Abtei lung II I
C-2354/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
R._______ und L._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2354/2008
A.
Am 25. Januar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende
J._______ (geboren 1986, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen 30-tägigen
Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Zürich wohnhaften Onkel
R._______ und dessen Ehefrau L._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführende). Nach formloser Verweigerung übermittelte
die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
weitere Abklärungen getroffen und an die Vorinstanz weitergleitet hat-
te, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung
vom 25. März 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach dem Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2008 erhoben die Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im
Wesentlichen vor, der Gesuchsteller sei ihr Neffe; sie würden denn
auch ihren Kindern gerne die Freude machen, ihren Cousin wiederzu-
sehen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Einrei-
chung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
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der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
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5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund seiner Nationalität unterliegt der Gesuchsteller da-
mit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
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Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Kosovaren lebten sogar in
extremer Armut (vgl. , Countries > Europe
and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief 2009 – April
2009, besucht am 22. April 2009). Der Zuwanderungsdruck aus dieser
Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8%
der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo). Diese Region
steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter
Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9, Tabelle 3).
7.3 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht halt-
bar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich auf-
grund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genann-
ten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann. Über seine persönliche Situation ist
lediglich bekannt, dass seine Eltern und Geschwister im Kosovo leben.
Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die ihn
ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermögen, sind keine er-
sichtlich und werden überdies auch nicht geltend gemacht.
Demgegenüber halten sich seine Grosseltern sowie diverse Onkel und
Tanten – darunter auch die Gastgeber – in der Schweiz auf (vgl.
Schreiben des Gastgebers vom 4. Dezember 2005 betr. Visumantrag
vom 15. Oktober 2005). Dieser Tatsache muss insofern Rechnung ge-
tragen werden, als durch das bereits bestehende verwandschaftliche
Umfeld in der Schweiz, der Wunsch oder die Möglichkeit eines beste-
henden Wunsches des Gesuchstellers nach einem dauerhaften Auf-
enthalt in der Schweiz und die damit verbundene Gefahr, dass er sich
für einen Verbleib entscheiden könnte, nicht bloss als gering einzustu-
fen ist.
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8.2 Der Gesuchsteller befindet sich nach eigenen Aussagen noch in
Ausbildung. Gemäss seinem Visumantrag vom 25. Januar 2008 sei er
Schüler an der SHMM "Hysni Zajmi" in Gjakovë. Bestätigt wurden die-
se Angaben von den Gastgebern, welche ergänzend ausführten, der
Gesuchsteller sei Schüler und befinde sich in Ausbildung zum Stoma-
tologie-Techniker; zugleich liessen sie dem Migrationsamt des Kantons
Zürich eine Kopie der Bestätigung der genannten Schule vom 22. Ja-
nuar 2008 zukommen. Gemäss diesem Dokument sei der Gesuchstel-
ler während der Schuljahre 2007/2008 dort eingeschrieben gewesen.
Aufgrund dieser Angaben lässt sich jedoch nicht abschätzen, welche
beruflichen und wirtschaftlichen Aussichten der Gesuchsteller in sei-
nem Heimatland hat. In Anbetracht der angespannten Wirtschaftslage
im Kosovo versteht es sich denn auch von selbst, dass allein die Tat-
sache einer höheren Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intak-
te Zukunftsperspektiven im Kosovo zulässt. Die Zweifel der Vorinstanz
an einer fristgerechten Rückkehr des Gesuchsstellers in sein Heimat-
land sind somit angesichts dieser Sachlage berechtigt und werden
überdies auch von der schweizerischen Vertretung vor Ort geteilt. Hin-
zuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Einreisegesuche
des Gesuchstellers vom 15. Oktober 2005 und vom 22. Mai 2006, wel-
che ebenfalls beide abgewiesen wurden. Mitzuberücksichtigen ist auch
der Umstand, dass sich der Gesuchsteller – gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers – vom August 1998 bis September 1999 als Asylbe-
werber in der Schweiz aufhielt.
8.3 An dieser Risikoeinschätzung vermag auch die Tatsache nichts
ändern, dass die Beschwerdeführenden die rechtzeitige Rückkehr ih-
res Gastes zusichern und die Einhaltung aller in diesem Zusammen-
hang gestellten Forderungen garantieren. Solche Garantien sind trotz
bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Ab-
sichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten
des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
zu bieten. Die Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. an-
stelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom
7. November 2008 E. 8).
Seite 8
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9.
Aus den obgenannten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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