Abtei lung II I
C-2356/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
1. G._______,
2. K._______,
3. J._______,
4. M._______,
5. R._______,
6. D._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander,
Lommiserstrasse 35, 9545 Wängi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht
Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Winterthur-Columna, Sammelstiftung 2. Säule,
Zürich, c/o AXA Leben AG, Paulstrasse 9, Postfach 300,
8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Liquidation des Vorsorgewerks der Einzelfirma
L._______, der Winterthur-Columna Sammelstiftung;
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2356/2006
Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
vom 14. Juli 2004.
Seite 2
C-2356/2006
Sachverhalt:
A.
Am 15. April 1985 schloss sich die Einzelfirma L._______, der "Vorsor-
gestiftung 2. Säule der Schweizerischen Kreditanstalt" zur Durchfüh-
rung der beruflichen Vorsorge der beschäftigten Arbeitnehmer an
(heute "Winterthur Columna, Sammelstiftung 2. Säule"; act. B 27/4).
Gemäss Anschlussvereinbarung, welche später durch einen An-
schlussvertrag vom 9. April 1990 (act. B 27/5) abgelöst wurde, diente
die Stiftung der Firma als Trägerin für die Personalvorsorge. Die Stif-
tung verwaltete die Vorsorgegelder und deckte die Arbeitnehmer der
Firma gegen die finanziellen Risiken von Alter, Tod und Invalidität ge-
mäss Vorsorgeplan ab (Ziff. 1.2 bzw. Ziff. A). Die Vorsorgegelder der
Firma wurden in einer Vorsorgekasse (heute Vorsorgewerk) verwaltet,
welche von den Vorsorgekassen anderer ebenfalls angeschlossener
Firmen getrennt war (Ziff. 1.3 bzw. Ziff. C.1). Die Vorsorgekasse wurde
durch eine von der Firma errichteten und durch Vertreter des Arbeitge-
bers und der Arbeitnehmer paritätisch zusammengesetzten Personal-
vorsorgekommission (nachfolgend PVK) verwaltet (Ziff. 3.5 bzw. Ziff.
B.4).
B.
Am 11. Mai 1998 wurde über die Einzelfirma L._______, der Konkurs
eröffnet (act. 8/3). In der Folge löste die Stiftung den Anschlussvertrag
per 30. Juni 1998 mit der Einzelfirma auf.
Im Rahmen des nachfolgenden Liquidationsverfahrens wurden die
Austrittsleistungen der aktiven Versicherten an deren neuen Vorsorge-
träger übertragen. In ihrer Sitzung vom 23. Juni 1999 traf die PVK fol-
genden Beschluss: (vgl. act. 8/4):
„ Freie Stiftungsmittel von Fr. 383'660.85 werden gemäss Vorschlag Nr. 1 vom
8. Juni 1999“ auf die Alterssparkonti der versicherten Personen verteilt
(nachfolgend Verteilungsplan 1). Verteilschlüssel: Alterssparkapital per Stich-
tag mal Dienstalter mal Alter.
Sondermassnahmen von Fr. 157'857.40 werden gemäss Vorschlag Nr. 1 vom
8. Juni 1999 auf die Alterssparkonti der versicherten Personen verteilt
(nachfolgend Verteilungsplan 2). Verteilschlüssel: basierend auf den Richtlini-
en des BSV per 1. Januar 1993.
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule Zürich, wird hiermit ermächtigt
und angewiesen, die erforderlichen administrativen Vorkehrungen zu treffen,
Seite 3
C-2356/2006
damit dem vorliegenden Beschluss ab Inkraftsetzung Nachachtung ver-
schafft wird. „
Diese Mittel wurden im Laufe des Jahres 1999 durch die Stiftung
grösstenteils verteilt.
C.
Mit Schreiben vom 14. März 2000 (act. 8/8) gelangten die beiden Ar-
beitnehmervertreter in der PVK, G._______ (Beschwerdeführer 1) und
K._______ (Beschwerdeführer 2), durch ihren Rechtsvertreter an die
Stiftung und ersuchten um verschiedene Auskünfte im Zusammenhang
mit der Verteilung dieser Mittel. Insbesondere fragten sie, ob die Zeich-
nungsberechtigung von L._______ und M._______, welche angeblich
als Arbeitnehmervertreter unterschrieben hätten, von der Stiftung ge-
prüft worden sei und ob über den Beschluss vom 23. Juni 1999 ein
Protokoll erstellt worden sei. In ihrer Antwort vom 12. Juli 2000 (act.
8/16) führte die Stiftung unter anderem aus, beim Vorschlag Nr. 1
handle es sich um den einzigen Vorschlag, den diese ihrem Kunden
unterbreitet habe. Was Herr und Frau L._______ anbelange, so seien
beide seit der Einführung des BVG am 1. Januar 1985 als Arbeitneh-
mer bei der Stiftung versichert.
D. Am 30. August 2000 gelangten die genannten Arbeitnehmervertre-
ter in der PVK durch ihren Rechtsvertreter an die Aufsichtsbehörde
der Sammelstiftung Winterthur Columna (Beschwerdegegnerin), das
Bundesamt für Sozialversicherungen (Vorinstanz). Sie beanstandeten
die Abwicklung des Liquidationsverfahrens. Dabei machten sie, laut
Darstellung der Vorinstanz im Schreiben an die Stiftung vom 14. Sep-
tember 2000 (act. 8/17), im Wesentlichen geltend, der PVK-Beschluss
vom 23. Juni 1999, aufgrund dessen die freien Mittel und Sondermass-
nahmen verteilt worden seien, sei vom Firmeninhaber als Arbeitgeber-
vertreter und seiner Ehefrau als Arbeitgebervertreterin unterzeichnet.
Die Arbeitnehmervertreter hätten von diesem Beschluss nichts ge-
wusst und seien auch nicht über die Verteilung dieser Mittel informiert
worden, welche den Versicherten ohne Einsprachemöglichkeit gutge-
schrieben worden seien. Zudem seien die Verteilpläne auch nicht
durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Daher ersuchten die
Beschwerdeführer die Vorinstanz, aufsichtsrechtlich einzuschreiten
und die Verteilpläne zu überprüfen.
E.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin
Seite 4
C-2356/2006
(act. B 25/14) stellte die Vorinstanz nach einer ersten Prüfung des Li-
quidationsverfahrens und der Verteilungspläne fest, dass der Be-
schluss der PVK vom 23. Juni 1999 nicht den formellen Anforderungen
der Geschäftsordnung entsprach, da die Vertreter der Arbeitnehmen-
den diesen nicht unterzeichnet hätten und den Versicherten keine Ein-
sprachemöglichkeit eingeräumt worden sei. Die Verteilungspläne kön-
ne die Vorinstanz daher nicht genehmigen.
Die Beschwerdegegnerin habe die PVK deshalb aufzufordern, über
die Verteilungspläne betreffend die freien Mittel sowie die Mittel für
Sondermassnahmen neu zu beschliessen. Sollte ein solcher Be-
schluss nicht mehr möglich sein, habe die Stiftung (d.h. der Stiftungs-
rat der Beschwerdegegnerin) darüber zu befinden. Des Weiteren
brachte die Vorinstanz zu den Verteilungsplänen verschiedene Bemer-
kungen zum Verteilungsschlüssel und zum Verfahren an. Der Be-
schluss sei der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung einzureichen, an-
schliessend seien die Versicherten zu informieren und ihnen Gelegen-
heit zur Einsprache zu gewähren. Unerledigt gebliebene Einsprachen
seien zusammen mit dem Gutachten des Experten oder der Expertin
der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass die freien Mittel und die
Mittel der Sondermassnahmen bereits ausbezahlt worden seien, und
wies die Beschwerdegegnerin an, trotz dieser Mängel eine neue Ver-
teilung vorzunehmen, welche zur aufsichtsrechtlichen Prüfung einzu-
reichen sei.
