B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2345/2009
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitsleistungen / Sonderabgabe.
C-2345/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende S._______ (geb. […], nachfolgend: Be-
schwerdeführer) reiste am 10. November 1997 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom
31. August 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Dagegen wurde am 28. September 2000 Beschwerde bei der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben. In teilweiser Wiedererwä-
gung des Entscheides vom 31. August 2000 wurde der Betroffene vom
Bundesamt mit Verfügung vom 2. August 2006 wegen Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufgenommen. Infolge
Beschwerderückzugs schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren am
21. November 2006 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Am 28. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf
S._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das Asylver-
fahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest (Pauschale
für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutun-
gen). Da sich der Kontoinhaber mit dem Abrechnungsentwurf am
24. Januar 2007 bzw. 23. Februar 2007 ausdrücklich einverstanden er-
klärte, erliess die Vorinstanz am 5. März 2007 eine entsprechende Verfü-
gung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 33'953.25
aufwies, wurden Fr. 8'400.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige
Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Hinzu kam eine
damals nicht separat aufgeführte Kontoeröffnungsgebühr von Fr. 50.-. Die
(definitive) Zwischenabrechnung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 11. November 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Glarus
mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorlie-
gens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles.
D.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 gelangte die Vorinstanz im Zusam-
menhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______ an den
Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den "Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005"
grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe (gemeint ist Art. 126a
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des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Auf-
grund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlos-
senen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finan-
zierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderab-
gabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten von
Fr. 38'773.30, bestehend aus dem aktuellen Stand des Sicherheitskontos
in der Höhe von Fr. 30'323.30 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwi-
schenabrechnung von Fr. 8'450.-, den Maximalbetrag der Sonderabgabe
von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 23'773.30 werde an ihn
ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen
und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die Ein-
zahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen.
Am 13. Februar 2009 zeigte sich der Beschwerdeführer auf dem Antwort-
formular mit der Abrechnung nicht einverstanden. Parallel dazu verlangte
er mit Schreiben vom 13. Februar 2009 bzw. 23. Februar 2009 (sinnge-
mäss) die Liquidierung seines Sicherheitskontos auf der Basis der indivi-
duell verursachten Kosten. Dazu reichte er eine Bestätigung der Sozialen
Dienste X._______ vom 19. Februar 2009 ein.
E.
Mit Verfügung vom 6. März 20009 liquidierte die Vorinstanz das Sicher-
heitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte den Kontostand von nur-
mehr Fr. 30'230.60 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwi-
schenabrechnung von Fr. 8'450.- (Ziffer 1) dem unter der Sonderabgabe-
pflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest,
nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 6'550.- zu Gunsten
des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerde-
führer auszuzahlen.
F.
Am 6. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM sinngemäss
um nochmalige Überprüfung der Abrechnung. Die Eingabe wurde als Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung betrachtet und zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. In der Eingabe
macht der Kontoinhaber wiederum geltend, mit der Belastung von
Fr. 15'000.- nicht einverstanden zu sein, habe er doch nicht in diesem
Umfange Unterstützungsleistungen bezogen.
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Seite 4
Das Rechtsmittel war mit einer Bestätigung des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) vom 6. April 2009 ergänzt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 spricht sich die Vorinstanz un-
ter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde
aus.
Der Beschwerdeführer liess sich trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr
vernehmen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
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Seite 5
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2,
BVGE 2007/41 E. 2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Strittig ist vorliegend die Höhe des vom BFM zu Gunsten des Bundes
vereinnahmten Betrages, welcher sich laut angefochtener Abrechnung
vom 6. März 2009 auf Fr. 15'000.- beläuft. Seiner Auffassung nach müss-
te der Beschwerdeführer aber lediglich Fr. 8'450.- zurückerstatten (näm-
lich eine Pauschale von Fr. 8'400.- für die während des Asylverfahrens
verursachten Kosten und die Kontoeröffnungsgebühr von Fr. 50.-), es
geht mithin um einen Differenzbetrag von Fr. 6'550.-. Gegenstand des
hier zu beurteilenden Verfahrens bildet denn die Frage, ob das Sicher-
heitskonto Nr. _______ korrekt abgerechnet und aufgelöst wurde.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 14.31) und des auf den-
selben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Ausländergesetzes ein Systemwech-
sel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht
zur Sonderabgabe vollzogen wurde.
4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, der bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS
1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht
von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhal-
ten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
haben sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und
des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuer-
statten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber
hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Si-
cherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Si-
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cherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnah-
men geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87
Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individu-
ellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt,
wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig ver-
lässt (Bst. a), sie als Asylsuchende oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewil-
ligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftige eine Niederlassungsbewil-
ligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz auf-
hält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussab-
rechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussab-
rechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicher-
heitskontos nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Re-
geln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwen-
dung. So will es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in ihrer ursprünglichen,
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2318). Die
Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine Zwi-
schenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige
Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser
Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen,
rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskon-
tos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu
Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16
AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leis-
tung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert.
Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung
befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die vor-
aussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und
einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV2 in der Fassung vom 11. Au-
gust 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni
1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von auslän-
dischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August
1999 [AS 1999 2254]).
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Seite 7
4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechts-
mittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs.
1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensen-
kung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zu-
rechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl.
dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002,
in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbs-
tätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderab-
gabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person
abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10
Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden
(Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung
der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer
(durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter
Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten
und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen
lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelhei-
ten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstat-
tungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der
Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die
Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, welche im We-
sentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im
alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell
verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bun-
desrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die abge-
nommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden
(Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Son-
derabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG
und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Ka-
pitels des Asylgesetzes für anwendbar.
4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rück-
erstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben
Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rücker-
stattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder
Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem
Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton gel-
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Seite 8
tend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufent-
haltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus)
rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur Rückerstattung der in
Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund
Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, wel-
che Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens fest-
setzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10
AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung
über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs.
1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt,
d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber
zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die
betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Auf-
enthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig
aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig aufgenommenen
Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren vorläufiger Auf-
nahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).
4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue Sys-
tem der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Geset-
zesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewil-
ligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezem-
ber 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufge-
nommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der
Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3
AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das
Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem
bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungs-
grund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttre-
ten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Über-
gangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer alt-
rechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Re-
levanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgin-
gen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrech-
nungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen
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sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe
sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlosse-
nen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestim-
mungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorlie-
genden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtset-
zungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläu-
fig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung,
die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe
nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten
sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme
an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt,
dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach
Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden,
den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichti-
gen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet
wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach
Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c
Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6
bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund
vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet
werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Si-
cherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die
Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.
5.
5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Si-
cherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenba-
re Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer
äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto
mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später als vorläufig auf-
genommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wur-
de für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin
wurden die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten wie
erwähnt auf Fr. 8'450.- festgesetzt und für die Schlussabrechnung vor-
gemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines
Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr. Das BFM sah sich daher nach
dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto ge-
C-2345/2009
Seite 10
stützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der
AsylV 2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfü-
gung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen
Stand von Fr. 30'230.60 (laut Entwurf vom 14. Januar 2009 sind es
Fr. 30'323.30) aufwies, noch Fr. 6'550.- zu Gunsten des Bundes eingezo-
gen. In Bezug auf das Restguthaben ordnete die Vorinstanz die Auszah-
lung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von
Fr. 6'550.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag
der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der
Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Be-
trag von Fr. 8'450.- andererseits.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall
in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestal-
tung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen
sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen
geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich als ver-
fassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz
delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und
6).
Der Beschwerdeführer nimmt in seinem nur rudimentär begründeten
Rechtsmittel wenig Bezug auf die angefochtene Verfügung. Soweit er ar-
gumentiert, er habe als vorläufig Aufgenommener keine Sozialhilfe mehr
beansprucht bzw. insofern er faktisch eine individuelle Festlegung der
rückerstattungspflichtigen Kosten verlangt, verkennt er, dass es bei der
Sonderabgabe nicht um die Verrechnung von Sozialhilfekosten geht, mit
denen eine einzelne Person unterstützt worden ist, sondern um die De-
ckung derjenigen Kosten, welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen
als Gruppe verursacht (vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG sowie E. 4.3
vorstehend). Die eingereichten Bestätigungen der zuständigen örtlichen
Sozialhilfebehörde und des SRK erweisen sich daher als unbehelflich.
5.3. Gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
6. März 2009 beträgt der Kontostand Fr. 30'230.60. Im Abrechnungsent-
wurf vom 14. Januar 2009 figuriert derweil ein Kontostand von
Fr. 30'323.30. Die Differenz erklärt sich laut Kontoauszug vom 12. Januar
2009 daraus, dass in dem um Fr. 92.70 höheren Betrag des Entwurfs
noch Zinsen von Fr. 112.70 (abzüglich Fr. 20.- Postfinance-Gebühren)
mitenthalten sind. Diese hätten dem Beschwerdeführer auch in der defini-
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Seite 11
tiven Fassung gutgeschrieben und ausbezahlt werden müssen. Soweit
nicht bereits geschehen, hat dies die Vorinstanz nachzuholen. Weil das
an den Kontoinhaber zu überweisende Restguthaben nicht beziffert wird
(vgl. Ziffer 3 des Dispositivs), bedarf die Berichtigung besagten (Rech-
nungs-)fehlers keiner entsprechenden Anpassungen.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
C-2345/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 22. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: