Abtei lung II I
C-2355/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Personalvorsorgestiftung der Y._______
Beschwerdegegnerin
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht
des Kantons Aargau, Departement des Innern,
Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Vorinstanz.
Y._______. Teilliquidation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2355/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die ehemalige B._______ AG in Z._______, welche einerseits
über die C._______ AG ein Getränkegeschäft führte und andererseits
über die D._______ AG einen Immobilienbestand bewirtschaftete, ver-
äusserte mit Wirkung per 1. Juli 2000 den Getränke-Teil an die
E._______ (act. B 20). Im Anschluss an diese Veräusserung wurde die
übriggebliebene B._______ AG (mitsamt absorbierter D._______ AG)
in R._______ AG umbenannt. Im Zuge dieser Unternehmensteilung
wurde die Personalvorsorge für die 42 aktiven Mitarbeiter der
R._______ AG, zu denen X._______ gehörte, aus der P._______
(heute: Personalvorsorgestiftung der Y._______, nachfolgend Stiftung
oder Beschwerdegegnerin genannt) ausgegliedert und mit Wirkung ab
dem 30. September 2001 durch die S._______-Sammelstiftung für die
obligatorische berufliche Vorsorge übernommen (act. 38). Diese
Unternehmensteilung führte zu einer Teilliquidation der Stiftung, an der
X._______ mit den 41 anderen Mitarbeitern mitbeteiligt wurde (act. B
18). Als Stichtag für die Bestimmung der zu verteilenden freien Mitteln
wurde der 31. Dezember 2000 bestimmt (act. 14). Später wurde der
zur Verteilung gelangende Betrag zufolge der nach dem Stichdatum
eingetretenen negativen Vermögensentwicklung der Stiftung um 16.7%
reduziert (act. 52 bis 57).
A.b Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 (vgl. act. 36 f.) unterbreitete die
Stiftung dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des
Kantons Aargau (nachfolgend die Aufsichtsbehörde) einen vom 14.
Dezember 2001 datierten und am 17. Mai 2002 vom Stiftungsrat ver-
abschiedeten Verteilungsplan zur Genehmigung (vgl. act. 40 bis 46).
Daraufhin teilte die Aufsichtsbehörde der Stiftung - mit Verweis auf ihr
Schreiben vom 25. Juni 2001, wonach mit dem am 10. April 2001 ge-
wählten Vorgehen (Teilliquidation ausschliesslich zu Gunsten der zum
Stichtag aktiven und der nach dem 1. März 2000 ausgeschiedenen
Mitarbeiter; vgl. act. 12 bis 15) prima facie keine Vorbehalte bestünden
(vgl. act. 32) - mit, dass die Teilliquidation sinngemäss unter Berück-
sichtigung der aktuellen Situation der Rechnungslegung und dem all-
fälligen Einbezug von Deckungslücken vollzogen werden könne und
dass die versicherungstechnische Beurteilung eventuell unter dem
Aspekt der Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Destinatäre zu
aktualisieren sei; ein förmlicher Entscheid bleibe vorbehalten (act. 47).
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B.
B.a Mit Verfügung vom 2. April 2004, welche eine Verfügung vom 31.
März 2004 mit selbem Inhalt lediglich wegen eines Fehlers in der Be-
zeichnung der Personalvorsorgestiftung ersetzte (vgl. act. 121 bis 128)
stellte die Aufsichtsbehörde mit der Überschrift "Personalvorsorgestif-
tung der Y._______", Stiftung mit Sitz in Z._______; Teilliquidation per
1. Januar 2001 fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation
erfüllt seien (Dispositivziffer 2), nahm Vormerk von der Stellungnahme
des versicherungstechnischen Experten, wonach mit der Nicht-
Verteilung von Mitteln die Wahrung der wohlerworbenen Rechte
sowohl des austretenden wie auch des verbleibenden Bestandes
gewahrt seien (Dispositivziffer 3), und setzte die bisherigen
Stiftungsratsmitglieder bei gleichbleibender Zeichnungsberechtigung
als Liquidatoren ein (Dispositivziffer 4). Zudem verfügte sie, dass im
Rahmen der Wahrung der Rechte und Interessen sämtlicher Desti-
natäre der Stiftungsrat deren Anhörungsrecht u.a. mittels Publikation
im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sicherzustellen habe,
wobei er diese über den Inhalt dieser Verfügung sowie über die Grund-
lagen, die zum Entscheid führten, umgehend dergestalt in Kenntnis zu
setzen habe, auf dass diesen die allfällige Einlegung eines Rechtsmit-
tels nicht abgeschnitten werde, und dass die Publikationsdaten der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen seien (Dispositivziffer 5). Im Übrigen ord-
nete die Aufsichtsbehörde an, dass der Verteilungsplan erst nach Ab-
lauf der Rechtsmittelfrist (bzw. nach Erhalt der Rechtskraftbescheini-
gung von der Aufsichtsbehörde) vollzogen werden dürfe (Dispositivzif-
fer 6). Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 zog die Aufsichtsbehörde Ziffer
4 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 2. April 2004 in Wiedererwä-
gung und strich diese ersatzlos. Im Übrigen bestätigte sie den Inhalt
der Verfügung vom 2. April 2004 (act. 145 f.).
