Abtei lung II I
C-2369/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
W._______,
vertreten durch Advokat Thomas Gantner, Schifflände 3,
Postfach 1424, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Pensionskasse C._______,
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Degen und
Advokatin Yolanda Müller, Dufourstrasse 49, 4052 Basel,
2. Pensionskasse H._______,
vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20,
Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdegegnerinnen,
Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht,
Rheinsprung 16, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Anspruch auf Verteilung freier Mittel bzw.
Gleichbehandlung/Treu und Glaube Rechtsverweigerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2369/2006
Sachverhalt:
A.
Die C._______ Holding AG veräusserte am 31. Mai 2000 die Division
P._______. Der schweizerische Teil der Division wurde dabei in die am
25. Februar 2000 gegründete V._______AG (heute H._______GmbH)
eingebracht. Davon waren 726 Versicherte der Pensionskasse
C._______ (Beschwerdegegnerin 1) betroffen, welche in die neu ge-
gründete Pensionskasse V._______ (heute Pensionskasse H._______,
Beschwerdegegnerin 2) übertraten. Als massgeblicher Stichtag für die
Teilliquidation der Beschwerdegegnerin 1 und die Übertragung bzw.
Verteilung der freien Mittel wurde der 31. Dezember 1999 bezeichnet
(act. B 2, S. 3 Ziff. 6) .
B.
Per 31. Dezember 2000 nahm die Beschwerdegegnerin 1 eine Ver-
teilung von freien Mitteln an ihre Versicherten und Rentner vor, welche
sie diesen mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 angekündigt hatte.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer, Versicherter der
Pensionskasse V._______ und ehemaliger Destinatär der C._______
Pensionskasse mit Eingabe vom 12. Juni 2001 an die Aufsichts-
behörde (Vorinstanz). Er machte geltend, es seien auch die Ver-
sicherten der Pensionskasse V._______ in diese Mittelverteilung ein-
zubeziehen, da sie an der Erarbeitung dieser Mittel beteiligt gewesen
seien. In diesem Sinne habe die Aufsichtsbehörde bei der
C._______Pensionskasse zu intervenieren.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 stellte die Aufsichtsbehörde fest,
dass der Tatbestand der Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4 des Frei-
zügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42; in der
damals geltenden Fassung) bei der Beschwerdegegnerin 1 erfüllt war
und genehmigte den Verteilungsplan über die freien Mittel. Auf Anfrage
des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2002 an die Vorinstanz hin
teilte ihm diese mit, dass über seine Eingabe keine weitere separate
Verfügung ergehe. Deshalb erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 10. Januar 2002 der Vorinstanz Beschwerde bei der
Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Be-
schwerdekommission BVG). Mit Urteil vom 3. Juni 2004 trat die Eidge-
nössische Beschwerdekommission BVG auf die Beschwerde nicht ein.
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Sie stellte fest, dass die Vorinstanz über die Aufsichtsbeschwerde vom
12. Juni 2001 noch nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung ent-
schieden habe (Urteil BKBVG 889/02 vom 3. Juni 2004, E. 3b in fine).
C.
Mit Eingabe vom 20. September 2004 (act. B 21/2) gelangte der Be-
schwerdeführer mit einer Aufsichtsbeschwerde erneut an die Vor-
instanz. Darin verlangte er die Behandlung der am 12. Juni 2001 ein-
gereichten Aufsichtsbeschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend,
in Bezug auf die Verteilung von freien Mitteln in der Pensionskasse der
Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den anderen Destinatären ungleich
behandelt worden zu sein. Deshalb sei ihm aus der Pensionskasse der
Beschwerdegegnerin 1 oder der Beschwerdegegnerin 2 oder aus
beiden freie Stiftungsmittel zuzuteilen.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 23. März 2005 (act. B 2) trat die Vor-
instanz auf die Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 1
nicht ein und wies eine solche gegen die Beschwerdegegnerin 2 ab.
Zur Begründung führte sie aus, per Stichtag 31. Dezember 1999 sei
über die Beschwerdegegnerin 1 eine Teilliquidation durchgeführt
worden. Sowohl die Leistungsverpflichtungen wie auch die anteiligen
freien Mittel seien festgelegt und an die Pensionskasse der Be-
schwerdegegnerin 2 überwiesen worden. Ebenso seien per diesem
Stichtag die betroffenen Versicherten an letztere übergegangen.
Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht mehr Destinatär der Be-
schwerdegegnerin 1 und von der Mittelverteilung nicht betroffen. Über
„zusätzliche“ freie Mittel aus dem Jahre 1999 habe noch das Bundes-
gericht zu befinden, weshalb infolge bestehender Rechtshängigkeit
hierauf nicht weiter einzutreten sei. Bezüglich der Beschwerde-
gegnerin 2 bestehe kein Anspruch auf eine weitere Verteilung von
freien Mitteln. Diese liege vielmehr im Ermessen des Stiftungsrates.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. April
2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission
BVG (act. B 3), welche er mit Eingabe vom 27. Mai 2005 (act. B 9) er-
gänzte. In dieser beantragte er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine
Aufsichtsbeschwerde vom 20. September 2004. Dabei hob er noch-
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mals hervor, der Übertritt der Destinatäre in die Pensionskasse
V._______ habe am 1. Juni 2000, mithin nach dem Stichtag der Teil-
liquidation (31. Dezember 1999) stattgefunden. Somit seien die
Destinatäre im Zeitraum von 1999 bis 31. Dezember 2000, während
welchem die freien Mittel erarbeitet worden seien, während 17 von 24
Monaten in der Pensionskasse der C._______ versichert gewesen und
dürften bei der erneuten Verteilung am 31. Dezember 2000 nicht ein-
fach übergangen werden. Da das Teilliquidationsverfahren noch nicht
abgeschlossen sei, habe die Pensionskasse V._______ einen Teil
dieser freien Mittel zu verteilen, zumal diese den Destinatären zu-
gesichert habe, während drei Jahren dieselben Leistungen wie bei der
Pensionskasse C._______ zu gewähren, und auch dem Beschwerde-
führer zugesichert habe, nach Klärung der Teilliquidation die Zuteilung
von freien Mitteln zu prüfen.
F.
Mit Urteil vom 9. Juni 2005 2A.451/2004 (BGE 131 II 525) wies das
Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG vom 7. Mai 2004
ab. In diesem Verfahren hatte letztere eine Beschwerde gegen die un-
ter Sachverhalt B erwähnte Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar
2002 zu beurteilen, welche abgewiesen wurde. Das Bundesgericht er-
wog, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation im vorinstanzli-
chen Verfahren zu Recht bejaht worden seien, der Stichtag auf den 31.
Dezember 1999 falle und der Verteilungsplan das Gleichbehandlungs-
gebot einhalte (vgl. E. 2.3, E. 5 - 6).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2005 (act. B 21) verzichtete die
Vorinstanz auf eine materielle Stellungnahme. Sie wies einzig darauf
hin, dass mittlerweile das Bundesgericht am 9. Juni 2005 über die
hängige und umstrittene Teilliquidation entschieden habe (vgl. Sach-
verhalt F). Für die Pensionskasse H._______, damals Pensionskasse
V._______, habe dieser Entscheid keine wesentliche Änderung mit
sich gebracht. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese
Pensionskasse eine nicht unerhebliche Unterdeckung aufweise und
damit keine freien Mittel zur Verfügung habe, die verteilt werden
könnten.
H.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
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vom 25. August 2005 (act. B 23) die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Teilliquidationsverfahren sei mit dem
Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2005 (2A.451/2004) rechts-
kräftig abgeschlossen. Per 31. Dezember 1999, Stichtag der Teil-
liquidation, seien die betroffenen Destinatäre, zu denen auch der Be-
schwerdeführer gehöre, in die Pensionskasse H._______ über-
getreten. Der Anteil an freien Mittel sei dieser kollektiv übertragen
worden. Somit bestehe bezüglich der Periode 1999 kein weiterer An-
spruch auf freie Mittel mehr. Das treffe auch für die nach dem Teil-
liquidationsstichtag (Perioden Januar bis Mai 2000 und Juni bis
Dezember 2000) erfolgte Verteilung von freien Mitteln zu.
I.
Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 20. Juni 2005 (act. B 16) die Abweisung der Beschwerde und
verwies zur Begründung auf ihre Beschwerdeantwort vom 29. Oktober
2004 im vorinstanzlichen Verfahren.
J.
