Abtei lung II I
C-2370/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
1. H._______,
2. K._______,
3. R._______,
4. S._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Frey,
Staiger, Schwald & Partner Rechtsanwälte,
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse der Firmen B._______ und U._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser,
Paulstrasse 5, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,
Amt für Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht,
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Vorinstanz.
Teilliquidation der Pensionskasse der Firmen B._______
und U._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2370/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Pensionskasse der Firmen B._______ und U._______
(nachfolgend die Pensionskasse oder die Beschwerdegegnerin)
bezweckt gemäss Stiftungsurkunde vom 10. Februar 1999 die
berufliche Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und seiner
Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer, einschliesslich
Mitglieder der Geschäftsleitung, der Firma B._______ AG und der
Firma U._______ AG und mit diesen wirtschaftlich und finanziell eng
verbundener Unternehmungen sowie für deren Angehörige und
Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität
und Tod. Die Pensionskasse ist unter der Ordnungsnummer SO 1093
im BVG-Register des Kantons Solothurn eingetragen.
A.b Mit Verfügung vom 29. Juni 1999 stellte das Amt für Berufliche
Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (nachfolgend
die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) fest, dass durch die per 31.
Dezember 1995 erfolgten Austritte der Firmen P._______ AG, mit Sitz
in Regensdorf, und R._______ SA, mit Sitz in Genf, aus den
Vorgängerstiftungen der Pensionskasse, der Stiftung Personalvorsorge
der Firma B._______ und der Stiftung Personalvorsorge der Firma
P._______ Holding AG, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation im
Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG,
831.42) erfüllt seien und genehmigte die Beschlüsse des
Stiftungsrates vom August 1996 und vom Februar 1999, wonach auf
die Verteilung von freien Mitteln per 31. Dezember 1995 verzichtet
werde.
A.c Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hiess die Eidgenössische
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission
BVG) die Beschwerde der Destinatäre H._______, K._______,
R._______ und S._______ gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde
vom 29. Juni 1999 teilweise gut und wies die Sache an diese zurück,
damit sie im Rahmen der Teilliquidation der Pensionskasse eine
gesetzeskonforme Liegenschaftenschätzung durchführe (E. 9 des
Urteils), die Wertpapiere ermittle und korrekt bewerte (E. 10), das
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Vermögen der Vorgängerstiftung Personalvorsorge der Firma
P._______ Holding AG separat ermittle und belege (E. 11) und - falls
nach der Bewertung dieser Aktiven nötig - die Bilanz anpasse (E. 12).
Auf die Beschwerde einer weiteren Beschwerdeführerin trat die Eidg.
Beschwerdekommission BVG mangels Beschwerdelegitimation nicht
ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2005 stellte die Aufsichtsbehörde erneut
fest, dass hinsichtlich der Pensionskasse die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation erfüllt seien (Dispositivziffer 1), genehmigte den
Beschluss des Stiftungsrates vom 12. Mai 2003, wonach auf die
Verteilung von freien Mitteln zu verzichten sei (Dispositivziffer 2) und
ersuchte diesen, die Destinatäre mit Hinweis auf das Rechtsmittel
über den Inhalt der Verfügung zu orientieren (Dispositivziffer 3). Die
Aufsichtsbehörde begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass am 13. November 2002 eine Liegenschaftsschätzung
durchgeführt und jede einzelne Liegenschaft separat geschätzt
worden sei. Der Verkehrswert sei jeweils aus dem gewichteten Mittel
zwischen Realwert und Ertragswert berechnet worden, wobei der
Ertragswert überwiegend wertbestimmend sei, da es sich um so
genannte Renditeobjekte handle. Die angewendeten
Kapitalisierungssätze seien als Durchschnittswerte angemessen.
Insgesamt entspreche die Schätzung den Anforderungen der Eidg.
Beschwerdekommission BVG. Was die Wertschriften anbelange, seien
diese im November 2002 durch die Kontrollstelle bewertet worden. In
zwei Positionen hätten sich zwischen der Schlussrekapitulation und
den Wertschriftenverzeichnissen Differenzen ergeben, denen durch
eine Anpassung der Wertschwankungsreserve nach oben Rechnung
getragen worden sei. Des Weiteren seien im April 2003 eine
versicherungstechnische Bilanz sowie ein Status für die Teilliquidation
per 31. Dezember 2005 je für beide Vorgängerstiftungen der
Pensionskasse erstellt worden. Daraus hätten sich nur geringe
Abänderungen der Deckungsgrade ergeben, welche am Umstand
nichts änderten, dass keine freien Mittel zu verteilen seien. Diese
seien zu Recht unter Berücksichtigung von Rückstellungen auf das
Vermögen und den Fonds für Härtefälle sowie in Berücksichtigung
einer Schwankungsreserve festgelegt worden. Im Übrigen sei dabei
auch das Fortbestandsinteresse berücksichtigt worden.
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C.
