B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-237/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-237/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1950) ist Bürger von A.______ (ZH) und
B._______ (BE). Am 25. Februar 2012 beantragte er bei der Vorinstanz
den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bzw. eine "Wiedererwä-
gung", weil sie die Kosten des ambulanten Spitalbesuchs in der Augenkli-
nik des Bangkok Hospitals in Pattaya nicht übernehmen wollte (vgl.
Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 1. Februar 2012). Mit Be-
schwerde vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht (via
Schweizer Botschaft) beanstandete der Beschwerdeführer das Ausblei-
ben einer beschwerdefähigen Verfügung durch die Vorinstanz und rügte
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Des Weiteren be-
schwerte er sich, dass der Schweizer Botschaft nicht mitgeteilt worden
sei, wie der von der Vorinstanz bewilligte Kostenanteil einer Zahnbehand-
lung vom 8. Mai 2012 ausbezahlt werden solle. Überdies rügte er eine
Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung seitens der Vorin-
stanz. Mit E-Mail vom 19. Juli 2012 teilte die Schweizer Botschaft dem
Beschwerdeführer mit, sein Schreiben sei an die "betroffene Behörde in
der Schweiz" gesendet worden. Die Schweizer Botschaft sandte die Be-
schwerde mit E-Mail vom 20. Juli 2012 an die Vorinstanz. Diese leitete
die Beschwerde jedoch nicht an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Am 6. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundes-
verwaltungsgericht, mit der Frage, ob seine Beschwerde vom 17. Juli
2012 eingegangen sei.
B.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2013 auf
Abweisung der Beschwerde und führte aus, es handle sich im vorliegen-
den Fall um ein sehr aufwändiges Dossier. Betreffend die Augenbehand-
lung des Beschwerdeführers brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe
seit dem 11. Dezember 2011 Schmerzen im rechten Auge verspürt. Am
26. Dezember 2011 habe er sich zur Behandlung in die Privatklinik Bang-
kok Hospital begeben, ohne sich vorgängig mit der Schweizer Vertretung
abgesprochen zu haben. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2011 an die
Schweizer Vertretung habe er um Rückerstattung der Kosten ersucht.
Gesundheitskosten würden jedoch in der Regel nur nach vorgängiger
Kostengutsprache vergütet. Zudem habe die medizinische Behandlung
nach Möglichkeit in einem kostengünstigen öffentlichen Spital zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer habe diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt,
"obschon" kein Notfall vorgelegen habe. Angesichts der starken Auslas-
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tung ihres Fachbereichs und der geringen Summe (rund Fr. 42.-) sei die-
sem Gesuch nicht oberste Priorität eingeräumt worden. In der Tat sei bis
heute keine formelle Verfügung ergangen. Dieser Mangel werde jedoch
mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Materiell sei das Be-
gehren abzulehnen. Bezüglich der Zahnbehandlung machte die Vor-
instanz geltend, der Beschwerdeführer habe eine Zahnbehandlung ge-
wünscht, welche gemäss Gutachten ihres Vertrauensarztes eine Brücke
im Bereich der Seitenzähne enthielte, was gemäss ihrer Praxis nicht
übernommen werde. Die Kostengutsprache sei deshalb mit einer ent-
sprechenden Einschränkung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe
trotzdem die umfassende Behandlung vornehmen lassen. Von Bekannten
habe er dafür rund THB 6'000 (ca. Fr. 187.-) erhalten. Der Beschwerde-
führer habe sein Gesuch um Kostenübernahme am 28. März 2012 einge-
reicht. Im April 2012 sei das Gutachten des Vertrauensarztes eingeholt
und am 8. Mai 2012 die Kostengutsprache erteilt worden, so dass die
Zahnbehandlung knapp sechs Wochen nach Gesuchstellung habe
durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe am 12. Mai
2012 Belege eingereicht. Rund elf Wochen später, am 6. August 2012,
seien dem Beschwerdeführer entsprechend der Kostenschätzung des
Vertrauensarztes Fr. 550.- für die Zahnbehandlung überwiesen worden.
Die Zeitdauer für die Auszahlung sei nicht ungebührlich lang.
