Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-235/2009
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig-
Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreihung in den Prämientarif BUV/NBUV 2009,
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ hat laut Handelsregisterauszug ihren Sitz in E._______
und beschäftigt sich mit dem Bau von Gartenanlagen sowie deren
Unterhalts- und Pflegarbeiten. Seit dem 1. Januar 2007 ist sie für die
obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) W._______ unterstellt (vgl.
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. März 2009, Beilage 1).
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 reihte die SUVA den Betrieb per
1. Januar 2009 neu für die Berufsunfallversicherung (BUV), Klasse 41A,
in die Stufe 93 zu 2,136% brutto bzw. zu 1,78% netto und für die
Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) in die Stufe 94 zu 2,17% brutto
ein. Gegen diese Prämienverfügung reichte die X._______ mit Eingabe
vom 27. Oktober 2008 Einsprache bei der SUVA ein. Sie machte
sinngemäss geltend, diverse Gartenbaufirmen im Raum W._______, zu
denen sie in direkter Konkurrenz stehe, seien immer noch nicht bei der
SUVA versichert, wodurch sie wesentlich tiefere Kosten zu tragen hätten.
Gemäss Angaben der SUVA seien diese jedoch auch verpflichtet, sich
bei der SUVA versichern zu lassen. Unter diesen Umständen bezahle sie
nicht die höheren Tarife und entrichte bis auf Weiteres (aus
Wettbewerbsgründen) die alten Prämiensätze. Erst wenn die hängigen
Gerichtsverfahren abgeschlossen seien, und alle Firmen gleich behandelt
würden, sei sie bereit, die entsprechenden Mehrkosten zu tragen (BVGer
act. 1).
C.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 wies die SUVA die
Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
Unterstellung von Gartenbaubetreiben in den Zuständigkeitsbereich der
SUVA sei vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt worden. Daher
seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Nachdem die SUVA-
Unterstellung rechtskräftig geworden sei, sei die X._______ nach den
gültigen Regeln der SUVA einzureihen. In Berücksichtigung des
Schadenrendements der AXA W._______, datiert vom 17. November
2006, sei der Betrieb nach der Ablösung vom Privatversicherer für die
Jahre 2007/2008 zum Prämiensatz des SUVA-Tarifs eingereiht worden,
der am nächsten bei demjenigen des Privatversicherers gelegen habe. Im
dritten Jahr müsse für diese Prämiensätze die erste Anpassung in die
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Richtung des nach dem SUVA-Tarif bestimmten Bedarfssatzes des
Betriebes vorgenommen werden. Für das vierte Jahr 2010 werde dann
die zweite Anpassung in die Richtung des Bedarfssatzes gemäss
Einreihung des Betriebes vorgenommen und im Jahr 2011 werde der
Betrieb dann zum ersten Mal zum eigentlichen Bedarfssatz eingereiht.
Die Prämienberechnung für die BUV und NBUV erweise sich im
vorliegenden Fall als rechtmässig.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Beibehaltung der alten
Prämiensätze bis zur Urteilsfällung in den hängigen Gerichtsverfahren.
Sie machte insbesondere eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren
direkten Konkurrenten geltend, weshalb sie durch die höheren Zahlungen
diskriminiert werde (BVGer act. 1).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 festgesetzte
Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging am 3. Februar 2009 bei der
Gerichtskasse ein (BVGer act. 2/4).
F.
Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Einspracheverfügung
vom 19. Dezember 2008. Sie erläuterte die Regel betreffend Wechsel
von Betrieben zur SUVA und damit verbunden die Grundsätze zur
Einreihung von Betrieben, die früher bei einem Privatversicherer
versichert waren. Mit der Vernehmlassung reichte sie ergänzende
Unterlagen ein (BVGer act. 6).
G.
In ihrer Replik vom 15. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an ihren Anträgen fest und wies zudem darauf hin, dass
sich der "Aktiensitz" der Firma X._______ in E._______ im Kanton
Z._______ und nicht in A._______ im Kanton T._______ befinde, wie von
der Vorinstanz fälschlicherweise angegeben worden sei (BVGer act. 8).
H.
Die SUVA hielt in ihrer Duplik vom 22. Mai 2009 an den in der
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Vernehmlassung gemachten Ausführungen fest und beantragte weiterhin
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).
I.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer act. 11).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA
ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der
Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109
Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und
vorliegend gegeben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 VwVG). Als Adressatin des
Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs.
1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die
Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen
einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat
eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der
Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen
überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das
Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6).
Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der
Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II
296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer,
wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. auch ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.154).
3.2. Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegenden
Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. In der Regel nur
wenn die Anwendung von einer Tarifposition mit dem
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1
UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a). In diesem
Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der
Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der
Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind.
Dies kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für
sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang
trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
[vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht] U 240/03 vom 2. Juni
2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den
übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im
Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der
Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU]
vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73 E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten die angefochtene
Verfügung frei, dies unter der Berücksichtigung der vorgebrachten
Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat somit nicht zu untersuchen, ob sich
die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die
vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht
aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn dazu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a).
4.
Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist die Einreihung im
Prämientarif BUV und NBUV ab 1. Januar 2009.
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Prämiensätze nicht erhöht
werden, solange das Bundesverwaltungsgericht nicht über die hängigen
Unterstellungsverfahren der Konkurrenten entschieden habe. Nur so
könne eine Diskriminierung gegenüber ihren Konkurrenten im Raum
Winterthur vermieden werden.
5.
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5.1. Vorerst ist auf die bei der Prämiengestaltung und der Einreihung der
Betriebe in den Prämientarif zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen
und massgebenden Grundsätze einzugehen.
5.1.1. Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung
werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen
des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend
sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der
Unfallverhütung (Art. 92 Abs. 2 UVG).
5.1.2. Die Betriebe oder Betriebssteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung
über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR
832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter
Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den
Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe
oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die
Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der
risikogerechten Prämien).
5.1.3. Für die Bemessung der Prämien in der
Nichtbetriebsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die
Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Person
abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
5.1.4. Weiter ist bei der Prämienbemessung das in Art. 61 Abs. 2 UVG
vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen, welches
verlangt, dass der Unfallversicherer namentlich die SUVA einerseits keine
Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell
autonom sein soll.
5.2. Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich
die Versicherer bei der Ausarbeitung der Tarife an die allgemeinen
Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des
Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
5.2.1. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu
berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.
Danach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten
getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht
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das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von
Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der
Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die
Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufnahmen
geschmälert werden.
5.2.2. Ein Prämientarif hat sodann dem Prinzip der Gleichbehandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) zu entsprechen (vgl.
dazu E. 6).
5.2.3. Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich
widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der
Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität
wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen.
Grösstmögliche Risikogerechtigkeit würde indes eine für jeden Betrieb
individuell bestimmte Prämie bedingen. Die Ausgestaltung des
Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem
Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das
Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden
einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird. Zwangsläufig
fliessen Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe für die Einreihung
mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der
Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Insbesondere rügt sie, aufgrund
der höheren Prämienzahlungen gegenüber ihren Konkurrenten, die nicht
bei der SUVA versichert seien, diskriminiert zu werden und dadurch einen
Wettbewerbsnachteil zu erleiden.
6.2. Das in Art. 8 BV verankerte Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
(Differenzierungsgebot) zu behandeln ist (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, zu Art. 8
BV). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere dann
verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
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Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse
hätten getroffen werden müssen (BGE 135 V 361 E. 5.4). Ein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes nicht (BGE 132 II 485 E.
8.6, BGE 122 II 446 E. 4). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel
vor.
Im Übrigen hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Bereich der
Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der
Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S.
228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder ein Betrieb ein
gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so
gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei
gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen
beziehungsweise Prämien resultieren (vgl. BGE 112 V 291 E. 3b).
6.2.1. Unbestritten ist, dass es sich bei der Firma X._______ um einen
Gartenbaubetrieb im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG handelt, weshalb
ihre Arbeitnehmenden obligatorisch der SUVA unterstellt sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, wonach
Gartenbaubetriebe obligatorisch dem Tätigkeitsbereich der SUVA
unterstellt sind). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in
Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin hat zutreffend festgehalten,
dass diesbezüglich zahlreiche Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht hängig waren. Wenn sie aber aus diesen
Verfahren Rechte ableiten will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die SUVA
ist verpflichtet, nach der ihr vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
Aufgabenverteilung zu handeln (vgl. Urteil der REKU 634/05 vom 13. Juli
2006 E. 9). Der Aufgabenbereich der SUVA wird im Gesetz zwingend und
abschliessend umschrieben (RKUV 1987 Nr. U 29 S. 427 ff. E. 2b). Es
besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die SUVA die Unterstellung
von Gartenbaubetrieben umsetzt und dass sie nicht eine gesetzwidrige
Praxis einführen bzw. weiterführen will. Unter diesem Aspekt kann sich
die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, sie werde ungleich
behandelt.
