Abtei lung II I
C-2353/2008/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-
Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 7. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2353/2008
Sachverhalt:
A.
Die spanische Staatsangehörige X._______ ( im Folgenden: Be-
schwerdeführerin), geboren 1953, arbeitete in den Jahren 1987 bis
1990 in der Schweiz als Küchenhilfe und Reinigungskraft. Danach war
sie mehrere Jahre (vor allem in Spanien) als Hausfrau tätig, bis sie im
Jahr 2000 wieder in die Schweiz einreiste. Von Juli 2000 bis Oktober
2000 sowie im März 2001 arbeitete sie wiederum als Küchenhilfskraft.
Während ihrer gesamten Erwerbstätigkeit in der Schweiz entrichtete
sie die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV). Aufgrund eines infizierten Choles-
teatoms rechts mit lateraler Bogengangsfistel musste sie sich am 24.
April 2001 notfallmässig operieren lassen, wobei es zu einer iatro-
genen Verletzung des Nervus facialis und einer peripheren Fazialis-
parese rechts kam. Seither war die Beschwerdeführerin nicht mehr
erwerbstätig. Am 12. März 2004 (Eingangsdatum; kant. Vorakten,
Dokument 2) reichte sie bei der IV-Stelle Luzern eine Anmeldung zum
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ein.
Unter Berücksichtigung des Berichtes vom 7. April 2004 von Dr. med.
A._______ (kant. Vorakten, Dokument 8) wies die IV-Stelle Luzern das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. November 2004 ab mit der
Begründung, es liege keine Gesundheitsschädigung vor, welche die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtige; der Versicherten sei eine 100%ige
Tätigkeit zuzumuten (kant. Vorakten, Dokument 10). Nach einem eben-
falls negativen Einspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin
beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine Beschwerde ein,
die mit Urteil vom 8. Februar 2006 gutgeheissen und die Sache
zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle Luzern
zurückgewiesen wurde (kant. Vorakten, Dokument 24). In der Folge
wurde die Beschwerdeführerin neurologisch sowie psychiatrisch be-
gutachtet. Ende März 2007 kehrte sie mit ihrem Ehemann zurück nach
Spanien, weshalb die weitere Bearbeitung des Falles der Schweizeri-
schen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz), übertragen wurde (act. 63).
B.
Nach Würdigung der medizinischen Unterlagen kam der medizinische
Dienst der IVSTA zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit zu 100% ab dem 24. April 2001 resp. zu 30% ab
dem 1. August 2001 und für Arbeiten im Haushalt zu 100% ab dem
Seite 2
C-2353/2008
24. April 2001 resp. zu 20% ab dem 1. August 2001 arbeitsunfähig war
(act. 74), weshalb das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 7. März 2008 abgewiesen wurde (act. 84). Zur Begrün-
dung führte die IVSTA aus, die Gutachter seien nach gesamtheit licher
Betrachtung der gesundheitlichen Situation zum Schluss gelangt, dass
die Versicherte zu 6 bis 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, bei einer
verminderten Leistungsfähigkeit von 30%.
C.
Am 10. April 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
in Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2008 sei die Vorinstanz zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen – unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte sie aus, sie sei zu Unrecht als Nichterwerb-
stätige eingestuft worden, zumal sie vor Eintritt des Gesundheitsscha-
dens zu 100% erwerbstätig gewesen sei. Die Vorinstanz habe es je-
doch unterlassen darzulegen, von welchem Status sie ausgegangen
sei und welche Bemessungsmethode sie für die Bestimmung des In-
validitätsgrades herangezogen habe. Damit sei der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Auch habe sie keine Berechnung
des Invaliditätsgrades vorgenommen.
Auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie nicht in
der Lage, eine Erwerbstätigkeit in rentenausschliessender Weise aus-
zuüben, weshalb sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung habe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Putzfrau und
Küchenhilfe betrage gemäss neurologischem Gutachten 20-30%. Im
anschliessend erstellten psychiatrischen Gutachten sei alsdann eine
zusätzliche Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatri-
scher Sicht klar bejaht worden. Die beiden Gutachten seien von der
Ärztin des medizinischen Dienstes der Vorinstanz nicht richtig gewür-
digt worden; deren Aussagen seien widersprüchlich und nicht nachvoll-
ziehbar. Selbst wenn sie als Nichterwerbstätige zu quali fizieren wäre,
würde sie in ihrer Tätigkeit im Haushalt eine rentenbegründende Ein-
schränkung aufweisen.