Mit Eingabe vom 29. April 2005 liessen die Destinatäre H._______,
K._______, R._______ und S._______ (nachfolgend die
Beschwerdeführer) bei der Eidg. Beschwerdekommission BVG
fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18.
März 2005 erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die freien
Mittel aus der Teilliquidation per Ende 1995 auszuschütten und zu
diesem Zwecke einen Verteilungsplan zu erstellen. Sodann seien die
Wertschwankungsreserven sowie die versicherungstechnischen
Rückstellungen und der Fonds für Härtefälle per Ende 1995 zu
Gunsten der ausscheidenden Destinatäre aufzuteilen bzw. für die
Berechnung der freien Mittel aufzulösen. Schliesslich sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei machten
die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
dem Stiftungsrat zu Unrecht einen grossen Ermessensspielraum
zugebilligt, da dieser sich in einer Interessenskollision befunden und
dem Fortbestandsinteresse gegenüber dem
Gleichbehandlungsgrundsatz eindeutig ein zu hohes Gewicht
beigemessen habe. Gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen
zur Teilliquidation (insbes. Art. 27h Abs. 4 der Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR
831.441.1) hätten die zu übertragenden Rückstellungen und
Schwankungsreserven angepasst werden sollen, da zwei resp. drei
Jahre nach der vorliegend umstrittenen Teilliquidation erhebliche freie
Mittel ausgeschüttet worden seien. Die Rückstellungen und Reserven
seien nicht notwendig gewesen. Diese hätten aufgeteilt werden
müssen, da das versicherungstechnische Risiko anteilmässig auf den
neuen Versicherungsträger übergehe. Auch der Fonds für Härtefälle
hätte sachgerecht aufgeteilt werden müssen. Freie Mittel könnten auch
dann ausgeschüttet werden, wenn diese wie in casu weniger als 10%
des Deckungskapitals ausmachen. Diese Grenze habe in der Praxis
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR
831.42) bestanden und gelte nicht mehr. Die freien Mittel von 6,7%
seien demnach sogar unabhängig einer zusätzlichen Auflösung von
Rückstellungen und Schwankungsreserven auszuschütten.
D.
D.a Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2005 liess die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen,
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soweit darauf eingetreten werden könne. Sie trug dabei im
Wesentlichen vor, dass auf den Beschwerdeantrag, der die Aufteilung
bzw. Auflösung der Wertschwankungsreserven, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und des Fonds für
Härtefälle zum Gegenstand hat, nicht eingetreten werden könne.
Dieser Antrag stehe nicht im Zusammenhang mit den von der Eidg.
Beschwerdekommission BVG mit Urteil vom 11. Oktober 2001
angeordneten zusätzlichen Abklärungen. In materieller Hinsicht sei die
Vorinstanz diesen Auflagen nachgekommen. Es könne festgestellt
werden, dass die Bewertung der Aktiven und der Status für die
Teilliquidation von den Beschwerdeführern nicht mehr in Frage gestellt
würden. Der Stiftungsrat habe gestützt auf die Einschätzung der
Experten im Rahmen seines Ermessensspielraumes auf die Verteilung
von freien Mitteln verzichtet. Es sei sodann abwegig, dem Stiftungsrat
vorzuhalten, er hätte wegen der späteren positiven Kursentwicklung
auf die Bildung von Wertschwankungsreserven verzichten müssen,
zumal auf die Situation am massgebenden Stichtag abgestellt werden
müsse. Ansonsten müsse man die Bildung solcher Reserven stets in
Frage stellen. Zudem seien die per 1. Januar 2005 revidierten
Gesetzesbestimmungen zur Teilliquidation nicht massgebend. Der
Antrag auf Aufteilung bzw. Auflösung der Rückstellungen und
Reserven sei im Übrigen auch deshalb haltlos, da dann deren
kollektive Übertragung in Frage stünde und nicht eine zusätzliche
Verteilung von freien Mitteln.
D.b Mit Vernehmlassung vom 4. August 2005 beantragte die
Vorinstanz ihrerseits die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
eingetreten werden könne, und führte dabei im Wesentlichen aus,
dass lediglich noch die Frage zu beurteilen sei, ob bei einem
Deckungsgrad von 106,7% eine Verteilung von freien Mitteln
vorgenommen werden müsse. Es seien jene gesetzlichen Vorschriften
anzuwenden, welche zur Zeit des relevanten Sachverhalts in Kraft
waren, weshalb es sich u.a. rechtfertige, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukomme. Der Experte habe festgehalten,
dass sich aus damaliger Sichtweise das Argument der Geringfügigkeit
weiterhin vertreten lasse und auf eine Verteilung von freien Mitteln
verzichtet werden könne. Diese Einschätzung sei vom Stiftungsrat
übernommen worden, dessen Ermessensentscheid von der Behörde
nicht ohne Gründe zu ersetzen sei. Ein Anspruch auf Aufteilung der
Rückstellungen und Reserven bestehe gemäss Rechtsprechung nicht,
wenn wie hier Freizügigkeitsleistungen abgegolten worden seien.