In seiner Replik vom 28. Oktober 2005 (act. B 34) hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung gemäss
Beschwerde fest. Die Teilliquidation habe nur die grundsätzliche Ver-
mögensauseinandersetzung betroffen, während die formelle Aus-
gliederung erst später per 31. Mai 2000 erfolgt sei. Auch nach dem
Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids über die Teilliquidation bleibe
die Herkunft der von der Beschwerdegegnerin 1 verteilten Mittel un-
geklärt: Sollten diese nämlich aus der vorbestehenden Schwankungs-
reserve oder aus den ausserordentlichen Börsengewinnen in der
Periode Januar bis Mai 2000 stammen, so müssten diese allen
Destinatären – und somit auch den in die Beschwerdegegnerin 2
übergetretenen – zugute kommen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe
zudem im Rahmen der Teilliquidation gemäss Bundesgerichtsurteil
freie Mittel von der Beschwerdegegnerin 1 in Bar erhalten, welche sie
an die übergetretenen Destinatäre hätte verteilen müssen.
K.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2005 (act.
B 46) auf eine Duplik.
L.
Die Beschwerdegegnerin 2 machte in ihrer Duplik vom 24. November
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2005 (act. B 44) geltend, dass sie infolge Unterdeckung über keine
freien Mittel verfüge, welche sie an die Destinatäre verteilen könne.
M.
Den von der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG mit
Zwischenverfügung vom 1. November 2005 (act. B 35) eingeforderten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- hat der Beschwerdeführer am 15.
November 2005 einbezahlt (act. B 37).
N.
In ihrer Duplik vom 19. Dezember 2005 hielt die Beschwerdegegnerin
1 an ihren Begehren und deren Begründung gemäss Vernehmlassung
vom 25. August 2005 fest. Im Übrigen verwies sie auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Juni 2005 (B 49).
O.
Am 20. Dezember 2005 hat der Präsident der Eidgenössischen Be-
schwerdekommission BVG den Schriftenwechsel geschlossen (act. B
50).
P.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das vor der
Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG hängige vorliegende
Verfahren übernommen.
Q.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt-
gegeben (act. 1). Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Aus-
standsbegehren eingegangen.
Mit Verfügungen vom 14. Mai und 26. Juni 2009 hat das Bundesver-
waltungsgericht Änderungen in der Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekanntgegeben (act. 8, 9). Auch dagegen sind innerhalb der
angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen.
R.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 23. März 2005, welcher ohne Zweifel
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
darstellt.
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden
beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Be-
schwerdekommission BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge [BVG, SR 831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden
Fassung). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Be-
schwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht ab-
gelöst, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und -
sofern seine Zuständigkeit gegeben ist - die Beurteilung der in diesem
Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat; die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im
Bereiche der beruflichen Vorsorge (Art. 74 Abs. 1 BVG in der ab dem
1. Januar 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. 33 lit. i
VGG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht
vor.
1.4 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraus-
setzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt.
1.5 Die Beschwerde erfolgte innert Frist (Art. 50 VwVG) und form-
gerecht (Art. 52 VwVG). Auch der verlangte Kostenvorschuss wurde
fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, da die Vorinstanz
zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Beschwerdeinstanz verfügt
hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu
bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem
Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die
Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem
sie unter anderem die Übereinstimmung der reglementarischen Be-
stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1
lit. a BVG). Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Massnahmen zur Be-
hebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann der am Einschreiten der
Stiftungsaufsichtsbehörde Interessierte auf dem Beschwerdeweg an
diese Behörde gelangen. Die Beschwerde nach Art. 61 ff. BVG ist ein
vollwertiges Rechtsmittel, das dem Einzelnen einen Anspruch auf
einen Entscheid einräumt, und nicht bloss eine Aufsichtsbeschwerde
im eigentlichen Sinne, die keinen Anspruch auf einen Entscheid ein-
räumt (BGE 112 Ia 180 E. 3d mit weiteren Hinweisen; ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit,
Zürich 1996, S. 52; HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S.
164).
4.
4.1 In diesem Sinne gelangte der Beschwerdeführer im vorinstanz-
lichen Verfahren mit seiner Eingabe vom 20. September 2004, welche
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er als "Stiftungsaufsichtsbeschwerde" bezeichnete, an die Vorinstanz
als Aufsichtsbehörde der beiden Beschwerdegegnerinnen. Dabei be-
antragte er Folgendes:
"1. Es sei mit geeigneten aufsichtsrechtlichen Mitteln sicherzustellen, dass
die Beschwerdegegnerinnen die im Rahmen der Ausgliederung der
V._______AG aus der C._______AG von der Beschwerdegegnerin 1 zur
Beschwerdegegnerin 2 transferierten Destinatäre (insbesondere auch
den Beschwerdeführer) betreffend der Zuteilung freier Stiftungsmittel
gleich behandeln und dass dabei auch den neu bei der Beschwerde-
gegnerin 2 Versicherten per 31. Dezember 2000 – sei es von der Be-
schwerdegegnerin 1, der Beschwerdegegnerin 2 oder beiden – freie
Stiftungsmittel zugeteilt werden.
