B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2363/2012
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Schär, Rosat & Cie
Rechtsanwälte, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neueinreihung als administrative Zwangsmassnahme.
C-2363/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe-
rin) bezweckt unter anderem B._______ (vgl. ; zuletzt be-
sucht am 28. Oktober 2013). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeit-
geberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) ange-
schlossen und in deren Prämientarif für die Berufsunfallversicherung
(BUV) der Klasse 41 A, Unterklassenteil AO, zugeteilt.
B.
Nach verschiedenen Kontrollen vor Ort wies die Suva die Arbeitgeberin
wiederholt auf sicherheitswidrige Zustände auf ihren Baustellen hin (Ak-
ten [im Folgenden: act.] der Suva 1 bis 5). Nachdem die Suva mit Schrei-
ben vom 13. Oktober 2001 auf die Möglichkeit der Versetzung in eine hö-
here Stufe des Prämientarifs bei Missachtung der Vorschriften über die
Unfallversicherung aufmerksam gemacht (act. 4) und am 20. Dezember
2001 der Arbeitgeberin angedroht hatte, bei erneuter Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit werde ohne vorherige
Mitteilung eine Prämienerhöhung ergehen (act. 6), erliess sie – wegen
Missachtung der Schutzhelmtragpflicht – am 10. November 2003 eine
Verfügung, mit welcher die Berufsunfallprämie der Arbeitgeberin ab 1. Ja-
nuar 2004 für die Dauer eines Jahres von der Stufe 26 (Netto-
Prämiensatz: 8.97 %) in die Stufe 28 (Netto-Prämiensatz: 10.66 %) der
Klasse 41 A erhöht wurde (act. 9). Die hiergegen am 11. Dezember 2003
erhobene Einsprache (act. 10) wies die Suva mit Entscheid vom 7. Janu-
ar 2004 ab. In der Folge wurde die dagegen am 12. Februar 2004 erho-
bene Beschwerde von der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung (im Folgenden: Rekurskommission UV) mit Urteil vom
14. November 2005 abgewiesen (REKU […]; act. 12).
C.
Nach zusätzlichen Mahnungen vom 5. April 2007 (act. 13) und 30. Okto-
ber 2007 (act. 14) wurde die Arbeitgeberin mit einer weiteren, vom
23. Mai 2008 datierenden Ermahnung auf die Versetzungsmöglichkeit in
eine (noch) höhere Prämientarifstufe hingewiesen (act. 17). Nach zahlrei-
chen Rückmeldungen (act. 18, 21, 23, 25 bis 26, 28, 30, 32 und 34) so-
wie Bestätigungen betreffend die Arbeitssicherheitsaudits (act. 20, 24, 27,
29, 31, 33 und 35) und nachdem die Suva mit dritter Ermahnung vom
30. Juli 2010 auf Verstösse gegen Arbeitssicherheitsvorschriften hinge-
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Seite 3
wiesen und erneut eine Prämienerhöhung angedroht hatte (act. 22), wur-
de der Arbeitgeberin mit Einschreiben vom 1. März 2011 das rechtliche
Gehör gewährt und darauf hingewiesen, dass aufgrund der wiederholten
Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit gestützt auf Art. 92
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche-
rung (UVG, SR 832.20) eine Prämienerhöhung anzuordnen sei (act. 36).
D.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 24. März 2011 liess die Arbeitgebe-
rin, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Schär, unter anderem vorbringen,
die im Rahmen der Kontrolle vom 28. Februar 2011 auf der Baustelle
"C._______" gemachten Feststellungen würden nicht bestritten. Die Tat-
sache des Nichttragens der Absturzsicherung sei auf eine persönliche
Unterlassung zurückzuführen und die Mitarbeitenden seien über die gel-
tenden Vorschriften, die von der Arbeitgeberin verordnete Tragungspflicht
und das erlassene Sicherheitskonzept betreffend die zu treffenden Unfall-
verhütungsmassnahmen instruiert gewesen. Art. 83 Abs. 3 UVG begrün-
de ebenfalls eine Verpflichtung des Arbeitnehmers. Die am 28. Februar
2011 festgestellte Unterlassung sei auf eine Pflichtverletzung der Arbeit-
nehmer und nicht der Arbeitgeberin zurückzuführen. Das Ereignis vom
28. Februar 2011 sei differenziert zu würdigen; dieses sei aufgrund der
anerkannten Pflichtverletzung der Arbeitnehmer und der Tatsache, dass
die Arbeitgeberin ihren eigenen Verpflichtungen nachgekommen sei, nicht
als auslösendes Element im Sinne von Art. 92 Abs. 3 UVG für eine Prä-
mienerhöhung zu qualifizieren (act. 38).
E.
