B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-236/2014
Ur t e i l vom 3 1 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung Beiträge
(Verfügung vom 16. Dezember 2013).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich am 2. August 2013 bei der zuständigen Behörde in Priština für eine
Altersrente an. Das entsprechende, vom Versicherten am 21. August 2013
unterzeichnete Formular wurde mit Schreiben vom 21. August 2013 vom
ausländischen Sozialversicherungsträger an die Schweizerische Aus-
gleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) weitergeleitet und ging
am 6. September 2013 ein (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.]
1). Am 9. Oktober 2013 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 8), mit
welcher der Antrag auf eine Altersrente abgewiesen wurde. Die hiergegen
vom Versicherten mit Datum vom 1. November 2013 erhobene Einsprache
(SAK-act. 9) wurde mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 (SAK-act. 11)
abgewiesen.
B.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 richtete der Beschwerdeführer eine als
"Einsprache" bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in
der er die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 16. Dezember 2013
verlangte. Zur Begründung führte er aus, dass er eine Altersrente bean-
tragt, die Vorinstanz jedoch lediglich einen Anspruch auf Rückvergütung
der AHV-Beiträge festgestellt habe. Zudem sei der Zins bis zum 31. März
2010 nicht geleistet worden.
C.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Auffor-
derung kam er am 10. Januar 2014 nach (act. 3).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 (act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde zusam-
mengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der
Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates
zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländer/-auslände-
rinnen inne haben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsauslän-
der/-ausländerinnen gelten würden. Der im Kosovo wohnhafte Versicherte
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sei als kosovarischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Nichtvertrags-
staates und habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, weshalb er
keinen Anspruch auf eine Altersrente habe.
E.
In seiner Replik vom 28. Januar 2014 (act. 7) hielt der Beschwerdeführer
fest, dass er vor dem 31. März 2010 gearbeitet habe und versichert gewe-
sen sei. Bis zur Beendigung des Abkommens seien seine Beiträge bei der
SAK deponiert worden. Er erkundigte sich über die Zinsen dieser Beiträge
und bat um Aufklärung, ob das Vorgehen der Vorinstanz diskriminierend
sei.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG;
SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.1 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.2 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. De-
zember 2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art.
50 und Art. 52 VwVG).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
3.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebte
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kosovo (SAK-act. 1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) ist das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Ver-
waltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des
Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf koso-
varische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb der Beschwerdeführer
als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der An-
spruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizeri-
schem Recht beurteilt.
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3.4 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf eine Altersrente sind die im Zeit-
punkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwend-
bar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Juli 2013
gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des
AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergü-
tung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Altersrente zu Recht abge-
wiesen hat.
5.
5.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, so-
fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1
Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit
dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre
Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2
AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Gemäss BGE 139 V 263 sind
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli
1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige an-
zuwenden.
5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo wohn-
hafte Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft dieses Landes ver-
fügt (act. 3, S. 2). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vor-
stehender Erwägung (E. 3.3) erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht
weiter auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Republik Kosovo an-
wendbar ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer – welcher im Übrigen
auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung
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des Abkommens mit sich bringen, geltend gemacht und bewiesen hat –
diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung eines Vertragsausländers in-
nehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt. Ein Export
von Rentenleistungen ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Ur-
teil nicht möglich.
5.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand
gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwend-
baren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine or-
dentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentli-
chen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe
des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird.
5.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass
gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Aus-
land haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen
die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückver-
gütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten – insbeson-
dere das Ausmass der Rückvergütung – regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Ge-
mäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergü-
tung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurück-
gefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vol-
len Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die
AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV); Zinsen werden vorbe-
hältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Dem
Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes
Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückver-
gütung einzureichen.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die
Nichtgewährung der Altersrente eine Diskriminierung darstelle. Dazu ist
vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundes-
gesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsan-
wendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsgericht
könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung
selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im
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Übrigen dringt der Beschwerdeführer auch im Lichte des bilateralen Rechts
zwischen der Schweiz und der EU nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in
der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen
(nämlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR
0.142.112.681], das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR
0.831.109.268.1] sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR
0.831.109.268.11]) gestützt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend
eine diskriminierende Auslegung des anwendbaren Rechts durch die Vo-
rinstanz erweist sich als unbegründet.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Altersrente zu Recht abgewiesen hat. Der Ein-
spracheentscheid vom 16. Dezember 2013 erweist sich somit als rechtens,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2014 offen-
sichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzu-
weisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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