Abtei lung III
C-2354/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. April 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Francesco Parrino,
Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
FÜRSORGESTIFTUNG DER BSS THERMO BETTWAREN AG,
Kaltenbachstrasse 24, 8260 Stein am Rhein,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, Rotfluhstr. 91, 8702 Zolli-
kon-Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
letztere beide vertreten durch A._______,
Beschwerdegegner,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen, Zustelladresse:
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, Herr Rechtsan-
walt Benedikt Häfliger, Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz
betreffend
Aufsichtsbeschwerde.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Fürsorgestiftung der BSS Thermo-Bettwaren AG (nachstehend
die Stiftung) wurde mit öffentlicher Urkunde vom 8. Juni 1948 mit Sitz in
Stein am Rhein errichtet (act. 17). Laut Art. 2 der Stiftungsurkunde (vgl.
act. 18) unterhält die Stiftung für die Arbeitnehmer der BSS Thermo-Bett-
waren AG sowie für deren Ehegatten und Kinder eine Fürsorgekasse zum
Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Alter, Invalidität
und Tod. Zu diesem Zweck unterhält die Stiftung eine Sparkasse und ei-
nen Hilfsfonds. Gemäss Art. 4 fallen dem Hilfsfonds Aufgaben zu, die
durch die AHV, IV, das BVG sowie die Sparkasse nicht gelöst werden. Der
Hilfsfonds erbringt insbesondere Leistungen in besonders schweren Fällen
von Invalidität und Krankheit sowie bei unverschuldeter Notlage. Mit Bezug
auf Mitarbeiter der Firma mit besonderen Unterstützungspflichten kann
über den Hilfsfonds eine Risikoversicherung abgeschlossen und finanziert
werden. Über die Zuwendungen aus dem Hilfsfonds entscheidet der Stif-
tungsrat endgültig. Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen besteht nicht.
Die näheren Bedingungen und Leistungen der Sparkasse und des Hilfs-
fonds werden in einem Reglement umschrieben (Art. 5 der Stiftungsurkun-
de).
In Ziffer 2.1 des Reglements des Hilfsfonds der Stiftung vom 6. Dezember
2000 (vgl. act. 19) wird festgehalten, allfällige Begünstigte des Hilfsfonds
seien sämtliche, AHV-pflichtigen, regelmässig beschäftigten Arbeitnehmer
der BSS Thermo-Bettwaren AG, mit einer vertraglichen Sollarbeitszeit von
mindestens 40%. Gemäss Ziffer 3.1 des Reglements wird zu Beginn eines
jeden Kalenderjahres für jeden Begünstigten gemäss Ziffer 2, welcher be-
reits ein volles Jahr bei der Firma angestellt ist, ein internes Konto beim
Hilfsfonds eröffnet. Diese internen Konti bleiben Bestandteil des Hilfsfonds
und dienen lediglich zur Berechnung allfälliger Ansprüche der Begünstig-
ten gegenüber dem Hilfsfonds (Ziffer 3.2 des Reglements). Die Mittel des
Hilfsfonds werden geäufnet durch freiwillige Zuwendungen der Firma und
Dritter sowie durch Zins- und Wertschriftenerträge (Ziffer 4). Ein Viertel
des Jahresergebnisses wird der Reserve für Härtefälle zugeschrieben, die
anderen drei Viertel in der Regel den Konti der Destinatäre (Ziffer 6.3, 6.4).