Nach Vorliegen weiterer Bestätigungen hinsichtlich der Arbeitssicherheits-
audits (act. 40 und 42) und einer entsprechenden Rückmeldung (act. 41;
vgl. auch act. 44) erliess die Suva am 9. Mai 2011 eine Verfügung, mit
welcher die Prämie für die Berufsunfallversicherung rückwirkend auf den
1. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 120 (Prämiensatz:
6.650 %) auf Stufe 124 (Prämiensatz: 8.080 %) der Klasse 41 A erhöht
wurde (act. 43). Hiergegen liess die Arbeitgeberin durch ihren Rechtsver-
treter am 9. Juni 2011 Einsprache erheben und beantragen, diese Verfü-
gung sei aufzuheben; eventualiter sei eine mildere Sanktion (Verwarnung
etc.) zu verfügen.
F.
Nach einer weiteren Bestätigung betreffend das Arbeitssicherheitsaudit
vom 27. Juni 2011 (act. 47) erliess die Suva am 12. Juli 2011 ein weiteres
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Schreiben mit dem Titel "Rechtliches Gehör" (act. 48). Sie führte aus,
beim Besuch auf der Baustelle "D._______" vom 6. Juli 2011 sei festge-
stellt worden, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der Ar-
beitnehmenden nicht getroffen worden seien. Die Arbeitgeberin wurde –
wie bereits im Rahmen des Schreibens vom 1. März 2011 (vgl. Bst. C.
hiervor) – über die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen orientiert
und es wurde ihr eine Verfügung in Aussicht gestellt.
G.
Nachdem die Suva Kenntnis der Rückmeldung vom 13. Juli 2011 (auf den
Brief vom 27. Juni 2011 [act. 47] hatte (act. 49), verfasste der Rechtsver-
treter der Arbeitgeberin am 2. August 2011 seine Stellungnahme betref-
fend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Juli 2011 (act. 50).
Er führte zusammengefasst aus, die erhobenen Sicherheitsrügen würden
nicht seine Mandantin, sondern vielmehr die "Firma E._______ AG"
betreffen. Seine Mandantin habe davon ausgehen dürfen, dass nach er-
folgter Arbeitseinstellung und Absprache mit der Suva sich die – von der
erwähnten Unternehmung zur Verfügung gestellten – Bauplatzinstallatio-
nen und Arbeitsgerüste in einem vorschriftsgemässen Zustand befänden.
H.
Am 3. Januar 2012 erliess die Suva eine weitere Verfügung (act. 51).
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen diejenige vom 9. Mai
2011 sei mit Schreiben vom 9. Juni 2011 fristgerecht Einsprache erhoben
worden. Dieses Einspracheverfahren sei noch hängig und werde infolge
der vorliegenden Verfügung sistiert. Aufgrund der Sachlage müsse an
den Feststellungen gemäss dem Schreiben vom 12. Juli 2011 festgehal-
ten und die angekündigte Prämienerhöhung angeordnet werden. Es sei-
en bereits früher mehrmals bei der Arbeitgeberin Verstösse gegen die
Vorschriften der Arbeitssicherheit festgestellt und jene aufgefordert wor-
den, für sicherheitsgerechte Zustände besorgt zu sein (Schreiben vom
1. März 2011, 30. Juli 2010, 23. Mai 2008, 30. Oktober 2007, 5. April
2007). Aufgrund der wiederholten Missachtung von Vorschriften der Ar-
beitssicherheit sehe sich die Suva gezwungen, eine zusätzliche Prämien-
erhöhung anzuordnen. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung werde
rückwirkend auf den 1. Januar 2011 für die Dauer von einem Jahr von
Stufe 124 (Prämiensatz: 8.0800 %) auf Stufe 128 (Prämiensatz: 9.8200)
der Klasse 41 A erhöht.
I.
Hiergegen liess die Arbeitgeberin am 1. Februar 2012 erneut Einsprache
C-2363/2012
Seite 5
erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Januar 2012 sei aufzu-
heben; eventualiter sei eine mildere Sanktion (Verwarnung, etc.) zu ver-
fügen (act. 52). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht,
die Ausführungen gemäss Eingabe vom 2. August 2011 würden wieder-
holt und bestätigt. Bei dieser Sachlage könne es nicht angehen, die von
der Suva festgestellten Zustände – ungeachtet der besonderen konkreten
Verhältnisse – der Arbeitgeberin anzulasten und zu deren Lasten eine
einschneidende Prämienerhöhung zu verfügen. Darüber hinaus sei fest-
zuhalten, dass jene gegenüber der bereits verfügten Prämienerhöhung
vom 9. Mai 2011 von Stufe 120 auf Stufe 124 am 9. Juni 2011 Einsprache
erhoben habe. Dieses Verfahren sei immer noch hängig, was heisse,
dass keine formelle Rechtskraft der ersten Erhöhung vorliege. Demzufol-
ge könne auch die Prämienstufe 124 nicht Grundlage für die weitere
Prämienerhöhung gemäss angefochtener Verfügung vom 3. Januar 2012
sein.