F.
Am 7. Juni 2001 forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin unter
anderem auf, durch deren Pensionsversicherungsexperten die Höhe
der freien Mittel sowie der Sondermassnahmen feststellen zu lassen
und die Berechnung dieser Mittel schlüssig und nachvollziehbar darzu-
legen. Gestützt darauf habe die Beschwerdegegnerin anschliessend
einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Bemerkungen der
Vorinstanz gemäss Schreiben vom 12. Dezember 2000 auszuarbeiten
(act. B 25/24).
Die Pensionsversicherungsexpertin der Beschwerdegegnerin, die Ex-
pertisa AG in Winterthur, hielt in ihrem Bericht vom 6. November 2001
zur Abwicklung der Liquidation fest (act. B 27/1), der Beschluss der
PVK beziehe sich einzig auf die Verteilung der freien Mittel und sei
Seite 5
C-2356/2006
nicht rechtsgültig unterzeichnet worden. Weil keine Sitzung der PVK
stattgefunden habe, stelle die Unterzeichnung eine Kompetenzüber-
schreitung der unterzeichnenden Person dar. Ausserdem fehle ein Be-
schluss für die Verteilung des restlichen Vermögens (vgl. S. 6, Ziff. 8).
Hinsichtlich des Verteilungsplanes für die freien Mittel kommt die Ex-
pertin zum Schluss, dass der Ermessensspielraum der Beschwerde-
gegnerin grundsätzlich nicht verletzt worden sei (vgl. S. 5, Ziff. 6). Da-
gegen äusserte die Expertin zum Verteilungsplan über die Sonder-
massnahmen Bedenken zum gewählten Verteilschlüssel (vgl. S. 5/6
Ziff. 7). Zum weiteren Vorgehen schlug die Expertin unter anderem vor,
die beiden Verteilungspläne durch den Stiftungsrat anstelle der PVK
beschliessen zu lassen, und diese, zusammen mit dem Beschluss des
Stiftungsrates, der Vorinstanz zur Vorprüfung einzureichen (S. 6 Ziff.
9).
G.
Aufgrund dieses Berichts der Pensionsversicherungsexpertin teilte die
Vorinstanz der Beschwerdegegnerin am 7. Mai 2002 mit (act. B 25/11),
dass
"...für die Verteilung der freien Mittel und der Sondermassnahmen ein gültiger
Beschluss des zuständigen Organs vorliegen muss. Überdies ist die Einspra-
chemöglichkeit der Versicherten sicherzustellen."
Diesen formellen Anforderungen entspreche der Beschluss der PVK
vom 23. Juni 1999 nicht. Zur Behebung dieser Mängel führte sie aus:
"...Wir sind damit einverstanden, dass Sie (Anm.: die Beschwerdegegnerin)
uns die notwendigen Beschlüsse nachträglich zustellen. Da über die Firma im
Mai 1998 der Konkurs eröffnet worden ist, kann die PVK nicht mehr ordnungs-
gemäss bestellt werden. Der Stiftungsrat hat deshalb über die Verteilung der
freien Mittel zu beschliessen."
Die Beschwerdegegnerin wurde schliesslich angewiesen, der Vorins-
tanz bis Ende Juni 2002 die notwendigen Beschlüsse einzureichen.
H.
In der Folge überarbeitete die Beschwerdegegnerin ihre Unterlagen.
Die Pensionsversicherungsexpertin kam in ihrem Bericht vom 23. Au-
gust 2002 (act. B 27/2, Seite 5, Ziff. 4) zum Schluss, dass gemäss revi-
diertem Verteilungsplan nun die Mittel für Sondermassnahmen sach-
gerecht und nach objektiven, schematischen Kriterien aufgeteilt wür-
den.
Seite 6
C-2356/2006
I.
Am 20. Februar 2004 stimmte der Stiftungsrat der Beschwerdegegne-
rin "in Sukzession der Personalvorsorgekommission der konkursiten
Firma L._______..." mit Zirkulationsbeschluss per 29. Februar 2003
(recte 2004) dem Verteilungsplan über die freien Mittel vom 14. Okto-
ber 1999, dem Verteilungsplan über die Sondermassnahmen vom 14.
Oktober 1999 sowie der Schlussrechnung per 29. Februar 2004 zu
(act. B 25/1). Weiter stimmte der Stiftungsrat am gleichen Tag, eben-
falls "in Sukzession der Personalvorsorgekommission der konkursiten
Firma L._______...", mit Zirkulationsbeschluss per 31. März 2004 dem
neuen Verteilungsplan über die Sondermassnahmen vom 14. August
2002 (act. B 25 Beilage 2) zu.
J.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 (act. B 2) genehmigte die Vorinstanz
die Verteilungspläne vom 14. Oktober 1999 über die freien Mittel (Ver-
teilungsplan 1) und vom 14. August 2002 über die Mittel aus Sonder-
massnahmen (Verteilungsplan 2; vgl. Dispositivziffer 1). Sie wies die
Beschwerdegegnerin an, diese Verfügung den versicherten Personen
innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt eingeschrieben mitzuteilen (Disposi-
tivziffer 2). Weiter wies sie die Beschwerdegegnerin an, nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung die Verteilpläne sowie die Schlussab-
rechnung im Sinne der Erwägungen zu vollziehen bzw. abzuschliessen
(Dispositivziffer 3). Die Kontrollstelle wurde angewiesen, der Vorins-
tanz den ordnungsgemässen Ablauf bzw. Abschluss der Verteilung zu
bestätigen (Dispositivziffer 4). Zur Begründung stützte sich die Vorins-
tanz auf die Berichte der Pensionsversicherungsexpertin vom 6. No-
vember 2001 (act. B 27/1) und vom 23. August 2002 (act. B 27/2). Ins-
besondere hielt sie fest, der anfänglich monierte Mangel, wonach die
PVK nicht rechtsgültig über die Verteilungspläne beschlossen habe,
sei nun insoweit behoben, als anstelle der nicht mehr bestellbaren
PVK der Stiftungsrat den beiden Verteilplänen zugestimmt habe.
K.
Gegen diese Verfügung liessen am 2. September 2004 (Datum des
Poststempels) die Beschwerdeführer 1 – 5 durch ihren Vertreter Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruf-
lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend
Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) führen. Sie beantragten
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, die Verteilungspläne durch die Beschwerdegeg-
Seite 7
C-2356/2006
nerin unter Einbezug der Beschwerdeführer 1 und 2 zu überarbeiten
und neu zu genehmigen. Zur Begründung führten sie aus, die Vorins-
tanz habe ihnen einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unter-
breitet, den sie ungeachtet der vorgebrachten Bemerkungen und Ein-
wendungen unverändert in die definitive Verfügung übernommen habe.
Die Beschwerdegegnerin habe diesen Verfügungsentwurf wesentlich
früher erhalten, nämlich vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates.
Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör und das Prinzip der
Waffengleichheit verletzt. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht,
die Beschwerdegegnerin habe die beiden Verteilungspläne ohne Ein-
bezug der Arbeitnehmervertreter in der PVK, mithin der Beschwerde-
führer 1 und 2, ausgearbeitet und die Mittel anschliessend rechtswidrig
verteilt. Auch nachdem sich letztere an die Aufsichtsbehörde gewendet
hätten, sei ihnen nur ungenügend Gelegenheit zur Interessenwahrung
der Arbeitnehmer gegeben worden. So sei der von der Aufsichtsbehör-
de verlangte Beschluss über die beiden Verteilungspläne durch den
Stiftungsrat und somit durch ein nicht paritätisch besetztes Organ ge-
troffen worden, das einseitig die Interessen der Arbeitgeberschaft be-
rücksichtigt habe. Vielmehr sei die paritätisch besetzte PVK zuständig
gewesen, welche trotz Konkurs der Arbeitgeberfirma noch einberufbar
und somit handlungsfähig gewesen sei. Zudem habe die Beschwerde-
gegnerin den von der Vorinstanz in den Verteilungsplänen beanstande-
ten Punkten nur ungenügend Rechnung getragen. So würden, was die
angewendeten Kriterien anbelange, das Alter zu stark, dagegen die
Dienstjahre sowie die Lohnstruktur zu wenig gewichtet. Schliesslich
machten die Beschwerdeführer geltend, Herr und Frau Lieberherr ge-
hörten nicht zum Kreis der Destinatäre, da sie nicht versichert gewe-
sen seien, weshalb sie im Verteilungsplan nicht hätten berücksichtigt
werden dürfen.
L.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung (act. B 25). Sie beantragte die vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf die beiden erwähnten
Berichte der Pensionsversicherungsexpertin. Danach sei durch den
Konkurs des Arbeitgebers eine Neubestellung der PVK nicht mehr
möglich gewesen. Da eine paritätische Vorsorgekommission innerhalb
der Sammelstiftung nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei in casu die
Zuständigkeit der PVK zum Beschluss über die Verteilungspläne an
den Stiftungsrat übergegangen. Die Verteilungspläne seien somit
rechtsgültig beschlossen worden. Die Beschwerdeführer seien von der
Seite 8
C-2356/2006
Vorinstanz sowohl im Rahmen der Vorprüfung wie auch später im Ge-
nehmigungsverfahren genügend einbezogen worden. Namentlich sei
ihnen auch Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden. In materi-
eller Hinsicht treffe es zwar zu, dass nicht alle Kritikpunkte der Vorins-
tanz berücksichtigt worden seien, doch hätte die Beschwerdegegnerin
deswegen ihren Ermessensspielraum nicht missbraucht, sodass für
die Vorinstanz kein Anlass bestanden habe, aufsichtsrechtlich einzu-
schreiten.
M.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
11. November 2004 (act. B 27) ebenfalls die Abweisung der Beschwer-
de. Dazu verwies auch sie auf die bereits erwähnten Berichte der Pen-
sionsversicherungsexpertin, auf welche sich der Stiftungsrat bei seiner
Beschlussfassung gestützt habe. Eine paritätische Zusammensetzung
des Stiftungsrates sei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen.
Herr und Frau Lieberherr gehörten zum Destinatärkreis, da sie seit
1985 ununterbrochen bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen
seien.
N.
In der Replik vom 20. Dezember 2004 (act. B 49) hielten die Be-
schwerdeführer an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen und
deren Begründung fest.
O.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Duplik vom 14. Januar 2005 (act. B
64) auf eine weitere Stellungnahme.
P.
Mit Duplik vom 8. Februar 2005 (act. B 67) hielt die Beschwerdegegne-
rin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung
vom 11. November 2004 fest. Dabei hob sie nochmals hervor, der Stif-
tungsrat habe anstelle der PVK entscheiden müssen, weil durch den
Konkurs der Arbeitgeberfirma im Mai 1998 sämtliche Arbeitsverhältnis-
se aufgelöst worden seien, wodurch die bestellten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertreter aus der PVK ausgeschieden seien und diese
nicht mehr beschlussfähig gewesen sei.
Q.
Der Beschwerdeführer 6 liess am 7. September 2004 gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, welche bereits die Beschwer-
Seite 9
C-2356/2006
deführer 1 – 5 mit ihrer Beschwerde vom 1. September 2004 ange-
fochten hatten (vgl. Sachverhalt H), Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen Beschwerdekommission BVG führen (act. B 3). Dabei stellte er
sinngemäss die gleichen Anträge mit der gleichen Begründung wie die
Beschwerdeführer 1 – 5 in ihrer Beschwerde. Am 7. September 2004
ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 6 den Präsiden-
ten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG, die beiden
Verfahren der Beschwerdeführer 1 – 5 sowie des Beschwerdeführers 6
zu vereinigen (act. B 4).
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 integrierte der Präsident der
Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG das Beschwerdever-
fahren Werner Debrunner (Beschwerdeführer 6) gegen Winterthur Co-
lumna, Sammelstiftung 2. Säule (Beschwerdegegnerin), und Bundes-
amt für Sozialversicherungen (Vorinstanz) in das vorliegende Verfah-
ren.
R.
Den mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2004 (act. B 50) vom
Präsidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG bei
den Beschwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-
für die mutmasslichen Verfahrenskosten haben diese rechtzeitig
bezahlt (act. B 59).
S.
Mit Schreiben vom 7. November 2005 schloss der Präsident der
Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel.
T.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über, das den Parteien am 9. März 2007 die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bekanntgab (act. 4). Es gingen keine
Ausstandsbegehren ein.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 (act. 11) gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien eine Änderung in der Besetzung des Spruchkör-
pers bekannt. Auch gegen die Änderung gingen innerhalb der ange-
setzten Frist keine Ausstandsbegehren ein.
U.
Mit Schreiben vom 9. März 2008 (act. 5) ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz um Zustellung
Seite 10
C-2356/2006
fehlender Verfahrensakten. Diese wurden von ersterer am 4. Februar
2008 (act. 8) und von letzterer am 7. Februar 2008 (act. 9), somit in-
nerhalb der angesetzten Frist eingereicht und zu den Verfahrensakten
gegeben.
V.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, welcher ohne Zweifel
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
darstellt. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der Eidge-
nössischen Beschwerdekommission BVG eingereicht (Art. 50 und 52
VwVG).
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden
beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwer-
dekommission BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge [BVG, SR 831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fas-
sung vom 3. Oktober 2003 [in Kraft ab dem 1. Januar 2004]). Per 1. Ja-
nuar 2007 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG
durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das - sofern seine Zu-
ständigkeit gegeben war - die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt
hängigen Rechtsmittel übernommen hat; die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbaren Verfügungen gehören jene des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen als Aufsichtsbehörde im Bereiche der beruflichen Vor-
sorge (Art. 74 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden
Seite 11
C-2356/2006
Fassung, und Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
1.4 Die Beschwerdeführer waren bei der Beschwerdegegnerin versi-
chert und somit deren Destinatäre. Zudem waren die Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 als Arbeitnehmervertreter Mitglieder der PVK. In dieser
Funktion hatten sie die Interessen der versicherten Personen gegen-
über der Stiftung und dem angeschlossenen Arbeitgeber zu vertreten.
Dies ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Verwaltungskommissi-
on der Vorsorgekasse Lieberherr vom 13. Mai 1985 (act. 8/5). Die Be-
schwerdeführer sind daher durch die angefochtene Verfügung zweifel-
los besonders berührt und haben an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführer
sind im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem sie den geforderten Kostenvorschuss geleis-
tet haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stel-
le zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem-
den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge-
bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüber-
schreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das
Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
Seite 12
C-2356/2006
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004 (act. B2), mit welcher sie
Folgendes angeordnet hat:
"1. Die Verteilpläne vom 14. Oktober 1999 über die freien Mittel (Vorschlag
Nr. 1) und vom 14. August 2002 über die Mittel aus Sondermassnahmen
(Vorschlag Nr. 10) werden genehmigt.
2. Die Stiftung wird angewiesen, die vorliegende Verfügung den versicherten
Personen innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt eingeschrieben zu senden.
Die Verfügung gilt gegenüber den versicherten Personen ab Zustellung
als eröffnet.