Der dem internen Konto entsprechend dem Schlüssel in Ziffer 7.2 gutge-
schriebene Betrag wird bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Er-
reichen des Pensionsalters, unheilbarer Krankheit oder zumindest 50%-
iger Invalidität und Kündigung seitens der Firma infolge von Arbeitsmangel
ausbezahlt (Ziffer 8.1). Wird das Arbeitsverhältnis aus einem anderen
Grund aufgelöst und hat das Arbeitsverhältnis mit der Firma mindestens 5
Jahre gedauert, kann der Stiftungsrat dem betreffenden Arbeitnehmer ei-
nen Teil des auf dem internen Konto gutgeschriebenen Betrages zur Ver-
fügung stellen, wenn dieses Kapital neben den Leistungen der Sparkasse
für den Einkauf in eine neue Fürsorgeeinrichtung verwendet wird. Die
Höhe des zur Verfügung gestellten Betrages liegt im Ermessen des Stif-
tungsrates. Dieser beachtet bei der Festsetzung des Betrages den Grund-
satz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer (Ziffer 8.2.1 des
Reglements).
B. Im April 2003 kündigte das gesamte Kader der Thermobalance AG (vor-
mals BSS Thermo-Bettwaren AG), d.h. A._______ und C._______,
ehemalige Stiftungsräte, sowie B._______ und X._______ ihr
3Arbeitsverhältnis freiwillig per 31. Juli 2003 (act. B 26, B 32). Den Aus-
tretenden wurden ihre Guthaben aus der Sparkasse in der Folge überwie-
sen. Hingegen wurde ihnen aus dem Hilfsfonds nichts ausbezahlt. Auf An-
frage von A._______ und den von diesem vertretenen C._______ und
B._______ teilte der Präsident des Stiftungsrates am 17. November 2003
mit, dass der Stiftungsrat entschieden habe, keine Auszahlung
vorzunehmen (act. 1a, 2a).
C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 gelangte A._______ in seinem
Namen sowie im Namen der von ihm vertretenen C._______ und
B._______ an das Volkswirtschaftsdepartment des Kantons Schaffhausen
als Aufsichtsbehörde über die Stiftung (nachstehend auch die Auf-
sichtsbehörde). Er machte geltend, die Verweigerung von Auszahlungen
aus dem Hilfsfonds verletze das Reglement und den Grundsatz der Gleich-
behandlung, weil in den vergangenen 17 Jahren immer mindestens 50%
der den persönlichen Mitarbeiterkonti gutgeschriebenen Beträge ausbe-
zahlt worden seien (act. 3). Im Rahmen des Schriftenwechsels machte die
Stiftung geltend, es sei gemäss Reglement berücksichtigt worden, dass
die Kündigung nicht von der Stifterfirma ausgesprochen worden sei. Viel-
mehr hätten die Arbeitnehmer ihre Stelle gekündigt und sich darüberhi-
naus während der letzten Monaten ihrer Anstellung auf ihre Tätigkeit in
einem Konkurrenzbetrieb vorbereitet. Zudem müssten die vorhandenen
Mittel vermehrt entsprechend der ursprünglichen Zwecksetzung des Hilfs-
fonds eingesetzt werden, weil mit Erhöhung der Mittel durch Zuwendungen
der Arbeitgeberfirma in den nächsten Jahren nicht gerechnet werden kön-
ne. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil gleiche Fälle bisher nie
zur Behandlung gekommen seien (act. 5). In Replik und Duplik haben die
Parteien an ihren Standpunkten festgehalten und die Aussagen der Ge-
genseite zurückgewiesen (act. 7, 15).
D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde von A._______, B._______ und C._______ gut und hob den
Beschluss des Stiftungsrates, welcher Leistungen aus dem Hilfsfonds
verweigerte, auf (act. 17). Die Aufsichtsbehörde wies den Stiftungsrat an,
einen neuen Beschluss über die Zusprechung eines Anteils aus dem
Hilfsfonds an die Beschwerdeführer im Rahmen seines Ermessens zu
fassen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Die
Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, der Stiftungsrat habe willkürlich
gehandelt, indem er gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung
verstossen habe. Der Stiftungsrat habe nicht dargetan, dass in anderen
Fällen ebenfalls keine Auszahlungen erfolgt seien. Zudem sei dem Ende
Juni 2003 ausgetretenen Geschäftsführer sogar mehr als 50% des
internen Kontos ausbezahlt worden und auch eine Auszahlung an einen
Mitarbeiter erfolgt, der per 31. Oktober 2003 selbst gekündigt habe. Des-
halb könne auch das Argument der veränderten finanziellen Lage nicht ge-
hört werden.
E. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung, vertreten durch deren Präsi-
denten Dr. Jürg Peyer, Rechtsanwalt, Zürich, am 11. August 2004 Be-
schwerde (vgl. act. B 17) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die (Aufsichts-)Beschwerden von A._______, B._______
und C._______ seien als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung wird
im Wesentlichen geltend gemacht, der Stiftungsrat habe unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Vermögenslage des Hilfsfonds am
424. September 2003 eine Praxisänderung in Bezug auf die Anwendung
von Ziff. 8.2. des Reglements entschieden und im Rahmen des ihm zuste-
henden Ermessens beschlossen, bei Kündigungen durch den Arbeitneh-
mer unter verstärkter Berücksichtigung des Stiftungszweckes auf den Ein-
zelfall abzustellen. Auf Grund sachlicher Kriterien (Höhe der Auszahlung
aus der Sparkasse, Höhe des Lohnes, Kündigungsgrund, Alter, schädigen-
des Verhalten gegenüber der Arbeitgeberin, besondere Unterstützungs-
pflicht) sei der Stiftungsrat zum Schluss gekommen, dass es gerechtfertigt
sei, auf eine freiwillige Auszahlung der internen Konti zu verzichten.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 (vgl. act. B 32) beantragten
die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Sie verwiesen da-
bei auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und machten gel-
tend, dass während der Amtszeit von A._______ als buchführendes
Stiftungsratsmitglied immer mindestens 50% des internen Kontos aus-
bezahlt worden seien. Dies treffe auch auf andere per 31. Juli 2003 oder
später ausgetretene Mitarbeiter zu, wie 2 der Beschwerdeantwort beige-
legte Austrittsabrechnungen (vgl. act. B 31) belegen würden. Zudem könne
die am 24. September 2003 vom Stiftungsrat beschlossene Praxisände-
rung nicht rückwirkend auf Austritte per 31. Juli 2003 angewendet werden
und seien auch die Reserven von rund Fr. 246'000.-- im Jahre 1999 auf
rund Fr. 295'000.-- im Jahre 2002 angestiegen.
Auch die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober
2004 (vgl. act. B 34) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, un-
ter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie verwies ebenfalls
auf die angefochtene Verfügung, insbesondere auf die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes. Eine solche Verletzung ergebe sich insbeson-
dere aus der Tatsache, dass dem ehemaligen Geschäftsführer Y._______
bei seinem Austritt per 30. Juni 2003 75% seines persönlichen Kontos aus
dem Hilfsfonds (Fr. 130'624.--) ausbezahlt worden seien, obwohl er bereits
aus der Sparkasse einen grösseren Betrag (Fr. 124'840.--) erhalten habe.
Auch zwei weitere Mitarbeiter, die am 31. Juli 2003 und am 31. Oktober
2003 ausgetreten seien, hätten Auszahlungen aus dem Hilfsfonds erhal-
ten.
G. Mit Replik vom 20. Dezember 2004 (vgl. act. B 52) bestätigte die Be-
schwerdeführerin ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Sie
führte im Wesentlichen an, die Auszahlung an den ehemaligen Geschäfts-
führer, dem von der Stifterfirma gekündigt worden war, sei vom alten Stif-
tungsrat beschlossen worden, wohl im Hinblick auf dessen unsichere Zu-
kunftschancen. Die Kündigung des am 31. Juli 2003 ausgetretenen Mitar-
beiters sei zufolge Umstrukturierung erfolgt und der Mitarbeiter, der per 31.
Oktober 2003 gekündigt hatte, habe dies aus wirtschaftlichen Gründen ge-
tan, da er die Stelle bei der Stifterfirma auf Grund deren Kündigungen als
unsicher ansah. Er habe zudem keinen hohen Lohn erhalten. Die geringe
Auszahlung von Fr 5'298.70 sei daher gerechtfertigt.
H. In ihren Dupliken (vgl. act. B 86 und B 88) bestätigten sowohl die Vorin-
stanz als auch die Beschwerdegegner ihren Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdeführerin. Es wurde daran festgehalten, dass der Stiftungsrat das
Gleichbehandlungsgebot verletzt habe. Die Vorinstanz verwies zudem auf
den Umstand, dass der bisherige Stiftungsrat mit Verfügung vom 15. Fe-
bruar 2005 suspendiert und an seiner Stelle lic. iur. Martin Hubatka als
5kommissarischer Verwalter eingesetzt worden sei. Diese Verfügung wurde
am 25. Februar 2005 nachgereicht (act. B 90, 91).
I. Mit Verfügung vom 6. April 2005 entband sodann die Vorinstanz lic. iur.
Martin Hubatka von seinem Mandat als kommissarischer Verwalter und
setzte an seiner Stelle Dr. iur. Kurt C. Schweizer in diese Funktion ein (act.
B 93a).
J. Der neue kommissarische Verwalter, Dr. iur. Kurt C. Schweizer, beantrag-
te mit Triplik vom 31. August 2005 (vgl. act. B 113) namens der Beschwer-
deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abwei-
sung der Beschwerde der Beschwerdeführer (nun Beschwerdegegner)
vom 19. Dezember 2003; eventualiter sei das Verfahren zur Vervollständi-
gung des massgebenden Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der kommissarische Verwalter machte im We-
sentlichen geltend, die Vorinstanz habe es trotz klarer Hinweise, wie in der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2004 an die Vorinstanz,
unterlassen, den Sachverhalt gemäss der Offizialmaxime zu ergänzen.
Nachdem die Stifterfirma das Arbeitsverhältnis mit dem damaligen Ge-
schäftsführer Y._______ per 30. Juni 2003 aufgelöst habe, habe das ge-
samte Kader, bestehend aus den Beschwerdegegnern und X._______ im
Rahmen einer koordinierten Aktion per 31. Juli 2003 gekündigt. Mitte Juli
2003 hätten der entlassene Geschäftsführer und die vier abgesprungenen
Kadermitarbeiter das Konkurrenzunternehmen Z._______ AG in
S._______ gegründet. Sie alle seien ab Errichtung der Gesellschaft - die
Beschwerdegegner somit vor Ende ihres Arbeitsverhältnisses - als Mitglie-
der des Verwaltungsrates und Zeichnungsberechtigte der neu gegründeten
Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Z._______ AG
habe schon vor der Gründung und Eintragung ins Handelsregister mit ihrer
konkurrenzierenden Tätigkeit begonnen und der Stifterfirma wichtige Kun-
den und erheblichen Umsatz abgeworben. Nicht zuletzt wegen dieser Kon-
kurrenzierung hätten einige Arbeitsplätze abgebaut werden müssen. Wei-
ter habe die Z._______ AG mit einer Arrestbelegung im Juli 2005 versucht,
die zeitgerechte Überweisung der Lohnzahlungen zu verhindern und damit
die Stifterfirma in Schwierigkeiten zu bringen. Der kommissarische
Verwalter wirft den ausgetretenen Beschwerdegegnern vor, sie hätten –
wie im Diasan-Fall (BGE 119 Ib 46) - die Stifterfirma in einer konzertierten
Aktion verlassen, um diese durch Gründung eines eigenen Unternehmens
zu konkurrenzieren und wenn möglich sogar vom Markt zu verdrängen.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei daher nicht verletzt worden,
indem den Beschwerdegegnern Ermessensleistungen verweigert worden
seien. Der Stiftungsrat habe folglich im Rahmen des ihm zustehenden
Ermessens gehandelt, weshalb für ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde
kein Raum bestanden habe.