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D.c Mit Schreiben vom 29. August 2005 wies auch der Vertreter der
Beschwerdegegnerin auf zwei Bundesgerichtsentscheide
(2A.397/2003 und 2A.451/2004) hin, wonach kein Anspruch auf eine
Beteiligung an einer Wertschwankungsreserve bestehe, wenn die
abzugeltenden Ansprüche durch Barzahlung erfüllt würden.
E.
Mit Replik vom 29. September 2005 liessen die Beschwerdeführer ihre
Anträge bestätigen und machten zudem im Wesentlichen geltend,
dass aus den beiden zitierten höchstrichterlichen Entscheiden auch
hervorgehe, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem
Fortbestandsinteresse gleichwertig sei. Es seien unter dem
letztgenannten Aspekt nur Rückstellungen zu bilden, welche die
Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf die anlage- und
versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation
benötige, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre
weiterzuführen. Hingegen sei keine Erfahrungsregel anzuwenden,
wonach die freien Mittel erst zu verteilen seien, wenn sie 10% oder
mehr des gesamten Deckungskapitals ausmachen, zumal diese Regel
vor dem Inkrafttreten des FZG stamme. Die freien Mittel ergäben sich
aus der Differenz zwischen dem Nettovermögen und den
reglementarisch gebundenen Mitteln, zuzüglich der erforderlichen
Reserven und Rückstellungen. Nach dieser Berechnung ergäben sich
vorliegend rund Fr. 9,76 Mio an freien Mitteln, welche auf die
verbleibenden und auf die austretenden Destinatäre zu verteilen seien.
Zudem müsse die Verteilung von freien Mitteln in den Jahren 1997 und
1998 berücksichtigt und geprüft werden. Die entsprechenden
Unterlagen seien zu edieren. Des Weiteren sei die Bildung von
Bewertungskorrekturen auf den Wertschriften nicht erforderlich
gewesen und diese daher den freien Mitteln zuzuführen; dies gelte
auch für den Fonds für Härtefälle. Hingegen werde der Einwand
zurückgezogen, dass die versicherungstechnischen Reserven hätten
aufgeteilt werden müssen. Im Übrigen gingen die Beschwerdeanträge
nicht über das im ersten Beschwerdeverfahren Beantragte hinaus.
F.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 erteilte der Präsident der Eidg.
Beschwerdekommission BVG der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
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G.
G.a Mit Duplik vom 14. Dezember 2005 wiederholte die
Beschwerdegegnerin ihren Antrag und dessen Begründung.
Insbesondere könne nach wie vor auch auf den dahingehend
modifizierten Beschwerdeantrag, es seien (nur noch) die
Wertschwankungsreserven und der Fonds für Härtefälle aufzuteilen,
nicht eingetreten werden, da er über die seinerzeit im ersten Verfahren
gestellten Anträge hinausgehe. Die Wertschwankungsreserve sei vom
Experten als tief bezeichnet worden. Die Geschäftsentwicklung nach
dem Stichtag sei nicht zu berücksichtigen, was die
Beschwerdekommission in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2001 rechtlich
verbindlich festgestellt habe. Es sei auch nicht zu vergessen, dass die
Beschwerdeführer sechs Monate vor dem Stichtag, also per 1. Juli
1995, bereits freie Mittel erhalten hätten. Was den Fonds für Härtefälle
anbelange, so sei dieser ein Bestandteil eines früheren
Teilliquidationsverfahrens gewesen, der seinem Zweck, entlassenen
Mitarbeitern der Arbeitgeberfirmen zu helfen, nicht entfremdet werden
könne.
G.b Mit Duplik vom 4. Januar 2006 hielt auch die Vorinstanz an ihrem
Antrag und ihrer Begründung fest. Dabei untermauerte sie die
Argumente der Beschwerdegegnerin in deren Duplik.
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2005 vom Präsidenten der
Eidg. Beschwerdekommission BVG verlangte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr 3'000.-- wurde von den Beschwerdeführern innert Frist
überwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das bei der Eidg. Beschwerdekommission
BVG anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen
habe und gab den Spruchkörper bekannt. Innerhalb der angesetzten
Frist gingen keine Ausstandsbegehren ein.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im
Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VVG liegt in casu nicht vor.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit die am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies trifft vorliegend auf die bei
der Eidg. Beschwerdekommission BVG erhobene Beschwerde zu. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2005, welche ohne Zweifel
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Die
Beschwerdeführer sind als Adressaten durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben an deren Änderung oder
Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch
der verlangte Kostenvorschuss ist eingezahlt worden. Um auf das
erhobene Rechtsmittel definitiv ganz oder teilweise eintreten zu
können, bleiben noch Bestand und Umfang des Streitgegenstandes zu
prüfen.
2.
2.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene
Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand.
Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des
durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf
Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen;
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FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44
ff.)
