Abtei lung II I
C-2365/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
S_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Michel,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreiseverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2365/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener Staatsangehöriger
Weissrusslands, erstmals im März 2003 in die Schweiz gelangte und
hier ein Asylgesuch stellte,
dass die damals zuständige Bundesbehörde das Gesuch erstinstanz-
lich ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Verfü-
gung vom 8. Oktober 2003),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Be-
schwerde abwies und auf ein nachfolgendes Revisionsgesuch nicht
eintrat (Urteile vom 27. Juli bzw. 17. Oktober 2007),
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 in sein Heimatland
ausgeschafft wurde, er aber schon im Januar 2008 erneut in die
Schweiz gelangte und hier abermals ein Asylgesuch stellte,
dass er in der Empfangsstelle Kreuzlingen am 4. Februar 2008 auf
eine entsprechende Frage zu Protokoll gab, er habe einen gültigen
Reisepass mit einem Visum für die Schengen-Staaten, das Dokument
aber in Italien zurückgelassen,
dass er bei gleicher Gelegenheit und in einer weiteren Anhörung vom
26. Februar 2008 ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, seinen Reise-
pass zu besorgen und zuhanden der Asylakten einzureichen,
dass die zuständige Bundesbehörde auf das zweite Asylgesuch nicht
eintrat und abermals die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug anordnete (Verfügung vom 6. März 2008),
dass das vom Beschwerdeführer dagegen angerufene Bundesverwal-
tungsgericht auch diese Verfügung in einem Urteil vom 13. November
2008 bestätigte,
dass dem Beschwerdeführer daraufhin von der zuständigen Bundes-
behörde am 20. November 2008 eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 28. November 2008 gesetzt wurde,
dass er mit Schreiben gleichen Datums von der Migrationsbehörde des
Kantons Schaffhausen auf die Verpflichtung zur Ausreise „am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft“ hingewiesen, gleichzeitig aber auch zur
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Besprechung der Ausreise auf den 4. Dezember 2008 vorgeladen wur-
de,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer sich bei den kantonalen Ak-
ten befindlichen Notiz auf diesen Termin hin vorsprach und zusicherte,
seinen Reisepass nunmehr über einen Freund in Italien bis Ende 2008
beschaffen zu wollen, andernfalls er sich wieder bei der Behörde mel-
den werde,
dass er in einer undatierten Eingabe an das kantonale Migrationsamt
(Eingang am 9. Januar 2009) sinngemäss um Erstreckung dieser Frist
ersuchte und gleichzeitig zu erkennen gab, er brauche den Ausweis,
um hier in der Schweiz heiraten und anschliessend den Aufenthalt re-
geln zu können,
dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben des kantona-
len Migrationsamtes vom 12. Januar 2009 auf die Rechtskraft des
Asylentscheides, die (bereits abgelaufene) Frist zur freiwilligen Ausrei-
se und die fehlende Möglichkeit zur Erstreckung dieser Frist durch die
angerufene Behörde hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer einer weiteren Vorladung des kantonalen
Migrationsamtes für den 29. Januar 2009 keine Folge leistete, vielmehr
durch ein am 28. Januar 2009 bei dieser Behörde eingegangenes
Schreiben einer Drittperson ausrichten liess, er sei "im Moment nicht
in der Gegend" und versuche seinen Reisepass zurückzubekommen,
was aber – wie es scheine – nicht möglich sei und ihn zwinge, in die
Heimat zurückzukehren, um sich dort einen neuen Ausweis zu be-
schaffen,
dass die Vorinstanz in der Folge über die Botschaft Weissrusslands in
der Schweiz ein Reiseersatzdokument beschaffte und die Buchung ei-
nes Fluges am 6. April 2009 organisierte,
dass der Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde am
26. Februar 2009 zu einem abschliessenden Gespräch empfangen, er
dort unter anderem auch mit der Absicht eines gegen ihn zu verhän-
