B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2342/2016, C-4917/2016
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 24. März
2016 /
IV Kinderrente; Verfügungen der IVSTA vom 11. Juli 2016.
C-2342/2016, C-4917/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1975 (nachfolgend: Versicherte), ist deutsche
Staatsangehörige und gelernte Bauzeichnerin Hochbau. Von Juli 2002 bis
März 2003 arbeitete sie mit einem Saisonvertrag als Servicefachange-
stellte und von 1. Januar 2007 bis September 2008 in Teilzeit in der
Schweiz als Verkäuferin und war danach bei der Arbeitslosenversicherung
gemeldet. Von Februar 2004 – Dezember 2006 war sie als Hausfrau nicht-
erwerbstätig. Von Juli 2002 – März 2003 und von Januar 2004 – November
2009 leistete sie Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Y._______ [IV] 12, 15.2).
Von April 2009 – April 2010 absolvierte sie eine Bürofachausbildung und
schloss diese mit dem Bürofachdiplom VSH ab (IV 12.5, 34.1 f.).
B.
B.a Am 15. Mai 2009 reichte die Versicherte bei der SVA Y._______, IV-
Stelle (nachfolgend: SVA) einen Leistungsantrag aufgrund der Folgen ei-
ner Epilepsie (diagnostiziert am 26. April 2007) ein (IV 1; 12 S. 7).
B.b Die SVA prüfte den Anspruch, führte Eingliederungsmassnahmen
durch und stellte mit Vorbescheid vom 13. Januar 2014 die Zusprache ei-
ner Dreiviertelsrente bei 65 %-IV-Grad für den Zeitraum vom 1. November
2009 bis 31. Mai 2011 in Aussicht. Sie ging dabei von einer angepassten
Tätigkeit im Rahmen eines 60 %-Pensums und eines Haushaltspensums
von 40 % aus (IV 82).
Im Nachgang zu Einwendungen der Versicherten – mittlerweile vertreten
durch Rechtsanwalt Roger Zenari – stellte die SVA ihr mit neuem Vorbe-
scheid vom 26. Juni 2014 für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis
31. Mai 2011 die Zusprache einer ganzen Rente bei 83 %-IV-Grad in Aus-
sicht. Ab 1. Juni 2011 ergebe sich bei einem berechneten IV-Grad von 37 %
kein Rentenanspruch. Die SVA ging nunmehr von einer angepassten Tä-
tigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums und eines Haushaltspensums von
20 % aus (IV 96).
Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 21. August 2014 wiede-
rum einen Einwand und beantragte, es sei von einem vollen Arbeitspen-
sum auszugehen und die Rente sei nach der allgemeinen Methode zu be-
rechnen, ausserdem sei das angenommene Valideneinkommen zu tief an-
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gesetzt und auch der vorgenommene Leidensabzug zu tief festgelegt wor-
den. Der Versicherten sei demnach auch ab 1. Juni 2011 eine Invaliden-
rente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 65 % zu entrichten
(IV 104).
B.c Nachdem die Versicherte mit ihrer Tochter per 1. Juli 2014 nach
Deutschland umgezogen war (vgl. IV 105; 110.21: Eintrag vom 10. Oktober
2014), übermittelte die SVA das Aktendossier am 27. Oktober 2014 zustän-
digkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfol-
gend auch: Vorinstanz; IV 112).
B.d Die IVSTA holte bei der Versicherten neue Unterlagen ein. Am 2. März
2015 äusserte sich die Neurologin Dr. C._______ des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle (IV 120). Gestützt darauf holte die Vorinstanz via den
deutschen Versicherungsträger weitere medizinische Akten ein (IV 121;
127-130, 133 f.). Am 26. Oktober 2015 nahm Dr. C._______ nochmals Stel-
lung (IV 135).
Mit weiterem Vorbescheid vom 25. November 2015 stellte die IVSTA der
Versicherten in Berücksichtigung einer Aufteilung Erwerbstätigkeit 63 % /
Haushalt 37 % ab dem 1. November 2009 die Zusprache einer Viertels-
rente, vom 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2011 einer ganzen Rente und ab
dem 1. Juni 2011 wiederum einer Viertelsrente in Aussicht (IV 139).
B.e Mit Einwand vom 22. Dezember 2015 beantragte die Versicherte die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November
2009 bis 31. Mai 2011 und ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente nach
Massgabe eines IV-Grades von mindestens 65 %. Im Übrigen hielt sie an
ihren bisherigen Einwänden fest, wonach von einem Status als 100 % aus-
serhäuslich Erwerbstätige auszugehen sei, zumal ihre Tochter jetzt fast 13
Jahre alt sei. Auch sei unklar, wie die Vorinstanz auf eine Erwerbseinbusse
von 54 % komme, zumal weder ein Validen- noch ein Invalideneinkommen
erwähnt sei. Es sei jedoch – wie bereits mehrfach dargelegt – aufgrund der
Büroausbildung auf das Total im Sektor 3 Dienstleistungen, Frauen, Ni-
veau-3-Tätigkeit abzustützen, was einem wesentlich höheren Validenein-
kommen entspreche. Ausserdem sei ein Leidensabzug von 15 % zuzuge-
stehen. Im Übrigen sei auch die angenommene Einschränkung von 20 %
im Haushalt zu tief angenommen worden und werde verkannt, dass die
attestierte 50 %-ige Restarbeitsfähigkeit unter der Prämisse stehe, dass
die Versicherte sich auch im Krankheitsfalle zu einer 100 %-igen Präsenz
am Arbeitsplatz verpflichten würde; dies, da die Ausfälle 50 % des 100 %-
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igen Rendements ausmachten und dabei Totalausfällen sowohl in ausser-
häuslicher Erwerbstätigkeit als auch in der Haushaltsführung entsprächen
(IV 140).
