Abtei lung II I
C-2364/2006/wij
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge,
Rathausstrasse 24, 4410 Liestal,
Vorinstanz,
BVG - Anlagevorschriften.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2364/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 ordnete das Amt für Stiftungen
und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend
die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) der Personalvorsorgestif-
tung der X._______ in Liestal (nachfolgend die Stiftung oder die
Beschwerdeführerin) an, ein überarbeitetes Anlagereglement
spätestens mit der Jahresrechnung 2004 (30. Juni 2005) einzureichen,
und legte der Stiftung zudem auf, ab dem Rechnungsjahr 2004 jährlich
im Anhang zur Jahresrechnung eine Stellungnahme zur Vermögensan-
lage abzugeben, mit der sie sich auch zur Einhaltung von Art. 50 der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) äussern müsse.
Dabei führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, der Entwurf
des Anlagereglements müsse dahingehend ergänzt werden, dass prä-
zisere Bestimmungen über die Durchführung und Überwachung der
Vermögensanlage und die Loyalität in der Vermögensverwaltung ge-
mäss Art. 49a BVV 2 sowie über die Sicherstellung der Ansprüche ge-
gen den Arbeitgeber gemäss Art. 58 Abs. 2 BVV 2 eingeführt würden.
Sodann sei der Anhang hinsichtlich der Anlagen bei der Stifterfirma
und der Bildung von Wertschwankungsreserven und Rückstellungen
zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Im Übrigen habe der Stiftungsrat dar-
auf zu achten, dass Klumpenrisiken vermieden würden bzw. bestehen-
de aufzulösen seien (act. B 2 / Beilage 3).
B.
Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 24. Januar 2005 er-
hob die Stiftung mit Eingabe vom 21. Februar 2005 bei der Eidgenös-
sischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekom-
mission BVG) Beschwerde und beantragte, dass der Stiftung für die
Umschichtung der Vermögensanlage eine Frist von fünf Jahren ge-
währt werde (Antrag 1). Zudem beantragte sie, dass die geforderte
jährliche Stellungnahme zur Vermögensanlage frühestens ab dem
Rechnungsjahr 2005 zu erfolgen habe (Antrag 2). Dabei machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass die Einflussnahme des Stiftungsra-
tes auf die Jahresrechnung 2004 nicht mehr möglich sei, zumal das
Rechnungsjahr am 31. Dezember 2004 endete. Im Übrigen sei eine
überstürzte Umschichtung der Vermögensanlage nicht notwendig, da
es sich bei ihr um eine auslaufende Vorsorgeeinrichtung handle. Da
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sie keine neuen Mitglieder aufnehme und ein grosser IV-Fall in Folge
Erreichen der Altersgrenze unmittelbar vor dem Abschluss stehe,
müssten sukzessiv Vermögensteile liquidiert werden. Die geforderte
Auflösung der Klumpenrisiken könne nicht vollzogen werden (act. B 2).
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Dabei legte sie im Wesentlichen sinnge-
mäss dar, auf Antrag 1 (Umschichtung der Vermögensanlage) sei nicht
einzutreten, da sie mit der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht
nichts angeordnet habe. Zudem habe sie sich mit Schreiben vom 23.
März 2005 an die Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt,
dass diese Umschichtung innerhalb von fünf Jahren erfolge. Der An-
trag 2 (Verschiebung der Berichtspflicht) sei auch nicht zulässig, da
diese Pflicht keinen Verfügungscharakter habe und direkt vom Gesetz
(Art. 47 Abs. 3 BVV 2) ableitbar sei. Im Übrigen bezogen sich die Hin-
weise auf die Klumpenrisiken auf eine frühere, bereits rechtskräftige
Verfügung vom 29. September 2004 (act. B 9).
D.
Trotz mehrfach erstreckter Frist zur Einreichung einer Replik (letztmals
bis zum 4. Dezember 2006) durch den Präsidenten der Eidg. Be-
schwerdekommission BVG auf Grund des wiederholten Hinweises der
Beschwerdeführerin auf eine mögliche gütliche Einigung mit der
Vorinstanz, welcher sie die Jahresrechnung 2004 inzwischen zur Prü-
fung vorgelegt habe, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr
zur Sache.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 vom Instruktions-
richter des inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsge-
richts einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wurde
von der Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu
gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der
beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit.
i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt in casu nicht
vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit die am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge des
Kantons Basel-Landschaft vom 24. Januar 2005, welche ohne Zweifel
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem
der Beschwerdeführerin an der Änderung oder Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48
VwVG) und ferner der verlangte Kostenvorschuss eingezahlt worden
ist, ist auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt formell im Wesentlichen zwei Beschwer-
deanträge. Zum Einen sei ihr für die Umschichtung der Vermögensan-
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lage eine Frist von fünf Jahren zu gewähren und zum Andern sei die
geforderte jährliche Stellungnahme zur Vermögensanlage erst ab dem
Rechnungsjahr 2005 einzufordern.