K. Nach Rückzahlung des restlichen Guthabens der Stiftung gegenüber der
Arbeitgeberfirma, welches bei Amtsantritt des kommissarischen Verwalters
Fr. 564'637.54 betragen haben soll, genehmigte die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 30. August 2005 den Tätigkeitsbericht des kommissarischen
Verwalters, Dr. iur. Kurt C. Schweizer, und entliess ihn unter bester Ver-
dankung der geleisteten Dienste aus seinem Amt. Die Suspendierung des
Stiftungsrates wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben (act. B 119). Dr.
iur. Kurt C. Schweizer teilte am 6. September 2005 der Eidg. Beschwerde-
kommission BVG mit, dass er die Stiftung nicht mehr als kommissarischer
6Verwalter, sondern als beauftragter Rechtsanwalt vertrete (act. B 120).
L. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Stellungnahme zur Triplik ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde, beantragte jedoch, den Beschwerdegeg-
nern ebenfalls Gelegenheit zur Äusserung zu geben (act. B 136).
M. Auch die Beschwerdegegner hielten mit ihrer Eingabe vom 11. November
2005 (vgl. act. B 144) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung fest. Sie be-
stritten sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin und führten im
Wesentlichen an, sie hätten die Kündigungen aus rein persönlichen Grün-
den, und nicht in einer konzertierten Aktion ausgesprochen. Sie hätten als
langjährige Kadermitarbeiter den plötzlichen Strategiewechsel und die sich
abzeichnenden Geschäftspraktiken der neuen Geschäftsleitung nicht mehr
verantworten können. So sei der langjährige Geschäftsleiter Y._______
nach über 28 Dienstjahren innert Tagesfrist freigestellt worden. Der Ent-
scheid, gemeinsam eine neue Existenz aufzubauen, sei erst viel später ge-
fällt worden. Alle Kadermitarbeiter seien infolge Ferienguthaben Ende Juni
bzw. Anfang Juli 2003 ausgetreten, also vor Gründung der Z._______ AG
am 15.7.2003. Im übrigen sei es erlaubt während der Kündigungszeit ein
Konkurrenzunternehmen zu gründen. Die Beschwerdegegner verneinen
einen relevanten Zusammenhang zwischen dem Verlust von Kunden und
der vorliegend zu entscheidenden Vorsorge-Frage und führen den
Umsatzrückgang und die Reduktion der Arbeitsplätze, nach ihren
Schätzungen um mehr als die Hälfte, auf die verfehlte neue Strategie
zurück und auf Preisreduktionen von über 20% beim Hauptumsatzprodukt
Thermotec (light). Hinsichtlich des Arrestverfahrens machen die
Beschwerdegegner geltend, dieses sei nicht zur Ausschaltung der
Konkurrenz, sondern zur Sicherstellung einer Forderung eingeleitet
worden. Zudem habe die Stifterfirma eine Klage gegen die Z._______ AG
eingereicht, dieses Verfahren jedoch verloren. Schliesslich sei der von der
Beschwerdeführerin angerufene Bundesgerichtsentscheid vorliegend nicht
relevant, weil er sich auf eine Teilliquidation beziehe.
N. Der mit Zwischenverfügung des Präsidenten der Eidg. Beschwerdekom-
mission BVG vom 23. Dezember 2004 von der Beschwerdeführerin einver-
langte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist innert Frist überwiesen worden
(act. B 53, B 55).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung
7mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt in
casu nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt des Volkswirtschaftsdepartments des Kantons Schaffhausen vom 9.
