Abtei lung II I
C-2355/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2355/2008
Sachverhalt:
A.
Die marokkanische Staatsangehörige S._______ (geboren 1985,
nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 19. Ja-
nuar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von sechs Wochen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Wallis wohnhafte
Schwester M._______ und deren Ehemann Z._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) besuchen zu wollen. Nach formlo-
ser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an
die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Wallis bei dem Gastge-
ber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit zustimmender Stellung-
nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein-
reisegesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 ab. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Regi-
on, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz
– ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begren-
zungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen.
Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufli-
che oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwort-
lichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr
bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 9. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines
Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er ins-
besondere vor, die Gesuchstellerin sei bereits einmal – wie auch seine
Schwiegereltern und eine seiner Schwägerinnen – in der Schweiz zu
Besuch gewesen und bei Ablauf ihres Visums wieder fristgerecht aus-
gereist. Ausserdem habe er sich als Gastgeber auch für die Unter-
haltskosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsauf-
enthaltes verpflichtet und garantiere persönlich für deren fristgemässe
Rückkehr.
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D.
Auf Einladung der Instruktionsbehörde hin äusserte sich der Be-
schwerdeführer in einer Eingabe vom 12. Mai 2008 ergänzend zum
früheren Besuchsaufenthalt (im August 1999) und zu den beruflichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin und reichte hierzu eine sie betref-
fende Arbeitsbestätigung sowie aktuelle Passkopien zu den Akten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt unter anderem aus, die Gesuch-
stellerin vermöge nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes in
der Schweiz zu bieten, da es sich bei ihr um eine ledige Person ohne
zwingende, verbindliche familiäre Verpflichtungen in Marokko handle.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. Juni 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Am 22. August 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der
Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons
Wallis bei.
H.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
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waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im
Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für
das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän-
gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst,
kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt
sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt na-
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mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Auf-
enthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Vi-
sumpflicht unterliegen.
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müs-
sen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besit-
zen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von ei-
ner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG).
Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum
verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist –
unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen
Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durch-
aus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu be-
gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
3.3 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, die Gesuchstellerin
in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext ihr
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Herkunftsland dar. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1460 Euro hat
Marokko die Struktur eines Entwicklungslandes. Obschon sich die
nach den Wahlen im Jahre 2002 eingesetzte Regierung von Driss
Jettou die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirt-
schaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte
und entsprechende Reformen einleitete, ist Einschätzungen zufolge
das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den
Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeits-
losigkeit und der hohe Anteil von Unterbeschäftigten stellt ebenfalls
weiterhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit insbesondere be-
troffen ist die junge urbane Bevölkerung, deren Arbeitslosigkeit auf
33% geschätzt wird (Quellen: , U.S. Department of State
> Countries > Background Notes > Morocco [Stand Oktober 2007,
besucht am 25. November 2008]; , Länder-
und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft [Stand: Dezember
2007, besucht am 25. November 2008]; NZZ vom 2./3. Juni 2007
S. 31). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der
ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck
festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler
Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren
Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Der Trend
zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die An-
wesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führen diese Verhältnisse angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der
ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die Pflicht zur fristgerechten Wiederausreise auf
andere Weise zu umgehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind
beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als dass
es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich
dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
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Umstand durchaus die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise
begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat
keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mögli-
chen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrun-
gen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch
eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unver-
heiratete Frau aus Meknès, einer mittelgrossen Stadt im Norden
Marokkos. Aus den Akten des BFM bzw. der kantonalen Behörde ist
ersichtlich, dass die Gesuchstellerin bereits im Februar 2007 einmal
einen Visumantrag für eine Aufenthaltsdauer von 45 Tagen an die
Schweizerische Botschaft in Rabat gestellt hatte, der jedoch sowohl
von der Botschaft wie auch nachfolgend vom BFM abgewiesen wurde.
