Abtei lung III
C-2358/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Mai 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,
gegen
Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, Postfach 300, 8401
Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effin-
gerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Teilliquidation des Vorsorgewerkes der Firma PSI AG Produkte und Syste-
me der Informationstechnologie.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) war vom 1. Oktober 2001
bis zum 28. Februar 2003 Angestellter der PSI AG Produkte und Systeme
der Informationstechnologie (vormals IPF Aktiengesellschaft für integrierte
Planungs- und Fertigungsleitsysteme; nachfolgend Arbeitgeberfirma),
welche sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge mit An-
schlussvertrag vom 22. Dezember 1992 der VOSKA Schweizerische Kre-
ditanstalt, Vorsorgestiftung 2. Säule (heute Winterthur-Columna Sammel-
stiftung 2. Säule, Zürich; nachfolgend die Stiftung oder die Beschwerde-
gegnerin) angeschlossen hatte (act. 6). Nebst X._______ schieden infolge
Personalabbau weitere fünf Angestellte per Ende März 2003 aus der
Arbeitgeberfirma aus, wobei einer davon selbst per Ende Dezember 2002
gekündigt hat (act. 7). Auf Grund dieser Tatsachen fällte die Personalvor-
sorge-Kommission des Vorsorgewerkes der Arbeitgeberfirma (PVK) am
17. Juli 2003 (bzw. 13./23. August 2004) den Beschluss, der Tatbestand
der Teilliquidation sei per 13. Dezember 2002 vermutungsweise erfüllt, und
die Austrittsleistungen seien anteilsmässig zu kürzen (act. 1). Die Stif-
tung brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2003 die-
sen Beschluss der PVK zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ein Vertei-
lungsplan für die Kürzungsbeiträge erstellt worden sei und dies zu einer
Kürzung seiner Freizügigkeitsleistung geführt habe. Da das Freizügigkeits-
guthaben dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 180'163.55 bereits
ausbezahlt worden sei, werde der zuviel ausbezahlte Teil vom Beschwer-
deführer zurückgefordert.
B. Gegen das Schreiben der Stiftung liess der Beschwerdeführer fristgerecht
mit Schreiben vom 23. Juni 2003 Einsprache erheben (act. 8). Er bean-
tragte, auf die Kürzung und Teilrückforderung der Austrittsleistung zu ver-
zichten. Im Übrigen verlangte er Einsicht in sämtliche relevanten Akten.
Erst danach sei eine detaillierte Begründung der Einsprache möglich.
C. Gestützt auf die Anträge der Expertisa in ihrem Teilliquidationsbericht per
31. Dezember 2002 vom 25. August 2004 verfügte das Bundesamt für So-
zialversicherungen (BSV) als Aufsichtsbehörde der Stiftung (nachfolgend
auch die Vorinstanz) am 31. August 2004 im Wesentlichen was folgt: (1)
der Tatbestand der Teilliquidation sei per 13. Dezember 2002 erfüllt; (2)
der Deckungsgrad des Vorsorgewerkes liege per 31. Dezember 2002 bei
96.01%; (3) der Verteilungsplan werde genehmigt; (4) die Stiftung werde
angewiesen, die Verfügung den versicherten Personen innerhalb von 10
Tagen ab Erhalt eingeschrieben zu senden; (5) die Akten, welche der Ver-
fügung zu Grunde lägen, könnten auf Verlangen beim BSV eingesehen
werden; (6) die Stiftung werde angewiesen, den Verteilungsplan nach Ein-
tritt der Rechtskraft im Sinne der Erwägungen zu vollziehen; (7) nachdem
die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und der Verteilungsplan vollzogen
worden sei, habe die Kontrollstelle dem BSV den ordnungsgemässen Ab-
lauf der Teilliquidation zu bestätigen (act. B 26).
