B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2370/2015
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Portugal,
vertreten durch lic. iur. Michael Ausfeld, Rechtsanwalt,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 2. März 2015.
C-2370/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1962 geborene, geschiedene, portugiesische Staatsangehö-
rige X._______ lebt in Portugal. Sie war von September 2000 bis Januar
2004 in der Schweiz als Mitarbeiterin in einer Spitalküche erwerbstätig und
leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (vgl. IV-act. I/8 und I/12). Am 28. Mai 2004 reichte
X._______ bei der IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) einen An-
trag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (IV-act. I/8).
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (IV-act. I/29) sprach die IV-Stelle ZH
X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine ganze IV-Rente zu.
Die IV-Stelle ZH stellte zur Beurteilung des Gesuchs auf folgende Unterla-
gen ab: den Bericht der Psychiatrischen Klinik A._______ vom 10. Juni
2004 (IV-act. I/14), den Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt für All-
gemeinmedizin, vom 23. Juni 2004 (IV-act. I/15) und den Bericht von
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
22. Oktober 2014 (IV-act. I/17).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine wahnhafte
Störung im Sinne eines sensitiven Beziehungswahns (ICD-10 F22.0), eine
paranoide Psychose sowie eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig de-
pressiv (ICD-10 F25.1). Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund der fest-
gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als zu 100% arbeitsunfä-
hig.
C.
C.a Am 2. Februar 2009 (vgl. IV-act. I/52) leitete die mittlerweile durch den
Wegzug von X._______ zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) von Amtes wegen eine Ren-
tenrevision ein. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte hob die IVSTA die
Rente mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 (IV-act. I/27) mit Wirkung ab
1. Dezember 2011 auf.
C.b Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2011 erhob X._______ mit Ein-
gabe vom 14. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (vgl. IV-act. II/1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente, eventualiter
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Seite 3
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des
medizinischen Sachverhalts.
C.c Mit Urteil B-6209/2011 vom 3. April 2012 (IV-act. II/1) hiess das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
D.
Die Vorinstanz holte weitere medizinische Berichte ein und bestätigte ge-
stützt auf diese Berichte die bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2011
angeordnete Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2011.
Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf folgende medizinische
Unterlagen: das Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2013 (IV-act. II/34) und seine ergän-
zende Stellungnahme vom 4. August 2014 (IV-act. II/73), die Berichte von
Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychiatrie vom 25. März 2014 (IV-
act. II/61) und vom 5. Juni 2014 (IV-act. II/66) sowie die Stellungnahmen
von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 11. August 2013 (IV-act. II/43) und vom 13. Januar 2015 (IV-act. II/78).
Zur Begründung der Verfügung führte die IVSTA aus, der Gesundheitszu-
stand habe sich seit Ende August 2010 verbessert. Es bestünden keine IV-
relevanten Störungen mehr, sondern es seien vorwiegend ungünstige,
krankheitsfremde Faktoren wie familiendynamische Einschränkungen,
welche X._______ in der normalen Alltagsbewältigung beziehungsweise
bei der Arbeit behinderten. Von Mai 2013 bis Juni 2013 habe eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich von 30% be-
standen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in der Folge massgeblich verbes-
sert. Die im März 2014 aufgetretene Störung sei nicht stark ausgeprägt
gewesen.
E.
Gegen die Verfügung vom 2. März 2015 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit
Eingabe vom 16. April 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zu neuer und umfassender Abklä-
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Seite 4
rung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Be-
schwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Übersetzung der eingereichten Arztberichte.
Zur Begründung führte sie aus, Dr. med. D._______ habe sich in seiner
(ergänzenden) Beurteilung nicht vollständig mit dem bekannten Sachver-
halt auseinandergesetzt. Insbesondere der durch ihren Bruder begangene
Mord, sei überhaupt nicht thematisiert worden. Immerhin sei davon auszu-
gehen, dass ein solch einschneidendes Ereignis geeignet sei, Auswirkun-
gen auf die Psyche von Familienangehörigen zu haben. Dies gelte insbe-
sondere dann, wenn – wie bei ihr vorliegend – bereits eine langjährige psy-
chiatrische Krankheitsgeschichte bestehe. Schliesslich monierte die Be-
schwerdeführerin, dass sie weder über das Einholen einer ergänzenden
Stellungnahme bei Dr. med. D._______ noch über deren Inhalt in Kenntnis
gesetzt und angehört worden sei. Dies bedeute eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs. Auch aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung
daher aufzuheben.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 (BVGer-act. 7) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
gemäss den Schlussfolgerungen von Dr. med. D._______ sei davon aus-
zugehen, dass kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit mehr vorliege. Es stehe somit fest, dass sich der Gesundheitszu-
stand derart verbessert habe, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 (BVGer-act. 9) hat der In-
struktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und jene aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen.
