Abtei lung III
C-2371/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Eduard Achermann (Vorsitz)
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident)
Richter Francesco Parrino
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti
1. Gewerkschaft X._______,
2. B._______,
3. W._______,
4. G._______,
alle vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General-Guisan-Quai 40, Postfach
4338, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Änderung der Stiftungsstatuten der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt, Zürich.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend Beschwerdegeg-
nerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die berufliche Vorsorge nach
dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die ihr angeschlos-
senen Arbeitgeber und für weitere Personen durchführt, auf welche das
BVG anwendbar ist und die sich der Stiftung anschliessen. Sie ist eine ge-
samtschweizerisch tätige Sammeleinrichtung in der Rechtsform einer Stif-
tung. Stifterin ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenan-
stalt, welche die Beschwerdegegnerin am 18. November 1983 errichtete.
Die Beschwerdegegnerin untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für So-
zialversicherungen (nachfolgend Vorinstanz).
B. Mit den Beschlüssen des Stiftungsrates vom 15. Januar 2005 und 4. Feb-
ruar 2005 (act. B 1 Beilage 11.d) änderte die Beschwerdegegnerin ihre
Stiftungsstatuten (nachfolgend wie von der Vorinstanz und der Beschwer-
degegnerin bezeichnet: Urkunde) vom 18. November 1983 und setzte die-
se rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Die wichtigste Änderung
betraf Art. 6, welcher die Zusammensetzung und Aufgaben des Stiftungs-
rates regelt. Die neue Fassung dieser Bestimmung lautete wie folgt:
"Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Er setzt sich aus je vier
Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeber-
schaft sowie aus zwei Vertretern und Vertreterinnen der Stifterin zusam-
men.
Die Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft
werden von den Verwaltungskommissionsmitgliedern der einzelnen der
Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber gewählt. Der Stiftungsrat erlässt be-
treffend Wahlberechtigung und Modalitäten der Wahl ein Wahlreglement.
Die Vertreter und Vertreterinnen der Stifterin werden von dieser bestimmt.
Die Konstituierung des Stiftungsrates, die Amtsdauer, die Form der Be-
schlussfassung, die Vertretung sowie die Art der Zeichnung werden in der
gemäss Art. 5 Abs. 2 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
Der Stiftungsrat sorgt für die Durchführung der Stiftungsaufgaben und trifft
die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen, so-
weit dafür nicht die Verwaltungskommissionen der einzelnen angeschlos-
senen Arbeitgeber zuständig sind."
C. Die neu gefasste Urkunde wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom
18. März 2005 wie folgt genehmigt (act. B 18):
"1. Die Urkunde der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wird
entsprechend dem Antrag des Stiftungsrates vom 4. März 2005 gemäss
Stiftungsratsbeschluss vom 15. Januar 2005 und 4. Februar 2005 neu
gefasst. Der beiliegende Anhang 1 – 4 mit dem neuen Urkundentext bildet
Bestandteil dieses Dispositivs und tritt anstelle des bisherigen
Urkundentextes.
2. Der bisherige Stiftungsrat wird ermächtigt, bis zur Einsetzung des neuen
paritätischen Stiftungsrates die laufenden Geschäfte treuhänderisch
weiterzuführen.
3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die
3aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Das Handelsregisteramt wird eingeladen, die notwendigen Änderungen
vorzunehmen.
5. (Eröffnung)
6. (Rechtsmittelbelehrung)."
Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die gemäss BVG neu geregel-
te paritätische Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen (Art.
51 BVG), welche mit der 1. BVG-Revision auf den 1. April 2004 eingeführt
wurde. Zur neuen Zusammensetzung des Stiftungsrates (Art. 6 der Urkun-
de) führte sie aus, die vorgesehenen zwei Vertreterinnen und Vertreter der
Stifterin seien im Sinne einer Minderheitsbeteiligung zulässig, nachdem die
Stifterin aufgrund des bestehenden Vollversicherungsvertrages mit der Be-
schwerdegegnerin die Verantwortung für die Risikoversicherung und die
Vermögensanlage ausschliesslich selber trage (Dispositivziffer 1). Bis der
neue Stiftungsrat gewählt und eingesetzt werde, sei im Sinne einer effizi-
enten Verwaltung der bisherige Stiftungrat ermächtigt, die laufenden Ge-
schäfte treuhänderisch fortführen (Dispositivziffer 2). Die Handlungsfähig-
keit der Stiftung dürfe nicht gefährdet werden, weshalb einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei (Dispositivziffer 3).
D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer 1 - 4 am 2. Mai
2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend
Eidgenössische Beschwerdekommission BVG). Sie stellten folgende An-
träge (act. B 20) :
"1. Die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 18. März
2005 sei aufzuheben, und es sei der Stiftungsurkunde der BVG-Sammel-
stiftung der Rentenanstalt, insbesondere Art. 6, die Genehmigung zu ver-
weigern.
2. Die gestützt auf Art. 5 und 6 der obenerwähnten Stiftungsurkunde erlas-
senen Reglemente (und eine allfällige Geschäftsordnung) bezüglich Wahl
des Stiftungsrates seien aufzuheben, und die darauf gestützten Wahlen in
den Stiftungsrat seien als ungültig zu erklären.
2.1 Eventualiter: Das Bundesamt für Sozialversicherung sei anzuweisen,
die gestützt auf die Urkunde erfolgten Wahlen zu annullieren, da sie
rechtswidrig zustande gekommen sind.
3. Das Bundesamt für Sozialversicherung sei unter Ansetzung einer 30-tä-
tigen Frist ab Entscheid der Beschwerdekommission anzuweisen, einen in-
terimistischen Stiftungsrat zu bestellen, der sich aus je vier Vertrauensleu-
ten der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände
zusammensetzt. Dieser interimistische Stiftungsrat sei mit der Führung der
Stiftung und – nach rechtskräftiger Genehmigung gesetzeskonformer Sta-
tuten und Reglemente - mit der Durchführung der Neuwahl des Stiftungs-
rates zu betrauen.
4. Einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekommission sei
die aufschiebende Wirkung zu entziehen".
Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführer vollständige Aktenein-
sicht bei der Vorinstanz (Antrag 5).
4Zur Begründung der Beschwerdelegitimation führte die Beschwerdeführe-
rin 1 aus, sie vertrete die Interessen der ihr angeschlossenen Arbeitneh-
mer, welche bei der Beschwerdegegnerin versichert und zur Beschwerde
gegen die angefochtene Verfügung berechtigt wären. Deren Zahl könne
gemäss Pensionskassenstatistik 2002 des Bundesamtes für Statistik mit
ca. 13'000 angenommen werden, was rund 6,7 Prozent der ca. 200'000
X._______-Mitglieder ausmache. Die Beschwerdeführer 2 – 4 machen gel-
tend, sie seien als Versicherte der Beschwerdegegnerin von den vom Stif-
tungsrat zu treffenden Entscheiden unmittelbar betroffen. Diese würden
mitunter von der personellen Zusammensetzung des Stiftungsrates abhän-
gen.
Zur Begründung ihrer Anträge trugen die Beschwerdeführer 1 – 4 vor, die
Neuregelung von Art. 51 BVG gelte für alle registrierten Vorsorgeeinrich-
tungen, also auch für Sammelstiftungen wie die Beschwerdegegnerin. Da-
nach dürfe der Stiftungsrat als oberstes Organ ausschliesslich aus gleich
vielen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehen; Vertreter der
Stifterin seien somit nicht mehr zulässig. Bei der Durchführung der Neu-
wahlen in den Stiftungsrat habe die Beschwerdegegnerin zudem den
Grundsatz der Parität verletzt: So enthielten die Wahlvorschläge für die Ar-
beitnehmervertreter praktisch nur Kandidaten, die der Gruppe der leiten-
den Angestellten angehörten. Dadurch sei die gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst.
b BVG verlangte angemessene Vertretung der veschiedenen Arbeitneh-
merkategorien nicht gewährleistet. Die Wahlen seien deshalb als ungültig
zu erklären und zu wiederholen. Damit die Umsetzung der neuen Rege-
lung über die Parität dadurch nicht verzögert werde, müsse unverzüglich
ein unabhängiger und interimistischer Stiftungsrat eingesetzt werden.
E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stel-
lung (act. B 30). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde. In formeller Hinsicht machte sie geltend, die Beschwerdeführe-
rin 1 sei von der angefochtenen Verfügung nicht berührt und deshalb zur
Beschwerde nicht legitimiert. Bei den Beschwerdeführern 2 – 4 sei deren
Versicherteneigenschaft und damit ihre Beschwerdelegitimation nicht
nachgewiesen. In materieller Hinsicht trug sie vor, das Gesetz lasse eine
Sonderbehandlung von Sammeleinrichtungen, welche wie vorliegend alle
Risiken (Alter, Tod und Invalidität) und die Vermögensverwaltung der Stif-
terin als Versicherungseinrichtung übertragen hätten, zu (Art. 51 Abs. 3
BVG) und verwies dabei auf die "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge
Nr. 77" vom 7. Oktober 2004 des Bundesamtes für Sozialversicherung.
Auch bei der Vertretung der unterschiedlichen Arbeitnehmerkategorien sei
bei der Sammelstiftung in Anbetracht ihrer besonderen Struktur eine Son-
derbehandlung gegenüber unternehmenseigenen Vorsorgeeinrichtungen
zulässig. Schliesslich seien auch praktische Aspekte zu berücksichtigen.
So seien der Beschwerdegegnerin rund 23'000 Unternehmungen von un-
terschiedlicher Grösse und mit unterschiedlichen Tätigkeiten in verschie-
denen Zweigen angeschlossen. Zur beantragten Akteineinsicht stellte sich
die Vorinstanz auf den Standpunkt, diese sei dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Verfanrens zur Genehmigung der Urkun-
5de genügend gewährt worden.
F. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Ok-
tober 2005 (act. B 40), es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
1 nicht einzutreten; falls darauf eingetreten werde, sei sie vollumfänglich
abzuweisen. Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer sei abzuwei-
sen. Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer Anträge gel-
tend, die Beschwedelegitimation der Beschwerdeführerin 1 sei deshalb
nicht gegeben, weil diese als Gewerkschaft nicht Destinatärin der Be-
schwerdegegnerin sein könne und zudem nicht über eine Mehrheit oder
eine Grosszahl von Mitgliedern verfüge, die Destinatäre sind. Die Umset-
zung des Grundsatzes der paritätischen Verwaltung lasse der Beschwer-
degegnerin, auch im Rahmen der Neuregelung von Art. 51 BVG eine ge-
wisse Organisationsfreiheit. Die Nichtzulassung von Vertretern der Stifterin
im Stiftungsrat würde diese Privatautonomie übermässig einschränken und
auch dem Stifterwillen entgegen stehen. Was die Durchführung der Wahl
in den Stiftungsrat anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, we-
gen ihrer besonderen Struktur als Sammelstiftung sei es nicht möglich,
dass die Versicherten ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte
wählen können. Die Vorinstanz habe deshalb eine andere Form der Ver-
tretung ausdrücklich zugelassen. Danach hätten die Arbeitgeber- und Ar-
beitnehmervertreter der einzelnen Verwaltungskommissionen der Vorsor-
gewerke der angeschlossenen Arbeitgeber das Recht, je einen Vertreter
unter ihnen als Kandidat für die Wahl in den Stiftungsrat vorzuschlagen.