Juli 2004, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und b
VwVG darstellt.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 9. Juli 2004 innert offener
Frist und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist
durch den angefochtenen Entscheid ohne Zweifel besonders berührt und
hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
(Art. 48 lit. b und c VwVG). Nachdem auch der mit rechtskräftiger Zwi-
schenverfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- rechtzeitig
überwiesen worden ist, kann auf das Rechtsmittel eingetreten werden.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (S. 5, II.1) ihre Zustän-
digkeit bejaht, weil die Beschwerdegegner eine Verletzung des Grund-
satzes der Gleichbehandlung der Destinatäre im Rahmen von Ermessens-
leistungen geltend gemacht haben.
4.1 Grundsätzlich ist der aufsichtsrechtliche Beschwerdeweg gemäss Art. 74
BVG einzuschlagen, wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in
Frage steht. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuständig-
keit der Sozialversicherungsgerichte dann gegeben ist, wenn es um die
Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtli-
chen Leistung, auf die Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall
dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bil-
den, wie zum Beispiel bei einer Teuerungszulage auf laufenden Altersren-
ten (BGE 130 V 80ff). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es sich bei den
vom "Hilfsfonds" der beschwerdeführenden Stiftung ausgerichtete Leistun-
gen um Leistungen in besonderen Fällen, ohne festen Plan, nach Ermes-
sen des Stiftungsrates (ohne Beiträge der Destinatäre und ohne Rechtsan-
sprüche derselben) handelt, sodass der Klageweg nach Art.73 BVG be-
reits gestützt auf Art. 89bis Abs. 5 ZGB (Umkehrschluss) grundsätzlich
ausscheidet (BGE 130 V 85).
4.2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus der in Art. 62 BVG
enthaltenen Umschreibung der ihr zugewiesenen Aufgaben. Gemäss
Art. 62 BVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehör-
de dafür zu sorgen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften einhalten und dass das Stiftungsvermögen sei-
nen Zwecken gemäss verwendet wird (vgl. auch BGE 99 Ib 255 ff., 259;
8108 II 352 ff.). Der Aufsichtsbehörde stehen zur Erfüllung ihrer Aufgabe
verschiedene Mittel zur Verfügung (vgl. Riemer, Das Personenrecht,
Berner Kommentar, N 68 ff. und 98 ff. zu Art. 84 ZGB). Sie kann der Stif-
tung Weisungen erteilen und Massnahmen zur Behebung von Mängeln
treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Die in Art. 62 BVG genannten Aufsichts-
mittel sind kein abschliessender Katalog; in Abs. 2 von Art. 62 BVG wird
explizit auf Art. 84 Abs. 2 ZGB verwiesen. In Ermessensfragen kann die
Aufsichtsbehörde indessen nur bei Überschreitung oder Missbrauch ein-
greifen; sie darf ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessen des Stif-
tungsrates setzen (Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der
Schweiz, Bern 1985, Seite 120).
5. Mit der angefochten Verfügung hat die Vorinstanz dem Stiftungsrat willkür-
liches Handeln vorgeworfen, weil er gegen das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung verstossen habe. Die Vorinstanz hat die Aufsichtsbeschwerde
der Beschwerdegegner gutgeheissen und den Stiftungsrat angewiesen, ei-
nen neuen Beschluss über die Zusprechung eines Anteils aus dem Hilfs-
fonds an die Beschwerdegegner im Rahmen seines Ermessens zu treffen.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner halten auch im vorliegenden
Verfahren an einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest. Dem-
gegenüber weist die beschwerdeführende Stiftung diesen Vorwurf zurück
und macht geltend, der Stiftungsrat habe unter Berücksichtigung sach-
licher Kriterien im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Einzelfall
entschieden.