D. Gegen diese Verfügung liess X._______ am 7. Oktober 2004 - die Be-
3schwerde trägt irrtümlich das Datum vom 25. April 2003 - bei der Eidg. Be-
schwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde erheben
(act. B 28). Gemäss den gestellten Begehren sei die Verfügung vom
31. August 2004 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache
neu zu entscheiden, nachdem dem Beschwerdeführer vollständige Akten-
einsicht und das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Zur Begründung
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm die Akten-
einsicht zu Unrecht erst während der laufenden Rechtsmittelfrist gewährt
worden sei. Die Akteneinsicht sei durch die Vorinstanz unzulässigerweise
beschränkt auf einzelne Aktenstücke gewährt worden. Damit sei das recht-
liche Gehör verletzt, welches im vorliegenden Fall im Rechtsmittelverfah-
ren nicht mehr geheilt werden könne. In materieller Hinsicht brachte der
Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Verteilungsplan zu Un-
recht genehmigt und damit eine Ungleichbehandlung der Versicherten in
Kauf genommen.
E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2005 reichte die Beschwerdegegnerin eine
Stellungnahme zur Beschwerde vom 7. Oktober 2004 mit dem Antrag auf
Abweisung derselben ein (act. B 41). Das Recht des Beschwerdeführers
auf Akteneinsicht sei nicht verletzt worden, denn er sei am 6. September
2004 über die Teilliquidation des Vorsorgewerks der Arbeitgeberfirma in-
formiert worden (vgl. act. B 40/3) und hätte den Expertenbericht bei der
Vorinstanz einsehen und weitere Daten beschaffen können. Im Übrigen
seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und Angemessenheit nicht
verletzt worden.
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 beantragte die Vorinstanz eben-
falls die Abweisung der Beschwerde (act. B 43). Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, dass die Aufsichtsbehörde vom Bericht der Ex-
perten für berufliche Vorsorge nur abweiche, falls begründeter Anlass dazu
bestehe, was in casu nicht der Fall sei. Das Recht auf Akteneinsicht sei
nicht verletzt, da der Beschwerdeführer Einsicht in die relevanten Akten-
stücke nehmen konnte. Die Abdeckung einiger Daten rechtfertige sich
durch überwiegende Privatinteressen. Auf Grund der Tatsache, dass sich
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während mehrerer Monate,
nachdem er ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hatte, nicht nach dem
Stand der Dinge erkundigt habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers nicht verletzt worden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für
eine Heilung des Gehörsanspruchs im Rechtsmittelverfahren erfüllt. In ma-
terieller Hinsicht bewege sich der Verteilschlüssel im Rahmen des Ermes-
sens der PVK und sei daher von der Vorinstanz genehmigt worden. Soweit
die Anlagepolitik der PVK gerügt werde, sei darauf verwiesen, dass es
nicht Aufgabe der Vorinstanz sei, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche
zu prüfen.
F. Mit Schreiben vom 21. April 2005 gewährte die Eidg. Beschwerdekommis-
sion BVG dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin Akteneinsicht
(act. B 50, B 55).
4G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 – die Eingabe trägt versehentlich das Da-
tum vom 13. Mai 2003 - replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellung-
nahmen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz und hielt am gestell-
ten Antrag gemäss Beschwerde vom 7. Oktober 2004 fest (act. B 57). Im
Wesentlichen rügt er die Prüfung des Expertenberichts durch die Vorins-
tanz, welche in Bezug auf die zentralen Beweisthemen des Verfahrens
mangelhaft sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestehe neben der
Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde auch ein Prüfungsrecht des Be-
schwerdeführers. Betreffend die Akteneinsicht bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, dass es nicht Sache des Beschwerdeführers bzw. der Bürger sei,
sich nach Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs nach dem Stand der
Dinge zu erkundigen und auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzu-
weisen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Heilung des Gehörsan-
spruchs stünden im klaren Widerspruch zur bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu dieser Frage. Schliesslich hält der Beschwerdeführer daran
fest, dass das Prinzip der Gleichbehandlung unnötigerweise verletzt wor-
den sei.