Seite 3
C-2353/2008
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, bei der Statusfrage sei
aufgrund der dürftigen Unterlagen berücksichtigt worden, dass die Be-
schwerdeführerin in den Jahren 1987 – 1990 in der Schweiz gearbeitet
habe, bis zu ihrer Wiedereinreise im Jahr 2000 in Spanien als Haus-
frau tätig und anschliessend bis zur Operation im April 2001 wieder
während einigen Monaten, aber nicht durchgehend erwerbstätig gewe-
sen sei. Aus diesem Grund erscheine die Anwendung der gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung am plausibelsten.
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte die Vorinstanz aus, den Gutachten
sei zu entnehmen, dass aus somatischer Sicht eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20-30% und aus psychiatrischer Sicht eine
Einschränkung von maximal 30% bestehe. In Bezug auf die Haushalts-
tätigkeit habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Psychiater an-
gegeben, noch 90% der Arbeiten selbst erledigen zu können. Damit
bestehe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit, welche
über die bereits aus somatischen Gründen bestehende Arbeitsunfähig-
keit hinausgehen würde, und es erfolge auch keine Addition der Ar-
beitsunfähigkeitsgrade. Es bestehe sowohl in der Erwerbstätigkeit wie
auch in der Haushaltstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens
30%, woraus unabhängig von der Bemessungsmethode keine an-
spruchsbegründende Invalidität resultiere und sich die Durchführung
eines Einkommensvergleichs erübrige.
E.
In ihrer Replik vom 28. Juli 2008 machte die Beschwerdeführerin er-
neut geltend, sie habe ab Juni 2000 in einem 100%-Pensum gearbeitet
und sei auch per 1. März 2001 als Küchenhilfskraft mit einem Arbeits -
pensum von 100% angestellt worden. Ohne Gesundheitsschaden
hätte sie auch weiterhin vollzeitig gearbeitet, was bei der Statusfrage
zu berücksichtigen sei.
Weiter führte sie aus, es sei dem neurologischen Gutachten vom
21. Juni 2006 zu entnehmen, dass sie in ihrer Tätigkeit als Putzfrau
und Küchenhilfe aus rein somatischer Sicht 20-30% eingeschränkt sei.
Allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb die medizinisch begrün-
dete Arbeitsfähigkeit erst seit März 2004 bestehen solle, da aus den
Akten klar hervor gehe, dass sie seit Eintritt der Fazialisparese im April
Seite 4
C-2353/2008
2001 unter den bekannten somatischen Beschwerden leide, und von
2001 bis Anfang 2004 gar eine grössere Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit bestanden haben dürfte, was detaillierter abzuklären sei. In
psychischer Hinsicht sei gemäss Gutachter von einer zusätzlichen Ein-
schränkung von 20-30% auszugehen, so dass bei korrekter Würdigung
ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 50% resultiere.
F.
Mit Schreiben vom 15. August 2008 teilte die IVSTA dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass sie an den bisherigen Ausführungen und
den gestellten Anträgen festhalte.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 7. März 2008, mit wel-
cher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befin-
det (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Seite 5
C-2353/2008
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kostenvor-
schuss fristgerecht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
Seite 6
C-2353/2008
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
Seite 7
C-2353/2008
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann
allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen
Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zu-
sammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten
begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E.
2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat
dort ihren Wohnsitz, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung
gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
Seite 8
C-2353/2008
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts an-
deres vorsehen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen aus län-
dische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
E. 2.3.3 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 7. März 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab
dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März
2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnung in den entsprechenden Fassungen).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leis-
tungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Da die darin
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfä-
higkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird
im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
3.3 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
Seite 9
C-2353/2008
henden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr
als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Im vorlie-
genden Fall ist die Anmeldung der Beschwerdeführerin am 12. März
2004 bei der IV-Stelle Luzern eingegangen, so dass allfällige Leis tun-
gen der IV frühestens ab März 2003 ausgerichtet werden könnten.
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (7. März 2008) ein-
traten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit
vom 12. März 2003 bis zum 7. März 2008 im Sinne des Gesetzes in-
valid gewesen bzw. geworden ist.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/
IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen ku-
mulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass sie die gesetz-
liche Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezember
2007 als auch nach den seither gültigen Bestimmungen erfüllt (Art. 36
Abs. 1 IVG).
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
Seite 10
C-2353/2008
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine ganze Rente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getre-
tenen Art. 28 Abs. 1 IVG hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der
Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von
70%. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
Seite 11
C-2353/2008
(EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen auch bei
einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie
– wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent -
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).*
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeits-
fähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zu-
Seite 12
C-2353/2008
mutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IVSTA, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tä-
tigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfä-
higkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode).