B.b Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Publikation im SHAB ist in
der Folge am 15., 16. und 20. Juli 2004 vollzogen worden. Dabei wurde
bekannt gegeben, dass ein Verteilungsplan durch die Aufsichtsbehör-
de genehmigt wurde und dieser von den Betroffenen angefordert wer-
den könne und dass die erwähnten Verfügungen der Aufsichtsbehörde
vom 31. März, 2. April und 15. Juni 2004 innert 30 Tagen ab der
Publikation angefochten werden könnten (act. B 19).
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2004 (Datum des Poststempels) erhob
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X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Eidge-
nössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekom-
mission BVG) Beschwerde und beantragte, dass der Verteilschlüssel
derart abzuändern sei, als Vorbezüge, die zwischen dem 30. Septem-
ber 2000 und dem 31. Dezember 2000 getätigt wurden, beim für die
Verteilung massgebenden Altersguthaben nicht in Abzug gebracht
werden dürfen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gel-
tend, er habe am 29. Dezember 2000 einen Vorbezug von Fr.
300'000.-- getätigt, der bei der Bestimmung des Anteils der freien Mit-
teln - angesichts des Stichtages vom 31. Dezember 2000 -nicht be-
rücksichtigt worden sei. Damit würde er gegenüber den Mitarbeitern,
die vor dem 30. September 2000 ausgetreten seien, ungleich behan-
delt, da jenen ausgetretenen Mitarbeitern Anteile an den freien Mitteln
mitgegeben wurden mit der Begründung, dass auf den zu gewähren-
den Austrittsleistungen freie Mittel erwirtschaftet worden seien (act. B
2).
D.
D.a Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 beantragte die Auf-
sichtsbehörde, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die wohlerworbenen
Rechte der Destinatäre seien gewahrt worden und bezüglich Stiftungs-
kapital, Wertschwankungsreserven und Risikoschwankungsfonds habe
Gleichwertigkeit bestanden, so dass es keine Veranlassung gebe, auf
das Individualanliegen des Beschwerdeführers einzugehen (act. B 13).
D.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2004 (vgl. act. B
22) beantragte auch die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be-
schwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Ansprüche des
Beschwerdeführers seien im Rahmen der Teilliquidation ordnungsge-
mäss ermittelt und erfüllt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits
mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2003 über die
Teilliquidation informiert worden, worauf er mit Schreiben vom 1. Juli
2003 von dieser verlangt habe, dass für den Verteilschlüssel sein Al-
tersguthaben vor erfolgter Kapitalauszahlung berücksichtigt werden
müsse, da es noch voll zur Kapitalvermehrung beigetragen habe. Mit
Schreiben vom 8. Juli 2003 habe die Beschwerdegegnerin das Gesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt, da der Vorbezug mit Valuta per 29.
Dezember 2000, also vor dem für die Verteilung freier Mittel
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massgebenden Stichtag (31. Dezember 2000) erfolgt und zudem nicht
im Zusammenhang mit der Teilliquidation, sondern mit der vom
Beschwerdeführer gewünschten Teilpensionierung zu verstehen sei
(act. B 15, B 17, B 18). In seiner Beschwerde habe der Be-
schwerdeführer die Gruppen der Destinatäre unrichtig wiedergegeben.
Es sei unterschieden worden einerseits zwischen den Mitarbeitern,
deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. März 2000 und dem 31.
Dezember 2000 endete, für die das Alterskapital im Zeitpunkt ihres
Ausscheidens als massgebende Verteilgrösse gedient habe, und
andererseits den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.
Dezember 2000, aber vor dem 30. September 2001 aufgelöst wurde
oder nach dem 30. September 2001 weiterbestand, für die das
Alterskapital per 31. Dezember 2000 die massgebende Verteilgrösse
gewesen sei (vgl. act. B 18, B 21). Die Festlegung eines Stichdatums
für die Verteilung der freien Mittel sei für eine faire Behandlung der
Destinatäre notwendig gewesen und habe keinerlei Bezug zum
Zeitpunkt der Kapitalauszahlung an den Beschwerdeführer gehabt.