H. Mit Duplik vom 25. August 2005 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (act. B 78). Es treffe nicht zu, dass die
Vorinstanz systematisch das Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Ge-
hör erst im Beschwerdeverfahren gewähre. Dass sich der Beschwerdefüh-
rer während 14 Monaten nicht gemeldet habe, verstosse gegen die Grund-
sätze von Treu und Glauben und der Mitwirkungspflicht im Verfahren. Die
Vorinstanz brachte zusammen mit ihrer Duplik den Bericht der KPMG Fi-
des Peat vom 12. August 2005 über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz
per 31. Dezember 2002 ins Verfahren ein (act. B 77). Dieser Bericht bestä-
tige die Zahlen zur Berechnung der Unterdeckung. Damit sei der Sachver-
halt definitiv genügend erstellt.
Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 hielt auch die Beschwerdegeg-
nerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. B 86). Mit Fra-
gen zur Anlage des Vorsorgevermögens habe sich der Beschwerdeführer
an die PVK zu wenden. Im Übrigen sei die Prüfung der Teilliquidationsbi-
lanz per 31. Dezember 2002 von der Kontrollstelle der Beschwerdegegne-
rin (KPMG Fides Peat) zwischenzeitlich nachgeholt worden.
I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J. Der mit Zwischenverfügung des Präsidenten der Eidg. Beschwerdekom-
mission BVG vom 18. Mai 2005 vom Beschwerdeführer einverlangte Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist innert Frist überwiesen worden (act. B 58,
B 60).
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung
mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in
casu nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der Aufsichtsbehörde vom 31. August 2004 betreffend die Teilliquidati-
on des Vorsorgewerks der PSI AG Produkte und Systeme der Informati-
onstechnologie infolge Personalabbau bei der Arbeitgeberin (vgl. act. B
26), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und b VwVG
darstellt.
2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfü-
gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Als schutzwürdig in
diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine
von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung
geltend machen kann. Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer den
von der PVK am 17. Juli 2003 beschlossenen Verteilungsplan und dessen
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Verteilungsplan bezieht
sich auf Destinatäre des Vorsorgewerks der Arbeitgeberfirma, welche wie
der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Dezember 2002 bis zum
31. März 2003 aus dieser Vorsorgeeinrichtung austraten. Der Beschwerde-
führer ist deshalb durch den angefochtenen Genehmigungsentscheid der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG berührt und somit zur
Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52
VwVG). Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss eingezahlt worden
ist, ist auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
6tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Die BVG-Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen ist inhaltlich als Rechts-
aufsicht ausgestaltet (Art. 62 Abs. 1 BVG). Die Aufsichtsbehörde hat über
die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen
Vorschriften zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG).
Das Verfahren einer Teilliquidation wurde von Art. 23 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (FZG; SR 831.42) geregelt, bevor am 1. Januar 2005 die er-
ste BVG-Revision und mit ihr die neu ins Gesetz eingeführten Art. 53a ff.