G.b Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
3. Juli 2015 beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil 8C_493/2015 vom
29. Oktober 2015 (BVGer-act. 14) hat das Bundesgericht die Beschwerde
abgewiesen.
G.c Am 21. Dezember 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 2. Dezem-
ber 2015 (BVGer-act. 16) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.- bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 18).
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Seite 5
H.
Mit Replik vom 22. Januar 2016 (BVGer-act. 19) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Ferner wies sie darauf hin, dass sie
den einverlangten Kostenvorschuss geleistet habe, dass sie aber am An-
trag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes festhalte.
I.
Mit Duplik vom 29. Februar 2016 (BVGer-act. 25) hielt die Vorinstanz an
ihren bisherigen Ausführungen fest.
J.
Mit Eingabe vom 14. März 2016 (BVGer-act. 27) reichte die Beschwerde-
führerin eine von ihrer Tochter, G._______, abgefasste „Gewissenhafte Er-
klärung“ ein, worin sich jene zur finanziellen Situation ihrer Mutter äusserte.
Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer Tochter
als Zeugin und wies auf den Umstand hin, dass ihr Bruder seine Ehefrau
umgebracht habe, und dass dieser Vorfall, trotz seiner Bedeutung für die
Familiengeschichte, keinen Eingang in ihre psychiatrische Beurteilung ge-
funden habe.
K.
Mit Verfügung vom 18. März 2016 (BVGer-act. 28) wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
den Antrag auf Einvernahme von G._______ als Zeugin ab.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
C-2370/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und lebt
in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
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Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge-
stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei-
chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da-
gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013
E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerde-
führerin weiterhin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV (SR 832.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab-
zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab
1. Dezember 2011 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision;
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne
anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassungen Bezug genom-
men.
Ebenfalls Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No-
vember 2011 [AS 2011 5679]).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. März 2015) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb sind
vorliegend die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt wor-
den sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situation
vor dem 2. März 2015 äussern.
C-2370/2015
Seite 8
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht formelle Mängel im Verwaltungsverfahren
geltend und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Sie begründet dies
unter anderem mit der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,
welche sie darin sieht, dass die IVSTA sie weder über das Einholen einer
ergänzenden Stellungnahme bei Dr. med. D._______ noch über deren In-
halt informiert habe.
3.1
3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV [SR 101]; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Die Gehörsgewährung dient ei-
nerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfü-
gungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere
das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein-
greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b,
127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hin-
weis).
3.1.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller
Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch
geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich
vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in
BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Die
Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen).
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Seite 9
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich
BGE 132 V 387).
3.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin über die eingeholte Stellungnahme respektive über deren Inhalt
unterrichtet hätte. Die Vorinstanz äusserte sich im Beschwerdeverfahren
auch nicht zum diesbezüglichen Vorwurf durch die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hatte aber mittlerweile Gelegenheit, sich im Be-
schwerdeverfahren zu den zusätzlich eingeholten, ergänzenden Ausfüh-
rungen des Gutachters zu äussern. Es ist davon auszugehen, dass eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden konnte und
eine Aufhebung der Verfügung alleine aus diesem Grund nicht angezeigt
ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
4.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensver-
gleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Än-
derung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch
erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver-
ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
C-2370/2015
Seite 10
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus-
druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb-
liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit)
grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad
eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen
ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob
eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisions-
rechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im We-
sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick
auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art
genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai
2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist
grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Un-
terschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als er-
heblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165,
9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen
(BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer
9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1).
4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre-
chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108
E. 5.4). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mittei-
lung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflus-
sende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74ter lit. f IVV
bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes
wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mit-
teilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in
C-2370/2015
Seite 11
Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich-
zustellen (Urteil des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit
Hinweisen).