4.5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbe-
reich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG),
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem
Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; spezifische Methode).
4.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren
sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 3 IVG (in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung resp. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) berechnet. In diesem Falle wird der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen
Seite 13
C-2353/2008
bemessen (gemischte Methode, vgl. dazu das Urteil des Bundesge-
richts I 725/04 vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51
und BGE 125 V 146).
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund ihrer gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen zu mindestens 50% erwerbsunfähig, so
dass sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.
5.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz ins-
besondere auf die Ausführungen in den beiden umfassenden
Gutachten abgestützt.
5.1.1 Im neurologisch-otorhinolaryngologischen Gutachten vom
21. Juni 2006 (kant. Vorakten, Dokument 46) wurde diagnostiziert:
- ein Belastungsschwindel bei apparativ eindeutig nachweisbarem
rechtsseitigem peripher-vestibulärem Funktionsausfall wegen eines
infizierten Cholesteatoms mit Bogengangsfistel,
- eine Fazialisparese rechts infolge einer iatrogenen Resektion bei der
Operation des infizierten Cholesteatoms; Status nach Rekonstruktion
mittels Nerveninterponat,
- eine depressive Entwicklung seit 2001 sowie
- neuralgiformer Narbenschmerz.
Als weitere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
wurden zudem erwähnt:
- ein leicht sensibles Hemisyndrom rechts (Beginn unklar)
- sowie eine (seit vielen Jahren bestehende) substituierte Hypo-
thyreose.
Die vestibuläre Unterfunktion bezeichneten die Gutachter als schlecht
kompensiert und wiesen darauf hin, dass die Patientin nur einmalig
und für kurze Zeit eine Physiotherapie gehabt und nach anfänglich
leichter Verbesserung des Schwindels ein deutliches Rückzugsver-
halten entwickelt hätte, und ein physiotherapeutisches Gleichgewichts-
training und eine Verhaltenspsychotherapie – unter Einsatz eines akti-
vierenden Antidepressivums – zu einer deutlichen funktionellen Ver-
besserung führen könnte. Bei der Fazialisparese sei durch die Rekons-
truktion mittels Nerveninterponat der Augenschluss ermöglich worden,
Seite 14
C-2353/2008
mit einer weiteren Verbesserung sei nicht mehr zu rechnen und wei-
tere operative Massnahmen seien nicht angezeigt. Zur Verhinderung
einer Dekonditionierung sei das regelmässige Beüben der Gesichts-
muskulatur wichtig. Wegen der starken psychischen Belastung der Pa-
tientin aufgrund der Lähmung im Bereich des Mundwinkels und der
Wange sowie der daraus resultierenden Gesichtsasymmetrie empfah-
len die Gutachter eine psychologische Betreuung. In Bezug auf das
Schmerzsyndrom hielten die Gutachter eine medikamentöse Behand-
lung für angezeigt. Trotz der vollständigen Taubheit rechts und der
kombinierten mittelgradigen Schwerhörigkeit auf der linken Seite er-
achteten sie die Patientin als anamnestisch nicht gestört, weshalb eine
diesbezügliche Intervention nicht notwendig sei. Falls das Gehör in
den Vordergrund treten sollte, wäre eine Hörgeräteversorgung mög-
lich.
Die Beeinträchtigungen (qualitativ und quantitativ) aufgrund der fest-
gestellten Störungen schätzten die Gutachter bei Tätigkeiten, welche
Balance erfordern oder bei Arbeiten in gefährlicher Umgebung (Sturz-
und Verletzungsgefahr) wegen des Schwindels auf 20-30%, bei Be-
rufen mit hohen Ansprüchen an die Balance (z.B. Tanzlehrerin etc.)
noch höher. Aufgrund der Fazialisparese wurde die Einschränkung bei
Berufen mit hohem ästhetischem Repräsentationsgehalt auf maximal
50% geschätzt. Insgesamt wurde die Arbeitsunfähigkeit in der bis-
herigen Tätigkeit als Putzfrau und Küchenhilfe mit 20-30% seit März
2004 beziffert. Auf psychisch-geistiger Ebene wurde eine reaktiv ver-
ursachte depressive Verstimmung festgestellt, die nach Ansicht der
Gutachter auch auf die schlechte Integration in der Schweiz zurück-
geführt werden könnte. Dementsprechend wurde eine genauere
Abklärung der quantitativen Beeinträchtigung durch die psychosoziale
Medizin empfohlen. Abschliessend wurde festgehalten, dass der
vordringliche Teil der Beschwerden auf die depressive Verstimmung
der Patientin zurückzuführen sei.