6.2.2. Aus den Beschwerdeverfahren gegen Unterstellungsentscheide
entstanden den beschwerdeführenden Gartenbaubetrieben insofern
prozedurale Vorteile, als die Einreihung in die Prämientarife der SUVA
praxisgemäss erst im Anschluss an die rechtskräftigen Unterstellungen
erfolgten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2010 vom
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3. Januar 2011 E. 2.1 und E. 6 mit Verweis auf BVGE C-5670/2007 vom
4. Februar 2009 E. 3 S. 5 f.). Damit wurde die Anwendung der höheren
SUVA-Prämien faktisch aufgeschoben. Die Beschwerdeführerin kann aus
prozeduralen Vorteilen anderer Betriebe allerdings keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ihr gegenüber ableiten. Die Wirkungen
eines bestimmten Beschwerdeverfahrens gelten grundsätzlich einzig für
die beschwerdeführenden Betriebe.
6.2.3. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Konkurrenten ungleich
behandelt bzw. diskriminiert hat, weshalb die Beschwerdeführerin mit der
Rüge der Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung nicht durchdringt.
7.
7.1. Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebes in den
Prämientarif hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör zu beachten (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 35
VwVG).
7.1.1. Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft
das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von
Parteibegehren und im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren, sondern
auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von
Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher
Verfahrensvorschriften (zu Art. 4 BV vom 29. Mai 1874 ergangene, immer
noch geltende Rechtsprechung: BGE 120 V 357 E. 2a mit Hinweisen;
SVR 1999 UV Nr. 25 E. 1a).
7.1.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung einer
Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass
des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine
Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im
Einspracheverfahren angehört werden.
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Seite 11
7.1.3. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person
ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich
sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
7.1.4. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter
der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je
komplexer die Sach- und Rechtslage ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei
der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich
bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt,
muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein,
um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen
(BVGE 2007/27 E. 9.3).
7.2. Der Verfügung vom 8. Oktober 2008 ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass sich die Festlegung der Prämiensätze für die ersten
zwei Jahre nach Ablösung des Gartenbaugeschäfts durch die SUVA von
der Privatassekuranz auf die Erfahrungen des Vorversicherers stützen
würden und die Prämiensätze des Privatversicherers übernommen und
auf den SUVA-Tarif übertragen würden. Ab dem 3. Jahr erfolge dann
jeweils eine schrittweise Anpassung an den Basis- bzw. Bedarfssatz. Bei
kleinen Betrieben ohne Anwendung des BMS 03 gelte der Basissatz der
Branche. Für jene Betriebe, bei welchen das BMS 03 zur Anwendung
komme, sei der ausgewiesene Bedarfssatz massgebend. Ab dem 5. und
folgenden Jahr sodann werde der Betrieb nach den normalen
Rahmenbedingungen, welche für alle Betriebe ihrer Art gälten, eingereiht.
Dies bedeute Folgendes: Sei der Betrieb im Jahr 2005 abgelöst worden,
so werde er für das Jahr 2009 nach den normalen Rahmenbedingen
eingereiht. Bei Ablösung im Jahr 2006 oder 2007 erfolge ein Anpassung
an den SUVA-Basissatz oder den individuellen Bedarfssatz des Betriebes
für das Jahr 2009, sofern dieser noch nicht erreicht sei.
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Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 wird auf
die Betriebsbeschreibung vom 26. September 2006 verwiesen, wonach
die Beschwerdeführerin zu 30% Gartenbau/baugewerbliche Arbeiten, zu
35% Gärtnerarbeiten und zu 35% Unternehmensführung/Administration
ausführe. Der Betrieb sei deshalb der Klasse 41A und der Unterklasse C2
(Gartenbau mit einem erhöhten Anteil Administration) zugeteilt. In
Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse betrage der
Bedarfssatz BUV 2009 2,5050% netto (Stufe 100). Der Bedarfssatz
NBUV 2009 betrage in Berücksichtigung der besonderen
Betriebsverhältnisse 2,40% brutto (Stufe 96). Da das von der AXA
W._______ am 17. November 2006 festgehaltene Schadenrendement
der Jahre 2000 bis 2006 gut gewesen sei, sei der Betrieb für die Jahre
2007 und 2008 zum Prämiensatz des SUVA-Betriebes eingereiht worden,
welcher demjenigen des Privatversicherers am nächsten gelegen sei. Der
Prämiensatz habe in der BUV 1,464% netto (Stufe 89) und in der NBUV
2,13% bzw. 2,05% brutto (Stufe 93) betragen. Für 2009, dem dritten Jahr
der Versicherung, müsse eine erste Anpassung in Richtung des
Bedarfssatzes gemäss Einreihung des Betriebes vorgenommen werden;
in der BUV müsse der Prämiensatz daher um einen Drittel der Differenz
zwischen 1,464% (PS 2008) und 2,505% (Bedarf 2009) erhöht werden,
demzufolge auf 1,811%, was der Stufe 93 mit einem Prämiensatz von
1,78% netto entspreche. In der NBUV müsse der Prämiensatz ebenfalls
um einen Drittel der Differenz zwischen 2,05% (PS 2008) und 2,40%
(Bedarf 2009) erhöht werden, also auf 2,167%, was der Stufe 94 mit
einem Prämiensatz von 2,17% brutto entspreche.