Vorliegend strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin seit der Rentenzusprache am 13. Januar 2005 verändert hat. Die Ver-
fügung vom 13. Oktober 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf-
gehoben und ist daher als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend. Zur Be-
antwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist somit der
Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache (13. Januar 2005) mit dem-
jenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 2. März
2015 zu vergleichen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
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Seite 12
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang
gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzungen von behan-
delnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich
sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu be-
rücksichtigen, zumal die Behörde und das Gericht auch auf die speziellen,
etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt
zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten
C-2370/2015
Seite 13
abstellen können (vgl. dazu die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. De-
zember 2014 E. 2.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3).
4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504
E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente der Beschwerdeführerin
zu Recht revisionsweise aufgehoben hat.
5.1 Die als Vergleichszeitpunkt massgebende Verfügung vom 13. Januar
2005 (vgl. E. 3.1.2) basierte im Wesentlichen auf dem Arztbericht der Psy-
chiatrischen Klinik A._______ vom 10. Juni 2004 (IV-act. I/14), dem Bericht
von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. Juni
2004 (IV-act. I/15) und dem Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2004 (IV-act. I/17. Die
Ärzte der Psychiatrischen Klinik A._______ diagnostizierten eine Erstma-
nifestation einer wahnhaften Störung im Sinne eines sensitiven Bezie-
hungswahns (ICD-10 F22.0), Dr. med. B._______ eine paranoide Psy-
chose und Dr. med. C._______ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig
C-2370/2015
Seite 14
depressiv (ICD-10 F25.1). Die beurteilenden Ärzte attestierten der Be-
schwerdeführerin übereinstimmend eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem
6. Juni 2003.
5.2 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf dem Gutach-
ten von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 2. Mai 2013 (IV-act. II/34) sowie auf seiner ergänzenden Stellung-
nahme vom 4. August 2014 (IV-act. II/73). Ferner lagen im Verfügungszeit-
punkt folgende weitere medizinische Unterlagen vor: ein Gutachten von
Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
7. September 2010 (IV-act. I/110), ein Kurz-Gutachten von
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
19. Oktober 2011 (IV-act. I/128), die Berichte von Dr. med. E._______,
Fachärztin für Psychiatrie, vom 18. Oktober 2012 (IV-act. II/14), vom
25. März 2014 (IV-act. II/66) und vom 5. Juni 2014 (IV-act. II/66) sowie die
Stellungnahmen von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 11. August
2013 (IV-act. II/43) und vom 13. Januar 2015 (IV-act. II/78).
5.2.1 Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
diagnostizierte mit Gutachten vom 7. September 2010 eine wahnhafte Stö-
rung (ICD-10 F22.0), gebessert seit Herbst 2010, und eine Dysthymie
(ICD-10 F34.1). Der Gutachter führte aus, anlässlich der Untersuchung
habe die Beschwerdeführerin weder Einschränkungen im formalen noch
im inhaltlichen Denken gezeigt. Er habe keine Konzentrations- oder Ge-
dächtnisstörungen feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe
schnell und adäquat geantwortet. Sie habe überdies nicht unaufhörlich von
ihrem Mann gesprochen, und es habe auch keine Anzeichen für wahnhafte
Gedanken gegeben. Aus diesen Gründen könne man davon ausgehen,
dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Es liege
beinahe eine „restitutio ad integrum vor“.
5.2.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 19. Oktober 2011 fest,
die Beschwerdeführerin wirke psychomotorisch verlangsamt, passiv und
gehemmt, die Affektivität sei verflacht, die nonverbale Kommunikation
durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körper-
haltung sei gering. Sie rede kaum von sich aus, sondern nur wenn ihr eine
Frage gestellt werde. Es bestehe eine Verarmung der Sprache und des
Sprachinhaltes mit Wortfindungsstörungen, ferner eine ausgeprägte Anhe-
donie sowie aktuell eine latente Suizidalität. Aufgrund der Anamnese und
C-2370/2015
Seite 15
der psychopathologischen Befunde sei vom Vorliegen einer Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen, am ehesten einer kon-
tinuierlichen paranoiden Schizophrenie mit stabilen Residuum (Nega-
tivsymptomatik) ICD-10 F20.02. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem primären Ar-
beitsmarkt bestehe nicht. Als sinnvoll sei jedoch eine Beschäftigung in ei-
ner geschützten Arbeitsstätte anzusehen Der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin habe sich seit Oktober 2004 verändert, aber die Arbeits-
unfähigkeit sei gleich geblieben. Die Positivsymptomatik habe sich durch
die adäquate Medikation verringert, dafür kämen die Negativsymptome,
namentlich Affektverflachung und Antriebsminderung, deutlich stärker zum
Vorschein.