genden Einreiseverbots konfrontiert und ihm (mittels eines schriftlich
zugestellten Formulars) die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt
wurde, wovon er aber keinen Gebrauch machte,
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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2009 ein – ab dem
6. April 2009 wirksames – dreijähriges Einreiseverbot verhängte und
die Massnahme damit begründete, der Beschwerdeführer habe durch
Nichtbeachten einer behördlich angesetzten Ausreisefrist und rechts-
widrigen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen und darüber hinaus Sozialhilfekosten verursacht,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 mit dem für ihn organi-
sierten Flug-Ticket aus der Schweiz ausreiste,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April
2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um Aufhebung
des über ihn verhängten Einreiseverbots ersuchte,
dass er seinen Antrag damit begründete, er habe sich in der Schweiz
nichts zuschulden kommen lassen, was den Erlass eines Einreisever-
bots rechtfertigen würde,
dass er sich insbesondere nicht behördlichen Anordnungen widersetzt
habe oder rechtswidrig im Lande verblieben sei, er vielmehr immer mit
dem kantonalen Migrationsamt in Kontakt gestanden und das Land
schliesslich weisungsgemäss am 6. April 2009 verlassen habe,
dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung am 14. Juli 2009
auf die angefochtene Verfügung teilweise zurückkam und die Dauer
des Einreiseverbots auf ein Jahr verkürzte,
dass sie ihre teilweise Wiedererwägung damit begründete, der Vorwurf
des illegalen Aufenthaltes lasse sich tatsächlich nicht aufrechterhalten,
vielmehr habe der Beschwerdeführer "damit rechnen" können, sein
Aufenthalt sei bis zu seiner Ausreise am 6. April 2009 rechtmässig,
dass der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel – soweit nicht ge-
genstandslos geworden – mit einer Erklärung vom 31. August 2009
festhalten liess,
dass er in einer eigenhändigen Eingabe vom 14. September 2009
sinngemäss ausführte, auch der Vorwurf einer Verursachung von Sozi-
alhilfekosten erweise sich als nicht haltbar, weil ihm im vorangegange-
nen Asylverfahren für den Fall einer freiwilligen Rückkehr ins Heimat-
land die Übernahme der Reisekosten durch die Behörden in Aussicht
gestellt gestellt worden sei,
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und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverbot der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz
keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legiti-
miert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
– soweit nach der teilweisen Wiedererwägung durch die Vorinstanz
noch streitig – einzutreten ist (Art. 48 ff. und Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot aussprechen
kann, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft wor-
den sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durch-
setzungshaft genommen werden mussten (Bst. d),
dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes we-
gen anwendet, es an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist
und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. THOMAS HÄBERLI in: Bern-
hard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel /
Genf 2009, Rz 40 zu Art. 62 VwVG),
dass die Vorinstanz teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück-
gekommen ist und dabei die Auffassung vertreten hat, der Vorwurf der
Missachtung behördlicher Anweisungen und des illegalen Aufenthalts
sei nicht aufrechtzuerhalten, hingegen derjenige der Verursachung von
Sozialhilfekosten,
dass fraglich erscheint, ob sich letzterer Vorwurf im Zusammenhang
mit den Kosten einer behördlich organisierten Rückreise rechtfertigen
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lässt, was aber vorliegend offengelassen werden kann, weil ersterer –
wie im Folgenden zu zeigen ist – entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz zu bestätigen ist,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs.