J.
Nach Vorliegen zweier Bestätigungen betreffend Arbeitsplatzkontrolle
(act. 53 und 56) erging am 14. März 2012 der Einspracheentscheid der
Suva (act. 57).
Darin wurde unter anderem ausgeführt, infolge des engen sachlichen Zu-
sammenhangs sei es angezeigt, beide Einspracheverfahren gegen die
Verfügungen vom 9. Mai 2011 und 3. Januar 2012 zu vereinigen und im
vorliegenden Entscheid über beide Einsprachen zu befinden. Betreffend
das Nichttragen der Absturzsicherung sei zu beachten, dass die Verant-
wortung der Arbeitnehmer aufgrund der zwingenden Natur der Unfallver-
hütungsvorschriften den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen
bzw. von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Massnahmen der
Arbeitssicherheit entbinde. Zur Durchsetzung der Arbeitssicherheitsvor-
schriften stünden dem Arbeitgeber verschiedenste Möglichkeiten offen,
von der persönlichen Kontrolle über Verwarnungen bis zur Entlassung ei-
nes fehlbaren Mitarbeiters. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass
die am 28. Februar 2011 festgestellten Verletzungen der Arbeitssicher-
heitsvorschriften zu Recht auch der Arbeitgeberin angelastet worden sei-
en. Zusammen mit den bereits früher begangenen Regelverstössen sei
eine strafweise Prämienerhöhung daher gerechtfertigt. Die vorgenomme-
ne Sanktion (Erhöhung für die Dauer von einem Jahr von Stufe 120 auf
124) erweise sich damit als gesetz- und verhältnismässig.
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Hinsichtlich der Kontrolle vom 6. Juli 2011 resp. das von der Arbeitgeberin
geltend gemachte Subunternehmerverhältnis machte die Suva geltend,
verantwortlich für die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnah-
men sei jeder Arbeitgeber, dessen Personal Bauarbeiten ausführe. Allfäl-
lige privatrechtliche Abmachungen über die Ausführung der erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen seien im Kontext der Arbeitssicherheitsvorschrif-
ten unbeachtlich bzw. müssten vom betreffenden Betrieb zunächst durch-
gesetzt werden. Es sei erstellt, dass Arbeitnehmer der Arbeitgeberin am
6. Juli 2011 Bauarbeiten ausgeführt hätten, obwohl die erforderlichen Si-
cherheitsmassnahmen nicht oder nur ungenügend umgesetzt worden
seien. Obwohl die Arbeitgeberin seit 2007 vier Mal zur Einhaltung der
Vorschriften ermahnt und per 1. Januar 2011 eine strafweise Prämiener-
höhung für ein Jahr angeordnet worden sei, sei es bereits am 6. Juli 2011
zur weiteren schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssi-
cherheitsvorschriften gekommen. Unter diesen Umständen erscheine es
gerechtfertigt, eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung anzuord-
nen, wie dies in der Verfügung vom 9. Mai 2011 angedroht worden sei.
Die aufgrund der Feststellungen vom 6. Juli 2011 angeordnete Erhöhung
der Berufsunfallprämie für die Dauer von einem Jahr von Stufe 124 auf
Stufe 128 der Klasse 41 A entspreche einer Erhöhung von rund 21.5 %.
Diese Sanktion erweise sich damit als gesetz- und verhältnismässig.
K.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2012 liess die Arbeitgebe-
rin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 30. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser
sowie die Verfügungen vom 9. Mai 2011 und 3. Januar 2012 seien aufzu-
heben. Eventuell sei eine mildere Sanktion (d.h. Ermahnung) zu verfü-
gen, subeventualiter eine Prämienerhöhung für die Dauer von einem Jahr
von höchstens 21.5 % von Stufe 120 (Prämiensatz: 6.650) auf Stufe 124
(Prämiensatz: 8.808 %) der Klasse 41 A. Weiter sei der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die beiden
Mitarbeiter auf der Baustelle "C._______" bestätigten, dass sie über die
Sicherheitsvorschriften und die Tragungspflicht der Schutzausrüstung hin-
länglich informiert und instruiert gewesen seien, diese jedoch aus eigener
Bequemlichkeit nicht getragen hätten, womit die Unterlassung den Ar-
beitnehmern anzulasten sei. Es müsse möglich sein, auf Baustellen und
bei bestimmten Arbeitsschritten Kleinequipen einzusetzen und diesen die
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Verantwortung für ihre Arbeit inkl. die Verantwortung für die Einhaltung
der Massnahmen der Arbeitssicherheit zu delegieren, ohne dass daraus
für den Arbeitgeber ein Risiko mit erheblichen Kostenfolgen entstehe.