E.
E.a Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. Dezember 2004 an
seinen Beschwerdeanträgen und Einwänden im Wesentlichen fest. Zu-
dem legte er dar, dass sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen
die Vorsorgeeinrichtung und nicht gegen die Aufsichtsbehörde richte,
sodass das (in der Regel) kostenlose Verfahren gemäss Art 73 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) anzuwenden
sei und nicht dasjenige nach Art. 74 BVG. Im Übrigen wies er auf die
Gutschriftsanzeige der Appenzeller Kantonalbank vom 29. Dezember
2000 hin, wonach als Valutadatum der 31. Dezember 2000 angegeben
wurde (act. B 27, B 28).
E.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 verzichtete die Aufsichtsbe-
hörde auf die Einreichung einer Duplik (act. B 39). Mit Stellungnahme
vom 10. Februar 2005 wiederholte die Beschwerdegegnerin die in ihrer
Vernehmlassung gestellten Begehren. Im Übrigen machte sie geltend,
dass die Parteien das Zahlungsdatum vom 29. Dezember 2000
schriftlich vereinbart hätten (act. B 48, B 43).
E.c Auf die Vorbringen im Einzelnen sowie auf die ins Recht gelegten
Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher einge-
gangen.
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F.
Den mit Zwischenverfügung des Präsidenten der Eidg. Beschwerde-
kommission BVG vom 14. Dezember 2004 vom Beschwerdeführer ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- hat dieser innert Frist über-
wiesen (act. B29, B 32).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der berufli-
chen Vorsorge nach art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor-
ge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. I VGG. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art.
32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die in der
SHAB vom 15., 16. und 20. Juli 2004 publizierten Verwaltungsakte des
Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aar-
gau vom 2. April sowie vom 15. Juni 2004, welche Verfügungen im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellen. Der Beschwerdeführer hat am
18. August 2004 frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Be-
schwerde erhoben und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig
überwiesen. Als Destinatär der Beschwerdegegnerin, an deren Teilli-
quidation der Beschwerdeführer mitbeteiligt war, ist dieser durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung und ist deshalb im
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Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. Eine weitere Eintre-
tensvoraussetzung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgegenstandes;
diese Frage ist nachgehend genauer zu prüfen.
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen
die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form ei-
ner Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü-
gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an ei-
ner Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er-
gangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw.
3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c).
3.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, dass die ihm am 29.
Dezember 2000, aber gemäss Gutschriftsanzeige seiner Bank mit
Valuta vom 31. Dezember 2000 überwiesene Teilauszahlung des Al-
terskapitals im Sinne der Gleichbehandlung mit anderen Destinatären
für die Verteilung der freien Mittel berücksichtigt werde, insbesondere
indem der im Verteilungsplan vorgesehene Stichtag vom 31. Dezem-
ber 2000 auf den 30. September 2000 vorverschoben werde. Damit
ficht er im Grunde genommen den Verteilungsplan an. Dieser ist je-
doch weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Aufsichts-
behörde vom 2. April 2004 noch derjenigen vom 15. Juni 2004. Die
Aufsichtsbehörde hat mit den genannten Verfügungen den Verteilungs-
plan selbst nicht genehmigt, sondern lediglich festgestellt, dass die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt seien, von der Wahrung
wohlerworbener Rechte der Destinatäre Vormerk genommen, die Pub-
likation im SHAB angeordnet und den Vollzug des Verteilungsplanes
erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (bzw. nach Erhalt der Rechts-
kraftbescheinigung durch die Aufsichtsbehörde) verfügt. Weder dieser
indirekte Hinweis zum Verteilungsplan noch die Angabe des Teilliqui-
dationsdatums (1. Januar 2001) in der Überschrift der Verfügungen ge-
nügen jedoch, um von einer formell verfügten Genehmigung dieses
Planes durch die Aufsichtsbehörde ausgehen zu dürfen. Es erweist
sich vielmehr, dass zwei rechtlich voneinander unabhängige Sachver-
halte vorliegen, und es somit an einem Anfechtungsgegenstand man-
gelt. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde vom 18. August
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2004 nicht einzutreten, und zwar im einzelrichterlichen Verfahren (Art.
23 Abs. 1 Bst. b VGG).
4.