B.f Mit drei Verfügungen vom 24. März 2016 sprach die IVSTA der Versi-
cherten für den Zeitraum vom 1. November 2009 – 31. Januar 2010 eine
Viertelsinvalidenrente (IV-Grad: 40 %), für den Zeitraum vom 1. Februar
2010 – 31. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 70 %) und ab
1. Juni 2011 eine Viertelsinvalidenrente (IV-Grad: 41 %) zu. Sie hielt an ih-
rer Beurteilung, wonach ab 1. April 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
und ab dem 9. Juni 2009 eine solche von 100 % in sämtlichen Erwerbstä-
tigkeiten bestehe, fest. Ab dem 8. Februar 2011 seien Verweistätigkeiten
wieder zu 50 % zumutbar. Im Haushalt habe seit 1. April 2007 durchgängig
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden. Zu den verschiedenen Ein-
wänden der Versicherten, insbesondere zum Status, führte sie aus, diese
würden an der Richtigkeit dieses Entscheids nichts ändern (IV 141 – 145).
C.
C.a Gegen diese Bescheide reichte A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari – am
15. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte die Aufhebung der drei Verfügungen. Ihr sei ab 1. November 2009 –
31. Mai 2011 eine Invalidenrente nach Massgabe eines 100 %-igen Invali-
ditätsgrades und ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 65 % zu entrichten, dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Verfahren
C-2342/2016; Beschwerdeakte [B-act. 1]).
Am 3. Mai 2016 ging bei der Gerichtskasse aufforderungsgemäss der auf-
erlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ein (B-act. 4).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Rekurrentin sei mit Wir-
kung ab 1. November 2009 eine Viertelsrente, mit Wirkung ab 1. Dezember
2009 – 31. Mai 2011 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juni 2011
eine Dreiviertelsrente (IV-Grad: 60 %) zuzusprechen. Sie legte im Wesent-
lichen dar, gestützt auf die nochmalige Prüfung der Akten sei es nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Rekurrentin im zu prüfenden Zeitraum bei Gesundheit nicht einer vollen
Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, weshalb die allgemeine Methode
der Invaliditätsbemessung anzuwenden sei (B-act. 6).
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C.c Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 12. August 2016 an den
bereits gestellten Rechtsbegehren sowie den sachverhaltlichen und recht-
lichen Ausführungen fest. Sie nahm zur Kenntnis, dass die Vorinstanz nun
ab Juni 2011 auch vom Anspruch einer Dreiviertelsrente ausgehe. Sie rüg-
te indessen bezüglich der festgelegten verbleibenden Viertelsrente für No-
vember 2009, diese beruhe auf einer unbegründeten Stellungnahme der
RAD-Ärztin, welche sich von der früheren Beurteilung der SVA unter-
scheide, wonach die Arbeitsunfähigkeit schon vor Juni 2009 100 % betra-
gen habe. Eine Herabstufung der Rente für November 2009 sei deshalb
nicht angezeigt (B-act. 8).
D.
Mit drei Verfügungen vom 11. Juli 2016 sprach die Vorinstanz A._______
für ihre Tochter B._______ je eine Kinderrente zur Invalidenrente der Mut-
ter zu: für den Zeitraum vom 1. November 2009 – 31. Januar 2010 eine
Viertelskinderrente, für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 – 31. Mai 2011
eine ganze Kinderrente und ab 1. Juni 2011 eine Viertelskinderrente. Unter
„Informationen“ führte sie unter anderem aus, dem pendenten Beschwer-
deverfahren in Sachen Invaliditätsbemessung werde durch diese Verfü-
gung nicht vorgegriffen (Kassenakten IV 35 – 37).
E.
E.a Gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2016 erhob die Beschwerdefüh-
rerin – wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari – am
12. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren
C-4917/2016) und beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich auf-
zuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. November 2009 – 31. Mai
2011 eine Kinderrente nach Massgabe eines 100 %-igen Invaliditätsgrades
und ab 1. Juni 2011 eine Kinderrente nach Massgabe eines Invaliditätsgra-
des von mindestens 65 % zu entrichten. Sie beantragte weiter, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren (C-4917/2016 betreffend Kinderrente) sei mit
dem bereits hängigen Verfahren C-2342/2016 (betreffend Invalidenrente)
zu vereinigen (Verfahren C-4917/2016 Beschwerdeakte 1). Sie verwies
ausserdem auf ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und Verwal-
tungsgerichtsverfahren zu ihrem Status und der anwendbaren Berech-
nungsmethode, zur Ansetzung des Validen- und Invalideneinkommens und
zum Leidensabzug und wiederholte, vorliegend sei die allgemeinen Be-
rechnungsmethode anzuwenden.
E.b Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2016 hiess der In-
struktionsrichter den Antrag, die Verfahren C-4917/2016 und C-2342/2016
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seien zu vereinigen, gut, vereinigte die Beschwerden in den Verfahren
C-2342/2016 und C-4917/2016 und teilte mit, das Verfahren werde unter
der Geschäftsnummer C-2342/2016 weitergeführt. Er erkannte die Akten
des Verfahrens C-4917/2016 zu den Akten des Verfahrens C-2342/2016,
und teilte mit, die Kosten des Verfahrens C-4917/2017 würden zu den Ak-
ten des Verfahrens C-2342/2016 geschlagen. Weiter übermittelte er der
Vorinstanz je ein Doppel der Eingaben vom 12. August 2016 (Replik im
Verfahren C-2342/2016 zur Kenntnisnahme und Beschwerdeschrift im Ver-
fahren C-4917/2016) und ersuchte sie, zur Beschwerde im Verfahren
C-4917/2016 Stellung zu nehmen (Verfahren C-2342/2016 B-act. 9; Ver-
fahren C-4917/2016 Beschwerdeakte 3).