BVG in Kraft traten. Die erwähnten Artikel des BVG finden jedoch auf die
hier zu beurteilende Teilliquidation mangels gesetzlicher Übergangsbe-
stimmungen und auf Grund des allgemeinen Grundsatzes der Nichtrück-
wirkung keine Anwendung. Falls bei der Vorsorgeeinrichtung eine Unterde-
ckung besteht, darf der betreffende versicherungstechnische Fehlbetrag
von der Austrittsleistung abgezogen werden, wobei das Altersguthaben
nicht geschmälert werden darf (Art. 23 Abs. 3 FZG in der bis zum 31. De-
zember 2004 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. dazu auch Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2005 [B 82/04] in:
SVR 2006, BVG Nr. 5 Erw. 4.1). Unter der alten, hier anwendbaren
Rechtslage wurden die Versicherten im Falle einer Teilliquidation durch die
Vorsorgeeinrichtung über den Grund der Teilliquidation, den Verteilschlüs-
sel, den zugewiesenen Betrag sowie die Art der Überweisung informiert
und auf das Recht zur Einsprache an die Vorsorgeeinrichtung innert einer
vorgegebenen Frist (in der Regel 30 Tage) hingewiesen (vgl. etwa CARL
HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 277; BRUNO
LANG, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation vom Pensionskassen,
SZS 2000, S. 434).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Verletzung des rechtlichen
Gehörs, indem ihm die Akteneinsicht vor Erlass der Verfügung nicht ge-
währt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird den Parteien
durch Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101)
gewährleistet. Er umfasst den Anspruch auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht, am Beweisverfah-
ren teilzunehmen und den Anspruch auf Begründung eines Entscheids. Im
Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG hat eine Partei
nach Art. 26 Abs. 1 VwVG Anspruch darauf, die Akten am Sitz der verfü-
genden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde ein-
zusehen. Oftmals erfolgt in Verfahren der "Massenverwaltung" im Sinne
der Prozessökonomie keine vorgängige Anhörung bzw. Akteneinsicht; die-
se wird jedoch durch ein nachgeschaltetes Einspracheverfahren ersetzt
(vgl. etwa Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG). Das Einspracheverfahren ist
insbesondere in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren üblich (vgl. etwa Art. 42 des Bundesgesetzes über den
7Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die
Praxis, wonach im Verfahren einer Teilliquidation von der Vorsorgeeinrich-
tung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird und damit das rechtliche
Gehör erst im nachhinein gewährt wird, ist daher nicht zu beanstanden.
Dieses Verfahren wurde im übrigen im Rahmen der 1. BVG-Revision ge-
setzlich verankert (vgl. Art. 53d Abs. 5 BVG). Der Beschwerdeführer hat in
seiner Replik vom 17. Mai 2005 zur Kenntnis genommen, dass im Verfah-
ren der Teilliquidation das rechtliche Gehör durch ein Einspracheverfahren
gewährt wird.
4.2 Der Beschwerdeführer hat die Einsprachemöglichkeit mit Schreiben vom
23. Juni 2003 wahrgenommen, indem er um Akteneinsicht in sämtliche re-
levanten Akten nachsuchte. In der Folge hörte er angeblich bis zum Erlass
der Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2004 nichts mehr. Damit
stellt sich die Frage, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver-
letzt wurde. Dabei ist vorweg zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin
der Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juni 2003 weitergeleitet
hat, dieses bei letzterer aber auf Grund hoher Arbeitsbelastung vergessen
ging. Entscheidend könnte im vorliegenden Fall die Tatsache sein, dass
der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. An die Aufmerksamkeit ei-
nes berufsmässigen Rechtsvertreters hinsichtlich des Verkehrs mit den
Behörden sollten höhere Anforderungen als für einen gewöhnlichen Bürger
gestellt werden. Es dürfte einem Rechtsanwalt ohne Weiteres zumutbar
sein, sich im Falle eines hängigen Verfahrens bei langer Untätigkeit der
Behörde (in casu 14 Monate) bei dieser nach dem Stand der Dinge zu er-
kunden. Bleibt er hingegen die ganze Zeit über untätig, ist es zumindest
fraglich, ob er sich im Nachhinein gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben, welcher im Übrigen auch die Privaten im Umgang mit den staatli-
chen Behörden bindet (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV), auf die Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts berufen kann. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens
und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glau-
ben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-
rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich
zu verhalten. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach dem Gesag-
ten und nachdem er während der laufenden Rechtsmittelfrist am 27. Sep-
tember 2004 die Akten bei der Vorinstanz hat einsehen können noch auf
eine Verletzung seines Gehörsanspruchs berufen kann, kan jedoch offen
gelassen werden; denn wie auszuführen sein wird, kann eine allfällige Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall
als geheilt betrachtet werden.
5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, so dass eine Ver-
letzung des Anspruchs zur Aufhebung des Entscheids führt, auch wenn die
Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte und keine Änderung des
Entscheids in Sicht ist (vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b; BGE 125 I 118
Erw. 3; 124 V 389 Erw. 1, 183 Erw. 4a m.w.H.). Nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwer wiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äu-
8ssern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl.
BGE 127 V 437 f. Erw. 3d/aa; BGE 126 V 132 Erw. 2b; BGE 125 V 371
Erw. 4c/aa; 124 V 392 Erw. 5a, 183 Erw. 4a m.w.H.; vgl. dazu auch
Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, Zürich 1998, Rz. 131). Der Beschwerdeführer hatte im vorliegenden
Verfahren die Möglichkeit, sich vor der Eidg. Beschwerdekommission
BVG, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über-
prüfen konnte (vgl. Art. 49 VwVG), zu äussern. Zudem wurde ihm von der
Eidg. Beschwerdekommission BVG umfassende Akteneinsicht gewährt
(act. B 55). Fraglich ist demnach einzig, ob es sich bei der behaupteten
Verletzung des rechtlichen Gehörs um eine besonders schwer wiegende
handelt. Der Beschwerdeführer bejaht diese Frage unter Hinweis auf BGE
126 V 130, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht die Ein-
stellung der Anspruchsberechtigung für 9 Taggelder der Arbeitslosenversi-
cherung als besonders schwer wiegend beurteilte. Dies sei wesentlich we-
niger als die im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Kürzung der
Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 7'188.50. Dieses ausschliessliche Ab-
stellen auf den monetären Streitgegenstand ist abzulehnen. Entscheidend
ist vielmehr, wie stark in die einzelne Rechtsstellung des Betroffenen ein-
gegriffen wird. Im erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren ging es um
das Aussprechen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, welche unabhän-
gig von der betragsmässigen Höhe einen schwer wiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung darstellen kann. Im vorliegenden Fall hingegen zeigt sich
die Sachlage anders. Es geht um die Kürzung bzw. Rückzahlung einer zu-
viel erhaltenen Austrittsleistung, was nicht erheblich in die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers eingreift. Tangiert ist nicht primär die Rechtsstel-
lung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr dessen Vermögenslage.
Die Kürzung ist jedoch in relativer wie absoluter Hinsicht gering (3.9%
bzw. Fr. 7'188.50), so dass nicht von einem empfindlichen Eingriff in die
Vermögenslage des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Da die
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eingriff in die Rechts-
stellung des Beschwerdeführers mit Blick auf das passive Verhalten seines
Rechtsvertreters nicht als schwerwiegend zu qualifizieren ist, rechtfertigt
es sich, von einer ausnahmsweisen Heilung der Verletzung des rechtlichen
Gehörs auszugehen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, das von der Vorinstanz
gewährte Akteneinsichtsrecht sei zu Unrecht durch Abdeckung gewisser
Passagen eingeschränkt worden. Die Einschränkung der Akteneinsicht
wird von Art. 27 VwVG geregelt, wonach die Behörde unter anderem die
Einsicht nur verweigern darf, wenn wesentliche private Interessen, insbe-
sondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1
lit. b VwVG). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Ak-
tenstücke erstrecken, für welche Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27
Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar
2005 zu Recht auf Art. 85b Abs. 1 lit. c BVG hin. Danach wird den Perso-
9nen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, soweit Einsicht in die Daten ge-
währt, als dies zur Ausübung dieses Rechts erforderlich ist und überwie-
gende Privatinteressen gewahrt bleiben. Ein Einsichtsrecht in die eigentli-
chen Berechnungsgrundlagen, welche zur Ermittlung der individuellen An-
teile der anderen austretenden Versicherten führen, ist hingegen zu ver-
neinen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz.
1163). Der Beschwerdeführer konnte Einsicht in den Expertenbericht vom
25. August 2004 zur Teilliquidation vom 31. Dezember 2002 nehmen. Auf
den Seiten 9 und 11 des erwähnten Berichts wurden die Freizügigkeitsleis-
tungen und deren Kürzungen der anderen sechs austretenden Versicher-
ten abgedeckt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind jedoch nicht
stichhaltig, denn der Verteilungsplan kann auch ohne die abgedeckten Da-
ten bzw. Berechnungsgrundlagen verstanden und nachvollzogen werden.
Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, die Einhaltung
der Grundsätze der Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Angemessen-
heit des Verteilungsplans zu überprüfen. Die übrigen gemäss dem Formu-
lar Akteneinsicht vom 27. September 2004 (vgl. act. B. 20) zum Teil abge-
deckten Aktenstücke (Versichertenverzeichnis WinCo 2. Säule, Zürich für
2002 sowie Schreiben von Y._______ an Z._______ vom 11. Juli 2003)
vermögen daran nichts zu ändern, denn auch ohne diese Angaben konnte
der Beschwerdeführer seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es seien ihm nicht alle we-
sentlichen Beweismittel vorgelegt worden, insbesondere Belege darüber,
welche konkreten Anlagen (konkreten Wertpapiere) sich im Bestand der
Beschwerdegegnerin befänden, mithin Belege, welche die behauptete Un-
terdeckung beweisen würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass und ge-
gebenenfalls welche Beweismittel dem Beschwerdeführer vorenthalten
wurden. Sämtliche Unterlagen wurden dem Experten zur Erstellung seines
Berichts von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt. Die Vorins-
tanz hat sich bei ihrer Verfügung zu Recht auf die Ausführungen und Un-
terlagen des Experten abgestützt.
7.
7.1 In materieller Hinsicht bezweifelt der Beschwerdeführer das Vorliegen ei-
ner Unterdeckung. Die Teilliquidationsbilanz wurde vom Experten per
31. Dezember 2002 erstellt. Die Werte hat er aus der Jahresrechnung per
31. Dezember 2002 entnommen (vgl. act. 1; Beilage zum Expertenbericht
Kennzahlenblatt zur Personalvorsorge per 31. Dezember 2002, PSI AG
Produkte und Systeme der Informationstechnologie, Glattzentrum) und
gemäss Art. 23 Abs. 2 FZG zu Veräusserungswerten eingesetzt. Die
Bilanz zeigt ohne die Rückstellung für die Teilliquidation eine
Unterdeckung von 3.99% resp. einen Fehlbetrag von Fr. 168'241.70. Die
Beschwerdegegnerin veranlasste zudem nachträglich die Prüfung der
Teilliquidationsbilanz durch die KPMG Fides Peat, Zürich, und reichte
diese mit ihrer Duplik vom 24. Oktober 2005 ins vorliegende Verfahren ein
(act. B. 77). Der Prüfungsbericht bestätigte die Unterdeckung von
10
Fr. 168'241.70 bzw. Fr. 179'241.70 unter Berücksichtigung einer Rückstel-
lung für die Teilliquidation von Fr. 11'000.--. Unter diesen Umständen be-
steht kein Anlass, an der ausgewiesenen Unterdeckung zu zweifeln. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht die Unterdeckung von 3.99% als erwiesen
an und weist damit die Vorbringen des Beschwerdeführers zurück.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Re-
plik vom 17. Mai 2005 zur Prüfungspflicht der Vorinstanz sind unzutref-
fend. Es ist nicht die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, den Expertenbericht
und die Unterlagen, auf welche sich dieser stützt, ohne konkreten Anlass
nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Aufsichtsbehör-
den weichen von der Beurteilung im Expertenbericht nur ab, wenn dieser
den Sachverhalt ungenau oder lückenhaft feststellt, widersprüchlich ist
oder durch eine Oberexpertise widerlegt wird (vgl. BGE 118 V 290
Erw. 1b; BGE 112 V 32 Erw. 1a; SVR 2000, BVG Nr. 7, Erw. 6b; SVR
1998, BVG Nr. 16). Die Angaben im Expertenbericht zur Teilliquidationsbi-
lanz vom 31. Dezember 2002 waren im vorliegenden Fall weder ungenau,
noch lückenhaft, noch widersprüchlich, so dass bei der Vorinstanz keine
Zweifel an der Rechtmässigkeit der Liquidationsbilanz aufkommen muss-
ten. Jedenfalls kann es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, einzelne Wertschriftenpositionen
zu überprüfen. Im Übrigen kann dem Expertenbericht ohne weiteres ent-
nommen werden, woher die bilanzierten Werte stammen (Kennzahlenblatt
aus der Jahresrechnung der Beschwerdegegnerin betr. die Vorsorgeein-
