelt
(vgl. dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572, sowie Rechts-
sache Y. gegen Deutschland, Nr. 52853/99, Urteil des EGMR vom
17. April 2003, Ziff. 44 mit Hinweisen; BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261,
BGE 125 II 521 E. 5 S. 529). In diesem Zusammenhang ist zu erwäh-
nen, dass eine Abhängigkeit des Vaters, Y._______, vom Be-
schwerdeführer nicht nachgewiesen ist. So geht namentlich auch aus
dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2007 nicht her-
vor, dass Y._______ auf persönliche Betreuung durch den Be-
schwerdeführer angewiesen wäre. Zudem bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte, weshalb es der Ehefrau von Y._______, den mehreren
in seiner unmittelbaren Nähe wohnhaften Cousins sowie einem
weiteren unweit weg im angrenzenden Deutschland wohnhaften Sohn
(vgl. Befragung vom 16. Januar 2007, Protokoll S. 3) nicht zuzumuten
ist, jeweils einen Teil der Pflege übernehmen.
Letztlich kann diese Frage jedoch ebenso offen bleiben wie diejenige,
ob der Beschwerdeführer sich gegenüber der von ihm geltend ge-
machten Einschränkung allenfalls auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
ebenfalls geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen
könnte. Denn die durch die Einreisesperre verursachte Beeinträchti-
gung erweist sich als geringfügig. Ein Eingriff in eine geschützte
Grundrechtsposition wäre im Übrigen gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK
ohnehin als zulässig zu betrachten.
In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass allfällige
Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdefüh-
rers aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufent-
haltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung von Auf-
enthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kan-
tone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch die bestehende
Einreisesperre aufzuheben wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4 und C-137/2006 vom
31. März 2008 E. 6.4). Davon ging auch der Beschwerdeführer zu
Recht aus, indem er anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2007
angab, eine Aufenthaltsbewilligung erlangen zu wollen, um sich um
seinen Vater kümmern zu können (Befragungsprotokoll S. 4). Derzeit
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dürfte sich der Beschwerdeführer ohnehin nur zu Besuchszwecken in
der Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung der Einreisesperre würde zu-
dem nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige des
Kosovo geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visums-
pflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit
Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält
– darunter auch die Bundesrepublik Jugoslawien [Serbien-Montenegro
bzw. Kosovo als Nachfolgestaat] –, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht be-
willigungsfrei in die Schweiz einreisen. Weiter ist in diesem Zusam-
menhang darauf hinzuweisen, dass ihm die Einreise nicht generell ver-
wehrt ist. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen
Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG
bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG; zum Ganzen vgl. beispielsweise die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 16. Mai
2008 E. 6.3 und C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.4) sowie ein in
diesem Zusammenhang erforderliches Visum zu beantragen.
7.2.2 Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen langen Vor-
aufenthalt in der Schweiz betrifft, währenddessen er zu keinen Klagen
Anlass gegeben habe, so lässt sich damit die Angemessenheit der
Einreisesperre und ihrer Dauer nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Be-
deutung dieses Voraufenthaltes gilt es namentlich insofern zu relativie-
ren, als er zu einem weit überwiegenden Teil rechtswidrig war. Wäre
der Beschwerdeführer früher in Erscheinung getreten, wäre er bereits
zu diesem Zeitpunkt in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt worden.
Dass er sich in der Schweiz aufhalten konnte, bedingte, während sei-
ner Anwesenheit zu keinen Klagen Anlass zu geben. Folglich kann er
daraus im vorliegenden Zusammenhang zu seinen Gunsten nichts ab-
leiten.
Der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz hat sich
– entgegen seiner Behauptung – soweit aus den Akten ersichtlich
auch nicht in einer entsprechend gefestigten Integration niederge-
schlagen. Gemäss seinen Angaben ist er während der ganzen Dauer
seines Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, so dass
insbesondere in diesem Zusammenhang eine Eingliederung nie hat
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stattfinden können. Zwar ist durchaus denkbar, dass der Beschwerde-
führer während der Dauer seiner Anwesenheit soziale Kontakte zu
knüpfen vermochte, jedoch berief er sich zu keinem Zeitpunkt auf all-
fällige besonders enge Bindungen. Demgegenüber lebte er bis zu sei-
nem zwanzigsten Altersjahr in seinem Herkunftsland und verbrachte
damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort. Gemäss seinen
Aussagen anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2007 (Befragungs-
protokoll S. 3) – und entgegen seiner Behauptung in der Beschwer-
de – leben zudem offenbar zwei weitere seiner Brüder nach wie vor
dort, womit feststeht, dass er durchaus noch über Bindungen zu sei-
nem Herkunftsstaat verfügt.
Auch in Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Inte-
ressen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, in naher Zukunft
ohne über die Visumspflicht hinausgehende Restriktionen in die
Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen.
7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden privaten
und öffentlichen Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass die auf drei Jahre verhängte Einreisesperre sowohl
im Grundsatz als auch in Bezug auf ihre Dauer eine unter Berücksich-
tigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit darstellt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
auf Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Akten
retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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