E.c Am 6. September 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein
und führte aus, angesichts des Grundsatzes der Akzessorietät der Kinder-
renten werde die teilweise oder vollständige Gutheissung der Sache hin-
sichtlich der Hauptrente zur Folge haben, dass die Kinderrente automa-
tisch der Rentenstufe der Hauptrente angepasst werde. Sie habe deshalb
in den Verfügungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem penden-
ten Beschwerdeverfahren betreffend die Invaliditätsbemessung durch
diese Verfügungen nicht vorgegriffen werde. Deshalb sei die Erhebung
einer zweiten Beschwerde gegen die Kinderrentenverfügungen vom
11. Juli 2016 unnötig und überflüssig. Sie beantrage deshalb, es sei die-
sem Aspekt im Rahmen des Kostenentscheides Rechnung zu tragen
(B-act. 10).
E.d Mit Verfügung vom 13. September 2016 übermittelte das Bundesver-
waltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. September
2016 an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriften-
wechsel ab.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die sie betreffenden Verfügungen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerden rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurden und auch der auferlegte Kosten-
vorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt seit
Juli 2014 in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö-
rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
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(SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz
als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind am 1. April 2012 durch die Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un-
ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek-
tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize-
rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der
ATSV (SR 830.11).
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Seite 9
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügun-
gen vom 24. März 2016 und 11. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab-
gestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist – zumal vorlie-
gend ein Rechtsanspruch ab 1. November 2009 zu prüfen ist (vgl. auch
E. 3.1) – auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getrete-
nen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzu-
stellen. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen seither materiell nicht
verändert haben, werden im Folgenden die Bestimmungen in der ab
1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt im Rahmen des Hauptverfahrens
eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2009 und eine Invalidenrente
„nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 65%“ ab 1. Juni
2011 sowie mit Beschwerde vom 12. August 2016 akzessorische Kinder-
renten zu dieser Rentenfestlegung. Sie akzeptiert die gutachterlich festge-
stellte 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in ideal leidensadaptierter Tätigkeit ab
Februar 2011 bei vorheriger 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit (B-act. 1; Be-
schwerdeakte 1 im Verfahren C-4917/2016).
3.1.2 Die Vorinstanz beantragt im Rahmen ihrer Vernehmlassung im
Hauptverfahren, in Abänderung der angefochtenen Verfügungen, die Zu-
sprache einer Viertelsrente für November 2009, einer ganzen Rente ab
1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2011 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni
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2011 (B-act. 6). Zu den Kinderrenten führt sie aus, diese seien – entspre-
chend dem Ausgang des Hauptverfahrens – akzessorisch den Rentenstu-
fen der Hauptrente anzupassen (B-act. 10).
3.1.3 Demnach bleibt im Streit und vom Bundesverwaltungsgericht zu prü-
fen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht für den November
2009 nur eine Viertelsrente (statt einer ganzen Rente) zugesprochen hat.
Nicht mehr im Streit liegen der Status der Beschwerdeführerin und die IV-
Grad-Berechnung ab Februar 2011, soweit sie im Ergebnis mindestens
60 % (gerundet) beträgt und die Beschwerdeführerin zum Bezug einer
Dreiviertelsrente berechtigt (vgl. auch Replik vom 12. August 2016: „Es
wird davon Kenntnis genommen, dass sich die Beschwerdegegnerin der
Beschwerde weitestgehend unterzieht. Die Anträge sind nunmehr bis auf
den Zeitraum vom 01.11.2009 bis 01.12.2009 deckungsgleich“).
3.2 Vorab sind die für die Beurteilung der Streitsache anwendbaren Best-
immungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze
darzustellen.
3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 212).
3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht
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nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Er-
werbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a; BGE 102 V 165). Der Invaliditätsgrad
ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es so-
mit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Be-
hinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funk-
tionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.6
3.6.1 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (oben
E. 4.5) sind (Bst. b und c).
3.6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, wer-
den jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4
IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger
und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen be-
reits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.7
3.7.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Her-
absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück-
sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län-
gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem
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Seite 12
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus-
sichtlich weiterhin andauern wird.
3.7.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV ist eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat.
3.8 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Perso-
nen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 16
ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei sind die Erwerbs- beziehungsweise
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf beziehungsweise
der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl. BGE 110 V
273). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali-
den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches ein Versicherter ohne Invali-
dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im frag-
lichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich ver-
dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon-
kret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der
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Seite 13
Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Ein-
tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die
gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Brutto-
löhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung
des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten,
die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intel-
lektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeits-
platzes gemäss LSE) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnver-
hältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc).
Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu be-
rücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom
Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV
Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und
in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämt-
lichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles
ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale
auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-
haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu be-
grenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002
S. 69 ff. E. 4b).
3.9
3.9.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
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Seite 14
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der ver-
sicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Las-
ten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti-
gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen,
ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver-
waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1
mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
3.9.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
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Seite 15
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193
E. 2a bb, SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu-
kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun-
gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465
E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
Rz. 55).
