Abtei lung II I
C-2348/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente (Rentenberechnung); Verfügung der SAK vom
13. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2348/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Der im Jahr 1937 geborene deutsche Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) lebt in Deutschland. Am 28. Juli
2006 hat er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
(nachfolgend: die Rentenversicherung) einen Antrag auf Ausrichtung
einer schweizerischen Altersrente gestellt. Die Rentenversicherung hat
diesen Antrag am 4. Oktober 2006 mit Formular E 202 an die
Schweizerische Ausgleichskasse (Vorinstanz; nachfolgend: SAK)
weiter geleitet. Beigelegt wurde ein Formular E 207, worin der
Beschwerdeführer geltend macht, vom 1. Oktober 1955 bis 18.
November 1956 bei der B._______ in C._______ (Aargau) gearbeitet
zu haben. Die Formulare trafen am 12. Oktober 2006 bei der SAK ein
(SAK/1-9, SAK/12-13).
A.b Mit Verfügung vom 28. November 2006 wies die SAK das
Rentengesuch ab (SAK/31-32). Sie begründete dies damit, dass dem
Beschwerdeführer insgesamt nur elf Monate Einkommen angerechnet
werden könnten. Daher sei die Bedingung der einjährigen Mindest-
beitragsdauer nicht erfüllt.
A.c Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 (Posteingang SAK: 28. De-
zember 2006) erhob der Beschwerdeführer Einsprache (SAK/33-34).
A.d Mit Einspracheverfügung (in den Akten datiert auf 28. Juni 2007)
lehnte die SAK die Einsprache ab (SAK/35-36). Sie begründete dies
damit, dass auf Grund des im individuellen Konto des Beschwerde-
führers (im Folgenden: IK-Konto) eingetragenen Einkommens eine
mutmassliche Beitragsdauer von insgesamt elf Monaten (drei im Jahr
1955 und acht im Jahr 1956) anzunehmen sei.
B.
B.a Am 13. März 2007 erhob der Beschwerdeführer gegenüber der
SAK Beschwerde gegen die Einspracheverfügung (Posteingang SAK:
16. März 2007) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer
Altersrente, da er die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit erfüllt
habe. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf ein beigelegtes
Schreiben von D._______ (geb. E._______). Diese erklärt, vom 1.
Oktober 1955 bis 1. November 1956 und 1957 zusammen mit dem
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Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet zu haben. Die SAK leitete
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
B.b Am 3. April 2007 gab der Instruktionsrichter den Spruchkörper
bekannt. Ausstandsbegehren wurden keine gestellt.
B.c Eine Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2007 leitete die SAK
ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
B.d Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Einspracheverfügung.
B.e Am 28. August 2007 nahm der Beschwerdeführer per Fax
ergänzend Stellung.
B.f In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2007
verwies die SAK auf ihre Vernehmlassung vom 28. Juni 2007.
B.g Am 21. September 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab.
B.h Die SAK leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 14. November
2007 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2007
weiter. Darin ersuchte dieser sinngemäss darum, das Verfahren in
seinem Sinne zum Abschluss zu bringen. Daraufhin legte ihm das
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. November 2007 dar,
weshalb seine Beschwerde noch nicht habe behandelt werden
können.
B.i Am 14. August 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren
wurden keine gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
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Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu
laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Gelangt die Partei rechtzeitig an eine
unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2
VwVG).
Das in den Akten befindliche Exemplar der Einspracheverfügung ist
auf den 28. Juni 2007 datiert. Da die Beschwerde gegen die
Einspracheverfügung am 16. März 2007 bei der SAK eingegangen ist,
kann das aktenkundige Datum der Einspracheverfügung offensichtlich
nicht stimmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die
tatsächliche Einspracheverfügung vom 13. Februar 2007 datiert, wie
dies der Beschwerdeführer (in seiner Beschwerde) und die SAK (in
ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2007) übereinstimmend darlegen.
Die Einspracheverfügung konnte vom Beschwerdeführer somit
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frühestens am 14. Februar 2007 zur Kenntnis genommen werden. Da
die dagegen gerichtete Beschwerde am 16. März 2007 bei der SAK
einging, wurde die frühestens am 16. März 2007 endende Beschwer-
defrist eingehalten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgerichts ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig und tritt darauf ein.