3. Die Stiftung wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
die Verteilpläne sowie die Schlussabrechnung im Sinne der vorstehenden
Erwägungen zu vollziehen bzw. abzuschliessen. Die Mitteilung über den
Eintritt der Rechtskraft erfolgt durch das Bundesamt für
Sozialversicherung.
4. Nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und die Verteilung
erfolgt ist, hat die Kontrollstelle dem Bundesamt für Sozialversicherung
deren ordnungsgemässen Ablauf bzw. Abschluss zu bestätigen.
5. (Eröffnung)
6. (Mitteilung)
7. (Kosten)
8. (Rechtsmittelbelehrung)"
3.2 Gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40) i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Aufsichtsbehörde dar-
über zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften einhält und das Stiftungsvermögen seinem
Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Überein-
stimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen
Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Be-
richterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b),
Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufli-
che Vorsorge nimmt (lit. c), die Massnahmen zur Behebung von Män-
geln trifft (lit. d) sowie Streitigkeiten betreffend das Recht der versi-
cherten Person auf Information beurteilt (lit. e).
3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. De-
zember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber,
ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt
sind und sie genehmigt den Verteilungsplan.
Seite 13
C-2356/2006
3.4 Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft ge-
treten ist, werden die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Ge-
samt- und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen in den Artikeln
53c sowie 53d Abs. 6 BVG geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen
Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit. Nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung und Lehre ist deshalb die Rechtmässigkeit eines
Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage seines Erlasses
zu beurteilen (BGE 126 II 522, E. 3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24
Rz. 21).
Die anfechtbare Verfügung der Vorinstanz erging am 14. Juli 2004,
weshalb die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Teilliquidation noch
nach altem Recht erfolgt.
Ein Teilaspekt dieser Regelung bildet die bestrittene und deshalb im
Folgenden vorab zu prüfende Frage (vgl. hinten E. 8), ob der zur auf-
sichtsrechtlichen Prüfung vorgelegte Verteilungsplan vom zuständigen
paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung rechtsgültig gemäss Art.
51 BVG erlassen worden ist. Diese Bestimmung hat im Zuge der 1.
BVG-Revision ebenfalls eine Änderung erfahren, welche indes bereits
am 1. April 2004 in Kraft getreten ist (AS 2004 1700; BBl 2000 2637).
Für die Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich das neue Recht an-
zuwenden. Die Vorinstanz hat allerdings in der angefochtenen Verfü-
gung die Beurteilung nach altem Recht vorgenommen, weshalb vorlie-
gend die Prüfung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der
Betroffenen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O. Rz. 19) vorab nach
altem Recht und anschliessend nach neuem Recht erfolgt. Wie in den
nachfolgenden Erwägungen dargelegt (vgl. hinten E. 9), führt die Prü-
fung in beiden Fällen allerdings zum gleichen Ergebnis.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht verschiedene
Rügen vor, welche nachfolgend vorab zu prüfen sind.
4.2 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, indem sie bemängeln, die Vorinstanz habe ihnen ei-
nen Entwurf der angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme unter-
breitet, dann aber den gleichen Verfügungsentwurf ungeachtet der in
Seite 14
C-2356/2006
den Stellungnahmen vom 15. April 2004 und 1. Juli 2004 vorgebrach-
ten Einwänden unverändert zur Verfügung erhoben.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art.
29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung
(Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet insbesondere, dass eine Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen der von der Verfügung Betroffene sich nicht vorgängig äu-
ssern konnte. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung
einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich
vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa-
che zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge-
eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III
578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene und wei-
terhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E.
1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz mit Schreiben
vom 5. April 2004 (act. B 25/21) dem Vertreter der Beschwerdeführer
einen Entwurf der Verfügung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben
hat, sich bis zum 21. April 2004 zu äussern; der diesem Schreiben bei-
gelegte Verfügungsentwurf ist aus den vorinstanzlichen Akten aller-
dings nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 (act. B 25/17)
nahm der Vertreter der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten
Frist nach Einsichtnahme in verschiedene Akten hierzu Stellung und
beantragte zu prüfen, ob der Firmeninhaber L._______ und seine Ehe-
frau tatsächlich versichert gewesen seien, ihnen nach Vorliegen des
Prüfungsergebnisses Einsicht in das Dossier zu geben und die Be-
schwerdegegnerin anzuweisen, neue Verteilpläne unter Berücksichti-
gung der Einwendungen der Vorinstanz und Arbeitnehmervertreter
auszuarbeiten. Am 14. Juli 2004 erliess die Vorinstanz die angefochte-
ne Verfügung. Zu berücksichtigen ist, dass dieser Verwaltungsakt nach
einem langen Verfahren (Vorverfahren) ergangen ist, während wel-
chem, wie sich aus den Akten ergibt, die Parteien von der Vorinstanz
eingehend in deren Entscheidfindung einbezogen worden waren. Dies
Seite 15
C-2356/2006
stellen auch die Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede, was sich
nicht zuletzt aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift schlie-
ssen lässt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
ihre Einwände bereits im Vorverfahren vorgebracht haben, so bei-
spielsweise in ihren Schreiben vom 22. Mai 2001 (act. B 25/26), 22.
November 2002 (act. B 25/12). Dass die Vorinstanz die Bemerkungen
und Anträge der Beschwerdeführer schliesslich nicht übernommen
hat, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar, sondern ist Gegen-
stand der materiellen Prüfung.
4.3 Die Beschwerdeführer bemängeln, die Vorinstanz habe ihre ange-
fochtene Verfügung nicht hinreichend begründet. Nach der behördli-
chen Begründungspflicht genügt es gemäss Rechtsprechung und Leh-
re, dass die Behörde kurz ihre Überlegungen nennen muss, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich
auf wesentliche Gesichtspunkte beschränken kann (Urteil des Bundes-
gerichts 1P.466/2003 vom 6. Januar 2004 E. 2.1; BGE 129 I 232 E. 3.2,
BGE 126 I 97 E. 2B je mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 128). Dies hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen
Verfügung getan. Sie hat sich insbesondere auch mit den Einwänden
der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, welche sie im Prüfungsver-
fahren vorgebracht haben. Die Rüge der Beschwerdeführer ist daher
unbegründet.
4.4 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine Verletzung des
Gebots der Waffengleichheit, das Bestandteil des Rechts auf ein faires
Gerichtsverfahren bzw. des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs bildet (vgl. BGE 133 I 100 E. 4). So kann es ihrer Meinung
nach nicht angehen, dass die Vorinstanz den besagten Verfügungsent-
wurf der Beschwerdegegnerin wesentlich früher als ihnen zugestellt
habe, nämlich vor der Beschlussfassung des Stiftungsrates. Die Be-
schwerdeführer seien dadurch erst zur Stellungnahme eingeladen wor-
den, als der Stiftungsrat bereits entschieden habe. Die Vorinstanz
rechtfertigt dieses Vorgehen dahingehend, dass dadurch vermieden
werde solle, dass der Stiftungsrat einen Verteilplan verabschiede, wel-
cher von der Aufsichtsbehörde nachträglich abgelehnt werde. Den Be-
schwerdeführern sei danach das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt
worden. Dass die Vorinstanz bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs die Beschwerdegegnerin bevorzugt behandelt hatte, ist, wie die
Beschwerdeführer zu Recht rügen, in der Tat problematisch. Zumin-
Seite 16
C-2356/2006
dest hätte die Vorinstanz sie durch Zustellung einer Kopie des betref-
fenden Schreibens informieren müssen. Der Mangel erweist sich aller-
dings nicht als gravierend. Den Beschwerdeführern wurde zudem im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens genügend Gelegenheit gege-
ben, sich zu äussern. Der Mangel kann deshalb als geheilt betrachtet
werden (BGE 115 V 305 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa,
126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss der hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 1 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42),
welche bis zum 31. Dezember 2004 Gültigkeit hatte, entscheidet die
Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder
Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind. Sie geneh-
migt den Verteilungsplan. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. c FZG sind die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn
ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit ei-
ner Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflö-
sung weiterbesteht.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist eine Vorsorgeeinrichtung mit nationa-
lem Charakter und untersteht damit der Aufsicht des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. Juni
1983 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrich-
tungen [BVV 1, SR 831.435.1] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 BVG).