Im Ergebnis Ähnliches gelte für das Vorkommnis, welches die Kontrollin-
stanz am 6. Juli 2011 auf der Baustelle "D._______" festgestellt habe. Die
Beschwerdeführerin sei hier als Subunternehmerin der für die Baustelle
und die Baustelleninstallation verantwortlichen Unternehmung tätig ge-
wesen. Es bestünden besondere Verhältnisse, d.h. eine direkte Verant-
wortung einer Drittpartei, was im Rahmen der Beurteilung der objektiv
festgestellten Verletzungstatbestände zu berücksichtigen sei. Die verfügte
Sanktion müsse dem Einzelfall entsprechen und sich als verhältnismässig
erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b). Diesen Erfordernissen sei vorliegend
nicht Genüge getan. Die Vorinstanz habe bei der verfügten Prämienerhö-
hung die konkreten Sachumstände unberücksichtigt gelassen. Selbst
wenn die festgestellte Missachtung – was bestritten sei – der Beschwer-
deführerin anzurechnen wäre, so müsste sich die verfügte Sanktion auch
im konkreten Einzelfall als verhältnismässig erweisen. Dies könne bei ei-
ner Prämienerhöhung von 47.67 % nicht der Fall sein. Zu Recht seien die
Vorkommnisse nach Massgabe der Kontrollen vom 28. Februar und
6. Juli 2011 in einem einheitlichen Einspracheverfahren behandelt wor-
den, zumal bei Durchführung der zweiten Kontrolle keine rechtskräftige
Verfügung für die im Rahmen der ersten Kontrolle von der Vorinstanz gel-
tend gemachte Verletzung vorgelegen habe. Dies führe dann aber auch
dazu, dass die Prämienerhöhung ebenfalls einheitlich und nicht kumulativ
zu erfolgen habe. Werde überdies auch die wirtschaftliche Auswirkung für
die Beschwerdeführerin berücksichtigt, so erweise sich die verfügte Prä-
mienerhöhung klar als unverhältnismässig.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde
unter Kostenfolge) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und
4); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 5).
M.
Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai
2012 um eine Stellungnahme betreffend den Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung ersucht worden war (B-act. 6), vertrat jene in der
Eingabe vom 12. Juni 2012 den Standpunkt, dass sich dieser Antrag als
C-2363/2012
Seite 8
unbegründet erweise, weshalb ihm nicht stattzugeben sei (B-act. 7). In
der Folge wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 ab (B-
act. 13 und 14).
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 14. März 2012 und führte im Wesentlichen aus,
der Einsatz eines zusätzlichen Mitarbeiters als Überwachungsperson
werde weder vom Verordnungsgeber noch von der Suva verlangt. Würde
dem Gedankengang der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Arbeit-
nehmer trotz hinlänglicher Information und Instruktion aus eigener Be-
quemlichkeit nicht an die Arbeitssicherheitsvorschriften gehalten hätten
und diese Unterlassung somit diesen anzulasten sei, gefolgt, wäre es je-
derzeit möglich, die Vorschriften der Arbeitssicherheit auszuhöhlen. Dies
würde der Intention des Gesetzgebers klar zuwider laufen. Mit einem
"persönlichen Fehlverhalten der Arbeitnehmer" könne keine Entlastung
des Arbeitgebers bewirkt und die Verantwortung für die Arbeitssicherheit
nicht auf die Mitarbeiter delegiert werden. Vielmehr bleibe der Arbeitgeber
mitverantwortlich.
Vorgenannte Aussagen würden auch in Bezug auf die Feststellungen der
Suva vom 6. Juli 2011 auf der Baustelle "D._______" gelten. Auch wenn
die Beschwerdeführerin damals als Unterakkordantin tätig und gewisse
Sicherheitsmassnahmen nicht Bestandteil ihres Werkvertrags gewesen
seien, bleibe sie als Arbeitgeberin gleichwohl verantwortlich für die Si-
cherheit der eigenen Arbeitnehmer. Unabhängig vom Baufortschritt sei
jeder Arbeitgeber, dessen Personal dort Arbeiten ausführe, verpflichtet,
die Sicherheit der Arbeitnehmenden jederzeit zu gewährleisten, indem er
für die Beachtung der massgebenden Unfallverhütungsvorschriften be-
sorgt sei. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Ermahnungen sowie
einer ersten Prämienerhöhung erweise sich eine zusätzliche Prämiener-
höhung absolut als verhältnismässig. Dieses Vorgehen sei rechtmässig
und decke sich mit dem Leitfaden der Eidgenössischen Koordinations-
kommission für Arbeitssicherheit (im Folgenden: EKAS) für das Durchfüh-
rungsverfahren.
C-2363/2012
Seite 9
O.
Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. August 2012 auf die Einrei-
chung einer Replik verzichtet hatte (B-act. 16), wurde mit prozessleiten-
der Verfügung vom 22. August 2012 der Schriftenwechsel geschlossen
(B-act. 17).
P.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. auch
Art. 44 VwVG und Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch:
BVGer] A-8518/2007 vom 18. September 2008 E. 4.4 mit Hinweisen), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. e VGG, und die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
Suva über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klas-
sen und Stufen des Prämientarifs und Anordnungen zur Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten ergibt sich aus Art. 109 Bst. b und c UVG.
Bei einer Höhereinreihung handelt es sich um eine Massnahme der Un-
fallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 Bst. c UVG
im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist
(vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 1.2 mit Hinweis
auf das Urteil der Rekurskommission UV REKU 556/03 vom 17. Juni
2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
68.170, E. 1a).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 10
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Be-
stimmungen des ATSG.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die ange-
fochtene Verfügung oder – wie vorliegend – den angefochtenen Einspra-
cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren/dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG; BGE 123 II 285 E. 4, Urteile des Bundesgerichts [im Folgenden:
BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1 und 8C_622/2009
vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Da
nebst der Beschwerdelegitimation (vgl. hierzu ergänzend Urteil des
BVGer C-1454/2008 vom 8. Juni 2010 E. 2.6) zweifellos auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 ff. ATSG
und Art. 49 ff. VwVG) erfüllt sind und auch der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutre-
ten.
Nicht eingetreten werden kann auf die Anträge auf Aufhebung der beiden
Verfügungen vom 9. Mai 2011 und 3. Januar 2012, da diese im Rahmen
des einheitlichen Verwaltungsverfahrens durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 14. März 2012 ersetzt worden sind (vgl. BGE 131
V 407 E. 2.1.2).
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügungen vom 9. Mai 2011
(act. 43) und 3. Januar 2012 (act. 51) bestätigende – Einspracheent-
scheid der Suva vom 14. März 2012 (act. 57), mit welchem die Einspra-
chen der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2011 (act. 45) und 1. Februar
2012 (act. 52) gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und
Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung,
VUV, SR 832.30) verfügten Höhereinreihungen im Prämientarif abgewie-
sen wurden.
1.4.2 Die Durchführung der Bestimmungen über die Verhütung von Be-
rufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt der Suva (vgl. Art. 85 Abs. 1
UVG). Zu ergänzen ist, dass die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG einge-
setzte EKAS die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt,
soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie
sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung
C-2363/2012
Seite 11
von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs.
3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die
Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann ins-
besondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85
Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leit-
faden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (im Fol-
genden: EKAS-Leitfaden) gemacht hat.
1.4.3 Ebenfalls nicht strittig ist, dass das zuständige Durchführungsorgan
gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2
UVV anordnet und der zuständige Versicherer unverzüglich eine Verfü-
gung betreffend Höhereinreihung zu erlassen hat; für Betriebe des Bau-
gewerbes ist die Suva gemäss Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV zuständiges
Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend Einhaltung der Unfallver-
hütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständi-
ge Unfallversicherer. Vorliegend war die Suva demnach sowohl für die
Anordnung der Prämienerhöhungen (vgl. Verfügungen vom 9. Mai 2011
[act. 43] und 3. Januar 2012 [act. 51]) als auch für den Erlass des ange-
fochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2012 (act. 57) zuständig.
1.4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist somit einzig streitig und zu
prüfen, ob die von der Vorinstanz mit angefochtenem Einspracheent-
scheid vom 14. März 2012 bestätigten Prämienerhöhungen (von Stufe
120 [Prämiensatz: 6.650 %] auf Stufe 124 [Prämiensatz: 8.080 %] sowie
von Stufe 124 auf Stufe 128 [Prämiensatz 9.8200 %] der Klasse 41 A,
Unterklassenteil AO) für die Dauer von einem Jahr rechtmässig gewesen
bzw. unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshan-
delns verfügt worden sind.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG, wonach
Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine
höhere Gefahrenstufe versetzt werden können, ist in einem ersten Schritt
zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhü-
tung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die ver-
C-2363/2012
Seite 12
fügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen
Bestimmungen ergangen ist.
2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver-
hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik
anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere
Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssi-
cherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört un-
ter anderem namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Si-
cherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.
141).
2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 VUV macht das für die Kontrolle zuständige
Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuchs heraus-
stellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Ar-
beitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur
Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schrift-
lich zu bestätigen. Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet
das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers
und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Mass-
nahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemes-
sene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV).
In dringenden Fällen ist die Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV ohne vor-
gängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Ar-
beitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf
andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, hat in An-
wendung von Art. 66 Abs. 1 VUV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 3 UVG,
wonach bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten Betriebe jederzeit und auch rückwir-
kend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden können, eine Prä-
mienerhöhung zu erfolgen (BVGE 2010/37 E. 2.4.1).