2.
Zunächst ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Recht zu erörtern.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizeri-
schen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechts-
ordnung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1 mit
weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerde-
führers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehö-
rigen geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizeri-
schen Recht.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
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die Vorinstanz das Erreichen der Mindestbeitragszeit des Beschwerde-
führers und somit seinen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech-
net werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt
gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von
Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Die Versicherten sind beitrags-
pflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1
erster Satz AHVG).
Hat eine in den Jahren 1948 bis 1968 in der Schweiz erwerbstätige
Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die
Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die
Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Bei-
tragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen. Das
Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren
1948 bis 1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a AHVV). Auf die
Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis
nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der Erwerbs-
tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwer-
tige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
Bundesgericht] H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Allerdings muss der volle Beweis - analog zur
Berichtigung des IK-Auszugs gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV - auch auf
andere Art und Weise erbracht werden können (vgl. analog BGE 117 V
262 E. 3 und 4b zu Art. 141 Abs. 3 AHVV). Trotz entsprechender
Beweislastverteilung und entsprechenden Anforderungen an den
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, ist dabei der im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz
zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall
das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die
Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien findet (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b und 4a analog für Art. 141
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Abs. 3 AHVV, BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
weiteren Hinweisen).
3.2 In seinem Rentengesuch sowie im vorliegenden Beschwerde-
verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, vom 1. Oktober 1955
bis 18. November 1956 (also 13 Monate und 18 Tage) in der
B._______ in C._______ gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer
verweist in seiner Beschwerde ausserdem auf das Schreiben von
D._______, welche dies bestätigte und zugleich erklärte, 1957 ein
zweites Mal zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz
gearbeitet zu haben (act. 1, Beilage 1).
Die SAK stützte sich in ihrer Einspracheverfügung darauf, dass der IK-
Auszug des Beschwerdeführer für 1955 ein Einkommen von Fr. 1'275.-
und für 1956 ein solches von Fr. 4'675.- ausweise. Die Beitragsmonate
seien im IK-Auszug nicht ausgewiesen worden, da dies allgemein erst
ab 1969 der Fall sei. Unter Anwendung der "Tabellen zur Ermittlung
der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968" betreffend
die Tabakindustrie schloss die SAK auf eine mutmassliche
Beitragsdauer des Beschwerdeführers von drei Monaten (1955) plus
acht Monaten (1956), also von insgesamt elf Monaten. Damit sei die
Mindestbeitragsdauer nicht erreicht worden. Daran hielt die SAK im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens fest. In ihrer Stellungnahme vom
28. Juni 2007 führte sie dabei in Bezug auf das Jahr 1957 aus, dass
Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse Tabak zu
keinen neuen Ergebnissen geführt hätten, die eine Korrektur der
Verfügung erlauben würden.
3.3 Dass der Beschwerdeführer 1955 und 1956 in der Schweiz in der
Tabakindustrie gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters-
und Hinterbliebenenversicherung geleistet hat, ist unbestritten. Strittig
ist, ob die Beitragsdauer nach der Extrapolationsmethode gemäss
Art. 50a AHVV vorzunehmen ist oder ob stattdessen auf die tatsäch-
liche Arbeitsdauer bzw. die konkrete Beitragszeit des Beschwerde-
führers abzustellen ist und wie lange diese (unter Einschluss einer
allfälligen Beitragszeit im Jahr 1957) war.
3.4 Da die umstrittene Beitragszeit in den Zeitraum von 1948 bis 1968
fällt und der Beschwerdeführer als Saisonier in der Schweiz arbeitete
(vgl. SAK/54), findet grundsätzlich Art. 50a AHVV Anwendung. Die von
der SAK auf Grund des IK-Auszugs vorgenommene Extrapolation der
mutmasslichen Beitragsdauer ist rechnerisch richtig und wird vom
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Beschwerdeführer nicht bestritten. Es liegen keine Beweise wie Ar-
beitsvertrag, Arbeitszeugnis, Lohnabrechnungen und andere mehr bei
den Akten, welche den vollen Nachweis für die konkrete Beitragszeit
des Beschwerdeführers in den Jahren 1955 bis 1957 erbringen.