In Bezug auf den Vorgutachter Dr. med. H._______ führte
Dr. med. C._______ aus, dieser habe wesentliche, für die Diagnose wich-
tige Symptome nicht eruiert. Eine Auseinandersetzung mit den vorhande-
nen Informationen habe nicht stattgefunden, weshalb seine Schlussfolge-
rungen nicht zu verwerten seien.
Die medizinische Stellungnahme von Dr. med. F._______, so
Dr. med. C._______, stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten von
Dr. med. H._______ und beinhalte persönliche, entwertende Bemerkun-
gen, die nicht der Realität entsprächen. Es könne nicht nachvollzogen wer-
den, weshalb Dr. med. F._______ von einer massgeblichen Verbesserung
des Gesundheitszustands ausgehe. Ein Blick auf die Medikation der Be-
schwerdeführerin müsste einen nachdenklich stimmen.
5.2.3 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 2. Mai 2013 sowie in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 4. August 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe
nicht das Gefühl, ihr würden die Gedanken entzogen oder „die Welt werde
irgendwie extra für sie gemacht“. Sie höre zwar nachts gelegentlich Stim-
men, diese würden aber nicht ihr Verhalten kommentieren. Überdies höre
sie nachts manchmal die Tochter weinen, aber dies beschränke sich nur
auf die Zeit vor dem Einschlafen, tagsüber habe sie keine solchen Wahr-
nehmungen. Bewusstseins-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- oder Orien-
tierungsstörungen konnte der Gutachter nicht feststellen, ferner auch keine
formalen Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge. Die Beschwerde-
führerin sei nicht in einer Wahnstimmung, allerdings könne sie sich nicht
davon distanzieren, dass ihre Tochter traurig sei und jede Nacht weine.
Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen, phasenweise
etwas affektarm. Der Antrieb sei weder verarmt noch gesteigert. Im Mai
C-2370/2015
Seite 16
2013 habe sich die psychische Störung – wie dem Bericht der behandeln-
den Psychiaterin entnommen werden könne – offenbar wieder verstärkt
und die Beschwerdeführerin habe wahnhafte Ideen in Bezug auf ihren in-
haftierten Bruder entwickelt. Die wahnhafte Problematik habe sich aller-
dings auf den Bruder beschränkt und die Symptomatik sei milde ausge-
prägt gewesen: keine Halluzinationen, keine Suizidalität, kongruente Af-
fekte und organisierter Diskurs. Es sei nicht zu den die Arbeitsfähigkeit
deutlich stärker einschränkenden parathymen, schizophrenen Wahnbil-
dern gekommen und für das geltend gemachte bipolare Geschehen fehlten
anamnestische Angaben. Betreffend der von der behandelnden Psychiate-
rin angeführten Medikation könne er keine Aussage machen, da die The-
rapie nicht mit Laborresultaten belegt sei. Die von der behandelnden Psy-
chiaterin gestellten Diagnosen schizoaffektive Störung und senile Psy-
chose könne er nicht nachvollziehen.
Dr. med. D._______ stellte fest, die Eifersuchtsproblematik bestehe nicht
mehr, seit sich die Beschwerdeführerin nach Eskalation der Situation im
Herbst 2010 von ihrem Mann scheiden liess. Der Gutachter führte aus, er
habe explizit die typischen schizophrenen Symptome exploriert. Dabei
habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die Symptomatik nicht er-
fülle und auch früher nicht erfüllt habe. Die Halluzinationen seien nicht an-
haltend gewesen, und es habe keine typischen schizophrenen Gedanken-
störungen gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nie kataton gewesen, die
Stimmen seien nicht dialogisierend, der Wahn sei nicht bizarr gewesen.