5.1 Unbestritten ist, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre
auch bei reinen Ermessensleistungen im Rahmen der ausserobligato-
rischen Vorsorge gilt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass unter den De-
stinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. In-
nerhalb der gebildeten Gruppen sind die Destinatäre nach dem Grundsatz
der Kollektivität einander gleichzustellen. Dies bedeutet, dass sich der Stif-
tungsrat bei seinem Entscheid über Ermessensleistungen sich auf sachlich
gerechtfertigte Kriterien abstützen und die Destinatäre dabei gleich behan-
deln muss. Unterschiedliche Entscheide müssen aufgrund objektiver Krite-
rien nachvollziehbar sein. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Stif-
tungsrat diese Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen, das heisst
unter Berücksichtigung aller objektiv relevanten Umstände des Einzel-
falles, eingehalten hat oder nicht. Nur bei Überschreiten oder gar Miss-
brauch des Ermessens des Stiftungsrates besteht Raum für ein Eingreifen
der Aufsichtsbehörde.
5.2 Gemäss Ziffer 8.1. des Reglements des Hilfsfonds der Fürsorgestiftung
der BSS Thermo-Bettwaren AG wird der dem internen Konto gutgeschrie-
bene Betrag bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichen des
Pensionsalters, unheilbarer Krankheit oder zumindest 50% Invalidität und
Kündigung seitens der Firma infolge von Arbeitsmangel ausbezahlt. Wird
das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund aufgelöst und hat das Ar-
beitsverhältnis mit der Firma mindestens 5 Jahre gedauert, kann der Stif-
tungsrat dem betreffenden Arbeitnehmer einen Teil des auf dem internen
Konto gutgeschriebenen Betrages zur Verfügung stellen, wenn dieses Ka-
pital neben den Leistungen der Sparkasse für den Einkauf in eine neue
Fürsorgeeinrichtung verwendet wird. Die Höhe des zur Verfügung gestell-
ten Betrages liegt im Ermessen des Stiftungsrates. Dieser beachtet bei der
Festsetzung des Betrages den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ar-
9beitnehmer (Ziffer 8.2.1 des o.g. Reglements).
5.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner selbst das Arbeitsver-
hältnis aufgelöst haben und damit die Kann-Vorschrift laut Ziffer 8.2.1 des
Reglements des Hilfsfonds Anwendung findet. Die im vorliegenden Verfah-
ren beschwerdeführende Stiftung macht geltend, der Stiftungsrat habe im
Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei Kündigungen durch den Ar-
beitnehmer den Stiftungszweck stärker berücksichtigt und auf Grund sach-
licher Kriterien (Höhe der Auszahlung aus der Sparkasse, Höhe des
Lohnes, Kündigungsgrund, Alter, schädigendes Verhalten gegenüber der
Arbeitgeberin, besondere Unterstützungspflicht) entschieden. Demgegenü-
ber führen die Beschwerdegegner und Vorinstanz an, in den vergangenen
Jahren seien aus dem Hilfsfonds bei Kündigungen durch Arbeitnehmenden
immer mindestens 50% des individuellen Kontos ausbezahlt worden. Zu-
dem seien dem Ende Juni 2003 ausgetretenen Geschäftsführer sogar 75%
ausbezahlt worden und Auszahlungen an Mitarbeiter vorgenommen wor-
den, die per 31. Juli bzw. 31. Oktober 2003 selbst gekündigt hätten.
5.4 Aus den Akten geht nicht vollständig hervor, wie es sich mit allen objek-
tiven Kriterien verhält, die von der Beschwerdeführerin angeführt werden
(Höhe der Auszahlung aus der Sparkasse, Höhe des Lohnes, Kündigungs-
grund, Alter, schädigendes Verhalten gegenüber der Arbeitgeberin, beson-
dere Unterstützungspflicht). Gemäss Eingabe der Beschwerdegegner vom
19. Dezember 2003 (vgl. act. B 26) wiesen die individuellen Hilfsfonds-
Konti per 31. Dezember 2002 folgende Saldi auf: Fr. 0.-- (X._______), Fr.