C.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 17. März 2013 vor, er
habe eine Beschwerde eingereicht, weil die Vorinstanz keine Verfügung
erlassen habe, nicht weil ihm die Kosten der Augenklinik nicht vergütet
worden seien. Da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch ausge-
führt habe, wieso sie die Kosten nicht übernehmen wolle, werde er sich
nun auch dazu äussern. Am 11. Dezember 2011 hätten die Schmerzen im
rechten Auge begonnen. Diese seien zwar störend, aber nicht so stark
gewesen, dass er den Unterricht des "TEFL-Kurses" nicht hätte besuchen
können. Lange Zeit sei er zum Unterricht gegangen und habe nicht mit
einem Arztbesuch gerechnet. So habe er keinen Grund gehabt, an die
Schweizer Botschaft zu gelangen. Die Schmerzen seien aber mit der Zeit
stärker und somit akut geworden. Als er dann erfahren habe, dass am
Morgen des 22. Dezembers 2011 kein Unterricht stattfinden würde, habe
er (vorher) beim Sri Racha Government Hospital angerufen und es sei
ihm mitgeteilt worden, die Augenärzte seien jeden Tag tätig. Am 22. De-
zember 2011 sei er ca. um 6.00 Uhr aufgestanden und habe den Bus
nach Sri Racha genommen. Um 8.00 Uhr sei er im Sri Racha Govern-
ment Hospital angekommen. Dort sei ihm gesagt worden, er hätte sich
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spätestens um 7.00 Uhr im Spital einfinden müssen, damit im Laufe des
(gleichen) Tages eine Untersuchung möglich gewesen wäre. Deshalb ha-
be er gleichentags, mangels einer anderen Augenklinik, das Bangkok
Hospital Pattaya aufgesucht. Er habe es nicht für nötig befunden, sich mit
der Schweizer Botschaft in Bangkok in Verbindung zu setzen. Zudem hät-
te er sicherlich erst nach Weihnachten eine Antwort erhalten und seine
Augeninfektion wäre unbehandelt geblieben. Im öffentlichen Spital in Pat-
taya oder in Arztpraxen fehle die augenärztliche Grundversorgung. Es sei
ihm nicht zuzumuten bereits um 5:00 Uhr den Bus zu nehmen, um
rechtszeitig um 7:00 Uhr im Sri Racha Government Spital zu sein, damit
eine Augenuntersuchung überhaupt möglich wäre. Zudem hätte er nicht
gewusst, wann er dort untersucht worden wäre und hätte eventuell den
ganzen Tag warten müssen. Er sei deshalb der Ansicht, dass die Vorin-
stanz die Kosten des ambulanten Besuchs der Augenklinik des Bangkok
Hospitals Pattaya und auch weitere medizinisch notwendige ambulante
Behandlungen akuter Augenkrankheiten im Bangkok Hospital Pattaya
übernehmen müsse. Er habe bereits im Mai 2011 das Bangkok Hospital
Pattaya aufsuchen müssen, weil ein Augenarzt in Pattaya, entgegen den
Angaben auf Websites verschiedenster Botschaften, seine Praxis nicht
geöffnet hatte. Die Beschwerde bezüglich der vollständigen Kostenüber-
nahme seiner Zahnbehandlung ziehe er zurück.
D.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sozialhilfe
und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März
1973 (BSDA, SR 852.1).
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Seite 5
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat (vgl. E. 3.1 unten)
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung beziehungsweise
Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz. Gemäss Art. 46a VwVG kann
gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung Beschwerde geführt werden. Diese Bestimmung kommt
jedoch nur zur Anwendung, wenn keine anfechtbare Verfügung vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. März
2013 in der Sache entschieden, weshalb eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteres-
ses nicht mehr in Betracht kommt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 46a N 6). In der Sache allerdings gäben die
Vorgehensweise, die Verfahrens- sowie Aktenführung der Vorinstanz
durchaus zu beanstandenden Überlegungen Anlass.
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Seite 6
4.