4.
Vorliegend umstritten bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
im November 2009 und der diesem zu Grunde liegende Verlauf der Arbeits-
unfähigkeit. Während die Beschwerdeführerin mit der bis Juni 2014 zustän-
digen SVA von einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit seit April 2007 bis
Februar 2011 ausgeht, hat die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung ihrer
IV-Ärztin von April 2007 bis Anfang Juni 2009 eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit von 20 % angenommen und vernehmlassungsweise einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab Dezember 2009 bejaht (B-act.
6 Ziff. 2).
Es ist demnach auf die massgebenden medizinischen Beurteilungen der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere für
den Zeitraum ab April 2007 (Hospitalisation aufgrund der ersten epilepti-
schen Anfälle) und der anerkannten vollen Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2009
(B-act. 6 Ziff. 2 mit Verweis auf IV 23) einzugehen.
4.1
4.1.1 Im Bericht des Epilepsie-Zentrums X._______ (EPI-Zentrum) vom
20. Oktober 2008 wurde – nach der Hospitalisation vom 27. August bis
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Seite 16
5. September 2008 zur Abklärung und Optimierung der Therapie nach aus-
führlicher Anfallsanamnese und Beurteilung, Therapie und Verlauf – bei
Austritt der Patientin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit qualitativen Ein-
schränkungen (keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten beziehungsweise
gefährlichen Maschinen, keine Überwachungsaufgaben) und Kraftfahr-
tauglichkeit erst nach einjähriger Anfallsfreiheit festgehalten (IV 2 f.).
4.1.2 Mit Bericht vom 15. April 2009 führten Dr. D._______, Leitender Arzt,
und Dr. E.______, Assistenzarzt, des Kantonsspitals W.________, Neuro-
logische Klinik, in der Zwischenanamnese seit Dezember 2008 aus, die
Anfallsfrequenz habe nach einer schrittweisen Reduktion von Carsol,
Lamotrigin und Keppra seit Januar beziehungsweise März 2009 wieder zu-
genommen mit ein bis vier Anfällen pro Tag. In der Beurteilung führten sie
ergänzend aus, seit der letzten Konsultation im Dezember 2008 sei es un-
ter dem zusätzlich zu Lamotrigin und Levetiracetam beigefügten Carbama-
zepin zwar zu einer deutlichen Reduktion der Anfallsfrequenz gekommen,
allerdings sei Carbamazepin von der Patientin nicht toleriert und selbstän-
dig wieder reduziert worden, mit entsprechendem Wirkungsverlust. Aktuell
bestehe eine unveränderte Situation mit 1 bis 4 Anfällen pro Tag (IV 4).
4.1.3 Zu Handen der SVA führten die Dres. D._______ und E._______,
Kantonsspital W._______, in ihrem Bericht vom 9. Juni 2009 aus, es
komme zu ein bis vier Anfällen pro Tag. In ihrer Prognose führten sie aus,
diese lasse sich im aktuellen Zeitpunkt schwer abschätzen. Sicher liege ein
komplexes und schwer behandelbares Anfallsleiden vor, bisher mit Thera-
pieresistenz auf 3-er Kombination mit Antikonvulsiva. Die Wahrscheinlich-
keit, dass mit einer medikamentösen Therapie Anfallsfreiheit erzielt werden
könne, sei nach mehreren gescheiterten Medikamenten nicht sehr hoch.
Eventuell sei eine Umschulung angezeigt auf eine Tätigkeit, wo die Patien-
tin trotz weiteren „kleinen“ Anfällen mehr als 50 % arbeiten könne. Als Ver-
käuferin sei die Patientin seit April 2007 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits-
unfähig. Die Patientin sei nicht austherapiert. Sollte das Anfallsleiden bes-
ser unter Kontrolle gebracht werden, könnte die Arbeitsfähigkeit als Ver-
käuferin wieder gegeben sein. Es sollte allerdings eine Umschulung im Bü-
rosektor, welche die Patientin bereits begonnen habe, unterstützt werden;
eine berufliche Wiedereingliederung sei auf diesem Gebiet eventuell bes-
ser möglich (IV 23).
4.1.4 Der Hausarzt Dr. F._______, FMH für Allgemeinmedizin, führte zu
Handen der SVA in seinem Bericht vom 11. Juni 2009 aus, die bisherige
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Seite 17
Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr zumutbar. Es bestünden persistie-
rende (bis mehrmals täglich vorkommende) Anfälle und eine verminderte
Leistungsfähigkeit. Auch andere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Die Pa-
tientin sei nicht fahrtauglich. Er stellte seit Anfang Jahr eine deutliche Pro-
gredienz vor allem der präiktalen (vor dem Anfall auftretenden) Aura (mit
optischen und akustischen Halluzinationen), die nun praktisch täglich bis
vier Mal mit nun praktisch täglichem Bewusstseinsverlust vorkämen, fest.
An einem Tag pro Woche laufe neu seit (…) April 2009 die Büroschule.
Während der Schule gehe es besser als zuhause. Er verwies ausserdem
auf die spezialärztlichen Berichte des EPI-Zentrums zur stationären Abklä-
rung vom 27. August 2008 – 5. September 2008 und die verschiedenen
Berichte des Kantonspitals W._______, Neurologie (IV 16).