21'985.75 (C._______), Fr. 28'977.10 (B._______) und Fr. 43'632.90
(A._______). Diese Beträge sind auch in der von den Beschwerdegegnern
ins Recht gelegten Übersicht "Personenkonti (im Hilfsfond) per 31. Dezem-
ber 2002" aufgeführt mit den jeweiligen Eintrittsdaten: 1988 (B._______)
1989 (C._______) und 1986 (A._______) (act. B 69). Hinsichtlich der am
31. Juli bzw. 31. Oktober 2003 ausgetretenen Mitarbeitern enthält dieses
Dokument folgende Angaben: 1994/Fr. 14'349.85 (T._______) und
1989/Fr. 10'597.35 (U._______). Diese beiden Mitarbeiter haben gemäss
den betreffenden Austrittsabrechnungen jeweils 50% der Hilfsfonds-Konti
erhalten (act. B 31).
5.5 Unbestritten ist jedoch, dass das gesamte Kader der Stifterfirma, d.h. die
Beschwerdegegner und X._______ ihr Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2003
gekündigt haben und zusammen mit dem entlassenen ehemaligen
Geschäftsführer Y._______ das Konkurrenzunternehmen Z._______ AG
gegründet haben. Sie sind seit Gründung dieser Firma, d.h. seit Mitte Juli
2003 als Mitglieder des Verwaltungsrates und Zeichnungsberechtigte im
Handelsregister eingetragen. Insofern unterscheidet sich ihre Situation
grundsätzlich von jener des ehemaligen Geschäftführers, der von der Stif-
terfirma gemäss Aussagen der Beschwerdegegner (vgl. act. B 144) nach
über 28 Dienstjahren entlassen wurde, aber auch von den beiden per 31.
Juli bzw. 31. Oktober 2003 ausgetretenen Mitarbeitern. Diesen Umstand
hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht weiter in
Erwägung gezogen. Ebenso wenig hat sie geprüft, inwieweit die Rechts-
sprechung gemäss BGE 119 Ib 46 vorliegend analog zu berücksichtigen
ist. Tatsache ist immerhin, dass das gesamte Kader der Stifterfirma auf
dasselbe Datum gekündigt hat und gemeinsam in das neu gegründete
Konkurrenzunternehmen Z._______ AG übergetreten ist, auch wenn
bestritten wird, dass es sich dabei um eine koordinierte Aktion gehandelt
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habe.
6. Zusammenfassend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Stif-
tungsrat das Gleichbehandlungsgebot verletzt und damit das ihm zuste-
hende Ermessen tatsächlich überschritten oder gar missbraucht hat. Dem-
zufolge steht auch nicht fest, ob die Aufsichtsbehörde berechtigt war, ein-
zuschreiten und dem Stiftungsrat Weisungen zu erteilen. Der Entscheid
der Vorinstanz kann demgemäss nicht bestätigt werden. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und zum Erlass einer neuen Verfügung.
7.
7.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Folge,
dass die unterliegenden Beschwerdegegner kostenpflichtig werden. Nach
dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden
die Verfahrenskosten auf Fr. 3'000.-- festgelegt.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht
zwar erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsor-
ge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben (BGE 126 V 149 Erw. 4). Demgegenüber könnte vorliegend der ob-
siegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Parteientschädigung zu-
gesprochen werden, da sie als patronaler Wohlfahrtsfonds nicht mit Behör-
den oder Organisationen vergleichbar ist, welche mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraut werden. Im vorliegenden Fall ist sie jedoch erst am
Schluss des Schriftenwechsels anwaltlich vertreten worden, und der
Rechtsvertreter hat sich dann nur über die Akteneinsicht und die Beset-
zung des Richtergremiums kurz geäussert, was keine hohen Kosten verur-
sacht hat, die zu entschädigen wären.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Ver-
fügung des Volkswirtschaftsdepartments des Kantons Schaffhausen vom
9. Juli 2004 aufgehoben.
2. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück zur vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum
Erlasse einer neuen Verfügung.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern
auferlegt, welche solidarisch dafür haften. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
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gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem beilie-
genden Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr.
3'000.-- wird ihr zurückerstattet.
5. Der obsiegenden Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegnern (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl.
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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