G. In der Replik vom 12. Dezember 2005 (act. B 58) hielten die Beschwerde-
führer an ihren in der Beschwerde vom 2. Mai 2005 gestellten Anträge und
deren Begründung fest. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin 1 dar,
dass eine grosse Zahl ihrer Mitglieder bei der Beschwerdegegnerin versi-
chert und deshalb von der angefochtenen Verfügung betroffen sei. Zudem
legten sie den Nachweis der Versicherung der Beschwerdeführer 2 – 4 ins
Recht. Zur Frage der paritätischen Zusammensetzung des Stiftungsrates
hoben sie nochmals hervor, die Vertretung der Stifterin, wenn auch nur als
Minderheit, sei in Art. 51 BVG nicht ausdrücklich vorgesehen und daher
unzulässig. Sie entziehe den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern das aktive
Wahlrecht. Gegen die Vertretung der Stifterin spreche auch, dass die Stif-
tung sich mit der Gründung rechtlich vollständig und unwiderruflich von der
Stifterin gelöst habe. Der Einfluss der Stifterin und damit eine Interessen-
kollision sei im vorliegenden Fall unverkennbar, nachdem diese die Versi-
cherung der Risiken und die Vermögensverwaltung für die Beschwerde-
gegnerin durchführe. Zur Wahl der Arbeitnehmer in den Stiftungsrat mach-
ten die Beschwerdeführer nochmals geltend, die gewählten vier Vertreter
seien alle leitende Angestellte und in dieser Funktion nicht echte Arbeit-
nehmervertreter im Sinne des Gesetzes.
H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Januar 2006 (act. B 67) an ih-
ren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 6. Juli
2005 fest und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.
I. Mit Duplik vom 30. Januar 2006 (act. B 69) hielt auch die Beschwerdegeg-
6nerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss Vernehmlassung
vom 12. Oktober 2005 fest. Sie bestritt weiterhin die Legitimation der Be-
schwerdeführerin 1. Ebenso stellte sie in Abrede, dass die Vertretung der
Stifterin zur Einflussnahme und Interessenkollisionen im Stiftungsrat füh-
ren könne, nachdem diese mit zwei der insgesamt zehn Sitze in der deutli-
chen Minderheit im Stiftungsrat vertreten sei.
J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 schloss der Präsident der Eidgenössi-
schen Beschwerdekommission BVG den Schriftenwechsel.
K. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwal-
tungsgericht über, das den Parteien mit Verfügung vom 22. Februar 2007
die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgab. Es gingen keine
Ausstandsbegehren ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 gab das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien eine Änderung der Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt. Auch dagegen gingen innerhalb der ange-
setzten Frist keine Ausstandsbegehren ein.
L. Den mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2005 (act. B 59) vom Prä-
sidenten der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG bei den Be-
schwerdeführern erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- für die mut-
masslichen Verfahrenskosten haben diese rechtzeitig bezahlt (act. B 61).
M. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den folgenden Erwägungen -
sofern erforderlich - näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
der Vorinstanz vom 18. März 2005, welche ohne Zweifel eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerdekom-
mission BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG).
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der BVG-Aufsichtsbehörden beurteilte
bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission
BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR
831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung).
Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommissi-
on BVG durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das seine Tätigkeit
am 1. Januar 2007 aufgenommen und - sofern seine Zuständigkeit gege-
ben ist - die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel
übernommen hat; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art.
53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
71.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der be-
ruflichen Vorsorge (Art. 74 Abs. 1 BVG in der ab dem 1. Januar 2007 gel-
tenden Fassung, in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG). Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
1.4
1.4.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Danach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1
Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1
Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er-
füllt sein.
Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Be-
hörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2).
Das Recht der beruflichen Vorsorge kennt keine derartige Regelung, so
dass sich die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren allein nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG richtet.
1.4.2 Die angefochtene Verfügung regelt direkt nur Rechte und Pflichten der Be-
schwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung, nicht aber diejenigen der Be-
schwerdeführer 1 - 4. Diese sind somit nicht Adressaten der angefochte-
nen Verfügung. Am vorinstanzlichen Verfahren haben sie denn auch nicht
teilgenommen.
1.4.3 Wird die Beschwerde von einer Person eingereicht, welche weder am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen, noch Verfügungsadressatin ist,
liegt eine so genannte Drittbeschwerde vor. Diese ist nach Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch den an-
gefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer be-
sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das
schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen
Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen
würde (BGE 131 II 587 E.2,1 mit Hinweisen; ebenso FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 158 mit Hinweisen).
Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge hat das Bundesgericht bei der
Anfechtung von Verfügungen, welche von den Aufsichtsbehörden im Ver-
fahren gemäss Art. 61, 62 und 74 BVG erlassen werden, den Versicherten
und Destinatären der Vorsorgeeinrichtungen die Beschwerdelegitimation
grundsätzlich zuerkannt (BGE 112 Ia 180 E. 3d).
1.4.4 Die Beschwerdeführer 2 – 4 waren bei der Beschwerdegegnerin versichert
und somit deren Destinatäre. Zudem waren sie als Arbeitnehmervertreter
Mitglieder der Verwaltungskommission des Vorsorgewerkes ihres Arbeit-
8geberbetriebes, das der Beschwerdegegnerin angeschlossenen war. In
dieser Funktion hatten sie die Interessen ihrer jeweiligen Vorsorgewerke
gegenüber dem Stiftungsrat zu vertreten. Dies ergibt sich aus den Versi-
cherungsausweisen (act. B 57, Beilagen 23 – 25) sowie weiteren Unterla-
gen der Beschwerdegegnerin (act. B 40a, Beilagen 2/1 und 2/2). Von der
angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer 2 – 4 betroffen. Ihre
Beschwerdelegitimation ist deshalb gegeben. Auf ihre Beschwerde ist da-
her einzutreten.
1.4.5 Die Beschwerdeführerin 1 ist laut Statuten (act. B 16) eine gesamtschwei-
zerisch tätige Gewerkschaft, das heisst eine Organisation der Arbeitneh-
menden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht die Beschwerdebe-
rechtigung einem Verband zu, wenn eine grosse Anzahl seiner Mitglieder
durch eine Verfügung betroffen wird und die Beschwerdeerhebung nicht
seinem statutarischen Zweck zuwiderläuft. Dabei geht es jeweils um priva-
te, häufig wirtschaftliche Interessen der Mitglieder, weshalb man auch von
der egoistischen Verbandsbeschwerde spricht (vgl. zum Ganzen BGE 119
Ib 374 E. 2a/aa, 113 Ib 363 E. 2a, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 159 ff.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Auflage, 1998, N. 560 – 565).