7.3. Vorliegend ist festzustellen, dass die SUVA weder in der Verfügung
vom 8. Oktober 2008 noch im Einspracheentscheid vom 19. Dezember
2008 darlegt, wie sie den Bedarfssatz BUV 2009 von 2,5050% netto
(Stufe 100) ermittelt hat. Das in den eingereichten Akten der Vorinstanz
enthaltene "Grundlagenblatt BMS 03" datiert vom 5. März 2009 (Beilage
6 der Vernehmlassung) und wurde somit nach Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2008 erstellt. Es ist als
"provisorisch" gekennzeichnet und enthält handschriftliche Korrekturen
bzw. Ergänzungen. Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom
9. März 2009 wurde die Handkorrektur deshalb vorgenommen, weil das
elektronische Prämienbemessungssystem lediglich für jene Jahre eine
Lohnsumme einsetze, in welchen ein Betrieb bei der Suva versichert sei;
für die Vorjahre müsse eine fiktive Lohnsumme angenommen werden,
um eine für die Betriebsgrösse realistische Kredibilität zu erzeugen. Es
muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin
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im Verwaltungsverfahren weder das massgebliche Grundlagenblatt
zugestellt worden ist noch dass sie bisher Gelegenheit hatte, dazu
Stellung zu nehmen.
Des Weiteren ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb sich die
Vorinstanz nicht auf die effektive Lohnsumme der Beschwerdeführerin in
den entsprechenden Jahren, in denen sie beim Privatversicherer
versichert war, abstützen kann und aufgrund welcher Kriterien sie die
fiktive Lohnsumme festgelegt hat. Ebenfalls wurden aus der Zeit der
Privatversicherung keine Unterlagen zu den offenbar massgebenden
Risikozahlen zu den Akten gegeben.
Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz aufgeführt, zu welchen
Prozentsätzen sie die verschiedenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
gewichtet. Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche Vergleichswerte sie
herangezogen hat und wie sich diese Gewichtung und insbesondere die
Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse auf die Ermittlung
des Prämiensatzes auswirken.
7.3.1. Das Grundlagenblatt muss den Betrieben als minimale Information
zugestellt werden, damit sie die Ermittlung der verfügten Prämien durch
die Vorinstanz nachvollziehen können. Die Beschwerdeführerin hat
überdies ein Recht darauf, über sämtliche berücksichtigte
Prämienbemessungsgrundlagen informiert zu werden (BVGE 2007/27
E. 9.5).
Das Vorgehen der Vorinstanz stellt somit eine schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der
Begründungspflicht, dar.
7.4. Zu prüfen sind die Rechtsfolgen der festgestellten Gehörsverletzung.
7.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V
431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die
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Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b).
Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine
schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um – im Interesse
der Verfahrensökonomie – eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden
(BGE 132 V 387 E. 5.1).
7.4.2. Da die Vorinstanz die massgeblichen Angaben und Unterlagen zur
Ermittlung der Prämiensätze für die BUV und die NBUV der
Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im
Beschwerdeverfahren bekannt gegeben hat, ist vorliegend die Heilung
der festgestellten schwerwiegenden Gehörsverletzung ausgeschlossen.
7.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die
Beschwerde aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 aufzuheben ist.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das
Grundlagenblatt sowie sämtliche weiteren berücksichtigten
Prämienbemessungsgrundlagen mit den entsprechenden Erläuterungen
im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis bringt
und ihr Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern; anschliessend hat die
Vorinstanz neu zu verfügen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss
als Obsiegen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der nicht
vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
19. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Sache wird an die SUVA
zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägung 7.5 verfahre.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (_______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und
Unfallversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
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öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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