2.2 Ausgangspunkt für die angefochtene Verfügung und damit auch für
das vorliegende Verfahren bildete das - rechtskräftige - Urteil der Eidg.
Beschwerdekommission BVG vom 11. Oktober 2001, mit welchem
diese in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer
gegen die erste Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 29. Juni
1999 die Sache an die Letztgenannte zurückgewiesen hat, damit - im
Rahmen der gegenständlichen Teilliquidation - eine gesetzeskonforme
Liegenschaftenschätzung durchgeführt, die Wertpapiere korrekt
ermittelt und bewertet sowie das Vermögen der Vorgängerstiftungen
der Beschwerdegegnerin separat ermittelt würden, wenn nötig unter
allfälliger Anpassung der Bilanz.
2.3 Die Beschwerdeführer beantragen nun unter anderem, die
Wertschwankungsreserven und der Fonds für Härtefälle seien per
Ende 1995 zu Gunsten der ausscheidenden Destinatäre aufzuteilen
bzw. für die Berechnung der freien Mittel aufzulösen, dies
insbesondere wegen der günstigen Geschäftsentwicklung in den
Jahren 1997 und 1998. Hingegen wird die in der Beschwerde ebenfalls
beantragte Aufteilung von versicherungstechnischen Rückstellungen in
der Duplik nicht mehr verlangt. Demgegenüber sind Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der noch zu prüfende
Antrag im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren – mithin nach
Erlass des Urteils der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 11.
Oktober 2001 – nicht mehr gestellt werden könne, da er über den
gesteckten Rahmen der neu zu beurteilenden Punkte hinausgehe und
auch im ersten Verfahren nicht beantragt worden sei. Zudem habe sich
die Eidg. Beschwerdekommission BVG über die Frage der
Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag bereits
in rechtsverbindlicher Weise geäussert.
2.4 Wird eine Sache wie vorliegend von der Beschwerdeinstanz zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz oder direkt an die verfügende
Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, so sind die Erwägungen des
Rückweisungsentscheids für die Vorinstanz beziehungsweise die
Verwaltungsbehörde bindend (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 232, mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung).
2.4.1 Die Eidg. Beschwerdekommission BVG hat zur Frage der
Aufteilung bzw. Auflösung der Reserven und des Fonds sowie zur
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Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung nach dem Stichtag in
ihrem rechtskräftigen Urteil vom 11. Oktober 2001 Folgendes
festgehalten:
"...Der Anhang zu diesem Status hält fest, dass das Vermögen nicht zum
blossen Liquidationswert bewertet worden ist, sondern im Hinblick darauf,
dass die Stiftung weiter ihren Zweck erfüllen muss, mit einem
Fortbestandsinteresse (...). Das heisst, dass die freien Stiftungsmittel unter
Berücksichtigung von Rückstellungen auf das Vermögen, den Fonds für
Härtefälle und einer Schwankungsreserve festgelegt wurden. Dieses
Vorgehen kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, da ja im Fall einer
Teilliquidation nicht nur die Interessen der weggehenden, sondern auch der
verbleibenden Destinatäre berücksichtigt werden müssen (BRUNO LANG, Die
Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, Beilage 1
"Schema zu Status für eine Teilliquidation nach FZG, in: SZS 2000 Nr. 5) ..."
(vgl. E. 7).
"Zu Recht wird von Seiten der Beschwerdegegner vorgetragen, dass nach
dem Stichtag erfolgte Geschäftsentwicklungen grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen seien, da die Teilliquidation jeweils auf einen Stichtag hin
erfolge. Damit ist den Beschwerdeführern darin nicht zu folgen, wenn sie
fordern, es müsse bei der Bildung von Reserven auf die nachträgliche
Entwicklung Rücksicht genommen werden...." (vgl. E. 10c).
2.4.2 Diese Aussagen sind für das vorliegende Verfahren bindend und
können von den Beschwerdeführern nicht mehr in Frage gestellt
werden, auch nicht im Lichte der 1. BVG-Revision, mit welcher die
Teilliquidation in Art. 53b und 53d BVG sowie Art. 27g und 27h BVV 2
detaillierter geregelt wurde, zumal diese Bestimmungen am 1. Januar
2005 in Kraft getreten sind und somit für die Teilliquidation per 31.
Dezember 1995 noch keine Geltung hatten. Demzufolge kann auf den
Antrag der Beschwerdeführer, es seien die Wertschwankungsreserven
sowie (die versicherungstechnischen Rückstellungen und) der Fonds
für Härtefälle per Ende 1995 zu Gunsten der ausscheidenden
Destinatäre aufzuteilen bzw. für die Berechnung der freien Mittel
aufzulösen, nicht eingetreten werden. Ob etwas anderes gelten würde,
wenn spätere Entwicklungen bloss die Richtigkeit früherer, nicht
berücksichtigter Prognosen bestätigten, kann offen bleiben, da die
Verteilung freier Mittel in den Jahren 1997 und 1998 anlässlich der zu
beurteilenden Teilliquidation nicht absehbar war.
2.4.3 Aus diesen Gründen hat auch das von den Beschwerdeführern
in ihrer Replik gestellte Editionsbegehren betreffend Unterlagen im
Zusammenhang mit der Verteilung von freien Mitteln in den Jahren
1997 und 1998 keine Relevanz.
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3.
Damit bleibt die Rüge der Beschwerdeführer hinsichtlich des von der
Vorinstanz geschützten Entscheids der Beschwerdegegnerin zu
prüfen, auf die Verteilung freier Mittel zu verzichten. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung dabei auf
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit, wenn wie hier zwar eine kantonale Behörde
indes nicht als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Auflage gemäss Urteil vom 11. Oktober
2001 der Eidg. Beschwerdekommission BVG erfüllt, eine neue
Liegenschaftenschätzung durchzuführen, die Wertschriften zu
ermitteln und bewerten sowie die gesonderten Bilanzen erstellen zu
lassen. Die entsprechenden Unterlagen wurden den
Beschwerdeführern vor dem Erlass der neuen Verfügung vom 18. März
2005 unterbreitet und werden in ihrer Beschwerde als solche
grundsätzlich auch nicht beanstandet.
Hingegen sind die Beschwerdeführer nach wie vor der Meinung, dass
der - wegen der Neubewertung der Aktiven um 0,1% leicht geänderte -
Deckungsgrad von neu 106,7% die Verteilung von freien Mitteln
rechtfertige und es nicht angehe, auf Grund einer alten "10%-
Erfahrungsregel" auf diese Verteilung zu verzichten. Zudem seien -
gemäss Replik - Fr. 6,6 Mio., welche zur Bildung von
Bewertungskorrekturen auf Wertschriften zurückgestellt wurden, in die
freien Mittel zurückzuführen.
Demgegenüber will die Vorinstanz in dieser Frage dem grossen
Ermessensspielraum des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin
Rechnung tragen und gemäss Lehre und Rechtsprechung nur bei
Überschreiten oder Missbrauch dieses Ermessens eingreifen. Der
Stiftungsrat habe den auf die Expertenberichte gestützten
Verzichtsentscheid nicht nur wegen der geringfügigen Überdeckung
gefällt, sondern auch - wie die Diskussion vor dem Erlass der
angefochtenen Verfügung zeige - im Lichte der Tatsache, dass schon
per 1. Juli 1995 freie Mittel verteilt worden seien, die auch den
Beschwerdeführern zugute gekommen seien.
Die Beschwerdeführer ihrerseits sind dagegen der Auffassung, dass
der grosse Ermessensspielraum des Stiftungsrates nur die Aufstellung
und Gestaltung des Verteilungsplanes betreffe. Da sich der Stiftungsrat
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in einer Interessenkollision befunden habe, indem seine Mitglieder als
Destinatäre vor allem den bestmöglichen Fortbestand vor Augen
gehabt hätten, hätte die Vorinstanz sich nicht zurückhalten dürfen,
sondern einschreiten müssen.
4.2 Die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge
wachen darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften einhalten und - wenn es sich wie hier um
Stiftungen handelt - das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss
verwenden (Art. 62 BVG und Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die
Aufsichtstätigkeit ist als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-
Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61f.). Damit liegt nicht schon dann
ein Mangel vor, wenn die Aufsichtsbehörde in einer Sache anders
entschieden hätte als die Vorsorgeeinrichtung. Gemäss
Rechtsprechung beinhaltet die Aufsichtskompetenz die Aufgabe, die
Destinatäre der Stiftung vor willkürlichen Entscheidungen des
Stiftungsrates auch in jenen Angelegenheiten zu schützen, in denen
diese keinen eigentlichen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung
besitzen (BGE 99 Ib 259).
4.3 Im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation und der hier in
diesem Zusammenhang anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17.
Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) hat der
Stiftungsrat insbesondere bei der Erstellung der massgeblichen
Liquidationsbilanz und der Aufstellung und der Gestaltung eines
darauf gestützten allfälligen Verteilungsplanes ein weites Ermessen
(BGE 131 II 514 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 2A.639/2005 vom 10.
April 2006 E. 5.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten haben die
zuständigen Organe das freie Stiftungsvermögen - sofern vorhanden -
nach pflichtgemässem Ermessen aufzuteilen. Die Aufsichtsbehörde
hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen
missbrauchen oder überschreiten, respektive wenn ihr Entscheid
unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder
einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 128 II 394 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Aufsichtsbehörde darf ihr eigenes Ermessen nicht an
die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Dem Stiftungsrat sind
also lediglich, aber immerhin, Grenzen gesetzt durch den
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Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der
Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem
Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre, wie die
Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (KURT
SCHNEIDER: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine
Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-
120).