Die Verbandsbeschwerde - welche eine Art Prozessstandschaft darstellt -
ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• die Vereinigung muss juristische Persönlichkeit besitzen;
• sie muss statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der
Mitglieder befugt sein;
• die in Frage stehenden Interessen sind Interessen der Mitglieder insgesamt
oder einer grossen Anzahl von Mitgliedern;
• jedes dieser Mitglieder wäre für sich allein zur Geltendmachung dieser
Interessen beschwerdebefugt.
Die Beschwerdeführerin 1 ist ein im Handelsregister eingetragener Verein
(act. B 15) im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; Art. 1 der Statuten, act. B 16). Sie
bezweckt unter anderem die Vertretung und Förderung der sozialen, wirt-
schaftlichen, politischen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmenden
(vgl. Art. 3 Abs. 1 der Statuten) und bietet ihren Mitgliedern zusätzliche Si-
cherheit und Schutz mittels professionellen Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 3
der Statuten). Zu ihren Mitgliedern zählen Arbeitnehmende in Industrie,
Gewerbe und Bau, in privaten Dienstleistungen und in der Landwirtschaft,
Nichterwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner (Art. 4 und 5 der Sta-
tuten).
Nach unbestrittenen Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 und der Be-
scherdegegnerin waren von der angefochtenen Verfügung insgesamt über
193'532 (oder rund 200'000) Destinatäre (aktive Versicherte und Rentner)
der Beschwerdegegnerin tatsächlich oder potentiell betroffen (Stand
92004). Davon waren nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 rund 13'000
Destinatäre deren Mitglieder, was bei einem Gesamtbestand von rund
200'000 Mitgliedern einem Anteil von rund 6,7 % entsprach (act. B 20, S.
4). Diesen Anteil bezifferte demgegenüber die Beschwerdegegnerin nach
ihren Angaben auf höchstens 4'838 Personen oder rund 2.4 % des Mit-
gliedbestandes (act. B 40a Beilage 1, S. 16, Ziff. 31). Die Beschwerdefüh-
rerin 1 stellte diese Angaben in ihrer Replik (act. B 58) nicht konkret in Fra-
ge. Somit ist von den Angaben der Beschwerdegegnerin auszugehen.
Beim vorliegend gegebenen Anteil von Versicherten von 2.4% sieht das
Bundesverwaltungsgericht keine grosse Zahl von Mitgliedern, welche mit
der Verbandsbeschwerde vertreten werden sollen, weshalb auf die Be-
schwerde der Gewerkschaft X._______ (Beschwerdeführerin 1) bereits
aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
Zwar macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, ob eine grosse Anzahl Mit-
glieder betroffen sei, ergebe sich nicht ausschliesslich nach arithmetischen
Betrachtungen. So könne bei Gewerkschaften allgemein davon ausgegan-
gen werden, dass ein Grossteil der Mitglieder bei der Pensionskasse versi-
chert sei, ausserdem gehe es bei einer Vielzahl Betroffener auch darum,
prozessökonomische Aspekte zu berücksichtigen und Chancenungleich-
heiten auszugleichen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indes eine potentielle
Betroffenheit nicht. Vielmehr müssen die Mitglieder von der Verfügung un-
mittelbar betroffen sein (BGE 119 Ib 374 E. 2a/cc). Dies ist vorliegend
nicht dargetan. Mithin ist auch keine grosse Zahl von Mitgliedern der Be-
schwerdeführerin 1 unmittelbar von der angefochtenen Verfügung betrof-
fen. Damit kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass die Beschwerde-
führerin 1 in der vorliegenden Sache tatsächlich die Mehrheit oder mindes-
tens eine Grosszahl ihrer Mitglieder vertritt, weshalb ihre Legitimation zur
Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht gegeben ist. Auf die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist laut Statuten eine Vorsorgeeinrichtung mit na-
tionalem Charakter und untersteht damit der Aufsicht des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. Juni
1983 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtun-
gen [BVV 1, SR 831.435.1] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 BVG). Das
BSV (Vorinstanz) wacht darüber, dass die ihrer Aufsicht unterstellten Vor-
sorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1
BVG). Insbesondere prüft es die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 Bst. a
BVG). Ist die Vorsorgeeinrichtung wie die Beschwerdegegnerin in der
Rechtsform einer Stiftung organisiert, übernimmt die Aufsichtsbehörde ge-
mäss Art. 62 Abs. 2 BVG auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2 ZGB
(Überwachung der zweckmässigen Vermögensverwendung), Art. 85 ZGB
(Mitwirkung bei einer Organisationsänderung) und Art. 86 ZGB (Mitwir-
kung bei einer Zweckänderung).
10
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die aufsichtsrechtliche
Prüfung der neu gefassten Urkunde auf Übereinstimmung mit den gesetzli-
chen Vorschriften und deren Genehmigung.
2.2.1 Mit der angefochtenen Verfügung (Dispositivziffer 1) genehmigte die Vorin-
stanz einen neuen Urkundentext (Fassung vom 15. Januar 2005), welcher
integral an Stelle des bisherigen Urkundentextes (Fassung vom 18. No-
vember 1983) trat.
Gemäss Art. 85 und 86 ZGB sind nur (wesentliche) Organisations- und
Zweckänderungen der Umwandlung zugänglich. Insofern kann auch der
Beschluss der Umwandlungsbehörde (hier der Vorinstanz) über die Ände-
rung oder die Ergänzung des Urkundentextes nur wesentliche Organisa-
tions- und Zweckänderungen betreffen. Der bestehende Urkundentext
kann deshalb, soweit er nicht von einer wesentlichen Änderung oder Er-
gänzung erfasst wird, nicht Verfügungsgegenstand der Umwandlungsbe-
hörde sein. Materiell betrachtet kann es darum gar keine integrale Neufas-
sung der Stiftungsurkunde geben, welche die urprüngliche Stiftungsurkun-
de vollständig ersetzen würde, sondern es muss sich bei der Neufassung
immer um eine abgeänderte oder ergänzte ursprüngliche Stiftungsurkunde
handeln (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission
BVG vom 22. September 2006, veröffentlicht in Sozialversicherungsrecht,
SVR 2007, BVG Nr. 26, E. 2a).