Gemäss nicht belegten bzw. nicht verifizierbaren Angaben des Be-
schwerdeführers soll die Eingeladene bereits im August 1999 – im
Alter von 14 Jahren – gemeinsam mit ihren Eltern bei ihm und seiner
Familie in der Schweiz zu Besuch gewesen. Die Gesuchstellerin sei
damals noch nicht im Besitze eines eigenen Passes und darum
lediglich im Pass ihrer Mutter vermerkt gewesen sein. Die Mutter sei
jedoch leider in der Zwischenzeit – vor drei Jahren – verstorben und
deren Pass habe den Behörden retourniert werden müssen. Die Anga-
ben der Schweizerischen Botschaft in Rabat hierzu sind hingegen
gegensätzlich; die Gesuchstellerin sei nämlich bisher noch nie ins
Ausland gereist. Welche Version nun zutrifft, mag letztlich offen blei-
ben. So oder anders wäre die damalige Situation als Minderjährige mit
der jetzigen nicht vergleichbar.
4.3 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 lebt
die Familie der Gesuchstellerin – mit Ausnahme der älteren Schwes-
ter, der Frau des Beschwerdeführers – in Marokko. Den vorliegenden
Akten können aber keine konkreten familiären Verpflichtungen entnom-
men werden, welche die ledige Gesuchstellerin in ihrem Heimatland
wahrzunehmen hätte. Selbst wenn dem so wäre, bilden solche Verhält-
nisse (zurückbleibende Familienangehörige) für sich alleine aber noch
keine Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in aller
Regel die individuell herrschenden, wirtschaftlich-sozialen und
sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Verbleib oder
Wegzug entscheiden. Unter Umständen wird dabei je nach
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Interessenlage sogar eine vorübergehende Trennung von der Familie
in Kauf genommen.
4.4 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuch-
stellerin befindet, ist nur wenig bekannt. Im Visumantrag vom 19. Janu-
ar 2008 hat die Eingeladene keine Berufsttätigkeit angegeben, was
vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Mai 2008 damit
erklärt wird, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Passes
(am 11. September 2006) noch Studentin gewesen sei. Eine Bestäti-
gung der Universität Moulay Ismail (Meknès), ausgestellt per 8. Januar
2008, bescheinigt aber die Immatrikulation der Gesuchstellerin. In
Bezug auf die berufliche Tätigkeit verweist der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 12. Mai 2008 auf die Anstellung der Gesuchstelle-
rin im familieneigenen Internetcafé C._______ seit 1. Januar 2007;
eine beigelegte Arbeitsbestätigung bescheinigt diese Anstellung der
Gesuchstellerin in der Funktion als Sekretärin, gibt jedoch keinerlei
Auskunft über deren Beschäftigungsgrad und Einkommen. Es fehlen
schriftliche Nachweise wie beispielsweise Bankauszüge oder
Lohnausweise, die über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Gesuchstellerin Aufschluss geben könnten. Der Hinweis des Be-
schwerdeführers, die Gesuchstellerin besitze Wohneigentum im
Zentrum der Stadt Meknès (Hochhaus, Neubau 2005), wird ebenfalls
nicht schriftlich belegt. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob
die Gesuchstellerin über eine massgebliche berufliche Verankerung
bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland ver-
fügt.
4.5 Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorins-
tanz zu Recht annehmen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise der Eingeladenen. An der Richtigkeit dieser
Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerde-
führer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat,
wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität des
Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in keiner Art
und Weise in Zweifel gezogen wird. Gastgeber können zwar für gewis-
se finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt –
wie dies vorliegend durch die beglaubigte Verpflichtungserklärung des
Beschwerdeführers zu Gunsten der Gesuchstellerin der Fall ist – nicht
aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6703/2007 vom 14. Juli
2008 E. 5.4).
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4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sämtliche bis-
her zu Besuch gewesenen Verwandten aus Marokko seien stets frist-
gerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen,
dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt,
unter welchen Umständen diesen Personen in der Vergangenheit ein
Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie
vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf,
so dass er nicht ohne Weiteres mit anderen, angeblich gleich gelager-
ten Fällen verglichen werden kann.
5.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die Behauptung, die Einreise der Ge-
suchstellerin diene erklärtermassen einem bestimmten Zweck, näm-
lich dem Besuch von Verwandten, vermag jene Beurteilung denn auch
keinesfalls umzustossen.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kan-
tons Wallis
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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