Dieses wacht darüber, dass die seiner Aufsicht unterstellten Vorsorge-
einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1
BVG). In dieser Funktion hatte die Vorinstanz im vorliegenden Fall über
die Teilliquidation sowie die Genehmigung des Verteilungsplanes für
die freien Mittel (Verteilungspläne 1 und 2) gemäss Art. 23 FZG zu be-
finden.
5.3 Die Beschwerdegegnerin ist laut Statuten (act. B 27/9) als Stiftung
organisiert. Sie bezweckt, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der ihr
angeschlossenen Unternehmen nach Massgabe ihrer Reglemente ge-
gen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge von Alter,
Tod und Invalidität zu schützen (Art. 2.1). Der Anschluss an die Stif-
tung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Anschlussvertrages (Art. 2.2).
Oberstes Organ ist der Stiftungsrat (Art. 6). Für jeden angeschlosse-
nen Arbeitgeber wird eine Personalvorsorgekommission gebildet, wel-
che für die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge des
Seite 17
C-2356/2006
Vorsorgewerks des betreffenden Arbeitgebers verantwortlich ist
(Art. 7).
Die Firma L._______ war der Beschwerdegegnerin für die Durchfüh-
rung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG angeschlossen (Sachver-
halt A). Innerhalb der Sammelstiftung bestand für diesen Anschluss
eine gleichnamige Vorsorgekasse (die PVK), mithin ein Vorsorgewerk,
welche von der ebenfalls gleichnamigen Personalvorsorgekommission
verwaltet wurde.
5.4 Aufgrund des am 11. Mai 1998 erfolgten Konkurses der Arbeitge-
berfirma L._______ (act. 8/3) hat die Beschwerdegegnerin, wie sie
darlegt, den Anschlussvertrag vom 9. April 1990 ausserordentli-
cherweise aufgelöst (Ziff. D 2 des Anschlussvertrages, act. B 27/5).
Obwohl sie ein diesbezügliches Kündigungsschreiben laut ihrem
Schreiben vom 4. Februar 2008 (act. 8) nicht beibringen kann, wird die
Auflösung des Anschlussvertrags vorliegend nicht bestritten. Der Fort-
bestand der Beschwerdegegnerin stand dabei ausser Frage. Die Vor-
aussetzungen für eine Teilliquidation waren im vorliegenden Fall somit
zweifellos erfüllt (vgl. auch BGE 2A.54/2002, E. 2.1 und 2.2), was von
den Parteien ebensowenig bestritten wird.
6.
6.1 Nachdem die Voraussetzungen für die Teilliquidation der Sammel-
stiftung und im Besonderen für die Liquidation des Vorsorgewerkes er-
füllt waren, hatte die Vorinstanz die Verteilungspläne 1 und 2 im Rah-
men des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Diese wurden vom Stif-
tungsrat mit den Zirkulationsbeschlüssen per 29. Februar 2003 (recte
2004) sowie per 31. März 2004 beschlossen und der Vorinstanz einge-
reicht.
6.2 Streitig unter den Parteien ist zunächst, ob diese Pläne formell
korrekt erlassen wurden, und weiter, ob der Destinatärkreis sowie die
Verteilungskriterien rechtskonform sind.
Vom Bundesverwaltungsgericht vorab zu prüfen ist deshalb die Frage,
ob die Verteilungspläne 1 und 2 rechtsgültig, mithin vom zuständigen
Organ, erlassen wurden und damit aufsichtsrechtlich überhaupt ge-
nehmigungsfähig waren.
Seite 18
C-2356/2006
7.
7.1 Wie aus Art. 7.2 der Stiftungsurkunde, Art. 4 des Organisationsre-
glements der Stiftung sowie im Einzelnen aus der Geschäftsordnung
der Vorsorgekasse L._______, vom 13. Mai 1985 hervorgeht, war die
PVK paritätisch aus je 2 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern,
also insgesamt aus 4 Mitgliedern, zusammengesetzt.
Die PVK ist gemäss Art. 4 und 7 der Stiftungsurkunde ein eigenständi-
ges Organ der Stiftung, welches für die Durchführung der Personalvor-
sorge verantwortlich ist. Zu ihren Aufgaben gehören laut Geschäftsord-
nung die Vertretung der Interessen der Versicherten gegenüber der
Stiftung und der Arbeitgeberfirma (Art. 1 und 6.1 der Geschäftsord-
nung) sowie die Durchführung weiterer Aufgaben, welche sich aus der
Gesetzgebung zur beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung ergeben (Art. 6.3 der Geschäftsordnung). Wird das Vor-
sorgewerk aufgelöst, obliegt gemäss Art. 9.1 der Stiftungsurkunde der
PVK zudem die Aufgabe, über einen allfällig verbleibenden "Restbe-
trag" zu entscheiden, welcher allenfalls verbleibt, nachdem die regle-
mentarischen Ansprüche der Destinatäre abgegolten worden sind, mit-
hin die freien Mittel.
Neben der PVK ist auch der Stiftungsrat ein eigenständiges Organ;
dieses steht hierarchisch über der PVK und ist gleichzeitig das oberste
Organ der Stiftung. Der Stiftungsrat besteht aus 4 – 9 Mitgliedern und
ist – im Gegensatz zur PVK - nicht paritätisch zusammengesetzt (Art.
4, 6.1 Stiftungsurkunde; Art. 3 Organisationsreglement der Stiftung). Er
ist für die Geschäftsführung und die Verwaltung der Stiftung verant-
wortlich (Art. 3.5.1 Organisationsreglement der Stiftung). In seine
Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zuge-
wiesen sind (Art. 6.6 Stiftungsurkunde). Der Stiftungsrat ist befugt,
über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht durch Ge-
setz, Stiftungsurkunde oder Geschäftsreglement anderen Aufgaben-
trägern vorbehalten oder übertragen sind (Art. 3.5.3 Organisationsreg-
lement der Stiftung).
7.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind in einer Sammelstiftung
die paritätisch zusammengesetzten Vorsorgekommissionen der einzel-
nen Vorsorgewerke nicht aussenstehende Dritte, sondern - neben dem
Stiftungsrat - Organe der Stiftung. Die Vorsorgekommissionen sind da-
mit einerseits Vertreter der angeschlossenen Unternehmen (Arbeitneh-
mer und Arbeitgeber), zugleich aber auch dasjenige Gremium, mittels
Seite 19
C-2356/2006
welchem die in Art. 51 BVG vorgesehene paritätische Verwaltung der
Kasse durchgeführt wird (Urteile des Bundesgerichts 2A.639/2005
vom 10. April 2006 E. 3.2, 2A.201/2001 vom 3. Dezember 2001 E. 3b;
BGE 124 II 114 E. 2a; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7.
Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 2000, S. 125 ff., insb. S. 129; HANS
MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vor-
sorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 75 N. 13; ROMOLO MOLO,
Aspects des fondations collectives et communes dans la prévoyance
professionelle suisse, Zürich 2000, S. 162).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der genannten Zuständig-
keitsregelung, dass die PVK jenes paritätisch besetzte Organ ist, das
gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. März 2004 gültigen und
vorliegend anwendbaren Fassung) über die Finanzierung und die Ver-
mögensverwaltung des Vorsorgewerks zu entscheiden hatte.