3.5 Allerdings liegen diverse Hinweise dafür vor, dass der Beschwer-
deführer in den Jahren 1955 bis 1957 eine höhere Beitragszeit als die
von der SAK berechneten elf Monate aufweisen könnte. Dazu gehört
vor allem die schriftliche Bestätigung einer angeblichen damaligen
Arbeitskollegin des Beschwerdeführers betreffend die gemeinsame
Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Obwohl es sich dabei um ein
Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handelt, hat sich die
SAK damit nicht explizit auseinandergesetzt. Zu welchem Resultat
eine solche Auseinandersetzung schliesslich führen würde, kann hier
allerdings offen bleiben.
Der Beschwerdeführer hat replikweise ausserdem ein per Telefax
zugestelltes Schreiben der F._______ eingereicht. Darin erklärt die
unterzeichnende Frau G._______, dass die Ausgleichskasse Tabak ihr
mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bei einem Unternehmen
"H.________" oder "I._______" in C._______ gearbeitet habe (der Fax
ist diesbezüglich nicht eindeutig lesbar). Die SAK ist duplikweise der
Frage nicht nachgegangen, welches genau der damalige Arbeitgeber
oder die damaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers gewesen
waren und hat nicht versucht, von diesem/diesen Dokumente
betreffend die Anstellungs- und damit die Beitragsdauer des
Beschwerdeführers zu bekommen. Sollte die Ausgleichskasse Tabak
tatsächlich den oder die damaligen Arbeitgeber des
Beschwerdeführers kennen, wäre ausserdem denkbar, dass sie - auch
wenn sie gemäss eigenen Angaben nicht mehr über Lohnunterlagen
verfügt (vgl. SAK/49) – auf konkretes Nachfragen hin weitere Angaben
betreffend die Beitragsdauer des Beschwerdeführers machen kann.
Auch diesbezüglich hat die SAK keine weiteren Abklärungen
vorgenommen.
Die Einwohnerkontrolle K._______ (AG) hat bestätigt, dass der
Beschwerdeführer vom 1. Mai bis 31. Dezember 1956 über eine
Arbeitsbewilligung A (Saisonier) verfügte, sich vom 15. Juni bis 14.
November 1956 in K._______ aufhielt (SAK/54) und von C._______
zugezogen war. Obwohl letzteres im Widerspruch zur Aussage der
Einwohnerkontrolle C._______ zu stehen scheint (vgl. SAK/46), hat es
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die SAK unterlassen, die Einwohnerkontrolle C._______ mit der
Auskunft der Einwohnerkontrolle K._______ zu konfrontieren und
nochmals nach einem damaligen Aufenthalt (inkl. entsprechender
fremdenpolizeilicher Bewilligung) des Beschwerdeführers in
C._______ zu fragen. Dabei hätte sich zugleich die Gelegenheit
geboten, genauere Informationen über den oder die Arbeitgeber des
Beschwerdeführers in C._______ einzuholen (namentlich über die
"B._______" und das Unternehmen "I._______" bzw. "H._______").
Trotz obgenannter Hinweise hat die SAK nicht versucht, durch gezielte
Aufforderung und Fragen vom 71-jährigen, nicht vertretenen
Beschwerdeführer aussagekräftige Unterlagen und Informationen zu
erhalten (unter anderem betreffend seine damaligen Arbeitskollegen,
welche angeblich "alle" Renten erhalten hätten [vgl. SAK/34,
Beschwerde und Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober
2007]).
Eine Erklärung des Beschwerdeführers unter Eid, wie dieser sie in
seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Mai 2007 anbietet, ist im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht hingegen nicht vorgesehen
und ist daher auch nicht abzunehmen.
3.6 Bei dieser Ausgangslage ist der SAK vorzuwerfen, den Sach-
verhalt in der vorliegenden Angelegenheit ungenügend abgeklärt zu
haben. Dem Beschwerdeführer kann seinerseits unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Zeitablaufs
nicht vorgeworfen werden, seinen Mitwirkungspflichten ungenügend
nachgekommen zu sein.
4.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die
Einspracheverfügung vom 28. Juni 2007 (recte: 13. Februar 2007)
aufgehoben und die Sache an die SAK als Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Dem Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung
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auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Einsprache-
verfügung vom 28. Juni 2007 (recte: 13. Februar 2007) aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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