4.1 In casu wurde im Rahmen einer Vernehmlassung verfügt. Die Verfü-
gung wurde jedoch nicht als solche bezeichnet und enthielt auch keine
Rechtsmittelbelehrung. Demzufolge wird zunächst geprüft, ob eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 2
BV sowie Art. 29 ff. VwVG).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/ SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich auch ein Anspruch auf individuelle Eröffnung
einer Verfügung (UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 34 N 3). Verfügungen müssen als solche bezeichnet werden und sind
dem Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbegrün-
dung versehen zu eröffnen (Art. 34 f. VwVG). Die Formvorschriften sind
jedoch Folge der Verfügung und nicht Voraussetzung. Auch wenn eine
Verfügung nicht als solche bezeichnet wurde oder wenn die Rechtsmittel-
belehrung fehlt, kann eine solche vorliegen (FELIX UHLMANN, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 5 N 115 f.). Im vorliegenden Fall wurde im
Rahmen einer Vernehmlassung verfügt. Die Verfügung wurde nicht als
solche bezeichnet und die Rechtsmittelbelehrung fehlt; die Verfügung
wurde aber begründet. Demzufolge ist davon auszugehen, dass im vor-
liegenden Fall eine Verfügung vorliegt. Diese wurde dem Beschwerdefüh-
rer zwar nicht durch die Vorinstanz, jedoch umgehend durch das Bundes-
verwaltungsgericht mit Äusserungsmöglichkeit eröffnet. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.
5.
5.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich
Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
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bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe-
leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern
lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
BBl 1972 ll 559/560, sowie Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer gültig ab 1. Januar 2010 [nachfol-
gend: Richtlinien], Ziff. 1.1, Gesellschaft > So-
zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Aus-
landschweizer/in > Auslandschweizer/in > Dokumente > Richtlinien für die
Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung >, abgerufen am
im November 2014).
5.2 Die Sozialhilfekosten im Ausland werden wiederkehrend oder einma-
lig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11]), wobei im vorliegenden Fall eine Beschwerde gegen
ein von der Vorinstanz (teilweise) abgewiesenes Gesuch um eine einma-
lige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine einmalige Leistung
hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn ihre anrechenbaren
Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um
eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen,
und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhan-
den ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist bei der schweizeri-
schen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie ein Kostenvoran-
schlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 VSDA). Über eine einma-
lige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in Härtefallen ohne
Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Be-
lege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA).
6.
6.1 In casu ist – wie aus anderen Verfahren bekannt - unbestritten, dass
die dem Beschwerdeführer gewährten periodischen Unterstützungsleis-
tungen nicht ausreichten, um allfällige notwendige medizinische Behand-
lungen zu bezahlen. Strittig ist vorliegend nur die Kostenübernahme einer
medizinischen Behandlung in einem Privatspital.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, im öffentlichen Spital in Pattaya
oder in Arztpraxen fehle die augenärztliche Grundversorgung. Es sei ihm
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Seite 8
nicht zuzumuten bereits um 5:00 Uhr den Bus zu nehmen, um rechtzeitig
um 7:00 Uhr im öffentlichen Government Spital in Sri Racha zu sein, da-
mit eine Augenuntersuchung überhaupt möglich sei. Zudem würde er
nicht wissen, wann er untersucht würde und eventuell müsste er den
ganzen Tag warten. Er habe es nicht für nötig befunden, sich mit der
Schweizer Botschaft in Bangkok in Verbindung zu setzen, denn er hätte
sicherlich erst nach Weihnachten eine Antwort erhalten und seine Augen-
infektion wäre unbehandelt geblieben.
6.3 Die Vorinstanz hielt dagegen, der Beschwerdeführer habe sich zur
Behandlung in die Privatklinik Bangkok Hospital begeben, ohne sich vor-
gängig mit der Schweizer Vertretung abgesprochen zu haben. Mit Schrei-
ben vom 26. Dezember 2011 an die Schweizer Vertretung habe er um
Rückerstattung der Kosten ersucht. Gesundheitskosten würden jedoch
nur nach vorgängiger Kostengutsprache vergütet. Zudem habe die medi-
zinische Behandlung nach Möglichkeit in einem kostengünstigen öffentli-
chen Spital zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe diese beiden Vor-
aussetzungen nicht erfüllt, "obschon" kein Notfall vorgelegen habe.