4.4 Dem massgebenden Stiftungsratsbeschluss vom 12. Mai 2003 ist
zu entnehmen, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin seine
bisherigen Beschlüsse dahingehend bestätigte, dass freie
Stiftungsmittel nicht zu verteilen seien, nachdem "der Deckungsgrad
unter 110% lag und aufgrund der damaligen Praxis freie Mittel erst ab
einem Deckungsgrad von über 110% zu verteilen bzw. dem
austretenden Personenkreis mitzugeben waren".
Von einer früheren Verteilung freier Mittel per 30. Juni 1995 ist - wie
bereits im ersten Beschwerdeverfahren angeführt wurde - in diesem
Entscheid nicht die Rede.
4.5 Vorerst ist zu prüfen, ob der Grenzwert von 10% ein sachfremdes
Kriterium darstellt und die Berücksichtigung dieses Grenzwertes durch
den Stiftungsrat willkürlich oder unhaltbar war, respektive ob der
Stiftungsrat sein Ermessen insoweit missbraucht hat.
4.6
4.6.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erliess am 19.
Oktober 1992 - also noch vor dem Inkrafttreten des FZG - Richtlinien
über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des
Wiederanschlusses des Arbeitgebers (Nr. 92.972). Darin hielt es in Ziff.
2.42 fest, dass die ausscheidende Versichertengruppe Anspruch auf
einen angemessenen Anteil an den ungebundenen (freien) Mitteln
habe, sofern der Anschlussvertrag mindestens 2 Jahre in Kraft war
und die ungebundenen Mittel mehr als 10% des gebundenen
Vermögens der Vorsorgeeinrichtung ausmachen. Begrifflich umfassten
die ungebundenen Mittel die Wertberichtigungsreserven und die freien
Mittel (vgl. Erläuterungen zu den Begriffen).
Die Eidg. Beschwerdekommission BVG und hierauf auch das
Bundesgericht schützten zwei Verfügungen des BSV, welche sich
ausdrücklich auf diese Verwaltungsrichtlinien stützten, allerdings ohne
konkret auf diese einzugehen (SVR 1998 BVG Nr. 12; Urteile des
Bundesgerichts 2A.538/1997 und 2A.539/1997 je vom 30. April 1998).
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Anlässlich der Kurzbesprechung dieser Entscheide präzisierte das
BSV, dass es sich bei den 10% um einen Richtwert handle
(Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge, 42/1998, Rz. 249).
In einem weiteren Fall vor Inkrafttreten des FZG entschied die Eidg.
Beschwerdekommission, dass die besagte Erfahrungsregel das
Interesse und das Erfordernis am Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung
zum Ausdruck bringe, dass sie aber im Bezug auf jeden einzelnen Fall
konkretisiert werden müsse. Es könne nämlich durchaus sein, dass
eine Reserve von 10% des Deckungskapitals für den Fortbestand der
Vorsorgeeinrichtung ungenügend oder aber übermässig sei. Für die
Klärung dieser Frage sei die Beurteilung des Experten für berufliche
Vorsorge massgeblich.
Von dieser dürfe nur abgewichen werden, wenn sie den Sachverhalt
ungenau oder lückenhaft feststelle, sie widersprüchlich sei oder aber
durch eine Oberexpertise widerlegt werde. Da in jenem Fall die
Beurteilung der BVG-Expertin widersprüchlich war und eine
vollständige Rückversicherung bei einer Versicherung bestand, hätte
man nicht von Vornherein auf eine Teilliquidation verzichten dürfen, nur
weil nach Bildung der notwendigen Reserven bloss freie Mittel von 5%
resultierten (BKBVG 470/97; BRUNO LANG: Die Rolle der Beteiligten an
der Teilliquidation von Pensionskassen, SZS 2000, Beilage 3, Fall Nr.
3, S. 441; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge, 51/2000,
Rz. 308).
4.6.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG besteht neben dem Anspruch auf die
Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie
Mittel. Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu
Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen (Abs. 2).
Anlässlich der Einführung von Art. 23 FZG hielt die
Kommissionssprecherin im Nationalrat fest, es gehe nicht um die
Schaffung neuer Rechte, sondern um eine Kodifizierung der
bestehenden Situation (AB 1992 N 2457, Brunner). Auch die Lehre
ging mehrheitlich davon aus, dass lediglich die bestehende
Aufsichtspraxis bestätigt und klargestellt habe (BRUNO LANG: Liquidation
und Teilliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen unter
Berücksichtigung des Freizügigkeitsgesetzes, SZS 1994, S. 113).