3.
Die SUVA stellte bei mehreren Baustellenkontrollen fest, dass die im Inte-
resse von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Mass-
nahmen nicht oder nicht genügend getroffen resp. zahlreiche Bestim-
mungen der BauAV verletzt worden waren (act. 13, 14, 17, 22, 36 und
C-2363/2012
Seite 13
43). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, verschiedene Sicherheits-
vorschriften nicht eingehalten zu haben. Vielmehr liess sie in der Stel-
lungnahme vom 24. März 2011 ausführen, die im Rahmen der Kontrolle
vom 28. Februar 2011 auf der Baustelle "C._______" in F._______ ge-
machten Feststellungen (Nichttragen von Absturzsicherungen zweier Mit-
arbeiter) würden nicht bestritten (act. 38). Am 2. August 2011 liess sie
weiter berichten, die erhobenen Sicherheitsrügen betreffend die Baustelle
"D._______" beträfen nicht sie, sondern vielmehr eine andere Unterneh-
mung; sie habe davon ausgehen dürfen, dass nach erfolgter Arbeitsein-
stellung und Absprache mit der Suva sich die von dieser Unternehmung
zur Verfügung gestellten Bauplatzinstallationen und Arbeitsgerüste in ei-
nem vorschriftsgemässen Zustand befunden hätten (act. 50). Unter die-
sen Umständen resp. aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts hinsicht-
lich der blossen Nichteinhaltung von verschiedenen Sicherheitsvorschrif-
ten erübrigen sich Weiterungen zu den konkret verletzten Normen der
BauAV, und es ist zusammenfassend festzuhalten, dass mehrere Vor-
schriften über die Verhütung von Unfällen missachtet wurden.
Zu prüfen bleibt demnach nachfolgend weiter, ob die Beschwerdeführerin
die Konsequenzen für diese Missachtungen in Form von Prämienerhö-
hungen zu tragen hat oder nicht.
4.
Hinsichtlich der Baustelle "C._______" liess die Arbeitgeberin beschwer-
deweise am 30. April 2012 ausführen, ihre beiden Mitarbeiter seien über
die Sicherheitsvorschriften und die Pflicht, die Schutzausrüstung zu tra-
gen, hinlänglich informiert und instruiert gewesen. Da sie die Schutzaus-
rüstung aus eigener Bequemlichkeit nicht getragen hätten, sei die Unter-
lassung nicht der Arbeitgeberin, sondern den Arbeitnehmern anzulasten.
4.1
4.1.1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-
krankheiten gelten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für alle Be-
triebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat der Un-
fallverhütungsvorschriften ist, wie aus dieser Bestimmung sowie aus
Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV hervorgeht, in erster Linie der Ar-
beitgeber oder die Arbeitgeberin. Überträgt er bestimmte Aufgaben der
Arbeitssicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet ihn dies nicht von seinen
Verpflichtungen (Art. 7 Abs. 2 VUV).
C-2363/2012
Seite 14
4.1.2 Es steht fest, dass zwei Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ohne
ihre persönlichen Schutzausrüstungen Arbeiten ausgeführt hatten
(act. 36). Der Einwand der Arbeitgeberin, diese Mitarbeiter seien über die
Tragpflicht informiert und instruiert gewesen, vermag sie nicht zu entlas-
ten. Dies deshalb nicht, weil der Arbeitgebende gemäss Art. 4 Abs. 1
BauAV auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen muss, die für die Ar-
beitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person
kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisun-
gen erteilen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BauAV ist von der Baustelle wegzu-
weisen, wer durch sein Verhalten oder seinen Zustand sich selbst oder
andere gefährdet. Die Instruktion und Information resp. die Übertragung
von Aufgaben der Arbeitssicherheit entbindet die Arbeitgeberin jedoch
nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften betref-
fend Arbeitssicherheit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin die Möglichkeit hat, einen
Arbeitnehmenden, der sich beharrlich Anweisungen zur Arbeitssicherheit
widersetzt, zu entlassen (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 3 VUV in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der REKU UV
585/04 vom 14. November 2005 E. 7c mit Hinweis auf Urteil des BGer
4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2).