4.1.5 Im „Bericht Potentialabklärung“ der Eingliederungsstelle G._______
vom 13. November 2009 wurde unter anderem festgehalten, die Beschwer-
deführerin habe während der arbeitsmarktlichen Abklärung vom 20. Okto-
ber bis 20. November 2009 ein Arbeitspensum von 55.5% erreicht. Im Ver-
gleich zum 1. Arbeitsmarkt habe das Arbeitstempo bei durchschnittlich
zirka 50% gelegen. Die Arbeitsqualität liege zwischen 65 und 70% gemes-
sen am 1. Arbeitsmarkt. Als entschuldigte Absenzen hielt G._______ Ab-
wesenheiten am 29. Oktober 2009 (krank), am 4. bis 6. November 2009
(krank) und am 13. November 2009 (krank) fest (IV 34).
4.1.6 In seiner Stellungnahme vom 3. September 2010 hielt Dr. E._______
des Kantonsspitals W._______ fest, seit dem letzten Bericht (Juni 2009)
sei die Patientin nur einmalig im Februar 2010 für eine Langzeit-EEG-Ab-
leitung bei ihnen kurz hospitalisiert gewesen. Es hätten sich dabei keine
neuen Aspekte und somit auch keine Änderung der Diagnose ergeben.
Soweit ihnen bekannt sei, komme es weiterhin zu Anfällen (IV 31 S. 3).
4.1.7 In einer Aktennotiz vom 23. September 2010 hielt die SVA unter an-
derem fest, das Erstgespräch habe ergeben, dass die Versicherte nicht an-
nähernd in einem stabilen Zustand sei. Sie kämpfe regelmässig und äus-
serst häufig mit epileptischen Anfällen, gemäss eigenen Angaben von
leichter Natur bis zu mittelschweren „Krämpfen“, wo sie die Haltung verliere
und beispielsweise mit dem Kopf auf den Tisch „knalle“. Letzter Vorfall
habe sich während eines Schulbesuches ereignet, sie habe aber auch
schon an Vorstellungsgesprächen solche Anfälle erlitten. Sie verliere dann
mehr oder weniger häufig das Bewusstsein. Die Versicherte nehme seit
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Seite 18
zirka drei Jahren Medikamente ein gegen das Auftreten epileptischer Vor-
fälle und habe bis zum heutigen Zeitpunkt nicht annähernd Stabilität errei-
chen können (IV 35 S. 2).
4.1.8 Dr. H.______ des Kantonsspitals W._________ führte in Beantwor-
tung einer Anfrage der SVA vom 24. November 2011 (IV 47) am 9. Dezem-
ber 2011 (IV 48) aus, bei der Patientin komme es regelmässig zu komplex-
fokalen Anfällen, bei der sie nicht reagibel sei. Ausserdem bestehe häufig
während und auch gelegentlich bis zu mehreren Stunden nach dem Anfall
eine ganz erhebliche Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Eine Tätigkeit
mit Publikumsverkehr erscheine nicht zumutbar. Der Patientin seien Tätig-
keiten zumutbar, in denen sie beispielsweise im Büro nicht im Publikums-
verkehr tätig sei, wobei Toleranz der Mitarbeitenden gegenüber möglichen,
nicht vermeidbaren komplex fokalen Anfällen (Anfälle mit Bewusstseins-
störung) bestehen müsse. In Berücksichtigung zentralnervöser Nebenwir-
kungen durch die antiepileptische Therapie erscheine ein zeitliches Ar-
beitspensum von 80% mit einem Leistungspensum von 60% als realistisch.
4.1.9 Im Gutachten der MEDAS I._______, vom 11. Februar 2013 zu Han-
den der SVA, unterzeichnet von J.______ (Geschäftsführer),
Dr. K._______ (Fachärztin für innere Medizin FMH, Medizinische Verant-
wortung, Mitglied der Geschäftsleitung und Medizinische Supervision),
Dr. L._______ (Fachärztin Neurologie FMH, Hauptgutachterin) und
Dr. M._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH), wurde
einleitend, unter Verweis auf das neuropsychologische Teilgutachten vom
8. Januar 2013, ausgeführt, bei der Versicherten bestünden ausserhalb der
Anfälle recht gute kognitive Ressourcen mit lediglich leichten Leistungs-
minderungen, welche im Berufsalltag als Verkäuferin oder Bauzeichnerin
kaum zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollten. Bei neuen
Tätigkeiten wäre eventuell mit einer etwas verlängerten Einlernzeit zu rech-
nen. Allerdings bleibe das Problem der Anfallsfrequenz und der unter-
schiedlich langen postiktalen (Zeitraum nach einem Anfall) Defizite, die
eine relevante Einschränkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit aufwie-
sen. In diesen postiktalen Phasen sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.
Somit sei die Arbeitsfähigkeit stark an die Anfallssituation gebunden (IV 67
S. 22). In der Würdigung führten die Gutachter zur Arbeits(-un)fähigkeit der
Explorandin aus, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkaufsangestellte be-
stehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer Verweistätigkeit in der erlern-
ten Tätigkeit als Bauzeichnerin und Büroangestellte (Bürofachdiplom) be-
stehe – ausgehend davon, dass die Versicherte an durchschnittlich drei
Anfällen pro Woche, also an zwölf oder einmal auch 15 Tagen im Monat
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Seite 19
weder an einem auswärtigen Arbeitsplatz noch im Haushalt arbeitsfähig sei
– eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 %, allenfalls ab der
Hospitalisation in W.________ im Februar 2011. Diese 50 % seien vor al-
lem durchsetzbar bei einer flexiblen Arbeitszeit. Zum retrospektiven Verlauf
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit mit ein-
gehender Berücksichtigung der attestierten Arbeitsfähigkeit in den Akten
führten die Gutachter aus, die Versicherte habe ihren Arbeitsplatz als Ver-
käuferin selbst gekündigt, da sie die Betreuung ihrer Tochter habe über-
nehmen müssen oder wollen. In der Folge sei die Arbeitsfähigkeit wech-
selnd gewesen, schwierig retrospektiv bestimmbar – sie sei auch nie ver-
bindlich festgesetzt worden. Zu den gestellten Fragen führen die Gutachter
aus, aufgrund der Störungen ergäben sich in der Tätigkeit als Verkäuferin
Einschränkungen, diese Tätigkeit sei nicht mehr durchführbar und nicht
mehr zumutbar. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 %
oder mehr bestehe seit der Erstmanifestation der Anfälle im April 2007. Zur
Entwicklung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit seit April 2007 ergänzten sie
zum vorher bereits Gesagten, eine weitere Modifikation der Therapie sei
noch möglich, allenfalls auch verbessertes Monitoring der Compliance, so
dass eine weitere Steigerung nicht ausgeschlossen sei (IV 67.24 f.).
4.1.10 Ergänzend auf Nachfrage des RAD führten die Gutachter am
18. März 2013 aus, nach den ersten epileptischen Anfällen im April 2007
sei es mit der antiepileptischen Therapie eine Weile einigermassen gut ge-
gangen, interkurrent sei es aber wegen eines epileptischen Anfalls doch zu
einer notfallmässigen Hospitalisation gekommen. 2008 sei es zu zuneh-
menden Anfällen gekommen, worauf eine Hospitalisation im EPI-Zentrum
erfolgt sei. Dort sei die Behandlung modifiziert worden. Die Tätigkeit als
Verkäuferin sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Dies gelte, soweit
retrospektiv beurteilbar, ab dem 9. Juni 2009 (vgl. IV 23). Die Versicherte
leide an einer therapierefraktären oder zumindest schwierig einstellbaren
Epilepsie. Die Arbeitsunfähigkeit habe aber nicht 100 % von Anfang an be-
tragen, die Versicherte habe ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin 2008 aus
privaten Gründen (per 30. September 2008) beendet. Auch für eine ange-
passte Tätigkeit sei bei Anfallsleiden die Frequenz der Anfälle entschei-
dend. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Grössen-
ordnung von 50 % bestehe allenfalls ab der Hospitalisation in W.________
im Februar 2011. Vor Februar 2011 sei die Arbeitsfähigkeit vermutlich
wechselnd gewesen, dies sei retrospektiv nicht zuverlässig bestimmbar (IV
69).
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Seite 20
4.1.11 Am 5. August 2013 führte Dr. N._______ vom Regionalärztlichen
Dienst (RAD) zu Handen der SVA aus, es bestehe seit April 2007 ein Ge-
sundheitsschaden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe nicht seit Be-
ginn der Erkrankung bestanden, die Versicherte habe ihr Arbeitsverhältnis
per September 2008 aus IV-fremden Gründen gekündet. Die EPI-Klinik
habe im Austrittsbericht im August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
mit qualitativer Anpassung festgehalten. Die Gutachter der MEDAS
I._______ seien von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit gemäss der Berichter-
stattung des Kantonsspitals W.________ ab 9. Juni 2009 ausgegangen,
und hätten wiederholt festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit vor Juni 2009
nicht verfolgbar sei. Dr. F._______ halte im Bericht vom 11. Juni 2009 de-
tailliert fest, dass keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Die Versicherte habe gemäss den Akten ab April 2009 eine einjährige Aus-
bildung Bürofachdiplom begonnen. Die Gutachter hielten weiter fest, dass
auch für eine angepasste Tätigkeit die Anzahl der Anfälle entscheidend sei.
Vor Februar 2011 sei die Arbeitsfähigkeit vermutlich wechselnd gewesen
und retrospektiv nicht zuverlässig bestimmbar, somit sei auch aus Sicht
des RAD davon auszugehen, dass auch in einer angepassten Tätigkeit
keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten vorliege (IV 71.3).
Dr. N._______ ergänzte am 19. Dezember 2013, ab Februar 2011 könne
von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, in Be-
rücksichtigung des von den Gutachtern formulierten Belastungsprofils,
ausgegangen werden (IV 80.3).
4.1.12 Am 2. März 2015 nahm die IV-Ärztin Dr. C.________, FMH für Neu-
rologie, zu Handen der IVSTA Stellung (IV 120 S. 2). Sie stellte im Einklang
mit den anderen Beurteilungen eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisheri-
gen Tätigkeit der Versicherten als Verkäuferin fest und bestätigte eine zu-
mutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von 50 %
(ohne Gebrauch von Maschinen, kein Autofahren, keine Arbeiten in der
Höhe, kein Umgang mit heissem Wasser und ohne rasche Handlungsnot-
wendigkeit in Gefährdungssituationen, sitzend und ohne Kundenkontakt)
ab Februar 2011. Die Patientin habe trotz der Diagnose Epilepsie im April
2007 bis Ende September 2008 gearbeitet. Sie führt weiter aus, die Fre-
quenz und der Typ der Anfälle sei massgebend für die Beurteilung der Ar-
beitsunfähigkeit und täusche nicht darüber hinweg, dass die Versicherte
weitergearbeitet habe. Sie äussert sich weiter zur beschriebenen Frequenz
der Anfälle zwischen April 2007 und Oktober 2013. Sie schliesst daraus, es
sei sicher ab 9. Juni 2009 (IV 23; vgl. eventuell schon ab April 2009, mit
der Frequenz von 1 – 4 Anfällen pro Tag) den Experten zu folgen und eine
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volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Sie bestätigt ausserdem die Arbeits-
fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit ab Februar 2011 (4 Stunden
auf einen 8-Stundentag an einem Arbeitsplatz, der ihre funktionellen Ein-
schränkungen respektiere und ihr flexible Arbeitszeiten ermögliche). Zum
Zeitraum ab April 2007 führt sie aus, diese Anfälle hätten mehrere Spital-
aufenthalte, Abklärungen und Arbeitsabsenzen verursacht, jedoch nie län-
ger als drei Monate. Sie schätze deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
während der ersten Zeit der Epilepsie (in der bisherigen Tätigkeit und der
Verweistätigkeit).