5.1.2 Aufgrund des Verdachts auf Somatisierung wurde eine psychia-
trische Abklärung durchgeführt. In seinem umfassenden Gutachten
vom 28. März 2007 (kant. Vorakten, Dokument 56) diagnostizierte Dr.
med. B._______ eine depressive Störung, gegenwärtig leichte depres-
sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), erachtete
die Prognose jedoch als günstig, da es sich um eine gut behandelbare
Krankheit handle. Allerdings wies er auf die komplizierenden Faktoren
im Sinne der anhaltenden Folgeerscheinungen der Ohroperation mit
Seite 15
C-2353/2008
Fazialisparese und Schwerhörigkeit hin, verbunden mit der sozialen
Stigmatisierung, hohem Schamgefühl und Rückzugsverhalten der
Beschwerdeführerin. Er erwähnte, dass diese Faktoren eine depres-
sive Symptomatik aufrechterhalten bzw. verstärken und eine allfällige
Remission noch behindern könnten, dass jedoch bei einer fach-
ärztlichen Behandlung eine Verbesserung zu erzielen sein sollte. Die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schätzte er sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch in anderen angepassten Tätigkeiten auf
70-80% und schlug als Therapiemassnahmen eine fachärztliche psy-
chiatrische Behandlung vor. Aufgrund des sozialen Rückzugsverhal-
tens und zunehmender Dekonditionierung erachtete er einen gezielten
Arbeitsversuch – zuerst im geschützten Rahmen – als sinnvoll, der
eine Reintegration in den Arbeitsprozess und die Erhöhung der körper-
lichen Belastbarkeit, die Gewöhnung an den Arbeitsprozess und die
Zunahme von Sicherheit bezüglich der eigenen beruflichen Leistungs-
fähigkeit und Stärken ermöglichen sollte.
5.2 In beiden Gutachten wurde hinreichend dargelegt, inwiefern die
Beschwerdeführerin in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Die geklagten Beschwerden sowie
die Vorakten wurden berücksichtigt und die Beurteilung der medizini-
schen Situation und Zusammenhänge durch die untersuchenden Ärzte
sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus ein-
leuchtend und nachvollziehbar. Auch werden die Schlussfolgerungen
der Experten ausführlich begründet. Den beiden Gutachten kommt da-
her erhöhte Beweiskraft zu und es ist nicht zu beanstanden, dass sich
die Vorinstanz bei der Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin auf die beiden Gutachten abgestützt hat.
5.3 Keine Einigkeit besteht allerdings bei den Gutachten in Bezug auf
den Beginn der 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit: während im neurolo-
gischen Gutachten von einer 20-30%igen Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit ab März 2004 – dem Datum des Leistungsgesuchs – ausge-
gangen wurde, bezeichnete der Psychiater den Zeitpunkt der Opera-
tion (24. April 2001) als Beginn der medizinisch begründeten Arbeits-
unfähigkeit.
Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen der Operation vom
24. April 2001 ist die IVSTA zu Recht von einer anfänglichen, auf rund
drei Monate begrenzten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen
Bereichen ausgegangen und hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf
Seite 16
C-2353/2008
dieser dreimonatigen Rekonvaleszenz ab dem 1. August 2001 als zu
70% arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit eingestuft. Diese Einschät-
zung ist durchaus nachvollziehbar und vom Bundesverwaltungsgericht
nicht zu beanstanden, liegen doch keine medizinischen Anhaltspunkte
vor, die eine andere Schlussfolgerung nahe legen würden.
5.4 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades die Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit aus psychiatrischer Sicht zur Einschränkung aus somatischer
Sicht hinzurechnen müssen, ist festzuhalten, dass es sich bei der In-
validenversicherung um eine final konzipierte Versicherung handelt, da
Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nach Art und Genese des Gesundheitsscha-
dens fragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesund-
heitszustand ist folglich immer gesamtheitlich zu betrachten. Sind
mehrere Gesundheitsschäden vorhanden, so ist zu prüfen, wie sie sich
gemeinsam auf die Invalidität auswirken. Kausal konzipiert ist die Inva-
lidenversicherung nur insofern, als die Erwerbsunfähigkeit durch einen
Gesundheitsschaden verursacht sein muss (vgl. ULRICH MEYER-BLASER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 14 mit
weiteren Hinweisen).