Das Wahngeschehen sei auf bestimmte Lebensbereiche beschränkt ge-
wesen. Damit sei für die damalige Zeit das Vorliegen einer Schizophrenie
nicht klar nachgewiesen und für die heutige Zeit könne eine solche weitge-
hend ausgeschlossen werden. Dr. med. D._______ stellte in seiner ergän-
zenden Stellungnahme vom 4. August 2014 zudem fest, dass das
Venlafaxin (Antidepressivum) abgestellt worden sei und daraus folgerte er,
dass die früher festgestellte Dysthymie remittiert sei.
Dr. med. D._______ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin „während
der Hochblüte des Eifersuchtswahns“ nicht in der Lage gewesen sei zu
arbeiten. Eine Besserung habe sich im September 2009 eingestellt. Die
noch bestehenden Wahnideen beschränkten sich auf die Beziehung mit
der Tochter und die Abendstunden. Zwischen 2009 und 2010 habe vermut-
lich eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab September 2010 sei von
einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Juli 2012 habe
der Bruder der Beschwerdeführerin seine Ehefrau ermordet und sei des-
halb inhaftiert worden. Im Mai 2013 habe sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund
C-2370/2015
Seite 17
der erneut aufgetretenen wahnhaften Störung, die sich diesmal vorder-
gründig auf den inhaftierten Bruder bezog, allerdings wieder reduziert. Da
die Störung aber mild ausgeprägt gewesen sei und sich auf Familienmit-
glieder beschränkte, könne der Beschwerdeführerin dadurch keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von über 30% attestiert werden. Nach dem
Klinikaufenthalt habe sich die wahnhafte Störung verbessert, um sich aller-
dings im März 2014 wieder zu verstärken. Seit Austritt aus der Klinik Mitte
April 2014 sei von einer Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich von
70% auszugehen.
5.2.4 Dr. med. E._______, Fachärztin für Psychiatrie, stellte in ihren Be-
richten vom 18. Oktober 2012, vom 25. März 2014 und vom 5. Juni 2014
fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Gespräch adäquat verhalten
habe. Sie sei kooperativ und orientiert in Zeit und Raum gewesen. Im Ge-
spräch sei sie klar, verständlich und logisch. Die Mimik sei wenig aus-
drucksvoll und die Stimmung euthym. Die Stimmung sei depressiv mit einer
psychotischen Symptomatologie. Es fänden sich keine formellen Verände-
rungen des Denkens, jedoch paranoide Gedanken (übermässige Besorg-
nis betreffend Rentenverfahren und in Bezug auf die familiären Beziehun-
gen) und Halluzinationen. Ferner leide die Beschwerdeführerin an massi-
ver Schlaflosigkeit.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, sie sei der Ansicht,
dass die Krankheit chronischer Natur sei und die Beschwerdeführerin kei-
ner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne.
5.2.5 Dr. med. F._______ bestätigte in seiner Stellungnahme vom 13. Ja-
nuar 2015, dass die Ausführungen von Dr. med. D._______ differenziert
dargelegt und nachvollziehbar seien, weshalb darauf abzustellen sei. Er
wies insbesondere darauf hin, dass gemäss den Feststellungen von
Dr. med. D._______ der Wahn nie ein stärkeres Ausmass annehme und
sich synthym nur auf Familienmitglieder beschränke. Demnach sei bei der
Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% im ausserhäus-
lichen Bereich auszugehen. Dr. med. F._______ bezeichnete in seiner
Stellungnahme vom 8. Mai 2010 die damalige Medikation trotz Reduktion
als „noch immer massiv“. Die heutige Medikation kommentierte er nicht
mehr.