Wollte man dem Beschwerdeführer jedoch zugestehen, dass die Auf-
sichtsbehörde mit den angefochtenen Verfügungen implizite auch den
der Teilliquidation zu Grunde liegenden Verteilungsplan genehmigt hat
und somit dennoch ein Anfechtungsgegenstand besteht, so könnte
das Bundesverwaltungsgericht hier einzig noch prüfen, ob mit der
Festlegung des Stichtages auf den 31. Dezember 2000 – wie vom Be-
schwerdeführer behauptet - der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Destinatäre verletzt wurde. Wie nachfolgend ausgeführt wird, war dies
nicht der Fall, so dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste.
5.
5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember
2004 gültig gewesenen und hier zur Anwendung gelangenden Fas-
sung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzun-
gen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind und genehmigt
den von der Vorsorgeeinrichtung vorgelegten Verteilungsplan. Es ob-
liegt jedoch dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Kriterien für
den Verteilungsplan festzulegen. Dabei sind ihm lediglich Grenzen ge-
setzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässig-
keit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens und er muss dem
Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre, wie den Interes-
sen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib
46; Kurt Schweizer: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine
Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120).
Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin
zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermes-
sen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur ein-
schreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er
auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser
acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3, 108 II 500, 101 Ib 134; SVR
2001, BVG Nr. 14; BKBVG 517/97 vom 14. Mai 1999).
5.2 .
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5.2.1 Bei Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen ist es sehr verbrei-
tet, einen bestimmten Stichtag zu fixieren (vgl. Stohler/Ruggli, a.a.O.
S. 124) oder für die Bestimmung des an der Verteilung der freien Mittel
beteiligten Destinatärkreises einen rückwirkenden Zeitraum bis zu ei-
nem bestimmten zurückliegenden Fixtag zu definieren (SVR 1997,
BVG Nr. 65 S. 196; Schneider J.-A., a.a.O. S. 470 Rz. 47). Dabei kön-
nen sich gewisse "Mitternachtseffekte" einstellen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht die Festlegung eines Stichta-
ges für die Ermittlung des Altersguthabens im Hinblick auf die Berech-
nung der freien Mittel an sich, sondern im konkreten Fall, dass der
Stiftungsrat den 31. Dezember 2000 und nicht etwa den 30. Septem-
ber 2000 als Stichtag festgelegt hat. Damit erleide er gegenüber ande-
ren Destinatären einen Nachteil, indem er kurz vor dem 31. Dezember
2000 eine erhebliche Teilauszahlung des Alterskapitals infolge seiner
Teilpensionierung erhielt. Dieser Betrag, auf den ebenso freie Mittel er-
wirtschaftet worden seien, bleibe unberücksichtigt, was den Grundsatz
der Gleichbehandlung der Destinatäre verletze.
5.2.3 Bei der Festlegung der Verteilkriterien besitzt der Stiftungsrat
der Vorsorgeeinrichtung jedoch wie gesagt ein weites Ermessen. Dass
er das Datum des Jahresabschlusses 2000 als Stichtag festlegte, das
für alle Destinatäre galt, die nach diesem Datum noch bei der
R._______AG tätig waren, ist objektiv nachvollziehbar und – das ist
rechtlich allein entscheidend – zumindest eine absolut vertretbare
Lösung, zumal diese Destinatäre diesbezüglich gleichbehandelt
wurden. Diese Lösung bewegt sich ohne Zweifel im Rahmen des dem
Stiftungsrat zustehenden weiten Ermessens. Von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes kann nicht gesprochen werden.
5.2.4 Dass die Teilauszahlung des Alterskapitals des Beschwerdefüh-
rers vor dem 31. Dezember 2000 erfolgte, beruhte hauptsächlich auf
dessen Wunsch und wurde vertraglich vereinbart. Der Stiftungsrat hat
den Stichtag aus nachvollziehbaren objektiven Gründen und demnach
zu Recht auf den 31. Dezember 2000 festgelegt ohne ersichtlichen Zu-
sammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers.
Im Übrigen könnte die nachträgliche Verlegung des Stichtages auf den
30. September 2000 möglicherweise andere Destinatäre treffen, wel-
che aus ihrer persönlichen Situation heraus ähnlich subjektiv argu-
mentieren könnten wie der Beschwerdeführer.
6.
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6.1 Gemäss Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. Ap-
ril 2000 jedoch erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruf-
lichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben (BGE 126 V 149 Erw. 4). Für das Bundesver-
waltungsgericht besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser
Regel abzuweichen; der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Träge-
rin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wird deshalb keine Partei-
entschädigung zugesprochen. Der obsiegenden Vorinstanz steht pra-
xisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügungen des Amtes für berufliche
Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom 2. April 2004
und vom 15. Juni 2004 wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 1'000.-- wird ihm zurückerstattet.
3.
Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
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- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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