2. Der Beschwerdeführer sei zu den geplanten Massnahmen vor deren Er-
lass anzuhören.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu solidarischen Lasten der Beschwerde-
gegnerinnen."
An diesen Anträgen hält der Beschwerdeführer auch im vorliegenden
Verfahren in seiner Beschwerde vom 28. April 2005 sinngemäss fest
(act. B 3). Der Beschwerdeführer rügt eine Ungleichbehandlung der
Destinatäre in der am 31. Dezember 2000 vollzogenen Verteilung der
freien Mittel durch die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der per 31.
Dezember 1999 beschlossenen Teilliquidation. Konkret beanstandet er,
dass dem Abgangsbestand d.h. den Destinatären der Beschwerde-
gegnerin 1, welche per 31. Mai 2000 kollektiv in die Beschwerde-
gegnerin 2 übergetreten sind, freie Mittel nicht mitgegeben wurden,
auf welche sie Anrecht hätten, weil sie diese während ihrer Ver-
sicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin 1 erarbeitet hätten. Dies
betreffe die Perioden „ganzes Jahr 1999“ und „Januar bis Mai 2000“.
Von diesen Mitteln würde der Fortbestand im Rahmen der per 31.
Dezember 2000 beschlossenen Verteilung deshalb zu Unrecht
profitieren. Diese freien Mittel seien deshalb, insoweit sie in diesen
Perioden erarbeitet worden seien, durch die Beschwerdegegnerin 1
dem Abgangsbestand nachträglich zu verteilen. Die Rügen des Be-
schwerdeführers zielen damit auf den Verteilungsplan über die freien
Mittel der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der per 31. Dezember
1999 beschlossenen Teilliquidation.
4.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung auf die Rügen
des Beschwerdeführers bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 nicht
eingetreten (act. B2 Dispositivziffer 1). Dies mit der Begründung, die
Teilliquidation und damit die Verteilung der freien Mittel sei per 31. De-
zember 1999 (Stichtag) vollzogen worden. Diese seien - einschliess-
lich Verzugszins - an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen worden.
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Pendent sei einzig noch ein Anteil freier Mittel, über welchen das Bun-
desgericht in einem anderen, zur Zeit noch hängigen Verfahren zu be-
finden habe. Der Beschwerdeführer sei am Stichtag aus der Be-
schwerdegegnerin 1 ausgetreten. Insoweit er Forderungen per 31. De-
zember 2000 geltend mache, fehle dem Beschwerdeführer die Desti-
natäreigenschaft. Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche auf zusätz-
liche freie Mittel aus dem Jahr 1999 geltend mache, bilde diese Frage
Gegenstand des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens, zu welchem
sich die Vorinstanz nicht äussern könne.
5.
5.1 Bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 ist Streitgegenstand und im
vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist (vgl. Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung).
5.2 Wie die Vorinstanz darlegt, war die Beurteilung der Teilliquidation
der Beschwerdegegnerin 1 Gegenstand eines anderen Beschwerde-
verfahrens. Anfechtungsgegenstand bildete dabei die vorinstanzliche
Verfügung vom 10. Januar 2002, mit welcher die Vorinstanz die Teil-
liquidation festgestellt und den Verteilungsplan über die freien Mittel
genehmigt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Eine hiergegen erhobene
Beschwerde wies die Eidgenössische Beschwerdekommission mit
Urteil vom 7. Mai 2004 (BKBVG 891/02) ab. Dieses wurde mit Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde vom 13. August 2004 beim Bundes-
gericht angefochten (2A.451/2004). Mit Urteil vom 9. Juni 2005 wies
das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und be-
stätigte die vorinstanzliche Verfügung als rechtmässig. Das Bundes-
gericht hat in seinem Urteil erwogen, dass die Voraussetzungen für
eine Teilliquidation im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bejaht
worden seien und dass der Stichtag gemäss Reglement der Be-
schwerdegegnerin (gemeint ist vorliegend die Beschwerdegegnerin 1)
auf den 31. Dezember 1999 falle, obschon die Veräusserung erst per
31. Mai 2000 erfolgt sei (vgl. E. 2.3). Massgebend für die Verteilung der
freien Mittel sei einzig der Stichtag der Teilliquidation (vgl. E. 3).
Bezüglich der an die Beschwerdegegnerin 2 zu übertragenden freien
Mittel des Abgangsbestands sei die Beschwerdegegnerin 1 unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots korrekt verfahren (E. 6).
5.3 Rückblickend, auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung gesehen, präsentierte sich die Rechtslage anders, als von
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der Vorinstanz angenommen: So stand die Rechtmässigkeit der
gesamten Teilliquidation und nicht bloss des Teilaspekts der freien
Mittel in Frage. Ebenso stand nicht fest, dass der Beschwerdeführer
nach dem Stichtag nicht mehr Destinatär der Beschwerdegegnerin 1
sei. Zu beurteilen war zudem die Eingabe des Beschwerdeführers vom
12. Juni 2001, welche sich, wie erwähnt, gegen den Verteilungsplan
über die freien Mittel der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der per
31. Dezember 1999 beschlossenen Teilliquidation richtete (vgl. vorne
E. 4.1 in fine). Über diese hatte die Vorinstanz gemäss Urteil der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG vom 3. Juni 2004 "noch
nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung entschieden" (vgl. Urteil E.
3b in fine). Am Stichtag der Teilliquidation war der Beschwerdeführer
somit jedenfalls Destinatär der Beschwerdegegnerin 1. Damit waren
die von der Vorinstanz dargelegten Gründe für ihren Nichteintretens-
entscheid nicht gegeben und erfolgte dieser daher zu Unrecht. Somit
müsste die angefochtene Verfügung grundsätzlich zur Ausfällung eines
materiellen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
5.4 Der genannte höchstrichterliche Entscheid erfolgte zeitlich im Ver-
lauf des vorliegenden Verfahrens. Materiell wurde insbesondere über
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betreffend die Be-
schwerdeführerin 1 entschieden. Da mit diesem Urteil die vorinstanz-
liche Verfügung vom 10. Januar 2002 bestätigt wurde, ist es der Vor-
instanz jedoch nicht mehr möglich, darauf zurückzukommen, zumal
keine geänderten Verhältnisse geltend gemacht wurden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 162, Rz 444, ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1025, BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE
WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, N. 14 zu Art. 58 VwVG). Damit ist das
aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Be-
urteilung seiner Rügen betreffend die Beschwerdegegnerin 1 im Ver-
lauf des vorliegenden Verfahrens dahingefallen, sodass einerseits von
einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und anderseits seine
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Umfang
gegenstandslos geworden ist und ohne materielles Urteil als erledigt
abgeschrieben wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 154).
6.
Seite 11
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6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die für den Abgangsbestand auf
den Stichtag der Teilliquidation ausgeschiedenen Mittel seien erst
Ende Mai 2002 mit dem faktischen Übertritt des Abgangsbestandes in
die Beschwerdegegnerin 2 übertragen worden. In dieser Übergangs-
zeit habe die Beschwerdegegnerin 1 aus diesen Mitteln Vermögens-
erträge erwirtschaftet, zu denen der Abgangsbestand beigetragen
habe. Daher gehe es nicht an, dass dieser nicht in diesem Umfang bei
der Beschwerdegegnerin 2 auch an der per 31. Dezember 2000 be-
schlossenen Gewinnverteilung der Beschwerdegegnerin 1
partizipieren könne. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Un-
gleichbehandlung der Destinatäre.
6.2 Ob und inwieweit wesentliche Ereignisse nach dem Stichtag bis
zur effektiven Übertragung der Mittel zu berücksichtigen sind, obliegt
den Betroffen im Rahmen der Teilliquidation zu regeln. Eine solche
Möglichkeit wurde im Übrigen in Art. 27h Abs. 4 BVV 2, in seiner
Fassung gemäss 1. BVG-Revision, in Kraft vom 1. Januar 2005 bis 31.
Mai 2009, ausdrücklich gewährt. Eine Verpflichtung dazu, wie dies der
Beschwerdeführer wahrhaben will, bestand bis zum Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung (23. März 2005) nicht. Im vorliegenden Fall ist
eine entsprechende Regelung laut Bericht zur Teilliquidation per 31.
Dezember 1999 (act. B 48) erfolgt. So ist dem Bericht nämlich zu ent-
nehmen, dass die nach dem Stichtag auf den 31. Mai 2000 vor-
gesehene Veräusserung des Polymerbereichs dahingehend berück-
sichtigt wurde, als die Deckungskapitalien und der sich daraus er-
gebende Anteil der freien Mittel von 17,66 % der betroffenen Ver-
sicherten auf letzteren Zeitpunkt hin (und nicht auf den Stichtag der
Teilliquidation) berechnet wurden. Somit wurde diese Übergangszeit in
Form eines höheren Anteils an freien Mittel als per Stichtag berück-
sichtigt. Die Interessen des Abgangsbestandes wurden damit auch
bezüglich dieser Übergangszeit abgegolten, sodass von einer Un-
gleichbehandlung der Destinatäre, wie vom Beschwerdeführer gerügt,
nicht die Rede sein kann. Aus dem besagten Bericht geht schliesslich
hervor, dass die dem Abgangsbestand zugeteilten Ansprüche, ein-
schliesslich der freien Mittel, der Beschwerdegegnerin 2 kollektiv zu
übertragen waren (vgl. Bericht Anhang Ziff. 2). Somit ist es Sache der
Beschwerdegegnerin 2 zu bestimmen, wie sie diese Mittel nach
Massgabe ihrer Statuten und Reglemente verwenden will.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2
habe eine Zusicherung abgegeben, wonach für die Destinatäre
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während 3 Jahren die selben Leistungen wie in der Beschwerde-
gegnerin 1 gelten würden. Daraus leitet der Beschwerdeführer auch
die Verpflichtung ab, freie Mittel zu verteilen, sofern solche vorhanden
sind. Eine entsprechende Zusicherung ist nicht aktenkundig und wurde
auch von keiner Partei – auch vom Beschwerdeführer nicht – dar-
getan. Die Beschwerdegegnerin 2 führt in ihrem Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 27. Februar 2001 (act. B 21/4) hierzu lediglich
aus: “..die bei der Gründung von V._______ (Juni 2000) eingegangene
Verpflichtung bedeutet, dass der Leistungsstand der V._______-Ver-
sicherungsnehmer drei Jahre lang mindestens auf dem Niveau vom 1.
Juni 2000 gehalten werden muss. Dies bedeutet allerdings nicht, dass
die V._______-Pensionskasse ihre Leistungen über drei Jahre hinweg
an die Leistungen der Pensionskasse der C._______ angleichen
muss.“ Die Vorinstanz macht denn auch zu Recht geltend, dass sich
diese Leistungszusage auf die reglementarischen Ansprüche der Ver-
sicherten beziehe und nicht auf die Verteilung von freien Mitteln,
welche ausschliesslich im Ermessen des Stiftungsrates liege. Deshalb
lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
6.4 Somit bestand für die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Teil-
liquidation keine Rechtspflicht, per 31. Dezember 2000 freie Mittel für
den ehemaligen Abgangsbestand der Beschwerdegegnerin 1 zu ver-
teilen, analog der vorgenommenen Gewinnverteilung der Be-
schwerdegegnerin 1. Daher braucht auch nicht, wie vom Beschwerde-
führer verlangt, geprüft zu werden, ob für die Beschwerdegegnerin 2
eine solche in Anbetracht deren Deckungsgrades überhaupt möglich
war.
6.5 Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich von der Beschwerde-
gegnerin 1 eine Beteiligung des ehemaligen Abgangsbestandes an
deren Gewinnverteilung per 31. Dezember 2000 verlangt, sind im
Rahmen der zu berücksichtigenden Ereignisse nach dem Stichtag
keine Parteivereinbarungen aktenkundig, und werden vom Be-
schwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Deshalb muss
eine entsprechende Rechtspflicht der Beschwerdegegnerin 1 verneint
werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Vor-
instanz, wie in ihrem angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt,
keinen Anlass hatte, die vom Beschwerdeführer verlangten aufsichts-
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rechtlichen Massnahmen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen zu
ergreifen, insoweit sie überhaupt die Möglichkeit dazu hatte. Die
Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb unbegründet und die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerde-
führer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskos-
ten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt
und mit dem am 15. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwer-
degegnerin 1 und die Beschwerdegegnerin 2; denn das Eid-
genössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat mit Urteil
vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der
beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das
Bundesverwaltungsgericht (sowie früher die Eidgenössische Be-
schwerdekommission BVG) in ständiger Rechtsprechung auch im
Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog anwendet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007 vom 23. April 2009 E. 6.2).
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzu-
weichen, so dass der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerde-
gegnerin 2 keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Den obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 und 2 sowie der Vorinstanz
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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