Eine wesentliche Änderung liegt im vorliegenden Fall nur betreffend Art. 6
der Urkunde (Organisation und Befugnisse des Stiftungsrates) vor.
2.2.2 Streitig und zu prüfen ist deshalb einzig, ob Art. 6 der Urkunde, welcher
die Zusammensetzung und die Befugnisse des Stiftungsrates - der das
oberste Organ der Beschwerdegegner ist - regelt, mit Art. 51 BVG (paritäti-
sche Verwaltung) in Einklang steht. Diese Gesetzesbestimmung wurde im
Rahmen der 1. BVG-Revision geändert und am 1. April 2004 ohne Über-
gangsbestimmungen in Kraft gesetzt (AS 2004, 1677; BBl 2000, 2637).
Die zu prüfende Frage beurteilt sich nach den tatsächlichen und rechtli-
chen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung vom 18. März 2005. Somit ist vorliegend das neue Recht anwendbar.
2.3
2.3.1 Art. 51 BVG regelt die paritätische Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen.
Danach haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, die gleiche Zahl
von Vertretern in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zu entsenden
(Abs. 1). Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch
Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, nament-
lich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde
andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Or-
gans führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgeberver-
treter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes
anders regeln (Abs. 3).
Nach dem Wortlaut von Art. 51 steht das Recht, Vertreter in das oberste
11
Organ zu entsenden (aktives und passives Wahlrecht) nur den Arbeitneh-
mern und dem Arbeitgebern zu und zwar in gleichem Umfang. Ein aktives
und passives Wahlrecht weiterer Interessengruppen wie vorliegend der
Stifterin ist nicht vorgesehen. Insoweit ist zu schliessen, dass Mitglieder
des obersten Organs ausschliesslich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertre-
ten sein können, und zwar in gleicher Anzahl.
Unter den Parteien besteht eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob
diese Vertreter damit abschliessend aufgeführt werden oder ob nach dem
Sinn und Zweck dieser Bestimmung statutarisch auch Vertreter der Stifte-
rin einer Sammelstiftung dem Stiftungsrat als solche angehören können,
solange deren Vertreter in der Minderheit sind und die paritätische Verwal-
tung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer funktioniere.
2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der Wortlaut Aus-
gangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver-
schiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, na-
mentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden
Wertung. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut
darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u. a. wenn triftige Gründe
dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammen-
hang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 126 V 468 E. 5a mit Hinwei-
sen).
2.3.3 Der Zweck des Art. 51 BVG liegt darin, eine effektiv gleichberechtigte Mit-
bestimmung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten
und die Stellung der Arbeitnehmervertreter im paritätischen Organ zu stär-
ken (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I 202
ff.; Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2677;
Urteil des Bundesgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E. 3.2; HANS
MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge
in der Schweiz, 2. Auflage, 2006, § 2 N. 54).
In den parlamentarischen Beratungen zum Entwurf der Änderung von Art.
51 BVG hat die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Ge-
sundheit des Nationalrates (SGK-N) diese Zwecksetzung unverändert bei-
behalten und ausgeführt, dass bei Stiftungen der Stiftungsrat das paritäti-
sche Organ sei und dieses daher aus der gleichen Anzahl Vertreter von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammengesetzt sein müsse. Das
oberste Organ habe die Aufgabe, die Einrichtung zu führen. Diesem oblie-
ge es, alle Entscheide über die Vermögensanlage zu treffen, die Regle-
mente zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Es müsse auch
über die Finanzierung der reglementarischen Leistungen und über die Or-
ganisation der Einrichtung beschliessen und sei ferner für deren Verwal-
tung verantwortlich. Mit Bezug auf die Sammel- und Gemeinschaftsstiftun-
12
gen wurde erkannt, dass eine in diesem Sinne zu verstehende paritätische
Verwaltung bei diesen am wenigsten angewendet werde. So bestehe bei
diesen keine übergreifende paritätische Verwaltung oder eine paritätische
Verwaltung nur in einer unbefriedigender Form, welche dem gesetzlichen
Auftrag nicht gerecht werde: Während die Vorsorgewerke mehr oder weni-
ger paritätisch verwaltet seien, jedoch keine Führungsmacht hätten, wür-
den die Mitglieder des Stiftungsrates auf der Ebene der Führung der Sam-
melstiftung durch die Lebensversicherungsgesellschaften bezeichnet und
dem Stiftungsrat zumeist keine Arbeitnehmervertreter angehören. Die pari-
tätische Verwaltung sei auf alle Vorsorgeeinrichtungen anwendbar, ob sie
nun im obligatorischen oder überobligatorischen Bereich tätig seien. Somit
sei sie auch von den Sammeleinrichtungen zu beachten. Zwar sei es
schwierig, das Gesetz auf die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen
anzuwenden, und es werde in der Praxis angenommen, eine paritätische
Verwaltung im Sinne des BVG sei aus rein praktischen Gründen nicht
möglich. Diese Praxis sei indes unbefriedigend. Mit der Gesetzesrevision
solle deshalb die paritätische Vertretung bei Sammel- und Gemeinschafts-
einrichtungen verstärkt werden. Deshalb werde im Entwurf zu Art. 51 Abs.