4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass die von der Suva am 28. Februar 2011 festgestellten
Verletzungen der Arbeitssicherheitsvorschriften zur Recht der Beschwer-
deführerin angelastet worden sind. Es bleibt somit weiter zu prüfen, ob
die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzli-
chen Bestimmungen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze
des Verwaltungshandels verfügt wurde.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe
des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer voll-
streckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vor-
schriften über die Arbeitssicherheit zuwider handelt. In dringenden Fällen
werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV)
getroffen. Wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhü-
tung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine
höhere Stufe nach den Bestimmungen der VUV. In der Regel soll der Be-
trieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämiensatz
versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der
C-2363/2012
Seite 15
Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend
erhöht (Art. 113 Abs. 2 UVV). Die nach Art. 113 Abs. 2 UVV festzusetzen-
de Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zu-
ständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer
unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie
dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). Die Sanktion greift unge-
achtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungs-
gericht (EVG; seit 1. Januar 2007 BGer, sozialrechtliche Abteilungen) hat
diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03
vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfallversicherung,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 525 S. 549
E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion
muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE
116 V 255 E. 4b; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2).
4.3.2 Der SUVA steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Be-
rufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift
das Bundesverwaltungsgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der
Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleich-
behandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar
ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) wi-
derspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen lei-
ten lässt. In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe
und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nen-
ner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Ta-
rifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamt-
zusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist. Die Grundsätze der
Prämientarifierung für die Berufsunfallversicherung gelten auch bei der
Anwendung des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41 A eingeführten
Bonus-Malus-Systems (vgl. hierzu Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni
2004 E. 3.2.1 f. und 3.3 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Die Suva hat die Arbeitgeberin anfänglich für die Dauer von einem
Jahr um vier Stufen höher im Prämientarif eingereiht. Der Prämiensatz
erhöhte sich dadurch von 6.650 % (Stufe 120) auf 8.080 % (Stufe 124),
das heisst um 21.5 %. Damit hat die Vorinstanz die Höhereinreihung ge-
C-2363/2012
Seite 16
mäss der in Art. 113 Abs. 2 UVV vorgegebenen Regel vorgenommen. Die
Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz wegen Missachtung der
erforderlichen Massnahmen im Interesse von Arbeitssicherheit und Ge-
sundheitsschutz bereits am 5. April 2007 (act. 13), 30. Oktober 2007
(act. 14), 23. Mai 2008 (act. 17) und 30. Juli 2010 (act. 22) gemahnt, wo-
bei sich die Suva auf Bestimmungen der BauAV stützte. In den letzten
drei Mahnungen wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 92
Abs. 3 UVG darüber in Kenntnis gesetzt, dass Betriebe bei Zuwiderhand-
lung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten jederzeit in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt
werden können. Der Beschwerdeführerin wurde in sämtlichen Mahn-
schreiben Gelegenheit zur Einreichung von Einwendungen gegeben. Mit
anderen Worten gewährte die Suva der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör bereits im Rahmen der Erlasse der Mahnungen. Mit Schreiben
vom 1. März 2011 kündigte die Suva wegen Missachtung von Vorschriften
der Arbeitssicherheit auf der Baustelle "C._______" eine Prämienerhö-
hung an und gewährte der Beschwerdeführerin explizit (erneut) das recht-
liche Gehör (act. 36).
4.4.2 Jeder Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit könnte
gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer Prämienerhöhung geahndet wer-
den. Es wäre indessen unverhältnismässig, jeden einzelnen Verstoss auf
diese Weise zu sanktionieren. Je nach der Schwere der Zuwiderhandlung
hat das Durchführungsorgan nach pflichtgemässem Ermessen und nach
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entscheiden, ob die
Zwangsmassnahme im Einzel- oder nur im Wiederholungsfall ergriffen
werden soll. Zuwiderhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Ge-
fährdung führen in der Regel zu einer Ermahnung bzw. einer höheren
Ermahnungsstufe (EKAS-Leitfaden, Ziff. 5.2.7 S. 27). Nach der vierten
Feststellung eines erheblichen Sicherheitsmangels verfügt die Suva im
Normalfall eine Erhöhung der Versicherungsprämie (EKAS-Leitfaden,
Ziff. 5.3.5 S. 30).
Die von der SUVA am 9. Mai 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 für
die Dauer von einem Jahr verfügte Prämienerhöhung von 6.650 % (Stufe
120) auf 8.080 % (Stufe 124) der Klasse 41 A, Unterklassenteil AO, be-
rechtigt mit Blick auf die vorstehend wiedergegeben Voraussetzungen
nicht zu einem Eingriff des Bundesverwaltungsgerichts in das vorinstanz-
liche Ermessen. Vielmehr erweist sich diese Prämienerhöhung als mit
den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im Einklang stehend. Dieser Grundsatz stellt einen
C-2363/2012
Seite 17
im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der
Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere
auch in der Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die
Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles
ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des
Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünfti-
ges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen, BGE 129
V 271 E. 4.1.2, 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17
S. 51 E. 4b); vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV). Diese Voraussetzungen sind
bei der vorgenommenen Prämienerhöhung zweifellos erfüllt.
4.4.3 Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Zusam-
menhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend wirt-
schaftliche Belastung festzuhalten, dass die Bindung der strafweisen Er-
höhung der Prämien an die Lohnsumme sachlich gerechtfertigt ist und
auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. unveröffentlichtes Ur-
teil der REKU UV 585/04 vom 14. November 2005 E. 7a).