richtung des Beschwerdeführers) und wie diese bewertet wurden (zu Ver-
äusserungswerten gemäss Art. 23 Abs. 2 FZG). Mit dem Vorliegen des Be-
richts vom 12. August 2005 über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz per
31. Dezember 2002 des Anschlusses PSI AG Produkte und Systeme der
Informationstechnologie, erstellt durch die KPMG Fides Peat, Zürich, dürf-
ten an der Rechtmässigkeit der Teilliquidationsbilanz keine Zweifel mehr
bestehen. Was die Art und Qualität der einzelnen Vermögensanlagen an-
belangt, ist der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Für
diesbezügliche Informationen hat sich der Beschwerdeführer an die PVK
zu halten, welche gemäss C. 3. des Anschlussvertrages zwischen der IPF
Aktiengesellschaft für integrierte Planungs- und Fertigungsleitsysteme
(heute PSI AG Produkte und Systeme der Informationstechnologie) und
der VOSKA, Schweizerische Kreditanstalt, Vorsorgestiftung 2. Säule (heu-
te Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich) vom 17./22. De-
zember 1992 (vgl. act. 6) für die Anlage des Vermögens zuständig ist.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Expertenbericht
nicht unbesehen gefolgt ist. Eine erste Version des Expertenberichts vom
16. Juni 2004 hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juli 2004 unter
Hinweis auf einige Mängel zurückgewiesen (act. 2). Es kann demnach der
Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorge-
worfen werden, sie hätte ihre Prüfungspflicht mangelhaft wahrgenommen
und den Expertenbericht unbesehen übernommen.
7.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vor, die Vorin-
stanz habe in unzulässiger Weise einen Verteilungsplan sowie einen Ver-
11
teilschlüssel genehmigt, welche zu einer Ungleichbehandlung der Versi-
cherten führen würden. Da der Expertenbericht andere Varianten dar-
gestellt und berechnet habe, wäre eine Gleichbehandlung aller Versicher-
ten ohne weiteres praktikabel gewesen.
Bei der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung stellt der Stiftungsrat bzw. im
vorliegenden Fall die paritätisch zusammengesetzte PVK einen Vertei-
lungsplan auf. Darin sind insbesondere der Umfang der zu verteilenden
Mittel, der Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu re-
geln. Der PVK steht hierbei ein weites Ermessen zu, welches die Auf-
sichtsbehörde zu respektieren hat. Sie darf ihr eigenes Ermessen nicht an
Stelle desjenigen der PVK setzen und kann deshalb gegen Entscheide der
PVK nur einschreiten, wenn diese den Grundsatz der Gleichbehandlung
verletzen oder willkürlich sind, das heisst, wenn ihre Entscheide unhaltbar
sind, weil sie auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriteri-
en ausser Acht lassen (vgl. BGE 128 II 394 Erw. 3.3, 108 II 500, 101 Ib
134; SVR 2001, BVG Nr. 14 Erw. 2; BKBVG 517/97 vom 14. Mai 1999;
SVR 2000, BVG Nr. 8). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen
wäre (vgl. SVR 2000, BVG Nr. 8, Erw. 5 in fine; BGE 121 I 114, Erw. 3a).
Der PVK sind also lediglich, aber immerhin Grenzen gesetzt durch den
Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbe-
handlung und des guten Glaubens, und sie muss dem Fortführungsinteres-
se der verbleibenden Destinatäre, wie den Interessen der ausgetretenen
Mitglieder Rechnung tragen (Kurt Schweizer: Rechtliche Grundlagen der
Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich
1985, S. 106-120). Die Aufsichtsbehörden weichen, wie bereits erwähnt
wurde, von der Beurteilung im Expertenbericht nur ab, wenn dieser den
Sachverhalt ungenau oder lückenhaft feststellt, widersprüchlich ist oder
durch eine Oberexpertise widerlegt wird. Insbesondere ist es der Auf-
sichtsbehörde verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Stif-
tungsrats bzw. der PVK zu setzen (vgl. SVR 2000, BVG Nr. 8).