7.3 Im Verfahren zur Liquidation obliegt dem zuständigen Organ der
Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG die Beschlussfassung
über den Verteilungsplan (BRUNO LANG, Die Rolle der Beteiligten an der
Teilliquidation von Pensionskassen, in HANS SCHMID [Hrsg.], Teilliquidati-
on von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 24 ff.;
CARL HELBLING, a.a.O., S. 262 ff; derselbe, Teilliquidation von Pensions-
kassen, Basel 2000, in Broschüre der Schweizerischen Treuhandge-
sellschaft [Hrsg.]). Diese Kompetenz lag demnach ausschliesslich bei
der PVK.
7.4 Im vorliegenden Fall hat indes nicht die PVK, sondern der Stif-
tungsrat über die Verteilungspläne 1 und 2 beschlossen (vgl. Sachver-
halt D und F). Die Beschwerdegegnerin begründet diese Kompetenz-
abweichung damit, dass die PVK im Zeitpunkt der Liquidation des Vor-
sorgewerks nicht mehr beschlussfähig gewesen sei (act. B 67). Na-
mentlich macht sie Folgendes geltend:
"...Nachdem sämtliche Arbeitsverhältnisse infolge des über die Arbeitgeberfir-
ma L._______ im Mai 1998 eröffneten Konkurses aufgelöst worden waren,
waren nicht nur die Arbeitgebervertreter, sondern auch die bestellten Arbeit-
nehmervertreter gemäss Bestimmung 3.2 der Geschäftsordnung der Verwal-
tungskommission (.....) aus der Verwaltungskommission ausgeschieden, so-
dass diese nicht mehr beschlussfähig war."
Demgegenüber sind die Beschwerdeführer der Auffassung, der Kon-
kurs der Arbeitgeberfirma habe nicht ohne Weiteres zur Beschlussun-
Seite 20
C-2356/2006
fähigkeit der PVK geführt. Diese hätte durch den Stiftungsrat zum Be-
schluss über die Verteilungspläne zusammengerufen werden können.
8.
8.1 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das paritätisch besetzte Or-
gan, mithin die PVK, beschlussfähig war und – falls dies verneint wer-
den sollte – ob ersatzweise der (nicht paritätisch besetzte) Stiftungsrat
für den Beschluss über die Verteilungspläne 1 und 2 zuständig war.
8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung die
ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu ge-
währleisten. Art. 4.3.2 des Organisationsreglements der Stiftung be-
stimmt hinsichtlich der Personalvorsorgekommissionen der Sammel-
stiftung Folgendes:
"Ein Mitglied scheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus der Perso-
nalvorsorge-Kommission aus. Sofern kein gewähltes Ersatzmitglied vorhan-
den ist, muss innert nützlicher Frist ein neues Mitglied gewählt werden, das
in die Amtsdauer seines Vorgängers eintritt."
Diese Bestimmung lässt klar erkennen, dass ein aus der PVK aus-
scheidendes Mitglied grundsätzlich durch ein neues ersetzt werden
muss. Analoges gilt auch für die Arbeitgebervertreter. Auf diese Weise
wird die Kontinuität der paritätischen Verwaltung sichergestellt.
Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen die vorliegend interessierende
Frage, was zu erfolgen habe, wenn sämtliche Arbeitsverhältnisse auf-
gelöst werden. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vor-
instanz scheiden in diesem Fall ohne Weiteres sämtliche Arbeitneh-
mervertreter ohne Möglichkeit einer Neubestellung aus der PVK aus,
wodurch diese, mangels einer ordnungsgemässen Vertretung nicht
mehr handlungsfähig sei und damit auch nicht mehr über die Vertei-
lung der freien Mittel entscheiden könne. Eine derartige Folge ergibt
sich indes nicht zwingend aus dem Gesetz. Vielmehr geht dieses von
einem Weiterbestand des paritätischen Organs (hier der PVK) aus,
welches auch in der neu eingetretenen Phase der Liquidation des Vor-
sorgewerks seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen hat (Art. 23 Abs. 4
FZG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 BVG). Art. 9.2 der Stiftungsurkunde der Be-
schwerdegegnerin (act. B 27/9) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass
die PVK über die Verwendung der freien Mittel zu entscheiden hat.
Selbst die Vorinstanz verlangt im Fall der Auflösung des Anschlussver-
trags an eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung durch den Arbeit-
geber infolge Geschäftsaufgabe eine Bestätigung der Zustimmung des
Seite 21
C-2356/2006
zuständigen Organs zum Verteilungsplan der Sondermassnahmen und
der ungebundenen Mittel, wobei davon ausgegangen wird, dass sich
dieses Organ auf der Stufe des Vorsorgewerks befindet, wenn die Or-
ganisationsstruktur Sammeleinrichtung dies vorsieht (vgl. Ziff. 2.2
Bst. b der Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
19. Oktober 1992 über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträ-
gen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, in: Mitteilungen
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsor-
ge vom 23. Dezember 1992, Nr. 24 Rz 148).
8.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre der Stiftungsrat der Be-
schwerdegegnerin nach Kenntnis der Konkurseröffnung der Arbeitge-
berfirma und als Folge der Auflösung des Anschlussvertrages ver-
pflichtet gewesen, die PVK zusammenzurufen, damit diese gemäss
Art. 23 FZG einen Verteilungsplan über die freien Mittel erstelle und
diesen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlege. Dass die PVK
handlungs- und beschlussfähig gewesen war, kann, entgegen der Be-
schwerdegegnerin, nicht in Abrede gestellt werden, wird doch nicht
geltend gemacht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, dass de-
ren Mitglieder ihr Mandat freiwillig niedergelegt oder anderweitig zum
Ausdruck gebracht hätten, ihre Funktion im Rahmen der Liquidation
des Vorsorgewerks nicht mehr ausüben zu wollen. Daraus folgt, dass
bei rechtskonformem Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine korrekte
Durchführung der Liquidation des Vorsorgewerks ohne Weiteres hätte
erfolgen können. Davon ging im Übrigen auch die Vorinstanz aus, als
sie am 12. Dezember 2000 (act. B 25/14) das rechtswidrige Vorgehen
der Beschwerdegegnerin monierte und die erforderlichen Aufsichts-
massnahmen anordnete, wobei sie allerdings offen liess, ob der Stif-
tungsrat anstelle der PVK zu befinden habe, wenn diese nicht mehr
beschliessen könne. Selbst die Beschwerdegegnerin ging davon aus,
dass es Aufgabe der PVK (und nicht des Stiftungsrates) war, den Ver-
teilungsplan über die freien Mittel aus der Liquidation des Vorsorge-
werks zu erstellen, was implizit eine Weiterführung dieses Organs
auch nach dem Konkurs der Arbeitgeberfirma voraussetzt. Hinweise
dazu finden sich im Schreiben der Winterthur-Leben vom 12. Juli 2000
(act. 8/16), wonach sie den Vorschlag Nr. 1 zum Verteilungsplan ihrem
Kunden (gemeint ist – wie aus dem Vorschlag ersichtlich [act. 8/20] -
die Arbeitgeberfirma Lieberherr AG bzw. deren Vorsorgewerk) unter-
breitet habe (vgl. Antwort zur Frage 3). Dies bestätigt auch die Vorins-
tanz in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2004 (act. B 27/3, Sachverhalt 2),
wird doch festgehalten, dass im Rahmen des Liquidationsverfahrens
Seite 22
C-2356/2006
die Personalvorsorgekommission (PVK) zwei Verteilungspläne erstellt
habe. Schliesslich geht auch aus dem besagten Beschluss vom 23.
Juni 1998 über den Verteilungsplan eindeutig hervor, dass dieser von
der "Personalvorsorge-Kommission der Firma Lieberherr AG" getroffen
wurde (vgl. act. 8/4), selbst wenn dieser - wie sich später herausstellte
- nicht rechtsgültig unterzeichnet wurde.