5.
Betreffend die Baustelle "D._______" liess die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend machen, sie sei als Subunternehmerin tätig gewe-
sen; die Verantwortung für die Baustelle und die Baustelleninstallation
habe eine andere Unternehmung getragen.
5.1
5.1.1 Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren
Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Abspra-
chen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9
Abs. 1 Satz 1 VUV; zu Art. 9 VUV vgl. Urteil des BGer 6B_675/2007 vom
20. Juni 2008 E. 2 [besonders E. 2.2.2.1. und 2.2.2.2]). Wenn sich aus
diesen Bestimmungen eine Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
ableiten lässt, auch für die Arbeitssicherheit von Beschäftigten anderer
Unternehmen besorgt zu sein (vgl. Urteil des BGer 6P.58/2003 vom
3. August 2004 E. 6.3, in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214; BGE 101 IV 28 E. 2),
gilt dies erst recht für die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Aus Art. 3 Abs. 4 BauAV kann nicht abgeleitet werden, dass ein Subun-
ternehmer als Arbeitgeber von seiner Pflicht befreit wäre, dafür zu sorgen,
dass seine Mitarbeitenden ihre Arbeit unter Beachtung der massgeben-
den Arbeitssicherheitsvorschriften ausführen. Die BauAV legt insbesonde-
C-2363/2012
Seite 18
re fest, welche spezifischen Arbeitssicherheitsmassnahmen bei Bauarbei-
ten getroffen werden müssen (Art. 1 Abs. 1 BauAV), regelt jedoch die
Verantwortung der Arbeitgeber für deren Einhaltung nicht abweichend
vom UVG und von der VUV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 BauAV). Verantwort-
lich für die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen ist jeder
Arbeitgeber, dessen Personal Bauarbeiten ausführt (vgl. Art. 82 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 3 Art. 7 Abs. 2 und Art. 9
Abs. 1 VUV, Art. 3 Abs. 5 BauAV; Urteil des BVGer C-6018/2008 vom
25. Oktober 2010 E. 5.4).
5.1.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es demnach unerheblich, dass die
Beschwerdeführerin bloss in ihrer Funktion als Subunternehmerin fungiert
hat. Mit anderen Worten hat sie die – an sich unbestrittene – Verletzung
von Unfallverhütungsvorschriften selber zu verantworten.
5.1.3 Obwohl die Arbeitgeberin seit 2007 vier Mal zur Einhaltung der Vor-
schriften ermahnt (act. 13, 14, 17 und 22; vgl. auch E. 3. und 4.4.1 hier-
vor) und mit Verfügung vom 9. Mai 2011 rückwirkend auf den 1. Januar
2011 für die Dauer von einem Jahr eine Prämienerhöhung von 6.650 %
(Stufe 120) auf 8.080 % (Stufe 124) der Klasse 41 A angeordnet worden
war, kam es bereits am 6. Juli 2011 auf der Baustelle "D._______" zu wei-
teren Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften
(act. 51). Dieser während der Dauer der Prämienerhöhung festgestellte,
schwerwiegende sicherheitswidrige Zustand berechtigte die Vorinstanz
zur Anordnung einer weiteren (kumulativen) Prämienerhöhung
(vgl. EKAS-Leitfaden, Ziff. 4 S. 32). Die entsprechende Sanktion – Hö-
hereinreihung im Prämientarif rückwirkend auf den 1. Januar 2011 um
weitere vier Stufen von Stufe 124 (Prämiensatz: 8.0800 %) auf Stufe 128
(Prämiensatz: 9.8200 %) der Klasse 41 A – lässt sich unter den gegebe-
nen Umständen nicht beanstanden; vielmehr ist diese ebenfalls gesetz-
und verhältnismässig (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Die diesbezüglich von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente führen ins Leere, zumal,
wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.3 hiervor), die Bindung der strafweisen
Erhöhung der Prämien an die Lohnsumme sachlich gerechtfertigt ist und
dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resp. der darin erwähnten
höchstrichterlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 92 Abs. 3
C-2363/2012
Seite 19
UVG und Art. 113 Abs. 2 UVV ist zusammenfassend festzuhalten, dass
die Vorinstanz mit der rückwirkend für ein Jahr auf den 1. Januar 2011
verfügten Prämienerhöhung von insgesamt der Stufe 120 (Prämiensatz:
6.650 %) auf Stufe 128 (Prämiensatz: 9.8200 %) der Klasse 41 A kein
Bundesrecht verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-
rin ist die Prämienerhöhung nicht zu beanstanden bzw. war diese weder
unverhältnismässig noch willkürlich (vgl. hierzu auch BGE 116 V 263
E. 4b und c).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 3'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13,
BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die un-
terliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch
(vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
C-2363/2012
Seite 20
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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