In diesem Rahmen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung
entwickelt und verschiedentlich klargestellt, dass zwar unter dem Titel
des so genannten Fortbestandsinteresses jene Reserven und
Rückstellungen - insbesondere Wertschwankungsreserven auf den
Aktiven, Zinsreserven, Reserven wegen der Zunahme der
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Lebenserwartung und für die Anpassung der laufenden Renten an die
Teuerung sowie Rückstellungen für latente Steuern und Abgaben -
gebildet werden können, welche mit Blick auf die anlage- und
versicherungstechnischen Risiken nach Abwicklung der Teilliquidation
benötigt werden. Es sei aber auch der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Destinatärgruppen zu wahren, damit nicht
wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten
zulasten anderer profitieren. Dabei sei von der grundsätzlichen
Gleichwertigkeit der Fortbestandsinteressen und der
Gleichbehandlungsanliegen auszugehen (Urteil des Bundesgerichts
2A.639/2005 vom 10. April 2006 E. 5.2; BGE 131 II 514 E. 5.3 und 5.4,
525 E. 4.2 mit Hinweisen; MARKUS MOSER, Bundesgerichtsentscheide
zur Teilliquidation, in: Schweizer Personalvorsorge, 18/2005, H.9, S. 77
ff.).
Auf diese Grundsätze ist daher auch für die hier zu beurteilende
Teilliquidation abzustellen.
4.6.3 Die Höhe der freien Mittel ist nach jüngerer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sodann wie folgt zu ermitteln: Nach Ermittlung der
Vermögenssituation am Stichtag - mittels einer kaufmännischen und
einer technischen Teilliquidationsbilanz, bei der die Aktiven zu
Veräusserungswerten eingesetzt werden (Art. 23 Abs. 2 FZG) - und
nach Abzug der Passiven sind dem Nettovermögen die
reglementarisch gebundenen Mittel gegenüber zu stellen. Aus der
Differenz zwischen diesen beiden Grössen sind die (zulässigen)
Reserven zu äufnen und allenfalls erforderliche Rückstellungen zu
bilden. Dabei wird für die Höhe der Wertschwankungsreserven eine
Bandbreite von zehn bis zwanzig Prozent als angemessen erachtet.
Was danach an Vermögen verbleibt, stellt freies Vermögen der
Vorsorgeeinrichtung dar (Urteil des Bundesgerichts A.639/2005 vom
10. April 2006 E. 5.3, BGE 131 II 514 E. 2.2, 525 E. 5.2).
Nach dieser Methode sind daher im vorliegenden Fall die freien Mittel
zu berechnen, welche zu verteilen sind.
In der vorliegenden Teilliquidation wurden, wie aus dem von der
C._______ AG (Kontrollstelle) am 17. April 2003 erstellten Status für
die Teilliquidation per 31. Dezember 1995 (act. B3 Beilagen 33 und 34)
hervorgeht, die freien Mittel nach dieser Methode ermittelt. Dieses
Vorgehen hatte im Übrigen bereits die Eidg. Beschwerdekommission in
ihrem Urteil vom 11. Oktober 2001 geschützt (vorne Ziff. 2.4.1).
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4.6.4 Daraus ergibt sich, dass dem früher statuierten Richt- oder
Erfahrungswert von 10%, der von der Rechtsprechung nicht ernsthaft
herangezogen worden ist, keine entscheidende Bedeutung
beizumessen ist. Dies umso weniger, wenn das
Fortbestandesinteresse wie vorliegend bereits eingehend über die
Ausscheidung von Rückstellungen und Reserven ermittelt wurde (zur
Anwendung der beiden Methoden für die Ermittlung des
Fortbestandsinteresses vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
Zürich 2005, S. N. 1169 - 1174).
4.7 Im vorliegenden Fall hält die Expertin H._______ in ihrem
Schreiben vom 4. November 2003 an die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der Diskussionen über die - auf Grund der richterlichen
Anordnung - ergänzten Unterlagen Folgendes fest:
"Die ausgewiesenen Wertschwankungsreserven im Umfang von 7.1% der
Wertschriften sind aus damaliger Sicht als eher niedrig zu beurteilen. ... Der
Fonds für Härtefälle hat einen eher bescheidenen Umfang von Fr. 800'000.--.
Aus unserer Sicht kann er ebenfalls dem Fortbestandsinteresse zugeordnet
werden. Auch wenn freie Mittel per 31. Dezember 1995 ausgewiesen werden,
bleibt weiterhin die Frage offen, ob aufgrund der Geringfügigkeit auf eine
Verteilung verzichtet werden kann. Aus damaliger Sichtweise ("10%-
Erfahrungsregel") und aufgrund der Tatsache, dass das Fortbestandsinteresse
eher knapp berücksichtigt worden ist, lässt sich das Argument der
Geringfügigkeit weiterhin vertreten. Auf eine Verteilung von freien Mitteln kann
daher aus unserer Sicht verzichtet werden."
Daraus ist ersichtlich, dass die Expertin sich einzig zum
Fortbestandsinteresse äussert, nicht jedoch zu den Interessen der
austretenden Destinatäre. In welchem Umfang das
Fortbestandsinteresse berücksichtigt worden ist, ist zudem im
Wesentlichen eine Rechtsfrage und keine fachliche BVG-Frage. Im
Übrigen ist das Kriterium der Geringfügigkeit wie gesagt rechtlich nicht
entscheidend. Wird nämlich wie vorliegend das Fortbestandsinteresse
ausgehend von der Teilliquidationsbilanz (Art. 9 FZV) im Status für die
Teilliquidation eingehend durch Bildung von Rückstellungen und
Schwankungsreserven berücksichtigt, so besteht gemäss Art. 23 Abs.