4.2
4.2.1 Als unbestritten erweist sich demnach die Feststellung einer vollen
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Verkauf und ab Juni 2009
auch in Verweistätigkeiten. Ab Februar 2011 besteht in einer angepassten
(siehe hiervor E. 4.1.12) Verweistätigkeit wieder eine 50%-ige Arbeitsfähig-
keit, soweit diese flexibel auf ein 100%-Pensum verteilt werden kann.
4.2.2 Was den hier in Frage stehenden Zeitraum zwischen April 2007 bis
Juni 2009 (vgl. E. 4) betrifft, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen
keine abschliessende Beurteilung, zumal der Umfang der Arbeitsfähigkeit
gemäss den Akten schwankte. Unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin Ende Juli 2008 ihre Verkaufsstelle kündete und bis Ende August 2008
arbeitete. Sie machte für die Aufgabe der Arbeitsstelle persönliche Gründe
geltend, insbesondere die Notwendigkeit, ihr Kind selbst zu betreuen
(IV 20). Ab Oktober 2008 war sie bei der Arbeitslosenversicherung als ver-
mittlungsfähig gemeldet zu einem Pensum von 100 %, sie fand aber keine
Arbeitsstelle (IV 14, 93.2 ff.). Im April 2009 begann sie eine Bürofachaus-
bildung, die einen Tag pro Woche Präsenzzeit in der Schule erforderte, und
die sie im April 2010 erfolgreich abschloss (IV 34.1 f.). Sie absolvierte aus-
serdem vom 20. Oktober 2009 bis 20. November 2009 bei der Stiftung
G._______ in W.________ eine Potenzialabklärung mit einem Pensum
von 75 % (neben Büro-Ausbildung im Umfang eines 20 %-Pensums). Sie
erreichte in Berücksichtigung von fünf Krankheitstagen ein Arbeitspensum
von 55,5 % (IV 34.5). Es finden sich aber auch ab April 2007 diverse Krank-
heitstage (Spitalaufenthalte, Abklärungen, Arbeitsabsenzen), wie die IV-
Ärztin zu Recht darlegte (vgl. Arztzeugnisse IV 21). Gemäss der Stellung-
nahme des Hausarztes zu Handen der SVA litt die Versicherte spätestens
seit Anfang 2009 an vermehrten epileptischen Anfällen (IV 16, vgl. auch
IV 4). Es erweist sich daher nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2009 (auch in ihrer ange-
stammten Tätigkeit als Verkäuferin) zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre
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und ab Juni zu 100 % arbeitsunfähig in jeglichen Tätigkeiten, wie die Vor-
instanz annimmt. Diese Beurteilung kann so auch nicht aus den dargeleg-
ten Beurteilungen der behandelnden Ärzte, Gutachter und der Neurologin
der IVSTA geschlossen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung von 50 % in einer Verweistä-
tigkeit auf die Annahme abstützten, es komme pro Woche zu zirka drei An-
fällen, das heisst zu 12 bis einmal auch 15 Anfällen pro Monat (vgl.
E. 4.1.9). Aktenkundig sind jedoch für den relevanten Zeitraum ab April
2009 einer bis vier Anfälle täglich (E. 4.1.2/4.1.4), weshalb die Beurteilung
einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auch aus diesem Grund nicht überzeugt.
Es ist daher spätestens von Anfang 2009 an von einer Arbeitsunfähigkeit
von (deutlich) mehr als 20 % auszugehen.
4.3
4.3.1 Da die Beschwerdeführerin sich im Mai 2009 bei der Invalidenversi-
cherung angemeldet hat, ist ihr Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1
IVG frühestens per 1. November 2009 entstanden. Nach Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 % arbeitsunfähig im Sinne Art. 6 ATSG gewesen sind (siehe oben
E. 3.9.1).
4.3.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den Beginn der
100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juni 2009 (IV 23), auf Randziffer 4002
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab
1. Januar 2008), wonach eine ganze Rente nur dann zugesprochen wer-
den könne, wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für das abgelau-
fene Jahr wenigstens 70 % betragen habe, und darauf, dass der Anspruch
erst per 1. November 2009 habe entstehen können. Sie legt weiter dar,
dass im September 2009, obwohl der IV-Grad damals bereits 100 % betra-
gen habe, zunächst nur ein Versicherungsfall für eine Viertelsrente einge-
treten sei (9 Monate zu 20 % + drei Monate zu 100 % = 40 % [{180% +
300 %} /12 = 40 %], vgl. wohl BGE 121 V 264 E. 6 dd). In (analoger) An-
wendung von Art. 88a Abs. 2 IVV (oben E. 3.7) bestehe ab Dezember 2009
ein Anspruch auf eine ganze Rente (B-act. 6).