1 Bst. a AuG neben anderen polizeilichen Schutzgütern auch die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung umfasst (BBl 2002 3809;
vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRIK SUTTER / NINA WIDMER, IN: RAINER
J. SCHWEIZER [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen),
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge-
mäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter ande-
rem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (Bst. a), oder bei mutwilliger Nichterfül-
lung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Bst. b),
dass somit eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestim-
mungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach
sich ziehen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4338/2008 vom 30. Dezember 2009, E. 4.2),
dass ein Ausländer, welcher die in der Wegweisungsverfügung ange-
setze Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lässt, grundsätzlich bereits
ab diesem Zeitpunkt ein Anwesenheitsverbot verletzt und sich danach
illegal in der Schweiz aufhält (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2342/2007 vom 11. Februar 2009, E. 4.2),
dass der Beschwerdeführer schon während der Rechtshängigkeit des
zweiten Asylverfahrens wiederholt auf die Notwendigkeit aufmerksam
gemacht worden war, sich gültige Reisepapiere zu beschaffen und den
Behörden zur Verfügung zu halten, allerdings ohne Erfolg,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer – gestützt auf die letzt-
instanzliche Bestätigung des ablehnenden Asylentscheides und der
damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz – mit Schreiben vom
20. November 2008 zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz aufgefor-
dert und dazu eine Frist bis 28. November 2008 angesetzt hatte,
dass der Beschwerdeführer bei Ansetzung der Ausreisefrist und auch
noch bei späteren Gelegenheiten ausdrücklich darauf aufmerksam ge-
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macht wurde, jeder darüber hinausgehende Aufenthalt wäre unerlaubt,
er mithin aus den für die Zeit nach Ablauf der Ausreisefrist angesetz-
ten Vorladungsterminen nichts Entscheidendes für sich ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Ausreisefrist ungenutzt
verstreichen liess, phasenweise sogar zu erkennen gab, hierbleiben zu
wollen und er erst ausreiste, nachdem die Behörden Ersatzdokumente
beschafft und ein Flug-Ticket organisiert hatten,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise erbrachte über eige-
ne Bemühungen, das sich angeblich in Italien befindliche heimatliche
Reisepapier wieder zu beschaffen und damit der angesetzten Ausrei-
sefrist schnellst möglich Folge zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten ausländerrechtliche
Bestimmungen in grober Weise missachtete und ihm dies zum Vorwurf
gereicht, die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreisever-
bots nach Art. 67 Abs. 1 lit. a AuG mithin erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot in rechtskonformer Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund steht,
dass einerseits ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse
daran besteht, der ausländerrechtlichen Ordnung durch eine konse-
quente Massnahmepraxis gegenüber fehlbaren Ausländern Nachach-
tung zu verschaffen,
dass sich jedoch die kantonale Migrationsbehörde zumindest in ihrem
ersten an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 20. No-
vember 2008 missverständlich zum massgeblichen Ausreisetermin
äusserte,
dass der Beschwerdeführer zwar nach Ablauf der Ausreisefrist noch
über vier Monate in der Schweiz verblieb, er dabei aber die Ausreise-
verpflichtung nicht aktiv hintertrieb, sich der kantonalen Migrationsbe-
hörde zur Verfügung hielt und das Land nach Organisation der Ausrei-
se durch die Vorinstanz schliesslich anstandslos verliess,
dass bei dieser Sachlage der Unrechtgehalt der Ordnungswidrigkeit,
die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden muss, nicht besonders
schwer wiegen kann,
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dass auf der anderen Seite beschwerdeweise nichts geltend gemacht
wird, was auf ein qualifiziertes Interesse des Beschwerdeführers hin-
deuten würde, im Zusammenhang mit Einreisen in die Schweiz keinen
besonderen, über die Visumspflicht hinausgehenden Restriktionen un-
terworfen zu werden,
dass das von der Vorinstanz aus einem anderen Grund auf ein Jahr re-
duzierte Einreiseverbot unter den gegebenen Umständen eine verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der ausländer-
rechtlichen Ordnung darstellt,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit sie nicht durch das
Rückkommen der Vorinstanz gegenstandslos wurde,
dass bei diesem Verfahrensausgang, der als teilweises Unterliegen
gilt, dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG),
dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen sind
(Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2),
dass dem Beschwerdeführer aus demselben Grund zu Lasten der Vor-
instanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE),
dass die gekürzte Parteientschädigung in Anwendung von Art. 7 ff.
VGKE auf Fr. 400.- festzusetzen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht durch teilweise Wiedererwägung
der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden – abgewie-
sen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- in
Abzug gebracht. Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- aus-
zurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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