5.3 Vergleicht man den im Jahr 2005 festgestellten Sachverhalt, der zur
Rentenzusprache geführt hat, mit demjenigen im Jahr 2015, fällt auf, dass
C-2370/2015
Seite 18
bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen immer noch dieselben Be-
schwerden vorliegen. Es handelt sich dabei hauptsächlich um eine wahn-
hafte Störung, die – je nach beurteilendem Arzt – als schizoaffektive Stö-
rung, psychotische Störung oder als paranoide Schizophrenie bezeichnet
wurde. Was sich gemäss übereinstimmenden Beurteilungen verändert hat,
ist dass sich der bisherige Wahn, der sich hauptsächlich auf die Probleme
mit dem Ehemann bezog, inzwischen auf die Tochter und den inhaftierten
Bruder verlagert hat. Überdies scheint die Positivsymptomatik inzwischen
zwar medikamentös einigermassen gut eingestellt zu sein, aber – wie
Dr. med. C._______ berichtete – sei die mittlerweile verstärkt auftretende
Negativsymptomatik nicht weniger beeinträchtigend. Zudem ist aus den
Berichten von Dr. med. E._______ ersichtlich, dass die Beschwerdeführe-
rin in den letzten Jahren immerhin einige Male während ein paar Wochen
stationär behandelt worden ist, was auch für eine gewisse Schwere der
Erkrankung und ein erneutes Auftreten von Positivsymptomatik (inklusive
Suizidalität, so die Feststellung von Dr. med. E._______) spricht. In dieser
Hinsicht geben auch die Ausführungen von Dr. med. C._______ weitere
Hinweise. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei kaum in der Lage, den
Alltag zu bewältigen und sie brauche in verschiedensten alltäglichen Be-
langen die Hilfe ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin rufe ihre Tochter
mehrmals täglich an, um sich anleiten zu lassen. Dem Gutachten von
Dr. med. D._______ ist zu entnehmen, dass sich die Selbständigkeit der
Beschwerdeführerin seit dem Wegzug der Tochter ein wenig verbessert
habe. Die Tochter habe sie vor ihrem Wegzug instruiert, damit sie selbstän-
dig Einkäufe und Geldbezüge am Bankomat tätigen könne. Allerdings küm-
mere sich die Tochter nach wie vor um alle administrativen und finanziellen
Belange. Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin generell etwas hilflos sei und sie daher nicht fähig gewesen wäre,
alleine zur Begutachtung in die Schweiz zu reisen. Die Tochter habe sie
deshalb in Portugal abgeholt und sie auch wieder zurückgebracht. Die Vo-
rinstanz übernahm in der Folge gestützt auf die Empfehlungen von
Dr. med. D._______ und Dr. med. F._______ die Reisekosten für die Toch-
ter als Reisebegleitung (vgl. IV-act. II/42). Dr. med. F._______ führte dazu
in seiner Stellungnahme vom 11. August 2013 (IV-act. II/43) aus, er sehe
nicht eine psychiatrische Störung als Grund dafür, dass die Kosten zu über-
nehmen seien, sondern eher die IV-fremde Abhängigkeit der Beschwerde-
führerin.
In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die durch die
Ärzte festgestellten Beeinträchtigungen im Wesentlichen dieselben sind,
C-2370/2015
Seite 19
wie in den vorherigen Jahren. Es sind weder relevante Diagnosen dazuge-
kommen, noch sind welche weggefallen. Dr. med. D._______ attestiert der
Beschwerdeführerin zwar das Vorliegen von wahnhaften Störungen, ver-
neint allerdings sowohl für damals als auch für heute das Vorliegen von
typischen schizophrenen Symptomen (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2013
S. 8). Wie diese Aussage zu verstehen ist, geht aus seinen Ausführungen
nicht hervor. Ebenfalls kaum verändert haben sich die Art und die Menge
der Medikation. Die behandelnde Ärztin gibt in ihren aktuellen Berichten
eine ähnliche Medikation an, wie sie bereits früher bestanden hat. Unter
den von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamenten befin-
den sich sowohl früher als auch heute im Wesentlichen ein Medikament
gegen bipolare Störungen, verschiedene Neuroleptika und – zumindest im
Rahmen der stationären Therapie (vgl. IV-act. II/61 S. 1 „Medicação ac-
tual“) – Antidepressiva. Unterschiedlich präsentiert sich heute indes die
Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Es bleibt allerdings unklar, wie sich diese
unterschiedliche Einschätzung begründen lässt, zumal sich auch in neue-
rer Zeit ein Wahn manifestierte, der stationäre Klinikaufenthalte zur Folge
hatte. Die Ärzte begründeten die geringere Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit durch den aktuellen Wahn lediglich damit, dass dieser mehrheitlich
abends auftrete und sich auf die Tochter respektive den Bruder be-
schränke. Die früher festgestellten Wahnzustände bezogen sich auf den
damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin. Inwiefern sich der heutige
Wahn vom früheren unterscheiden soll, wird durch die Ärzte nicht hinrei-
chend dargelegt. Der bisherige Krankheitsverlauf hat gezeigt, dass die Fi-
xierung auf Personen des nahen Umfelds einfach wechseln, wenn eine
Bezugsperson wegfällt. Dr. med. C._______ diagnostizierte auch noch
eine neu aufgetretene Negativsymptomatik, die er glaubhaft darstellte und
die – insbesondere in Zeiten von rückläufiger Positivsymptomatik – eben-
falls einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll.