Demgegenüber ist die Vorinstanz sinngemäss der Ansicht, auf beide
Anträge sei nicht einzutreten. Der erstgenannte betreffe eine Sache,
welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Mit dem
zweiten Antrag wolle sich die Beschwerdeführerin einfach einer ge-
setzlichen Pflicht entziehen, auf welche die Vorinstanz lediglich hinge-
wiesen und über die sie gar nicht verfügt habe.
4.
Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung
bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Be-
reich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-
stand das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den auf Grund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
Die Anfechtbarkeit ist unter dem vorgenannten Aspekt, aber auch im
Lichte von Art. 5 VwVG näher zu prüfen, wonach als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützen und die Rechte oder Pflichten be-
gründen, ändern oder aufheben, das Bestehen, Nichtbestehen oder
den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen oder Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten
oder Pflichten abweisen oder auf solche nicht eintreten.
4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung
vom 24. Januar 2005 Anordnungen getroffen, welche sich zwar formell
nicht von der Begründung oder von anderen Ausführungen und Hin-
weisen in der Verfügung abheben. Materiell lassen sich jedoch im We-
sentlichen wie folgt zwei Anordnungen herauslesen, welche
Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG haben.
4.1.1 Nach eingehender Prüfung des Entwurfs des von der
Beschwerdeführerin eingereichten Anlagereglements weist die
Vorinstanz diese zum Einen abschliessend an, ein überarbeitetes
Reglement spätestens mit der Jahresrechnung 2004 (30. Juni 2005)
einzureichen. Gegen diese Anordnung, welche eine Pflicht begründet
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und somit Verfügungscharakter hat, beschwert sich die
Beschwerdeführerin jedoch nachweislich nicht.
4.1.2 Nach einem Hinweis auf die Verantwortung des Stiftungsrates,
dass die Vermögensanlage insbesondere den Anforderungen von Art.
50 BVV 2 genüge, ordnet die Vorinstanz zum Andern Folgendes an:
Der Stiftungsrat wird deshalb ab dem Rechnungsjahr 2004 jährlich
eine Stellungnahme zur Vermögensanlage im Anhang zur
Jahresrechnung abzugeben haben, die sich zur Einhaltung von Art. 50
BVV 2 zu äussern hat. Diese Anordnung begründet ohne Zweifel
ebenfalls eine Pflicht. Dass diese auf das Gesetz (vgl. Art. 47 Abs. 3
BVV 2) gründet und die Beschwerdeführerin möglicherweise auch
ohne diese Anordnung der Vorinstanz gehalten wäre, ihre Vermögens-
anlage im Anhang zur Jahresrechnung zu erläutern, ändert nichts
daran, dass es sich vorliegend um eine konkrete Anordnung im Einzel-
fall handelt, gegen welche die Beschwerdeführerin formell berechtigt
war, sich zu beschweren. Demzufolge ist auf ihre diesbezügliche Rüge
einzutreten und ist diese als Streitgegenstand in obigem Sinne materi-
ell zu prüfen.
4.1.3 Hingegen kann aus der angefochtenen Verfügung vom 24. Janu-
ar 2005 keine konkrete Anordnung der Vorinstanz entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin ihre Vermögensanlage umschichten
müsse. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei hierfür eine
Frist von fünf Jahren zu gewähren, kann nicht eingetreten werden, da
diese Frage ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass
einzig noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht der Beschwerde-
führerin die Pflicht auferlegt hat, bereits im Anhang zur Jahresrech-
nung 2004 zur Vermögensanlage Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 3 BVV 2 hat der Anhang der Jahresrechnung
ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Fi-
nanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebs-
rechnung zu enthalten.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verlangte Stellungnah-
me zur Vermögensanlage bereits für das Rechnungsjahr 2004 sei
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nicht möglich, da die Einflussnahme des Stiftungsrates auf diese
Rechnung nicht mehr möglich sei.
5.3 Die Begründung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht, denn
gefragt ist nicht eine Einflussnahme auf die Jahresrechnung, sondern
einen Standbericht zur Vermögensanlage. Diese Erläuterung könnte
auch darin bestehen, die aktuelle Lage als noch nicht befriedigend zu
beschreiben und Verbesserungen im nächsten Rechnungsjahr in Aus-
sicht zu stellen. Insofern kann die Beschwerdeführerin einen
derartigen Bericht bereits für das vergangene Rechnungsjahr ausstel-
len und hat die Vorinstanz ihr diese gesetzliche Pflicht im vorliegenden
Fall zu Recht auferlegt. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde-
führerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrens-
kosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.-- fest-
gelegt. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kos-
tenvorschuss in derselben Höhe.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 des
Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Partei-
entschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
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auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3. Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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