8.4 Das Bundesgericht lässt - worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist
- mangels einer paritätischen Vorsorgekommission eine ersatzweise
Beschlussfassung des Verteilungsplans durch den Stiftungsrat zu (vgl.
Urteil 2A.54/2002 vom 10. September 2002, E. 2.3, welches in dieser
Fassung gemäss BGE 128 II 394 nicht publiziert wurde). Dem erwähn-
ten Urteil sind indes keine Präzisierungen zu entnehmen, unter wel-
chen Voraussetzungen eine solche Ersatzvornahme durch den Stif-
tungsrat anstelle der Vorsorgekommission zu erfolgen habe. Im er-
wähnten Urteil hat das Bundesgericht auf die Ausführungen des Bun-
desamtes für Sozialversicherung in der Genehmigungsverfügung vom
29. Februar 2000, Ziff. II/2 verwiesen und diese denn auch übernom-
men. Nach diesen Ausführungen toleriert die Praxis auch, dass die
Mitglieder der zuletzt amtierenden Vorsorgekommission über die Ver-
teilung der freien Mittel bestimmt, vorausgesetzt, diese Kommission
wurde seinerzeit gültig bestellt, die betreffenden Personen sind verfüg-
bar und willens, die Verteilung vorzunehmen. Andernfalls steht nach
gängiger Praxis die Pflicht zur Ersatzvornahme dem Stiftungsrat zu,
selbst wenn die Satzungen keine derartige Delegation vorsehen (Art.
58 des Zivilgesetzbuches i.V.m. Art. 740 Abs. 1 des des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] analog). Im vorliegenden Fall
sieht - wie erwähnt - Art. 9.1 der Stiftungsurkunde vor, dass, falls das
Vorsorgewerk aufgelöst wird, der PVK die Aufgabe zukommt, über ei-
nen allfällig verbleibenden „Restbetrag“ zu entscheiden vgl. Vorne E.
7.1). Dass die Mitglieder der PVK seinerzeit gültig bestellt waren, ist
zudem nicht bestritten. Insoweit gestaltet sich die Sachlage im vorlie-
genden Fall abweichend als im Fall, welcher im besagten Bundesge-
richtsurteil zur Beurteilung stand.
8.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darf bei der Prüfung
dieser Frage nicht ausser Acht gelassen werden, dass die paritätische
Verwaltung ein organisatorisches Grundprinzip darstellt, auf dem die
berufliche Vorsorge aufbaut. Grundgedanke ist eine gleichberechtigte
Mitbestimmung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Vor-
sorgeeinrichtung. Diese Mitbestimmungsrechte dürfen nicht dadurch il-
Seite 23
C-2356/2006
lusorisch gemacht werden, dass dem paritätischen Organ ein anderes,
einseitig zusammengesetztes Organ mit den entsprechenden Ent-
scheidkompetenzen übergeordnet wird (vgl. zum Ganzen HANS MICHAEL
RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in
der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 46 ff.; JÜRG BRÜHWILER, Obligatori-
sche berufliche Vorsorge, in Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Ulrich Meyer [Hrsg,], 2. Aufl. 2007, Rz 29; HANS-ULRICH STAUFFER,
Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 519 ff.). In einer Sammelstiftung
kann sich aus Praktikabilitätsgründen eine Aufgabenteilung zwischen
den beiden Organen, d.h. dem Stiftungsrat und der Vorsorgekommissi-
on aufdrängen, mit dem Zweck, dass Letztere sich auf die Aufgaben
des jeweiligen Vorsorgewerks konzentrieren kann, worunter beispiels-
weise (aber nicht ausschliesslich) der Einsatz von freien Mitteln fällt
(Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die beruf-
liche Vorsorge Nr. 48 vom 21. Dezember 1999, Rz. 280).
Daraus folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Er-
satzvornahme durch den Stiftungsrat, dem obersten Organ der Sam-
melstiftung, für Aufgaben, welche gesetzlich und reglementarisch der
paritätischen Verwaltung des Vorsorgewerks (vorliegend also der PVK)
vorbehalten sind, nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. So
hat beispielsweise der Stiftungsrat im Entscheidverfahren den Betrof-
fenen – vorab den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der PVK –
angemessene Anhörungs- und / oder Mitwirkungsrechte zu gewähren.
Diesbezüglich hat denn auch die Vorinstanz ausdrücklich von der Be-
schwerdegegnerin verlangt, dass die Einsprachemöglichkeit der Versi-
cherten sicherzustellen sei (vgl. Schreiben vom 7. Mai 2002, act. B
25/11). Weiter ist eine allfällige Interessenkollision zwischen der PVK
und dem Stiftungsrat, wie sie im Falle einer Personalunion gegeben
ist, auszuschliessen. Die Ersatzvornahme darf auch nicht aus rein for-
mellen Überlegungen erfolgen, obwohl das paritätische Organ faktisch
noch eingesetzt werden könnte. Schliesslich müsste eine Ersatzvor-
nahme als stossend betrachtet werden, wenn dem ersatzweise be-
schliessenden Organ (hier dem Stiftungsrat) selbst Kompetenz- und /
oder schwerwiegende Verfahrensverletzungen zur Last gelegt werden
müssen, welche zur Ersatzvornahme geführt haben.
8.6 Im vorliegenden Fall begründet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 5. November 2004 (act. B 25) diese Ersatzvornahme dahin-
gehend, dass infolge des Konkurses der Arbeitgeberfirma eine Neube-
stellung der PVK nicht mehr möglich gewesen sei. Dabei stützt sie sich
Seite 24
C-2356/2006
auf den Bericht der Pensionsversicherungsexpertin vom 6. November
2001 zur Liquidation des Vorsorgewerks (vgl. act. B 25/10). Auf densel-
ben Bericht stützt sich im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin bei
der Begründung der Ersatzvornahme (vgl. Stellungnahme vom 11. No-
vember 2004, S. 2, act. B 27). In diesem Bericht weist die Pensionsver-
sicherungsexpertin hinsichtlich der Abwicklung der Liquidation in Ziffer
8 darauf hin, dass der Beschluss der PVK nicht konform mit der Ge-
schäftsordnung der PVK unterzeichnet worden sei, ein (nachträglicher)
Entscheid der PVK "kaum realistisch" sei und aus diesem Grund der
Stiftungsrat darüber zu befinden habe. Zum weiteren Vorgehen schlägt
die Expertin in Ziff. 9 denn auch vor, dass der Stiftungsrat anstelle der
PVK hinsichtlich der beiden Verteilpläne und des Verteilplans für die
restlichen Mittel zustimme. Die Expertin hält andererseits aber auch
einleitend zu Ziff. 8 zu Recht fest, dass die Prüfung der Abwicklung der
Liquidation durch die Kontrollstelle gemäss Art. 53 BVG zu erfolgen
habe und somit nicht Gegenstand der Prüfung durch den Experten für
berufliche Vorsorge darstelle.
Ein entsprechender Kontrollstellenbericht, welchen im Übrigen auch
die Vorinstanz bei Auflösung von Anschlussverträgen in der Regel ver-
langt (vgl. Ziff. 4 der Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie
des Wiederanschlusses, a.a.O.) ist indes nicht aktenkundig. Zur Frage
nach der Abwicklung der Liquidation liegen somit blosse Hinweise der
Expertin zuhanden der Aufsichtsbehörde vor. In diesem Sinne ist denn
auch der besagte Vorschlag der Expertin zu verstehen, den Stiftungs-
rat anstelle der PVK beschliessen zu lassen. Ob und inwieweit dieser
Vorschlag einer rechtlichen Prüfung standhält, obliegt hingegen einzig
der Aufsichtsbehörde (und nicht der Expertin) eingehend zu prüfen.