6.4 Medizinische oder therapeutische Massnahmen zählen fraglos zu den
notwendigen Lebensbedürfnissen (siehe E. 5.1 vorstehend); damit sie
von der Bundessozialhilfe übernommen werden können, müssen sie in-
dessen sozialhilferechtlich als notwendig, zweckmässig und angemessen
eingestuft werden. Fallen einmalige Leistungen an wie im vorliegenden
Fall, ist vorgängig ein Kostenvoranschlag einzuholen und der Schweizer
Vertretung zuhanden des BJ zu unterbreiten (Art. 13 Abs. 4 VSDA). Dem
Gesuch ist ein Arztzeugnis beizulegen. Ausgaben für medizinische oder
therapeutische Massnahmen werden nur übernommen, wenn die Not-
wendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der Behand-
lung und der Kosten mit einem ärztlichen Bericht und einem detaillierten
Kostenvoranschlag nachgewiesen sind. Die Vorinstanz trifft gemäss
Art. 17 Abs. 2 VSDA den Entscheid. Bei Personen, die wiederkehrende
(monatliche) Leistungen benötigen, wird in der Regel gleichzeitig mit dem
Entscheid über diese Leistungen Kostengutsprache für ambulante ärztli-
che Behandlungen und ärztlich verordnete Medikamente erteilt. Die Kos-
ten werden von den Vertretungen nach Vorlage der entsprechenden Be-
lege zurückvergütet. Wer notfallmässig ärztliche Hilfe benötigt, ein Spital
aufsuchen oder eine Zahnbehandlung vornehmen muss, hat sich unver-
züglich bei der Schweizer Vertretung zu melden (vgl. Richtlinien Ziff.
8.2.6). Eine stationäre Spitalbehandlung hat, soweit möglich und zumut-
bar, in einem öffentlichen Spital zu erfolgen. Einweisungen in Privatklini-
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ken sind zu begründen. Ein Privatspital kommt nur in Frage, wenn in ei-
nem öffentlichen Spital das Notwendige fehlt (Betten, Trinkwasser, ärztli-
che und medikamentöse Grundversorgung, Verpflegung) [vgl. Richtlinien
Ziff. 3.2.2]).
6.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 22.
Dezember 2011 in einem Privatspital medizinisch behandeln liess, ohne
vorgängig einen Kostenvoranschlag einzuholen. Er hatte sich vorgängig
auch nicht mit der Schweizer Botschaft in Bangkok in Verbindung gesetzt.
Erst mit Schreiben vom 26. Dezember 2011 informierte der Beschwerde-
führer die Schweizerische Botschaft unter anderem über seinen Besuch
im Bangkok Hospital in Pattaya und bezifferte die Kosten des Spitalbe-
suchs auf THB 1'345.--.
6.6 Bei der Augenentzündung des Beschwerdeführers handelte es sich
offensichtlich nicht um einen Notfall, denn er konnte zehn Tage zuwarten,
bis er einen Arzt aufsuchte und nutzte dazu einen unterrichtsfreien Tag.
Es wäre ihm somit möglich gewesen, ein Gesuch mitsamt einem Kosten-
voranschlag einzureichen.
Selbst wenn ein Notfall vorgelegen hätte, hätte er vorgängig die Schwei-
zer Vertretung über sein Vorgehen informieren müssen und es wäre ihm
unumgänglich Überbrückungshilfe gewährt worden (vgl. Art. 14 Abs. 2
BSDA). Sein Vorbringen, er hätte sicherlich erst nach Weihnachten eine
Antwort erhalten und seine Augeninfektion wäre unbehandelt geblieben,
greift nicht und ist rein hypothetisch. Hätte er die schweizerische Vertre-
tung am 22. Dezember 2011 informiert, so hätte die Vorinstanz genügend
Zeit gehabt noch vor Weihnachten (vom 22. bis 24. Dezember 2011) oh-
ne Kostenvoranschlag zu entscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 3 VSDA).
Die Richtlinien sprechen lediglich von stationären öffentlichen und priva-
ten Spitalbehandlungen. Es erweist sich jedoch als zweckmässig, die
Regelung auch auf ambulante Spitalbehandlungen anzuwenden. Wie be-
reits ausgeführt, haben Spitalbehandlungen soweit möglich und zumut-
bar, in einem öffentlichen Spital zu erfolgen. Ein Privatspital kommt nur in
Frage, wenn in einem öffentlichen Spital das Notwendige fehlt. Der Be-
schwerdeführer bringt jedoch nicht vor, dass es dem öffentlichen Sri Ra-
cha Government Spital an etwas Notwendigem mangeln würde. Es wäre
für den Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen, das öffentliche Spital
aufzusuchen, auch wenn er dafür hätte früh aufstehen und zwei Stunden
Bus fahren müssen.
C-237/2013
Seite 10
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht die Übernahme der Kosten seiner Behandlung in einem
Privatspital verweigert hat.
7.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung zu Recht erging (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-237/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
– die schweizerische Botschaft in Thailand (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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