1 BVG neu Bezug auf das oberste Organ genommen, womit dasjenige Or-
gan bezeichnet werde, welches die reglementarischen Bestimmungen er-
lassen oder über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung entscheiden
könne (vgl. Bericht der SGK-N über den Vorsorgeschutz für Teilzeitbe-
schäftigte und Personen mit kleinen Einkommen, über die Anpassung des
Umwandlungssatzes und über die paritätische Verwaltung der Vorsorge-
einrichtungen vom 21./22. Februar 2002 an den Nationalrat für die Bera-
tungen zur 1. BVG-Revision, Seiten 28 ff., ebenso Bericht der Subkommis-
sion BVG zuhanden der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund-
heit [SGK-N], S. 27ff.) Die Erkenntnisse und Vorschläge der SGK-N wur-
den von beiden Räten diskussionslos übernommen (Amtliches Bulletin N
2002 S. 551, Amtliches Bulletin S 2003 S. 451).
Mit Art. 51 BVG hat der Gesetzgeber daher bewusst in den Selbständig-
keitsbereich der Vorsorgeeinrichtung (Art. 49 Abs. 1 BVG) und damit in die
Organisationsfreiheit der Stiftung eingegriffen.
2.3.4 In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz auch
an anderen Stellen Bezug auf die paritätische Verwaltung nach Art. 51
BVG nimmt, so um spezielle Befugnisse und Aufgaben zu regeln, wie na-
mentlich die Beschlussfassung über die Anpassung der Hinterlassenen-
und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2 BVG), das
Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 4 BVG), die In-
formation der Versicherten über die Mitglieder des paritätisch besetzten
Organs nach Art. 51 BVG (Art. 86b Abs. 1 Bst. c BVG) und über die Bei-
tragsausstände des Arbeitgebers bei Sammel- und Gemeinschaftseinrich-
tungen (Art. 86b Abs. 3 BVG), die Führungsaufgabe bei der Vermögens-
verwaltung (Art. 71 BVG i. V. m. Art. 49a BVV 2) sowie die Transparenz
(Art. 65a Abs. 2 Bst. c). Dabei werden für die paritätische Verwaltung im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 BVG durchwegs die Begriffe "paritätisch besetz-
tes Organ" oder "paritätisches Organ" verwendet, was im Bezug auf des-
13
sen Zusammensetzung schliessen lässt, dass diesem ausschliesslich Ar-
beitnehmer- und Arbeitgebervertreter angehören können.
2.3.5 Zum gleichen Ergebnis führt der in Art. 51 Abs. 1 BVG verankerte Grund-
satz der paritätischen Verwaltung in Verbindung mit dem gemäss Abs. 3
geregelten Vorsitz des paritätischen Organs sowie dem in Abs. 4 vorgese-
henen Verfahren bei Stimmengleichheit.
2.3.6 Daraus folgt, dass sich sowohl aufgrund der Materialien, aufgrund des
Wortlauts wie auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 51 BVG die paritä-
tische Verwaltung bei Sammelstiftungen auf den Stiftungsrat bezieht, wel-
cher dementsprechend paritätisch aus gleich viel Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmervertretern zusammengesetzt sein muss. Dies schliesst eine zusätz-
liche stimmberechtigte Vertretung der Stifterin aus (vgl. zum Ganzen HANS
MICHAEL RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auf-
lage 2006, § 3 N. 13; ferner derselbe in Schweizerische Zeitschrift für So-
zialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], 49. Jahrgang, Bern 2005,
S. 63 ff.; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 1. Auflage, 2005, N.
1379, 1380; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Umsetzung von Art. 51 BVG in den
Sammelstiftungen der Lebensversicherer, in SZS 50/2006, S. 337 ff.).
Ob andere Formen der Interessenwahrnehmung seitens der Stifterin ge-
setzeskonform sind, ist hier nicht zu prüfen.
2.3.7 Vom Grundsatz, dass bei Sammelstiftungen das oberste Organ, das heisst
der Stiftungsrat paritätisch zusammengesetzt sein muss, ging auch die
Vorinstanz bei der Genehmigung der Urkunde aus. Ausnahmsweise liess
sie im vorliegenden Fall in Anbetracht der engen Verknüpfung zwischen
der Stiftung und der Stifterin – unter Berufung auf die bisherige Praxis –
eine Vertretung der Stifterin dennoch zu, und zwar mit der Begründung,
eine Minderheitsvertretung der Stifterin rechtfertige sich durch die grosse
Verantwortung, welche die Stifterin durch die Übernahme der Vollversiche-
rung, Vermögensverwaltung und Geschäftsführung trage und widerspre-
che in diesem Fall dem Paritätsgedanken nicht, solange dieser umgesetzt
werde. Doch dürfe dies nicht dazu führen, dass der Stifterin im Stiftungsrat
faktisch ein Vetorecht eingeräumt werde (vgl. Mitteilungen des Bundesam-
tes für Sozialversicherungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77 vom 7.
Oktober 2004, Ziff. 457 Neuregelung der paritätischen Verwaltung von
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, Ziff. 5). Auf den gleichen
Standpunkt stellt sich auch die Beschwerdegegnerin.
2.3.8 Die Beschwerdeführer 2-4 wenden in dieser Hinsicht allerdings zu Recht
ein, dass sich Art. 6 der Urkunde als äusserst problematisch erweise.
So führt die Vertretung der Stifterin zu einer Einschränkung der Mitglied-
schaftsrechte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Das verstösst
gegen Art. 51 BVG, welcher in zwingender Weise die Arbeitnehmer
schützt (vgl. Bericht SGK-N, a.a.O. S. 30, ebenso ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
a.a.O. S. 343; HANS-ULRICH STAUFFER, a.a.O. N. 1377; JÜRG BRÜHWILER, Die
betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, 1. Auflage, 1989, S. 352).
Des Weiteren ist nicht ausgeschlossen, dass die Vertreter der Stifterin,
14
auch wenn sie formal in der Minderheit sind, mangels Quorumregelung die
paritätische Verwaltung unter Umständen dennoch nach ihren Interessen
zum Nachteil der Destinatärinteressen beeinflussen können. So beispiels-
weise, wenn unter den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern Stimmen-
gleichheit herrscht oder wenn nur wenige von ihnen anwesend sind. Art. 6
der Urkunde bietet somit keine Gewähr für eine jederzeitige gesetzeskon-
forme Durchführung der paritätischen Verwaltung der Beschwerdegegne-
rin. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, nach
ihrer zweistufigen Struktur verfüge nicht der Stiftungsrat, sondern die Ver-
waltungskommissionen über die Entscheidungsmacht, weshalb es genüge,
wenn diese gemäss Art. 7 der Urkunde paritätisch zusammengesetzt sei-
en. Eine paritätische Verwaltung auf der Stufe Verwaltungskommissionen
vorzusehen, ist - wenngleich gesetzlich nicht zwingend - nicht zu bean-
standen. Jedenfalls entbindet dies die Beschwerdegegnerin nach dem Ge-
sagten nicht von ihrer Pflicht, die paritätische Verwaltung auf der Stufe
Stiftungsrat vorzusehen.