Dies hat die Vorinstanz bisher nicht getan. So hätte sie sich insbeson-
dere in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2004 zum Bericht der
Expertin act. B 25/11, Sachverhalt G), mit welcher sie der Ersatzvor-
nahme durch den Stiftungsrat zustimmt, mit dem Hinweis der Expertin
kritisch auseinandersetzen und ihre rechtliche Beurteilung darlegen
müssen.
Die Vorinstanz hat des Weiteren auch nicht dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Stiftungsrat, in dessen Verantwortung laut Statuten
die Durchführung der Personalvorsorge liegt, seinen Pflichten hinsicht-
lich der rechtskonformen Teilliquidation nicht nachgekommen ist, in-
dem die Beschlüsse nicht durch das zuständige paritätisch besetzte
Seite 25
C-2356/2006
Organ (hier die PVK) getroffen wurden, was die Vorinstanz wie er-
wähnt selbst festgestellt und dementsprechend auch gerügt hat (vgl.
Sachverhalt E). Dieser Mangel wiegt schwer und steht, entgegen der
Vorinstanz, einer Ersatzvornahme des Stiftungsrats entgegen.
Schliesslich hat der Stiftungsrat über die Verteilungspläne 1 und 2 (er-
satzweise) auf dem Zirkulationsweg beschlossen. Dies ist zwar laut
Art. 3.4.3 des Organisationsreglements zulässig, doch findet sich bei
den Akten weder ein Beschlussprotokoll (Art. 3.4.4 des Organisations-
reglements), noch geht daraus hervor, dass sich der Stiftungsrat mit
dem Geschäft und den sich ergebenden Fragen eingehend auseinan-
der gesetzt hätte. Auch ist nicht ersichtlich, ob zuvor die Betroffenen
angehört und ihnen durch Einräumung einer Einsprachemöglichkeit
Gelegenheit zur Mitsprache gegeben wurde, so wie dies die Vorins-
tanz von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verlangt hatte (vgl.
Schreiben der Vorinstanz vom 14. September 2000 S. 2, act. 8/17).
8.7 Die Beschlüsse des Stiftungsrates (Sachverhalt F) über die Vor-
sorgepläne 1 und 2 waren deshalb, weil vom nicht zuständigen Organ
getroffen, nicht rechtsverbindlich. Somit waren diese Verteilungspläne,
welche der Vorinstanz im Verfahren gemäss Art. 23 FZG vorgelegt
wurden, nicht genehmigungsfähig.
9.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Beurteilung des Sachverhalts,
d.h. der Frage, ob ein rechtsgültiger Beschluss des zuständigen Or-
gans vorliegt, unter dem am 1. April 2004 in Kraft getretenen neuen
Recht zum gleichen oder einem anderen Ergebnis führt (vgl. vorne E.
3.4). Gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber
das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche
Zahl von Vertretern zu entsenden. Bei Sammelstiftungen bezieht sich
die paritätische Verwaltung, im Gegensatz zum alten Recht, auf den
Stiftungsrat und nicht mehr auf die Verwaltungskommissionen der Vor-
sorgewerke (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2371/2006 vom 17. August 2007, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wäre
somit nach (vorliegend nicht anwendbarem) neuem Recht der Stif-
tungsrat der Beschwerdegegnerin - und nicht mehr die PVK - für den
Beschluss über die besagten Verteilungspläne 1 und 2 zuständig ge-
wesen, welcher aber unter paritätischer Besetzung zu entscheiden ge-
habt hätte. Diese Voraussetzung war indes nicht erfüllt. So wurde der
besagte Beschluss vom 20. Februar 2004 - wie die Beschwerdegegne-
Seite 26
C-2356/2006
rin selber einräumt (act. B 27 S. 5) und auch die Vorinstanz festhält
(vgl. angefochtene Verfügung E. 3, sowie act. B 25) - vom nicht paritä-
tisch zusammengesetzten Stiftungsrat getroffen. Deshalb waren die
der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 23 FZG vorgeleg-
ten Verteilungspläne auch nach Massgabe des neuen Rechts nicht
rechtsgültig beschlossen und auch nach neuem Recht nicht genehmi-
gungsfähig.
10.
10.1 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich hinsichtlich der
Rechtmässigkeit des Beschlusses des zuständigen Organs demnach
als begründet. Insoweit ist ihre Beschwerde daher gutzuheissen, die
Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004, mit welcher sie die Vertei-
lungspläne 1 und 2 genehmigt hat, aufzuheben und ihr die Sache zu
neuem Entscheid zurückzuweisen.
10.2 Die Vorinstanz hat als Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass
ihr die Beschwerdegegnerin einen rechtsgültig beschlossenen Vertei-
lungsplan (oder mehrere Verteilungspläne) zur Genehmigung einrei-
che. Dabei hat sie darüber zu wachen, dass die Betroffenen - insbe-
sondere die Arbeitnehmervertreter, welche noch immer verfügbar sind
- beim Beschluss angemessen angehört werden und mitwirken kön-
nen. Sobald die Beschwerdegegnerin den Verteilungsplan über die
freien Mittel zur Genehmigung vorgelegt hat, hat die Vorinstanz diesen
zu prüfen und darüber erneut zu befinden.
10.3 Da keine rechtsgültig beschlossenen Verteilungspläne 1 und 2
vorliegen, kann vorliegend die Prüfung der weiteren Rügen der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Destinatärkreis und dem
Verteilungsschlüssel offen bleiben.
10.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz in formeller
Hinsicht bei ihrer Prüfung der Verteilungspläne über die freien Mittel
kein Vorwurf hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und
der Gleichbehandlung der Parteien (Waffengleichheit) gemacht wer-
den kann, die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer unbe-
gründet sind und ihre Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Demge-
benüber steht in materieller Hinsicht fest, dass der Verteilungsplan
über die freien Mittel, dessen Prüfung Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, nicht rechtsgültig zustande gekommen und damit
auch nicht genehmigungsfähig war. Insoweit dringen die Beschwerde-
Seite 27
C-2356/2006
führer mit ihren Rügen durch und ihre Beschwerde ist dahingehend
gutzuheissen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden - im Rahmen ihres Unter-
liegens - die Bescherdeführer sowie die Beschwerdegegnerin kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden
keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und wie
folgt auf die Parteien aufgeteilt: Zu Lasten der Beschwerdegegnerin
gehen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- und zu Lasten der Beschwer-
deführer Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-.
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den zum grösseren Teil obsie-
genden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf insgesamt
Fr. 3'000.- festgelegte Parteientschädigung zugesprochen. Da der Be-
schluss der Beschwerdegegnerin über den Verteilungsplan der freien
Mittel und der Sondermassnahmen durch Mitwirkung oder Empfehlung
der Aufsichtsbehörde zustande kam, geht die Parteientschädigung zu
gleichen Teilen, d.h. je zu Fr. 1'500.- zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin und der Vorinstanz.
11.3 Der in formellen Fragen teilweise obsiegenden Beschwerdegeg-
nerin wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr insoweit keine
notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Zu-
dem ist sie Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG und hat als
solche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein
Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinwei-
sen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2004 aufgehoben
und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Seite 28
C-2356/2006
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und wie folgt
auf die Parteien aufgeteilt: Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrens-
kosten von Fr. 2000.- und die Beschwerdeführer haben, unter solidari-
scher Haftung, Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
3.
Die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'000.- werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 2'000.- wird
dem Vertreter der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die von der Be-
schwerdegegnerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-
sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern wird eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, zugespro-
chen. Diese geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-
und der Vorinstanz mit Fr. 1'500.-. Weitere Parteientschädigungen wer-
den nicht gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref. Nr. _______)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Seite 29
C-2356/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 30