B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2355/2019
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, Zustelladresse: c/o B._______,
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass im Verfahren C-5216/2017 mit Urteil vom 21. August 2018 das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführe-
rin) abwies, keine Verfahrenskosten erhoben wurden und keine Parteient-
schädigung zugesprochen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2018 um Ergän-
zung des Urteils vom 21. August 2018 dahingehend ersuchte, dass im Rah-
men der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung ein amtliches Honorar
auszurichten sei,
dass im Verfahren C-4884/2018 mit Urteil vom 5. September 2018 das Er-
läuterungsgesuch gutgeheissen und das Dispositiv des Urteils vom 21. Au-
gust 2018 insofern ergänzt wurde, als keine Verfahrenskosten erhoben
wurden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein amtliches
Honorar von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde,
dass für das Erläuterungsverfahren keine Kosten erhoben wurden und das
Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für das Erläute-
rungsverfahren auf Fr. 200.– festgelegt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2018 beim Bundesgericht
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 die Be-
schwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. August 2018 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland vom 21. Juli 2017 aufhob, die Sache zur neuen Verfügung an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückwies und im Übrigen die Be-
schwerde abwies,
dass das Bundesgericht im besagten Urteil die Sache an das Bundesver-
waltungsgericht zwecks Neuverlegung der vorinstanzlichen Gerichtskos-
ten und Parteientschädigungen zurückwies,
dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-5216/2017 im
Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
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(Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021),
dass der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG),
dass der Rechtsvertreter, Nicolai Fullin, welcher mit Zwischenverfügung
vom 7. Dezember 2017 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art.
65 Abs. 2 VwVG) im Rahmen des Unterliegens der Beschwerdeführerin,
Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat (Art.
64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110] in analoger Anwendung, Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011
vom 9. Januar 2012 E. 5),
dass sich das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach
dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 Abs. 1 VGKE, SR
173.320.2) und unter Berücksichtigung des aktenkundigen Anwaltsauf-
wandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche
Aufwand zu entschädigen ist, das Honorar vorliegend auf Fr. 2’200.– fest-
gelegt wird (vgl. Urteil C-1725/2011 vom 23. April 2013 E. 6.2.2),
dass das Bundesgericht ohne weitere Begründung auf ein teilweises Ob-
siegen geschlossen hat und aufgrund der gutgeheissenen Anträge der Be-
schwerdeführerin von einem mehrheitlichen Obsiegen der Beschwerdefüh-
rerin im Verfahren C-5216/2017 auszugehen ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu verpflichten ist, dem Vertreter der Be-
schwerdeführerin Fr. 1’650.– als Parteientschädigung zu zahlen,
dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin als amtlich eingesetzter An-
walt ein Honorar in der Höhe von Fr. 550.– aus der Gerichtskasse zuzu-
sprechen ist,
dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(vgl. hierzu auch BGE 127 V 205 E. 4),
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG; SR 172.021]), wobei der Vorinstanz keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
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dass die Vorinstanz vorliegend mehrheitlich unterliegt, ihr jedoch keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin, insoweit sie unterliegt, die Verfahrenskosten
aufgrund des mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs zur unentgeltlichen Prozess-
führung nicht auferlegt werden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Kosten für das Verfahren C-5216/2017 werden wie folgt neu verlegt:
1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
1.2. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1’650.– zugesprochen.
1.3. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird ein amtliches Honorar von
Fr. 550.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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