Art. 51 BVG verlangt eine paritätische Zusammensetzung des obersten
Organs, hier des Stiftungsrates. Wollte man sich auf die – unverbindliche –
Zusicherung verlassen, die Vertreter der Stifterin würden die paritätische
Zusammensetzung des obersten Organs respektieren, so würde Art. 51
BVG völlig ausgehöhlt. Will die Stifterin die paritätische Zusammensetzung
des obersten Organs respektieren, bestehen für sie andere Möglichkeiten,
legitime Interessen auf der Ebene Stiftungsrat wahrzunehmen.
2.3.9 Die Vorinstanz beruft sich bei ihrer Praxis auf den Vorbehalt von Art. 51
Abs. 3 BVG, wonach die Aufsichtsbehörde bei Sammeleinrichtungen ande-
re Formen der Vertretung zulassen kann. Zu Unrecht: Wie weiter unten
(Erwägung 2.4) ausgeführt wird, bezieht sich diese Ausnahme aus-
schliesslich auf das Wahlverfahren. Ein Anspruch auf Vertretung der Stifte-
rin kann daraus nicht abgeleitet werden.
2.3.10 Ebenso wenig lässt sich, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ein
solcher Anspruch aus dem Vergleich mit den Stiftungen der Auffangein-
richtung und des Sicherheitsfonds ableiten, deren Stiftungsräte gemäss
Art. 55 BVG aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
und zusätzlich aus Vertretern der öffentlichen Verwaltung bestehen. So
üben diese Stiftungen zum einen besondere Aufgaben aus, weshalb sie
nicht mit einer Sammelstiftung vergleichbar sind, andererseits ist eine Ver-
tretung Dritter bei diesen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, während
dies betreffend Sammelstiftungen nicht der Fall ist.
2.4 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren die Regelung betreffend die
Wahl der Arbeitnehmervertreter.
Es sei in concreto unzulässig vorzuschreiben, dass die Wahl der Arbeit-
nehmervertreter von den Mitgliedern der Verwaltungskommission der ein-
zelnen, der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber ohne Berücksichtigung
der Arbeitnehmerkategorien zu wählen seien. Ein solches Wahlprozedere
sei durch Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG nicht gedeckt.
15
2.4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung die ordnungsge-
mässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Zu
diesem Zweck muss sie namentlich die Wahl der Vertreter der Versicher-
ten (Bst. a) sowie eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeit-
nehmerkategorien (Bst. b) regeln.
2.4.2 Die Urkunde der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertreter von den Verwaltungskommissionsmitgliedern der
angeschlossenen Arbeitgeber gewählt werden (Art. 6 Abs. 2 Urkunde). Die
Arbeitnehmervertreter der Verwaltungskommissionen werden dabei von
den Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitneh-
merkategorien gewählt (Art. 7 Abs. 1 Urkunde). Das Wahlverfahren wird
ausführlich im "Reglement für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt" vom 10. Januar
2005 geregelt.
Es stellt sich somit die Frage, ob Art. 6 der Urkunde dieser gesetzlichen
Aufforderung nachkommt.
2.4.3 Nach Art. 51 Abs. 3 BVG wählen die Versicherten ihre Vertreter unmittel-
bar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrich-
tung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Auf-
sichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen.
2.4.4 Die Beschwerdegegnerin sieht ein zweistufiges Wahlverfahren vor: Auf
Stufe Verwaltungskommission werden die Arbeitnehmervertreter direkt
durch alle Arbeitnehmer des Betriebs gewählt. Die Wahl in den Stiftungsrat
(2. Stufe) erfolgt indirekt durch Gruppenbildung. Gegen ein solches Wahl-
verfahren ist nichts einzuwenden, hat dieses doch der Gesetzgeber bei
der Neuregelung von Art. 51 Abs. 3 BVG ausdrücklich zugelassen (Amtli-
ches Bulletin S 2003, S. 451, zum Entwurf von Art. 51 BVG, ebenso HANS
MICHAEL RIEMER, in SZS 49/2005, a.a.O., S. 64). Bei diesem Wahlverfahren
fragt sich, wie die verschiedenen Arbeitnehmerkategorien angemessen zu
berücksichtigen sind. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich in dieser
Hinsicht auf die 1. Stufe, unter Ausschluss des Stiftungsrats, mit der Be-
gründung, dass die wichtigsten Beschlüsse nur auf der 1. Stufe gefasst
würden. Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt bei der Genehmigung der
Urkunde geschützt, mit der Begründung, in Anbetracht der Struktur der
Beschwerdegegnerin mit rund 23'000 Vorsorgewerken sei es ausgeschlos-
sen, Arbeitnehmerkategorien nach dem Muster der Einzeleinrichtung oder
des einzelnen Vorsorgewerks auf der Stufe des Stiftungsrats zu schaffen
(act. B 30, S. 5), womit sie implizit davon ausgeht, dass die Einhaltung die-
se Grundsatzes auf der Stufe des Stiftungsrats nicht zwingend sei, wenn
organisatorische Gründe dagegen sprächen (vgl. hierzu Mitteilungen über
die berufliche Vorsorge, a.a.O. S. 3 Ziff. 2).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen lassen sich fak-
tisch selbst bei vier Vertretern noch Kategorien berücksichtigen. Anderer-
seits ist wie dargelegt die Sammelstiftung gemäss Art. 51 BVG verpflichtet,
den Grundsatz der paritätischen Verwaltung für das oberste Organ (hier
16
der Stiftungsrat) einzuhalten. Die ordnungsgemässe Durchführung der pa-
ritätischen Verwaltung umfasst unter anderem auch das Wahlverfahren
der Arbeitnehmervertreter. Wenn man wie vorliegend für die Wahl in den
Stiftungsrat nicht alle Arbeitnehmer wählen lässt, sondern ihre Aktiv- und
Passivwahlberechtigung auf Gruppen einschränkt, ist durch reglementari-
sche Vorschriften dafür zu achten, dass nicht Kategorien von Arbeitneh-
mervertretern geschaffen werden, denen diese Eigenschaft gar nicht zu-
kommt (vgl. zur Problematik HANS MICHAEL RIEMER, Das Recht der berufli-
chen Vorsorge in der Schweiz, a.a.O. S. 49). Derartige Vorschriften fehlen
vorliegend. Deshalb ist, wie aus den Akten hervorgeht und von den Be-
schwerdeführern 2-4 zu Recht geltend gemacht wird, zumindest nicht aus-
geschlossen, dass auf der 2. Stufe Arbeitnehmer gewählt werden, denen
keine Arbeitnehmereingenschaft zukommt oder die alle der gleichen Kate-
gorie angehören.
2.4.5 Mithin bieten Art. 6 der Urkunde und die gestützt darauf erlassenen regle-
mentarischen Bestimmungen selbst unter Berücksichtigung der besonde-
ren Struktur der Beschwerdegegnerin keine Gewähr für eine angemessene
Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien, wie sie das
Gesetz verlangt.
2.5
2.5.1 Die Änderung der paritätische Verwaltung stellt eine wesentliche Änderung
der Stiftungsorganisation dar und ist daher gemäss Art. 85 ZGB durch die
Umwandlungsbehörde (hier die Vorinstanz) zu genehmigen (vgl. vorne E.
2.2). Nach dem Gesagten verstösst Art. 6 der Urkunde, welcher die Zu-
sammensetzung und Befugnisse des Stiftungsrates regelt, gegen zwingen-
des Recht (Art. 51 BVG). Deshalb durfte die Vorinstanz die auf der Grund-
lage der neu gefasste Urkunde vom 15. Januar 2005 beantragte Organisa-
tionsänderung nicht genehmigen. Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18.
März 2005 ist somit aufzuheben.
2.5.2 Da die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, als Aufsichtsbehörde darüber zu
wachen hat, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Bestimmun-
gen einhält, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
die Beschwerdegegnerin auffordert, ihr im Sinne der Erwägungen eine ge-
setzeskonforme Organisationsänderung und damit verbunden eine Neu-
fassung des Art. 6 der Urkunde zur Genehmigung vorzulegen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, das Reglement vom 10. Janu-
ar 2005 für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Stiftungsrat (act. B
4) verstosse gegen die Urkunde sowie gegen Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG.
Deshalb müssten die fraglichen Bestimmungen dieses Reglements aufge-
hoben werden. In der Folge sei die inzwischen erfolgte Wahl der Arbeit-
nehmertreter in den Stiftungsrat als ungültig zu erklären und zu wiederho-
len, wobei die Vorinstanz zu diesem Zweck einen interimistischen Stif-
tungsrat einzusetzen habe (Anträge 2, 2.1 und 3).
3.2 Die Prüfung des erwähnten Wahlreglements gehört zweifellos zu den Auf-
17
gaben der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG. Diese
kann, losgelöst von der Prüfung der Urkunde, in einem separaten Akt er-
folgen. Im vorliegenden Fall bildet einzig die Prüfung und Genehmigung
der Urkunde Gegenstand des Rechtsverhältnisses, welches die Vorinstanz
mit der angefochtenen Verfügung geregelt hat. Dagegen fallen die Prüfung
des Wahlreglements und die ordnungsgemässe Durchführung der Wahl
nicht darunter.
3.3 Streitgegenstand im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, so-
weit es nach den Beschwerdebegehren angefochten wird. Die Beschwerde
richtet sich in den Anträgen 2, 2.1 und 3 nicht gegen das in der angefoch-
tenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis und liegt insoweit ausserhalb
des Streitgegenstands. Auf diese Anträge der Beschwerdeführer 2-4 ist
daher nicht einzutreten.
3.4 Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 gutzuheissen.
3.5 Die Beschwerdeführer haben der Eidgenössischen Beschwerdekommissi-
on BVG beantragt, es sei einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Ent-
scheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diesbezüglich wird auf
Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) verwiesen. Danach hat eine Beschwerde an das Bundesgericht
in der Regel keine aufschiebende Wirkung (die in Art. 103 Abs. 2 BGG an-
geführten Ausnahmen treffen hier nicht zu), so dass dieser Antrag an das
Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos ist.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden - im Rahmen ihres Unterliegens -
die Bescherdeführer sowie die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt
und wie folgt auf die Parteien aufgeteilt: Zu Lasten der Die Beschwerde-
gegnerin gehen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- und zu Lasten der Be-
schwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Den grösstenteils obsiegenden Beschwerdeführern
wird eine nach Ermessen auf insgesamt Fr. 2'500.- festgelegte Parteient-
schädigung zugesprochen. Da der Beschluss der Beschwerdegegnerin,
die Urkunde zu ändern, ohne Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichts-
behörde zustande kam, geht die Parteientschädigung allein zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Der in formellen Fragen teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird
18
keine Entschädigung zugesprochen, da ihr insoweit keine notwendigen
und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Zudem ist sie Trägerin
der beruflichen Vorsorge gemäss BVG und hat als solche gemäss Recht-
sprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Anspruch auf Parteient-
schädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen,
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägung 2.5.2
zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und wie folgt auf
die Parteien aufgeteilt: Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von
Fr. 4'000.- und die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftung,
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
3. Die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1000.- werden mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 3'000.-
wird dem Vertreter der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-
sind der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides
zu überweisen.
4. Den obsiegenden Beschwerdeführern wird eine nach Ermessen auf Fr.
2'500.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, festgelegte Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Weitere
Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Daniel Stufetti
19
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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