1 FZG ein (kollektiver oder individueller) Anspruch auf die
verbleibenden freien Mittel (BGE 131 II 514 E. 2.2). Bereits aus diesem
Grund kann der Stiftungsrat auf eine Verteilung dieser freien Mittel gar
nicht zum Vornherein verzichten.
Rechtlich unerheblich für die Frage nach der Verteilung der freien
Mittel ist ferner der Teilliquidationszeitpunkt. Nachdem die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Urteils der Eidg.
Beschwerdekommission BVG die versicherungstechnische Bilanz und
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den Status für die Teilliquidation neu erstellen musste und der
Stiftungsrat darüber erneut zu befinden hatte, galt es auch, wie bereits
erwähnt, das Fortbestandsinteresse nach der zu diesem Zeitpunkt
geltenden und bereits erwähnten bundesgerichtlichen Praxis und nicht
mehr nach der pauschalen Methode zu ermitteln.
4.8 Der von der Kontrollstelle erstellte Status für die Teilliquidation
äussert sich einzig über das Fortbestandsinteresse, nicht aber über
die Interessen der austretenden Destinatäre. Auch dies erlaubt
deshalb keine Beurteilung, ob letztere gemäss Art. 23 FZG korrekt
berücksichtigt wurden.
4.9 Trotzdem stützte sich die Beschwerdegegnerin beim
angefochtenen Verzichtsentscheid unkritisch auf diese Aussagen der
BVG-Expertin sowie auf die Ausführungen der Kontrollstelle zum
Status für die Teilliquidation. Dabei ist sie verpflichtet, sowohl dem
Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre als auch den
Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung zu tragen (vgl.
vorne, Ziff. 4.3).
4.10 Der Ermessensentscheid des Stiftungsrates, der sich auf eine
BVG-Expertise stützt, ist für die Aufsichtsbehörde nur insoweit
bindend, als zum Einen der Gutachter den Sachverhalt genau und
lückenlos festgestellt hat und nicht widersprüchlich ist. Zum Andern
muss es sich um Fragen handeln, welche naturgemäss Gegenstand
einer Expertise bilden können. Geht es dagegen um Rechtsfragen,
kann und muss die Aufsichtsbehörde den darauf gestützten
Ermessensentscheid des Stiftungsrates kritisch würdigen. Soweit die
Beschwerdegegnerin vorliegend dem BVG-Gutachten auch in der
mangelnden Berücksichtigung der Interessen der ausgetretenen
Mitglieder folgte, die beiden grundsätzlich gleichwertigen Interessen
selbst nicht vertieft abwog und eine rechtlich nicht entscheidende
Regel ohne weitere Begründung tel quel übernahm, hätte die
Aufsichtsbehörde vorliegend einschreiten müssen. Damit erweist sich
der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde, der denjenigen der
Beschwerdegegnerin schützte, auf die Verteilung freier Mittel zu
verzichten, als bundesrechtswidrig und ist daher insoweit aufzuheben.
4.11 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
soweit auf sie eingetreten wird.
Die Beschwerdegegnerin hat die Interessen sowohl des Fortbestands
wie der austretenden Destinatäre im Sinne der Erwägungen 4.6 - 4.10
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eingehend abzuwägen und im Status für die Teilliquidation eingehend
und nachvollziehbar darzustellen. Die freien Mittel sind daraufhin zu
ermitteln. Werden solche ausgewiesen, sind sie unter den
Anspruchsberechtigten zu verteilen. Zu diesem Zweck hat die
Beschwerdegegnerin einen Verteilungsplan zu erstellen und der
Aufsichtsbehörde (Vorinstanz) zur Genehmigung vorzulegen. Die
Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dass sie in
diesem Sinne vorgehe, und hat sodann über die Teilliquidation gemäss
Art. 23 FZG neu zu entscheiden.
5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die grossmehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden nach dem
Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Den Beschwerdeführern ist der
von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.-
zurückzuerstatten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den im Hauptpunkt
obsiegenden Beschwerdeführern wird zulasten der
Beschwerdegegnerin nach Ermessen eine im Rahmen ihres
Obsiegens auf Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
festgesetzte Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Berufliche
Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn vom 18. März
2005 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz. Diese hat die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, im Sinne der Erwägungen eine
Interessenabwägung vorzunehmen, die freien Mittel zu bestimmen und
gegebenenfalls einen Verteilungsplan zu erstellen und der Vorinstanz
zur Genehmigung zu unterbreiten.
3.
Der Beschwerdegegnerin werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.- auferlegt. Den Beschwerdeführern ist der von ihnen
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zurückzuerstatten.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine nach
Ermessen auf Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegte
Parteientschädigung zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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