4.3.3 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG ist, wie bereits gesagt, im vor-
liegenden Fall für den Rentenanspruch eine durchschnittliche Arbeitsunfä-
higkeit der Beschwerdeführerin während eines Jahres von mindestens
40 % vorausgesetzt. Es wurde weiter dargelegt, dass seit April 2007 eine
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schwankende Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestand, diese
seit Anfang 2009 aufgrund der vermehrten epileptischen Anfälle eher er-
höht war und seit Juni 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig-
keiten bestand. Demnach ergibt sich für den Zeitraum von Juni – Oktober
2009 eine durchschnittliche Einschränkung von 100 % und für den vorher-
gehenden Zeitraum von November 2008 – Mai 2009 von jeweils mindes-
tens 20 %, eher mehr. Somit beträgt die durchschnittliche Arbeitsunfähig-
keit des Jahres vor dem Rentenanspruch ab 1. November 2009 (November
2008 – Oktober 2009) mindestens 53 % ([7 x mind. 20 %] + [5 x 100 %] /
12 = 53.33%), weshalb Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG erfüllt ist. Damit kann offen
gelassen werden, ob für die Monate Januar bis Mai 2009 in Anbetracht der
Anfallshäufigkeit von ein bis vier Anfällen täglich vielmehr eine Arbeitsfä-
higkeit von über 50 % (vgl. dazu das bereits in E. 4.2.2 Gesagte) zu be-
rücksichtigen wäre. Da die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejah-
res unbestritten zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 Bst c) und
zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a
erfüllt waren, steht der Beschwerdeführerin ab 1. November 2009 eine
ganze Invalidenrente zu, zumal im Hinblick auf Art. 88a Abs. 2 IVV bei Be-
ginn ihres Rentenanspruchs per 1. November 2009 die volle Arbeitsunfä-
higkeit unbestritten seit vier Monaten bestand. Unter diesen Umständen ist
nicht weiter auf die Ausführungen der Vorinstanz zu Randziffer 4002 KSHI
einzugehen, wobei darauf zu verweisen ist, dass Verwaltungsweisungen
für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht bindend sind (vgl.
Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016 [zur Publikation vorge-
sehen] E. 6.4.1 f. m.H.).
4.4 Es verbleibt auf die Berechnung des IV-Grads der Beschwerdeführerin
ab 1. Juni 2011 zu verweisen, die von der Beschwerdeführerin im Ergebnis
(Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente bei einem IV-Grad von
60 %, gerechnet gemäss der allgemeinen Methode, vgl. B-act. 6, Beilage,
siehe auch oben E. 3.1.3) nicht mehr beanstandet wird. Eine Prüfung der
IV-Grad-Berechnung erübrigt sich unter diesen Umständen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden vom 15. April
2016 und vom 12. August 2016 gutzuheissen sind. Die Verfügungen vom
24. März 2016 und vom 11. Juli 2016 werden in dem Sinne abgeändert, als
dass der Beschwerdeführerin vom 1. November 2009 – 31. Mai 2011 eine
ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2011 eine Dreiviertels-Invalidenrente
zugesprochen wird. Zudem stehen ihr für ihre Tochter B._______ für den
Zeitraum vom 1. November 2009 – 31. Mai 2011 Kinderrenten im Umfang
einer ganzen Rente und ab 1. Juni 2011 im Umfang einer Dreiviertelsrente
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zu. Die Vorinstanz wird aufgefordert, der Beschwerdeführerin die ausste-
henden Rentenbetreffnisse auszurichten und diese gemäss Art. 26 Abs. 2
ATSG zu verzinsen (vgl. Urteil BVGer C-4897/2012 vom 20. Dezember
2013 E. 4.6 und C-6480/2008 vom 16. Mai 2011 E. 5.9).
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der obsie-
genden Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Der am 3. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr anzugebendes
Konto zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Parteient-
schädigung auf der Grundlage der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass sie die Verfügungen be-
treffend die Kinderrenten angefochten hat, um aus rechtlicher Sicht keine
Ansprüche zu verlieren, auch wenn die Vorinstanz in den Informationen auf
die Akzessorietät der Kinderrenten zu den Renten im Hauptverfahren hin-
wies. Die Eingabe einer 20-seitigen Beschwerde unter Wiederholung der
bereits im Hauptverfahren vorgebrachten Argumentation erweist sich in-
dessen nicht als notwendig. Die Parteientschädigung wird unter diesen
Umständen auf Fr. 3‘200.– inklusive Auslagen festgesetzt und ist von der
Vorinstanz zu leisten. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet (vgl. bspw.
Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren C-2342/2016 und C-4917/2016 werden
gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 24. März 2016 werden in dem Sinne abgeändert, als
dass der Beschwerdeführerin vom 1. November 2009 bis 31. Mai 2011 eine
ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2011 eine Dreiviertels-Invalidenrente
zugesprochen wird. Die offenen Rentenansprüche sind gemäss Art. 26
Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
3.
Die Verfügungen vom 11. Juli 2016 betreffend die akzessorischen Kinder-
renten zur Rente der Mutter werden in dem Sinne abgeändert, als dass der
Beschwerdeführerin vom 1. November 2009 bis 31. Mai 2011 Kinderrenten
im Umfang einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Juni 2011 im Umfang
einer Dreiviertelsrente zugesprochen werden. Die offenen Rentenansprü-
che sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
4.
Die Vorinstanz wird aufgefordert, der Beschwerdeführerin die ausstehen-
den Rentenbetreffnisse mit Verzinsung auszurichten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
6.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘200.– zugesprochen.
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7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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