Dem neurologischen Gutachten vom 21. Juni 2006 ist zu entnehmen,
dass die subjektiven Beschwerden mit den neurologisch-otologisch
objektivierbaren Befunden nicht vollumfänglich erklärbar sind und der
vordringliche Teil der Beschwerden auf die depressive Verstimmung
der Patientin zurückzuführen sind. Eine andere Interpretation ergibt
sich aus dem psychiatrischen Gutachten nicht, hielt doch Dr.
B._______ klar fest, dass die Beschwerdeführerin auch aus psychiat-
rischer Sicht aufgrund der leichten depressiven Störung sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeiten insgesamt zu 20-
30% in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Einschränkung
umfasst sämtliche festgestellten Leiden, so dass eine Zusammen-
rechnung der somatisch und der psychiatrisch bedingten Arbeits-
unfähigkeit nicht angezeigt ist.
6.
Zu prüfen ist im Weiteren die Statusfrage, zumal die Beschwerde-
führerin geltend macht, sie sei von der Vorinstanz zu Unrecht als
Teilerwerbstätige eingestuft worden. Die in diesem Zusammenhang er-
hobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde – soweit
sie überhaupt berechtigt ist – im vorliegenden Verfahren geheilt (vgl.
Seite 17
C-2353/2008
zur Heilung von Gehörsverletzungen etwa BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE
127 V 431 E. 3d/aa; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Art. 29 N. 118).
6.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbs-
tätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestün-
de. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die per-
sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin-
dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie
die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge-
übten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist
(BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133 V 504 E. 3.3,
je mit Hinweisen).
6.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens voll erwerbstätig, nach
ihrer Rückkehr in die Heimat jedoch ausschliesslich als Hausfrau tätig
gewesen war, davon ausgegangen, dass die gemischte Methode zur
Anwendung gelangt. Diese Einschätzung ist allerdings nicht ohne wei-
teres nachvollziehbar, kommt doch bei voll Erwerbstätigen die allge-
meine Methode und bei ausschliesslich im Haushalt Tätigen die spezi -
fische Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung.
Nach der Praxis des Bundesgerichts dient die gemischte Methode
nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Er-
werbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, son-
dern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invalidi -
tätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn der ver-
sicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine
volle Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche
nicht ausüben würde. Entscheidend ist somit auch im vorliegenden
Fall, ob die Beschwerdeführerin hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits-
Seite 18
C-2353/2008
schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum
erwerbstätig wäre (BGE 133 V 477 E. 6.3).
6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 1987 bis 1990 jeweils zwischen 9 und 12 Monaten pro Jahr
erwerbstätig gewesen war und bisweilen sogar für zwei Arbeitgeber
während derselben Arbeitsperiode gearbeitet hatte. In den Jahren
1991 bis Ende 1999 war sie nicht mehr erwerbstätig, um sich der Er -
ziehung ihrer Töchter zu widmen. Nach ihrer Wiedereinreise in die
Schweiz war sie von Juli bis und mit Oktober 2000 wieder erwerbs-
tätig. Dem Arbeitsvertrag für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kü-
chenhilfe ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit
als Vollzeitmitarbeiterin am 1. März 2001 aufgenommen hat und der
Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Daraus kann ge-
schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheits-
schaden auch weiterhin voll erwerbstätig gewesen wäre, so dass in
ihrem Fall die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zur An-
wendung kommt.
6.4 Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Einkommensver-
gleichs verzichtet, da ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (bei An-
wendung der gemischten Methode) auszuschliessen war.
Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt seit dem
1. August 2001 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in
anderen Tätigkeiten mindestens 70%. Wird das ohne Invalidität er -
zielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100% bewertet und das
Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz
veranschlagt, ergibt sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad
(zum sog. Prozentvergleich vgl. BGE 114 V 310). Da ein leidensbe-
dingter Abzug bei der Anwendung des Prozentvergleichs grundsätzlich
nicht vorzunehmen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_129/
2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E.
5b), beträgt vorliegend der Invaliditätsgrad – auch bei Anwendung der
allgemeinen Methode – angesichts einer Restarbeitsfähigkeit im bis-
herigen Beruf von 70% weit weniger als 40%.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin zu keiner invalidenversicherungsrechtlich rele-
vanten Einkommenseinbusse führt und die Vorinstanz das Bestehen
Seite 19
C-2353/2008
eines Leistungsanspruchs im Ergebnis zu Recht verneint hat. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vor-
liegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bun-
desbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 20
C-2353/2008
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21