Im vorliegenden Fall bestanden keine Anhaltspunkte, welche einen unge-
nauen, lückenbehafteten oder gar widersprüchlichen Expertenbericht of-
fenbarten. Der Expertenbericht stellt auf S. 9 ff. verschiedene Varianten
möglicher Verteilungspläne gegenüber und beurteilt diese unter anderem
auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Der Experten-
bericht kommt zum Schluss, dass der im vorliegenden Fall angewandte
Verteilungsplan (Variante 0; Kürzung von 3.99%) einfach, nachvollziehbar
und vertretbar sei. Zwar sei ein anderer Verteilungsplan (Variante 2; Kür-
zung von 3.35%) ausgeklügelter, aber dem angewandten Verteilungsplan
nicht zwingend vorzuziehen. Die PVK hat sich demnach im Rahmen ihres
(weiten) Ermessens bewegt, als sie sich für den angewandten Verteilungs-
plan entschied. Da dieser Verteilungsplan gemäss dem Expertenbericht
vertretbar und der Variante 2 vorzuziehen sei, hat sich die Vorinstanz zu
Recht nicht gegen den Entscheid der PVK und dessen Bestätigung durch
den Expertenbericht gewandt. Dies wäre ihr auch nicht zugestanden, an-
sonsten sie ihr eigenes Ermessen in unzulässiger Weise an die Stelle je-
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nes der PVK gesetzt hätte. Schon die geringe Diskrepanz bei der Kürzung
der Austrittsleistungen nach den beiden Varianten (Differenz von 0.64%)
lässt erkennen, dass die PVK ihr Ermessen weder missbrauchte noch
über- oder unterschritt. Sie wählte aus verschiedenen Lösungen eine
nachvollziehbare und vertretbare aus. Dass eine andere Lösung ebenfalls
möglich gewesen wäre, spielt dabei keine Rolle und lässt das Vorgehen
der PVK nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers sind aus diesen Gründen nicht stichhaltig.
8. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Kadervorsorge, in welcher er
ebenfalls versichert war, sei zu Unrecht in die Teilliquidation einbezogen
worden. Es handle sich dabei um eine Art Sanierungsmassnahme der
PVK, welche seine wohlerworbenen Rechte verletze. Die Kadervorsorge
wurde per 31. Dezember 2002 aufgelöst, das vorhandene Altersguthaben
des Beschwerdeführers ungeschmälert per 3. Januar 2003 auf die vorlie-
gende Vorsorgeeinrichtung übertragen und schliesslich in die Teilliquidati-
on einbezogen. Die Auflösung der Kadervorsorge und die Integration in die
Basisversicherung gründet auf einem Beschluss der PVK vom 28. Novem-
ber 2001. Der Experte hat den Einbezug in seinem Expertenbericht festge-
stellt und im Ergebnis als mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ver-
tretbar bezeichnet. Im Übrigen ist anzufügen, dass die einbezogene Frei-
zügigkeitsleistung des Beschwerdeführers aus seiner Kadervorsorge
Fr. 1'670.75 beträgt (vgl. act. B. 40; Beilage 5 zur Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin) und der Nichteinbezug im Ergebnis die angeordnete
Rückzahlung um ca. Fr. 67.-- vermindern würde.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Folge,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Nach dem
Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die
Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.-- festgelegt.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Diesbezüglich hat
das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. April 2000 jedoch erwo-
gen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss
BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE
126 V 149 Erw. 4). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im vorlie-
genden Fall kein Grund, von dieser Regel abzuweichen; der obsiegenden
Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen. Der obsiegenden
Vorinstanz steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversi-
cherungen vom 31. August 2004 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der obsiegenden Vorinstanz
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl.
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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