Die anderen Ärzte haben sich nicht zur Negativsymptomatik und den Aus-
führungen von Dr. med. C._______ geäussert. Es ist nicht einsichtig, in-
wiefern sich die noch bestehende gesundheitliche Problematik in derart
weniger einschneidenden Art und Weise auf die Gesundheit auswirken soll,
obwohl immer noch Wahnzustände vorliegen. Immerhin wurde früher mit
derselben Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100% diagnostiziert,
während Dr. med. D._______ und Dr. med. F._______ heute lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit von 30% attestierten. Es ist zu befürchten, dass ein di-
rekter Vorgesetzter bei einem Arbeitgeber als Ansprechpartner und Be-
zugsperson mit der gleichen Wahnproblematik konfrontiert würde und die
Beschwerdeführerin ausserhalb eines geschützten Rahmens für einen Ar-
C-2370/2015
Seite 20
beitgeber nicht tragbar wäre. Wie bei dieser Symptomatik die Annahme ei-
ner Arbeitsfähigkeit von 70% angenommen werden kann, ist für den medi-
zinischen Laien nicht nachvollziehbar. Dr. med. E._______, die die Be-
schwerdeführerin wiederholt während mehreren Wochen stationär behan-
delte und damit den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gut ein-
schätzen kann, verneinte somit aus nachvollziehbaren Gründen weiterhin
das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit.
Für eine Angewöhnung oder eine Anpassung an die Behinderung, welche
revisionsrechtlich erheblich sein kann, fehlen klare Anhaltspunkte. Wider-
sprüchlich erscheint zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführerin
die Kosten für die Reisebegleitung zur Untersuchung vergütet wurden.
Müsste man effektiv davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ledig-
lich in einem sehr geringen Ausmass eingeschränkt ist, so wäre es ihr zu-
zumuten gewesen, die Reise in die Schweiz alleine zu unternehmen. (Die
Tochter der Beschwerdeführerin musste doch immerhin von der Schweiz
nach Portugal reisen, um ihre Mutter abzuholen, und um sie dann an-
schliessend wieder zurück zu begleiten.) IV-fremde Gründe, die gemäss
Dr. med. F._______ der Grund für die Kostenvergütung sind, dürften nicht
zu einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung führen. Ohne
das Vorliegen konkreter Hinweise auf eine tatsächliche Verbesserung des
Gesundheitszustands, welche ärztlicherseits anhand von konkreten Verän-
derungen im Rahmen der gestellten Diagnosen oder der festgestellten
Funktionseinschränkungen bestätigt wird, ist nicht davon auszugehen, der
Gesundheitszustand habe sich verbessert. Es ist – entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz – somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
bestätigen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt. Es
handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen
gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts. Da sich weder der medi-
zinische Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher
Weise geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt
eine revisionsweise Abänderung der bisherigen Rente ausser Betracht. Die
Bestimmung des Invaliditätsgrades ist deshalb nicht mehr nötig und die
Behandlung des offenen Beweisantrags der Beschwerdeführerin (Überset-
zung von eingereichten Arztberichten) wird bei diesem Verfahrensausgang
ebenfalls obsolet.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Zahlung der Rente ist somit rückwirkend seit dem Datum
der Einstellung der Rentenzahlungen wieder aufzunehmen.
C-2370/2015
Seite 21
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1‘000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrens-
kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vo-
rinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird nach dem not-
wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen
(Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin-
nen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem
Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte
Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewen-
det hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).
Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertre-
ten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Kosten-
note eingereicht, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung
des aktenkundigen und gebotenen Aufwands eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 2‘800.- zuzusprechen ist.
C-2370/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 2. März 2015
wird aufgehoben. Die Rentenzahlungen sind rückwirkend seit dem Datum
der Einstellung der Rente wieder aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird ihr nach
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Sandra Tibis
C-2370/2015
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: