B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2372/2012; C-1869/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______ Bern AG,
(vormals B._______ AG und C._______ AG),
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Urs Saxer,
und lic. iur. Thomas Rieser, Steinbrüchel Hüssy,
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
Postgasse 68, 3000 Bern 8,
handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion
des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufnahme in die Spitalliste 2012 und in die Spitalliste 2014;
Verfügung Nr. 519 vom 4. April 2012 und Verfügung Nr. 252
vom 26. Februar 2014 des Regierungsrates des
Kantons Bern.
C-2372/2012; C-1869/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 20. Dezember
2006 die Spitalliste 2007 erlassen (RRB Nr. 2271/2006), welchen der Bun-
desrat mit Urteil vom 25. Februar 2009 (BRE 25.02.2009) auf Beschwerde
hin aufgehoben hat. Mit Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2008
wurde die Spitalliste 2009 (RRB Nr. 2060/2008) erlassen und mit Regie-
rungsratsbeschluss vom 6. Mai 2009 wieder aufgehoben (RRB 840/2009).
In der Folge wurden die hängigen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
(C-497/2009 und C-685/2009) betreffend die Spitalliste 2009 am 17. Juni
2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) hat der Regie-
rungsrat des Kantons Bern (im Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz)
mit Beschluss Nr. 2132 vom 16. Dezember 2009 gestützt auf die Versor-
gungsplanung 2007-2010 die Spitalliste ab 1. Januar 2010 festgesetzt und
die seit 1. Januar 2005 gültige Spitalliste aufgehoben (RRB Nr. 2132/2009;
act. 1 Beilage 1 des Verfahrens C-325/2010). Dagegen erhoben diverse
Spitäler Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-
325/2010 vom 7. Juni 2012 insoweit guthiess, als der angefochtene RRB
Nr. 2132/2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wurde. Dies mit der Begründung die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf-
grund eines Benchmarks betreffend den Anteil teilstationärer Behandlun-
gen und der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer entspreche nicht den bun-
desrechtlichen Anforderungen.
B.
Am 24. August 2011 hat die GEF die "Versorgungsplanung 2011-2014 ge-
mäss Spitalversorgungsgesetz" verabschiedet (vgl.
gung/Versorgungsplanunggemaessspvg/projekt_versorgungspla-
nung2011-2014.assetref/dam/documents/GEF/SPA/de/Versorgungspla-
nung/20112014/VP11_14_Korrekturversion2013_d_20130612.pdf> abge-
rufen am 14. Juli 2015). Der Regierungsrat hat gestützt darauf mit Be-
schluss Nr. 519 vom 4. April 2012 (im Folgenden: RRB 519/2012 oder Ver-
fügung vom 4. April 2012) die Spitalliste für die Bereiche somatische Akut-
versorgung, Psychiatrie und Rehabilitation ab 1. Mai 2012 festgesetzt und
die seit 1. Januar 2005 gültige Spitalliste aufgehoben (C-2372/2012 act. 1
Beilage 2).
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Seite 3
Die Vorinstanz erteilte der B._______ AG und der C._______ AG (zwi-
schenzeitlich zur A._______ Bern AG fusioniert mit den Standorten Klinik
B._______, Klinik D._______ und C._______spital) diverse Leistungsauf-
träge in den Leistungsbereichen Dermatologie (DER), Hals-Nasen-Ohren
(HNO), Neurochirurgie (NCH), Neurologie (NEU), Ophthalmologie (AUG),
Endokrinologie (END), Gastroenterologie (GAE), Viszeralchirurgie (VIS),
Hämatologie (HAE), Herz- und Gefässchirurgie (HER/GEF), Kardiologie
und Angiologie (KAR/ANG), Nephrologie (NEP), Urologie (URO), Pneumo-
logie (PNE), Thoraxchirurgie (THO), Bewegungsapparat (BEW), Rheuma-
tologie (RHE), Gynäkologie (GYN), Geburtshilfe (GEB), Neugeborene
(NEO), Onkologie (ONK), schwere Verletzungen (UNF), Infektiologie (INF),
Psychiatrie und Toxikologie (PSY/TOX) und sonstige (RAD [Radiologie],
KIE [Kieferchirurgie], VERL/TOD [Verlegung und Todesfälle]), teilweise mit
dem Vorbehalt des Ausschlusses von hochspezialisierten Behandlungs-
verfahren und der Zusammenarbeit mit dem E._______spital oder be-
schränkt auf einen bestimmten Standort und nicht, wie beantragt, für alle
drei Standorte (RRB 519/2012 E. 3.5 S.16ff.). Ausserdem wurden diverse
Einzelanträge in den Leistungsbereichen Herz- und Gefässchirurgie, Hä-
matologie, Urologie, Gynäkologie, schwere Verletzungen und sonstige
(KIE) abgelehnt (RRB 519/2012 E. 4.1 S. 29ff.).
In ihren Erläuterungen zur Spitalliste 2012 (vgl.
documents/portal/Medienmitteilungen/de/2012/04/2012-04-20-erlaeute-
rungen-d.pdf> abgerufen am 14. Juli 2015, im Folgenden: Erläuterungen)
hielt die Vorinstanz fest, die Evaluation der Leistungserbringer der somati-
schen Akutversorgung bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leis-
tungserbringung sei mit einem schweizweiten Benchmark pro Leistungs-
bereich und pro Spitalunternehmen erfolgt. Als Indikator für die Wirtschaft-
lichkeit sei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer gewählt worden. Die Me-
dizinische Statistik der Krankenhäuser des Jahres 2009 habe die Daten-
grundlage gebildet. Bei der Evaluation bezüglich der Qualität seien in ers-
ter Linie Struktur- und Prozessqualitätskriterien überprüft worden (Erläute-
rungen Ziff. 5.2.3). Eine weitere Strategie der Versorgungsplanung 2011-
2014 bestehe darin, die hochspezialisierte medizinische Versorgung im
Universitätsspital zu konzentrieren, wobei in Kooperation die Auslagerung
von Spezialitäten in die Regionen zugelassen werde. Für Spitallistenent-
scheide bedeute dies, dass das Universitätsspital und Netzwerke bei der
Auswahl der Leistungserbringung für HSM-Behandlungsverfahren bevor-
zugt würden (Erläuterungen Ziff. 5.2.5).
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Für die Vergabe der Leistungsaufträge in der Spitalliste 2012 habe der
Kanton Bern für die somatische Akutversorgung gegenüber der Spitalliste
2005 eine neue Leistungsgruppensystematik verwendet, die auf einer we-
sentlich feineren Gliederung des akutsomatischen Leistungsspektrums ba-
siere. Die Anforderungen würden die Basisausstattung für ein Spital mit
Notfall (BA) oder ein Spital ohne Notfall (BAE, nur für elektive Leistungen),
die erforderlichen Fachärzte / Fachärztinnen (Weiterbildungstitel und zeit-
liche Verfügbarkeit), Anforderungen an die Intensivstation, Anforderungen
an die Notfallstation, Verknüpfungen von verschiedenen Leistungsgrup-
pen, unterteilt in "Inhouse-Verknüpfungen" und solche, die in Kooperation
möglich seien, sowie das Vorhandensein eines Tumorboards betreffen. Für
die Spitalliste 2012 komme neu die Leistungsgruppensystematik Version
2.1 zum Einsatz, welche die bei der Anhörung verwendete Version 1.1 er-
setze (RRB 519/2012 E. 3.4).
Die Spitalliste 2012 weise im Bereich somatische Akutversorgung im Un-
terschied zur Leistungsgruppensystematik des Kantons Zürich keine Leis-
tungsgruppe "Basispaket" auf, vielmehr seien die Grundversorgungsleis-
tungen als Basisleistungen den einzelnen Leistungsbereichen zugeordnet
und als "Nuller-Gruppe" bezeichnet worden. Die Leistungsaufträge seien
teilweise unter Vorbehalten und Auflagen erteilt worden, wie betreffend
hochspezialisierte Behandlungsverfahren (RRB 519/2012 E. 3.4).
C.
Gegen den RRB Nr. 519/2012 vom 4. April 2012 erhob die A._______ Bern
AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 30. April 2012 Beschwerde
(C-2372/2012 act. 1), mit Beschwerdeergänzung vom 21. Mai 2012 (C-
2372/2012 act. 5), beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei
der Entscheid der Vorinstanz vom 4. April 2012 aufzuheben und der Be-
schwerdeführerin in sämtlichen vor Vorinstanz beantragten Bereichen ein
Leistungsauftrag zu erteilen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz
vom 4. April 2012 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei eine Übergangsfrist von neun Mona-
ten ab Urteilsfällung bis zum Inkrafttreten der Spitalliste anzuordnen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Vorinstanz bzw. der Gerichtskasse (vgl. Beschwerde C-
2372/2012 act. 1 S. 3, Beschwerdeergänzung C-2372/2012 act. 5 S. 3).
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Seite 5
Die Beschwerdeführerin beantragte zusätzlich zu den erteilten Leistungs-
aufträgen die Erteilung uneingeschränkter Leistungsaufträge für die folgen-
den Leistungsbereiche und Leistungsgruppen (vgl. Beschwerdeergänzung
C-2372/2012 act. 5 S. 51ff.):
Leistungsbereich Hals- Nasen-Ohren
HNO1.1.1 komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie): ohne
Auflagen oder Einschränkungen (für den Standort B._______)
HNO1.2.1 erweiterte Nasenchirurgie mit Nebenhöhlen mit Duraeröffnung (in-
terdisziplinäre Schädelbasischirurgie): ohne Auflagen oder Einschränkungen
(für den Standort B._______)
HNO1.3.1 erweiterte Ohrchirurgie mit Innenohr und/oder Duraeröffnung:
ohne Auflagen oder Einschränkungen (für den Standort B._______)
HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie: ohne Auflagen oder Ein-
schränkungen
Leistungsbereich Neurochirurgie
NCH1.1 spezialisierte Neurochirurgie: ohne Auflagen oder Einschränkungen
(für den Standort B._______)
Leistungsbereich Neurologie
NEU2.1 primäre Neubildung des Nervensystems: ohne Auflagen oder Ein-
schränkungen
Leistungsbereich Ophthalmologie
AUG1 Ophthalmologie: ohne Auflagen oder Einschränkungen
AUG1.2 Orbitaprobleme: ohne Auflagen oder Einschränkungen
AUG1.6 Katarakt: ohne Auflagen oder Einschränkungen
AUG1.8 (=AUG1.7) Glaskörper/Netzhautprobleme: ohne Auflagen oder Ein-
schränkungen
Leistungsbereich Viszeralchirurgie
VIS1.1 grosse Pankreaseingriffe: ohne Auflagen oder Einschränkungen (für
den Standort B._______)
VIS1.2 grosse Lebereingriffe: ohne Auflagen oder Einschränkungen (für den
Standort B._______)
VIS1.3 Oesophaguschirurgie: ohne Auflagen oder Einschränkungen (für den
Standort B._______)
VIS1.5 tiefe Rektumeingriffe: ohne Auflagen oder Einschränkungen (für den
Standort B._______)
Leistungsbereich Hämatologie
HAE1 aggressive Lymphome und akute Leukämien: ohne Auflagen oder Ein-
schränkungen
HAE2 indolente Lymphome und chronische Leukämien: ohne Auflagen oder
Einschränkungen
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Leistungsbereich Herz- und Gefässchirurgie
GEF3 Gefässchirurgie Carotis: Mindestfallzahl von 20 p.a., ansonsten ohne
Auflagen oder Einschränkungen (für den Standort B._______)
Leistungsbereich Nephrologie
NEP1 Nephrologie: ohne Ausschluss des hochspezialisierten Behandlungs-
verfahrens 8.2
Leistungsbereich Urologie
URO2.3 komplexe Chirurgie der Niere (Tumornephrektomie und Nierenteil-
sektion), unter Ausschluss des hochspezialisierten Behandlungsverfahrens
8.16, ansonsten ohne Auflagen oder Einschränkungen
Leistungsbereich Thoraxchirurgie
THO1 Thoraxchirurgie inkl. Mediastinaleingriffe ohne Auflagen oder Ein-
schränkungen (für den Standort B._______)
THO1.1 Maligne Neoplasien des Atmungssystems (kurative Resektion durch
Lobektomie und Pneumonektomie): ohne Auflagen oder Einschränkungen
(für den Standort B._______)
Leistungsbereich Gynäkologie
GYN1.1 maligne Neoplasien der Vulva und Vagina: ohne Auflagen oder Ein-
schränkungen
Leistungsbereich Kieferchirurgie
KIE1 Kieferchirurgie: ohne Auflagen oder Einschränkungen
Leistungsbereich schwere Verletzungen
UNF0 Unfallchirurgie allgemein: ohne Auflagen oder Einschränkungen
UNF1 Unfallchirurgie/-medizin: ohne Auflagen oder Einschränkungen
In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs indem die Vorinstanz den Entwurf der Spitalliste seit
der letzten Vernehmlassung im November 2011 in wesentlichen Bereichen
verändert habe und neue bisher nicht zur Diskussion stehende Einschrän-
kungen und Vorbehalte hinsichtlich einer "kantonalen hochspezialisierten
Medizin" verfügte habe, ohne dies zu begründen und der Beschwerdefüh-
rerin vorher die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern (Beschwerde
S. 5 und Beschwerdeergänzung S. 12ff.). Weiter habe die Vorinstanz nicht
begründet, warum sie der Beschwerdeführerin keinen Leistungsauftrag für
die Leistungsgruppe GEF3 erteilt, sondern lediglich festgehalten habe, die
Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend Fallzahlen, ohne dies
näher zu erörtern (Beschwerdeergänzung S. 46). Ausserdem habe die Vo-
rinstanz nicht begründet, inwiefern die Beschwerdeführerin in den hoch-
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spezialisierten Bereichen hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit ge-
wisse Voraussetzungen nicht erfüllt haben soll (Beschwerdeergänzung S.
11, 16).
In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, die Schaffung
einer Kategorie "kantonale hochspezialisierte Medizin", wie es die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid mache, sei unzulässig. Entweder
handle es sich um hochspezialisierte Medizin, die schweizweit zu koordi-
nieren sei und damit unter die gemeinsame Planungspflicht der Kantone
falle, oder es handle sich um andere Fälle, für die einzig die im Vergleich
mit anderen Spitälern mangelnde Qualität oder Wirtschaftlichkeit als
Gründe für die Nichtaufnahme eines Spitals gelten könnten (Beschwerde-
ergänzung S. 20).
Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, die Aufenthaltsdauer sei im
Zeitalter der neuen Spitalfinanzierung mittels Fallpauschalen (DRGs) ein
untauglicher Einzelindikator zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (Be-
schwerdeergänzung S. 34). Die Beschwerdeführerin erbringe ihre Leistun-
gen günstiger als das E._______spital wie ein Vergleich der Baserates von
Nicht-Universitätsspital Fr. 9'940.- versus E._______spital Fr. 11'425.-
zeige (Beschwerdeergänzung S. 33).
Ausserdem wies die Beschwerdeführerin daraufhin, die Nichterteilung ei-
nes Leistungsauftrags betreffend die gynäkologischen Operationen sei
sachlich nicht begründbar, da diese Operationen keiner Intensivstation Le-
vel 2 bedürften (Beschwerdeergänzung S. 49).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 (C-2372/2012 act. 2) wurde die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 4'000.- aufgefordert, welcher am 18. Mai 2012 bei der Gerichts-
kasse einging (C-2372/2012 act. 6).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2012 (C-
2372/2012 act. 9), die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen.
Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs brachte sie vor, sie habe die Einschrän-
kungen gegenüber der Anhörungsversion angekündigt und diese nur im
Sinne einer Verdeutlichung in der Spitalliste 2012 klarer formuliert. Die Ver-
sorgungsplanung 2011-2014 habe ähnliche Einschränkungen enthalten
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(Vernehmlassung S. 8, 9). Die Konzentration der hochspezialisierten Be-
handlungsverfahren auf Universitätsspitäler stütze sich auf Art. 12 des Spi-
talversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 (aSpVG, BAG 05-106) und stelle
einen Ermessensentscheid dar. Die Auswirkungen seien gering und wür-
den nur knapp 3% der Leistungen der Beschwerdeführerin betreffen (Ver-
nehmlassung S. 12).
Bezüglich die Begründungspflicht führte die Vorinstanz aus, die Anforde-
rungen an die Leistungsgruppen, insbesondere auch welche Bereiche kon-
zentriert würden, seien den Leistungserbringern schon in der Sachver-
haltsabklärung dargelegt worden. Insgesamt seien alle Behandlungsver-
fahren der hochspezialisierten Medizin und ihre Qualitätskriterien bereits in
der Anhörungsversion der Spitalliste aufgeführt gewesen. Nur bei NCH1.1
(spezialisierte Neurochirurgie) sei der Vorbehalt erst in der Spitalliste ein-
gefügt worden. Die meisten Leistungen dürften in Zusammenarbeit mit
dem E._______spital weiterhin durchgeführt werden (Vernehmlassung S.
13). Mehr als die Hälfte der vergebenen Leistungsaufträge seien in der
Spitalliste gleich wie in der Anhörungsversion. Bei 10 Leistungsaufträgen
bringe die Änderung einen "Gewinn" für das Unternehmen. Es seien keine
Leistungsaufträge weggenommen worden. Bei 13 Leistungsaufträgen
seien Einschränkungen in der Spitalliste aufgenommen worden (Vernehm-
lassung S. 27).
Betreffend die Wirtschaftlichkeitsprüfung hielt die Vorinstanz fest, das Bun-
desverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid zur Berner Spitalliste
2010 ausgeführt, Art. 58b KVV (SR 832.102) schreibe den Kantonen nicht
vor, nach welchen Kriterien die Qualität der Leistungserbringung zu beur-
teilen und allfällige Betriebsvergleiche vorzunehmen seien (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-325/2010 vom 7. Juni 2010 E. 4.5.4.). Nach dem
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Berner Spitalliste 2010
habe die damalige Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität den bun-
desrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Ungeklärt sei aber geblieben,
mit welchen Methoden bzw. Indikatoren die Qualitäts- und Wirtschaftlich-
keitsvergleiche durchgeführt werden sollten. Für die Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit sei ein wissenschaftlich anerkannter Indikator für die Effizienz
der Leistungserbringung in Spitälern gewählt worden, nämlich die durch-
schnittliche Aufenthaltsdauer, korrigiert mit Patientenmerkmalen (Ver-
nehmlassung S. 5, 6, 20, 21).
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Die Vorinstanz wies schliesslich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren Leistungsaufträge für Leistungsgruppen bean-
trage, für welche sie im Rahmen der Stellungnahme zur Anhörung keine
Anträge gestellt habe. Die Leistungsaufträge hinsichtlich der Leistungs-
gruppen HNO1.1.1, HNO1.2.1, HNO1.3.1, HNO2, NEU2.1, AUG1,
AUG1.2, AUG1.6, AUG1.8, HAE1, THO1 und THO1.1 seien daher mangels
Gesuch um einen Leistungsauftrag bezüglich der Beschwerdeführerin
nicht Gegenstand der Spitalliste 2012 gewesen (Vernehmlassung S. 25).
F.
Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Ge-
sundheit (im Folgenden: BAG) reichte am 1. Oktober 2012 seine Bemer-
kungen ein (C-2372/2012 act. 12). Zunächst legte es den Sachverhalt dar
(Stellungnahme S. 1ff.) und führte insbesondere aus, mit der Änderung des
KVG sei der Bundesrat beauftragt worden, einheitliche Kriterien auf der
Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen. Der Bundesrat
sei seiner Aufgabe mit der Änderung in der KVV nachgekommen, welche
seit dem 1. Januar 2009 in Kraft sei. Die neuen Planungskriterien seien in
den Artikeln 58a bis 58e KVV verankert (Stellungnahme S. 3). Die Spital-
liste bilde im Sinne einer Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung das
letzte Glied der Zulassungsordnung. Eine Liste genüge bundesrechtlich
nicht und müsse aufgehoben werden, wenn sie sich nicht auf eine ord-
nungsgemässe Planung zu stützen vermöge (Stellungnahme S. 5).
Im Weiteren hielt das BAG hinsichtlich der Berücksichtigung der Wirtschaft-
lichkeit bei der Auswahl der Angebote fest, die Anwendung des Kriteriums
Aufenthaltsdauer als Indikator für die Wirtschaftlichkeit sei nicht ausrei-
chend, um die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Leistungserbringung zu
widerspiegeln. Entscheidend für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bzw.
ob die Leistungserbringung eines Spitals wirtschaftlich sei, sei vielmehr der
Vergleich der Fallkosten der einzelnen Spitäler unter Berücksichtigung des
jeweiligen Patientenmixes (Stellungnahme S. 7, 8).
Bezüglich der hochspezialisierten Medizin hielt das BAG fest, die GEF
strebe eine Konzentration von hochspezialisierten Leistungen beim
E._______spital an und stütze sich dabei auf Art. 12 aSpVG. Jedoch sei in
Art. 39 Abs. 3 KVG das Prinzip verankert, dass im Bereich der hochspezi-
alisierten Medizin die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische
Planung beschliessen würden. Nach dem Krankenversicherungsgesetz
gäbe es somit keine übrige hochspezialisierte Medizin, welche kantonal zu
planen sei, vielmehr müssten die Planungskriterien berücksichtigt werden.
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Die Vorinstanz habe jedoch die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Qualität
nicht im Sinne des Gesetzes angewendet und die Planung sei nicht trans-
parent bezüglich einer Evaluation der Institutionen im Bereich der "kanto-
nalen hochspezialisierten Medizin". Daher sei davon auszugehen, dass
das Vorgehen bei der Vergabe der entsprechenden Leistungen an das
E._______spital nicht gesetzeskonform erfolgt sei. In diesem Sinne trage
Art. 12 aSpVG, welcher dem Kanton die Kompetenz gäbe, die "kantonale
hochspezialisierte Medizin" unabhängig von der Beachtung der Planungs-
kriterien beim E._______spital anzusiedeln, dem Bundesrecht nicht Rech-
nung (Stellungnahme S. 8ff.).
Aus diesen Erwägungen zog das BAG den Schluss, die Verfügung des
Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012 sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen (Stel-
lungnahme S. 12).
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 28. Januar 2013 (C-2372/2012 act. 18)
nahm die Vorinstanz zum Bericht des BAG Stellung.
Hinsichtlich dem Vorbringen des BAG wonach, die Prüfung der Aufent-
haltsdauer für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin-
gung nicht ausreichend sei, sondern Fallkosten unter Berücksichtigung des
Patientenmixes erforderlich sei, brachte sie vor, der Einbezug von Fallkos-
ten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sei zwar sinnvoll, jedoch wür-
den die dazu erforderlichen Daten fehlen. Die Fallkosten seien – obwohl
als sinnvoller Indikator betrachtet – nicht als Indikator zugezogen worden,
da die Datengrundlagen unzureichend seien und einen Vergleich nicht zu-
lassen würden. Noch heute könnten nicht alle bernischen Spitäler Kosten-
daten in zertifizierter Form liefern. Könnten aber nicht alle Spitäler die nö-
tigen Daten liefern, seien keine zuverlässigen Fallkostenvergleiche mög-
lich. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung sei anhand der Aufenthaltsdauer vorge-
nommen worden. Die Aufenthaltsdauer sei international als Indikator für die
Wirtschaftlichkeit anerkannt (Schlussbemerkungen S. 19, 20).
Betreffend die "kantonale hochspezialisierte Medizin" führte die Vorinstanz
aus, die IVHSM definiere die hochspezialisierte Medizin nicht abschlies-
send sondern schrittweise, indem einzelne Bereiche oder einzelne Spital-
leistungen als hochspezialisiert bezeichnet würden. Zur gesamtschweize-
risch geplanten hochspezialisierten Medizin würden nur diejenigen Leis-
tungen, Bereiche oder Versorgungsstrukturen gehören, die durch die
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IVHSM-Organe bezeichnet und für die eine IVHSM-Spitalliste verfügt wor-
den sei. Es liege im Ermessen der Kantone, wie sie nicht-IVHSM-Leistun-
gen gruppieren würden. Es gäbe somit Behandlungsverfahren, die der ge-
samtschweizerischen Planung der hochspezialisierten Medizin unterwor-
fen seien, und für welche der Kanton Bern keine Leistungsaufträge erteile.
Daneben gäbe es aber, wie in der Leistungsgruppensystematik für den Be-
reich Akutsomatik dokumentiert, Behandlungsverfahren, die innerhalb des
Kantons Bern nicht von jedem Spital sondern nur im E._______spital oder
in einem anderen vom Regierungsrat bezeichneten Spital erbracht werden
sollten. Die Planung der gesamtschweizerischen hochspezialisierten Me-
dizin und diejenige der "kantonalen hochspezialisierten Behandlungsver-
fahren" stünden nicht in Konkurrenz zu einander sondern würden sich er-
gänzen (Schlussbemerkungen S. 20, 21).
H.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Schlussbemerkung vom 4. Februar
2013 (act. 20) an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest und
ergänzte, die Behauptung der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerde-
führerin für eine Reihe der im vorliegenden Verfahren beantragten Leis-
tungsaufträge im Rahmen der Anhörung nicht beworben habe, sei akten-
widrig. Es treffe einzig zu, dass die Beschwerdeführerin in der Stellung-
nahme zur Anhörungsversion für die Leistungsgruppen HNO1.2.1 und
HNO1.3.1 keinen Antrag gestellt habe (Schlussbemerkungen S. 16).
I.
Am 13. März 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (C-2372/2012
act. 21).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 (C-2372/2012 act. 25)
wurde das Verfahren sistiert und mit Zwischenverfügung vom 27. Novem-
ber 2013 wieder aufgenommen (C-2372/2012 act. 32).
K.
Die Vorinstanz ist mit Regierungsratsbeschluss Nr. 252/2014 vom 26. Feb-
ruar 2014 auf ihren Entscheid vom 4. April 2012 zurückgekommen (RRB
252/2014; C-1869/2014 act. 1 Beilage 2) und hat der Beschwerdeführerin
gegenüber der Spitalliste 2012 zahlreiche zusätzliche Leistungsaufträge in
den Leistungsbereichen Basispaket (BP) Dermatologie (DER), Hals-Na-
sen-Ohren (HNO, KIE), Neurochirurgie (NCH), Neurologie (NEU), Ophthal-
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Seite 12
mologie (AUG), Endokrinologie (END), Gastroenterologie (GAE), Viszeral-
chirurgie (VIS), Hämatologie (HAE), Gefässe (GEF, ANG, RAD), Nephro-
logie (NEP), Urologie (URO), Pneumologie (PNE), Thoraxchirurgie (THO),
Bewegungsapparat chirurgisch (BEW), Rheumatologie (RHE), Gynäkolo-
gie (GYN), Geburtshilfe (GEB), Neugeborene (NEO), Onkologie (ONK,
RAO), schwere Verletzungen (UNF) und Querschnittsbereiche (KINB [Ba-
sis-Kinderchirurgie], AVA [Akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskran-
ker]) erteilt (RRB 252/2014 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). Ausserdem wurden di-
verse Einzelanträge der Beschwerdeführerin in den Leistungsbereichen
Hals-Nasen-Ohren, Neurochirurgie, schwere Verletzungen, Gefässe, Ne-
phrologie und Neugeborene abgelehnt (RRB 252/2014 E. 2.2.3.3).
Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass der RRB 252/2014 auf den Zeit-
punkt seines Inkrafttretens die verfügte Spitalliste Akutsomatik vom 4. April
2012 (RRB 519/2012) ersetzen soll (RRB 252/2014 Ziff. 2.1).
Im Weiteren wird im RRB 252/2014 darauf hingewiesen, dass die Spital-
liste 2014 für den Bereich Akutsomatik eine Anpassung gegenüber der Spi-
talliste 2012 darstellt und nach wie vor die strategischen Grundsätze ge-
mäss der Versorgungsplanung 2011-2014 gelten sollen. Die bestehende
Spitalliste ist mittels der Zürcher Leistungsgruppensystematik (Kriterien für
die Zuteilung von Leistungsaufträgen) in eine neue Spitalliste 2014 für den
Bereich Akutsomatik überführt worden. Zudem wurde auf die kantonalen
Einschränkungen und Ausschlüsse betreffend die hochspezialisierte Medi-
zin und auf die Vorgabe eines minimalen Versorgungsanteils verzichtet
(RRB 252/2014 Ziff. 1.1).
Dem Begleitbericht "Spitalliste Akutsomatik 2014" vom 20. September
2013 (C-1869/2014 act 1 Beilage 6 S. 5) ist zu entnehmen, dass die Basis-
leistungsgruppen ("Nuller-Gruppen"), das heisst vorliegend die Leistungs-
gruppen DER0, HNO0, NCH0, NEU0, END0, GAE0, VIS0, HAE0,
HER/GEF0, NEP0, URO0, PNE0, THO0, BEW0, RHE0, GYN0, ONK0,
UNF0, sowie die Leistungsgruppen INF, PSY/TOX, VERL/TOD ins Basis-
paket BP überführt wurden.
L.
Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 252/2014 vom 26. Februar 2014
erhob die A._______ Bern AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am
7. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (RRB
252/2014; C-1869/2014 act. 1) und beantragte, 1) der Entscheid der Vor-
instanz vom 26. Februar 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 13
in sämtlichen vor Vorinstanz beantragten Bereichen ein Leistungsauftrag
zu erteilen. Hinsichtlich des Leistungsauftrages Basispaket Chirurgie und
Innere Medizin sei auf die Anforderung Intensivstation Level 1 zu verzich-
ten; 2) eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2014
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3)
subeventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Leistungsauftrag für die
Leistungsgruppe NEP1 Nephrologie sowie ein Leistungsauftrag für die
Leistungsgruppe GEF3 Gefässchirurgie Carotis unter dem Vorbehalt des
Nachweises eines Kooperationsvertrages mit einer beliebigen über einen
Leistungsauftrag ANG3 verfügenden Klinik zu erteilen; 4) alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Vorinstanz bzw. der Gerichtskasse.
In formeller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, die Begrün-
dungspflicht und damit das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die
Vorinstanz ihren Entscheid nur sehr rudimentär begründet habe; so sei die
Ablehnung verschiedener Einzelanträge der Beschwerdeführerin für ihre
Standorte Klinik D._______ und C._______spital überhaupt nicht, bzw. nur
unter Rückgriff auf die Anforderungen der Leistungsgruppensystematik be-
gründet worden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erklärt, wieso es
nicht genüge, wenn eine Intensivstation Level 2 in unmittelbarer Nähe ca.
400m zum C._______spital in der Klinik B._______ vorhanden sei. Die
Ausgangslage sei im E._______spital, welche Leistungsaufträge erhalten
habe dieselbe, da auch im E._______spital intensivpflichtige Patienten aus
dem Spektrum des Leistungsauftrags NEP1 über eine Distanz von etwa
400m zur Intensivstation gebracht werden müssten (Beschwerde S. 13, 14,
27). Die Vorinstanz habe weiter nicht begründet, weshalb die Kooperation
im Bereich GEF3 auf das M._______spital beschränkt worden sei. Dies
stelle ausserdem eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar, da der Be-
schwerdeführerin vorgeschrieben werde, mit welchem Spital sie eine Ko-
operation eingehen müsse (Beschwerde S. 10, 30, 31).
In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin bezüglich dem Ba-
sispaket Chirurgie und Innere Medizin vor, bisher habe es genügt, wenn
Kliniken über Überwachungsstationen verfügt hätten. Das Erfordernis der
Intensivstation Level 1 sei nicht notwendig und nicht verhältnismässig (Be-
schwerde S. 25, 26). Im Weiteren sei das Verlangen einer Intensivstation
Level 2 unverhältnismässig, da die meisten Patienten im Bereich NEP1
keine Intensivstation benötigen würden (Beschwerde S. 28).
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 14
Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die Pflicht
zur Planung unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit
nach Art. 39 Abs. 2ter KVG i.V.m. Art. 58b KVV verletzt, indem sie auf die
Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs verzichtet habe (Be-
schwerde S. 9). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung sei anhand der durch-
schnittlichen Aufenthaltsdauer erfolgt, was jedoch ein ungeeigneter Indika-
tor sei (Beschwerde S. 17).
Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz mehrfach zur Kenntnis ge-
bracht, dass sie die Zuteilung der Leistungsaufträge an die Gesamtunter-
nehmung fordere (Beschwerde S. 19). Die Vorinstanz habe der Beschwer-
deführerin anlässlich der Workshops zugesichert, dass die Aufträge der
Gesamtunternehmung erteilt würden. Sie sei in der Folge davon ausge-
gangen, dass sie alle beantragten Leistungsaufträge im Gesamtunterneh-
men erfüllen dürfe. Die Zusicherung der Vorinstanz habe wesentlich dazu
beigetragen, dass eine Fusion zwischen den drei Kliniken B._______,
D._______ und C._______ vorgenommen worden sei und erhebliche In-
vestitionen erfolgt seien (Beschwerde S. 24). Die Verfügung sei wider-
sprüchlich und es sei nicht klar, ob nur die jeweiligen Standorte oder die
Gesamtunternehmung zur Erbringung der Leistungsaufträge berechtigt
seien (Beschwerde S. 22).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 (C-1869/2014 act. 2) wurde die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 4'000.- aufgefordert, welcher am 30. April 2014 bei der Gerichts-
kasse einging (C-1869/2014 act. 4).
N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 (C-
1869/2014 act. 6) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Zur
Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 26. Februar
2014. Die Vorinstanz räumte ein, das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit
nicht in der Leistungsgruppensystematik aufgenommen zu haben. Die
Wirtschaftlichkeit sei nicht alleiniges Beurteilungskriterium. Da die Be-
schwerdeführerin die medizinisch-fachlichen Anforderungen der Leis-
tungsgruppensystematik nicht erfülle, könne offenbleiben, ob die Be-
schwerdeführerin wirtschaftlich arbeiten würde (Vernehmlassung S. 3).
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 15
Die beantragten Leistungsaufträge könnten nicht erteilt werden, da die Be-
schwerdeführerin an den Standorten Klinik D._______ und C._______spi-
tal über keine Intensivstation verfüge, die den jeweiligen Anforderungen
gemäss Spitalleistungsgruppensystematik entsprechen würde. Die Be-
gründungspflicht sei nicht verletzt worden (Vernehmlassung S. 4, 5).
Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich dem Leistungsauftrag BP Chi-
rurgie und Innere Medizin einen vorbehaltlosen Leistungsauftrag ohne Be-
fristung erhalten, daher sei auf die Rüge der angeblichen Unverhältnismäs-
sigkeit nicht einzutreten (Vernehmlassung S. 8).
Im Weiteren liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips betref-
fend die Leistungsgruppe Nephrologie vor, denn die Patienten des
E._______spital würden im Bettenhochhaus behandelt, wo die Distanz zur
Intensivpflegestation ca. 100m innerhalb desselben Gebäudekomplexes
betrage. Das E._______spital verfüge nur über einen Standort, denn seine
gesamte Infrastruktur befinde sich, im Gegensatz zu jener der Beschwer-
deführerin, auf einem zusammenhängenden Areal (Vernehmlassung S. 8,
9).
Hinsichtlich dem Kooperationsvertrag mit dem M._______spital führte die
Vorinstanz aus, sie habe sich davon leiten lassen, dass gemäss Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014 ein Kooperationsver-
trag mit der M._______ AG bestehe, eine andere geeignete Spitalunter-
nehmung sei aber als Kooperationspartner ebenfalls zulässig (Vernehm-
lassung S. 9).
O.
Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene BAG reichte am 18.
September 2014 seine Bemerkungen ein (C-1869/2014 act. 8). Zunächst
erörterte es den Sachverhalt (Stellungnahme S. 1ff.). Im Weiteren führte es
aus, der Regierungsrat habe die ab dem 1. Mai 2014 gültige Spitalliste der
Akutsomatik am 26. April 2014 erlassen, obwohl die Beschwerdeführerin
bereits gegen die am 4. April 2012 erlassene und für ein Inkrafttreten am
1. Mai 2012 vorgesehene Spitalliste Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben habe und daher für sie weiterhin die Spitalliste 2005
gelte. Die Nichtgesetzeskonformität der Planung der Spitalliste 2012 habe
das BAG in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 im Detail aufge-
führt und die Aufhebung der Verfügung des Regierungsrats des Kantons
Bern vom 4. April 2012 beantragt. Der Regierungsrat habe eine neue Spi-
talliste 2014 erlassen, mit dem Argument, dass die Spitalliste 2012 mittels
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 16
der Zürcher Leistungsgruppensystematik in eine neue Spitalliste 2014
überführt worden sei (Stellungnahme S. 5ff.).
Das BAG erklärte, es verstehe die Beschwerde in dem Sinne, dass die
Beschwerdeführerin die Erteilung des Leistungsauftrags für das Basispa-
ket Chirurgie und Innere Medizin wegen der Nichterfüllung der Anforderung
hinsichtlich Intensivstation faktisch als uneffektiv halten dürfe und in die-
sem Sinn das Kriterium Intensivstation Level 1 auch rüge. Im Sinne der
Rechtssicherheit müsse die Beschwerdeführerin, namentlich bezogen auf
die Planung ihrer Aktivitäten und einer Intensivstation wissen, ob und bis
wann der Leistungsauftrag für das Basispaket Chirurgie und Innere Medi-
zin unter welchen Bedingungen gelte. Es müsse wohl davon ausgegangen
werden, dass der Leistungsauftrag in einer relativ kurzen Frist nicht mehr
gelte, wenn die Klinik die Anforderungen der Intensivstation Level 1 nicht
erfüllen werde. Für die Umsetzung der im Moment erst als Entwurf existie-
renden Anforderungen der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedi-
zin (SGI) betreffend die Intermediate Care (IMC) wären gemäss Beschwer-
deführerin Investitionen in Millionenhöhe erforderlich, ohne dass eine sach-
liche Rechtfertigung hierfür bestehen würde. Die Erteilung des Leistungs-
auftrags für das Basispaket Chirurgie und Innere Medizin sei ohne weitere
Präzisierung durch die Kantonsregierung nicht nachvollziehbar (Stellung-
nahme S. 8, 9).
Hinsichtlich der Anforderungen an die Leistungsgruppen hielt das BAG
fest, für Leistungen für welche die Kantonsregierung der Beschwerdefüh-
rerin keinen Leistungsauftrag erteilt habe, erfüllten die Klinik D._______
und das C._______spital gemäss der Verfügung der Vorinstanz die Anfor-
derungen der Leistungssystematik "Leistungsgruppen und Anforderungen"
(Version 2.2) hinsichtlich Intensivstation Level 1 und 2 und Spezialisten auf
Pikett nicht. Bei diesen und weiteren Kriterien handle es sich um personelle
und technische Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG. Ei-
nem Spital dürfe grundsätzlich keine Betriebsbewilligung für die Leistungen
erteilt werden, für welche die personellen und technischen
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In diesem Kontext spiele es keine
Rolle, ob das Spital wirtschaftlicher als andere Spitäler arbeite, bzw. ob die
Spitalplanung für den Rest gesetzeskonform erstellt worden sei (Stellung-
nahme S. 6, 7).
Das BAG führte weiter aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass das
Erreichen der Intensivstation in der Klinik B._______ voraussetze, dass die
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 17
Patienten über öffentliche Strassen transportiert werden müssten. Inner-
halb des E._______spitals könnten hingegen die Patienten durch die un-
terirdischen Gänge verlegt werden. Die Situation sei somit nicht vergleich-
bar. In diesem Sinne erscheine der Entscheid des Kantons Bern in Sachen
Erfüllung der Bedingungen zur Intensivstation fundiert (Stellungnahme S.
9, 10).
Als Schlussfolgerung hielt das BAG fest, die Beschwerde sei in dem Sinne
abzuweisen, dass die Leistungen, für welche die Beschwerdeführerin die
personellen und technischen Kriterien nicht erfülle, nicht für eine Zulassung
im Sinne des KVG in Frage komme. Die Beschwerdeführerin habe den
Leistungsauftrag Basispaket Chirurgie und Innere Medizin ohne Befristung
erhalten, obwohl die Kantonsregierung die Meinung vertrete, dass die An-
forderungen der Leistungsgruppensystematik (Intensivstation Level 1)
nicht erfüllt seien. In diesem Sinne sei die Zuteilung als ungültig zu betrach-
ten, weil sie den Anforderungen der Leistungsgruppensystematik nicht ent-
spreche und sich nicht auf eine gesetzeskonforme Planung stütze, was
aber nicht gerügt worden sei (Stellungnahme S. 11).
P.
In ihren Schlussbemerkungen vom 11. Februar 2015 (C-1869/2014 act. 10)
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung fest und führte ergänzend aus, die Voraussetzung des Vorhandens-
eins einer Intensivstation Level 1 hinsichtlich dem Basispaket Chirurgie und
Innere Medizin sei eine Auflage, welche aufsichtsrechtlich durchgesetzt
werden könne. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ein Rechtsschutzin-
teresse daran, dass diese Auflage gestrichen werde. Aufgrund der Ausfüh-
rungen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass diese auf das Erforder-
nis einer Intensivstation Level 1 verzichten und die Auflage nicht durchset-
zen werde. Davon sei im Urteil Vormerk zu nehmen (Schlussbemerkungen
S. 11).
Die Vorinstanz habe in Ziffer 6.10 ihrer Vernehmlassung ausgeführt, dass
betreffend den Leistungsauftrag GEF3 auch ein anderer Kooperations-
partner als das M._______spital zulässig sei. Damit teile die Vorinstanz die
Auffassung der Beschwerdeführerin, wovon im Dispositiv Vormerk zu neh-
men sei (Stellungnahme S. 13).
Das BAG habe die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin die
personellen und technischen Voraussetzungen für die Erteilung einzelner
Leistungsaufträge nicht erfülle, insbesondere im Zusammenhang mit den
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 18
Erfordernissen einer Intensivstation, was die Nichtzulassung der Be-
schwerdeführerin in diesen Leistungsbereichen zur Folge hätte. Die Be-
schwerdeführerin sei hingegen der Auffassung, dass sie die entsprechen-
den Voraussetzungen erfülle. Diese Voraussetzungen, welche sich aus der
Zürcher Leistungsgruppensystematik ergeben würden, seien nicht absolut
zu verstehen, sondern müssten verhältnismässig sein und auf die konkre-
ten Umstände bezogen und damit auch relativiert werden (Schlussbemer-
kungen S. 13).
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Februar 2015 (1869/2014 act. 11)
nahm die Vorinstanz zum Bericht des BAG Stellung. Hinsichtlich der Prü-
fung von personellen und technischen Voraussetzungen seien zwei Ebe-
nen zu unterscheiden. Für die Zulassung als Leistungserbringer habe ein
Spital nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c KVG bestimmte gesundheitspolizei-
liche Dienstleistungen und Infrastrukturen (personelle und technische) zu
gewährleisten, welche die Typik eines Akutspitals oder einer Rehabilitati-
onsklink ausmachen würden. Dieser Gewährleistung diene die vom BAG
erwähnte kantonale Betriebsbewilligung, welche den gesundheitspolizeili-
chen Schutz der Patientinnen und Patienten sicherstellen und im Kanton
Bern in Art. 120 SpVG geregelt sei. Der Kanton Bern habe der Beschwer-
deführerin die Betriebsbewilligung erteilt. Diese sei nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Anderseits habe ein Spital für die Erteilung eines
Leistungsauftrages auf der Spitalliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu-
dem auch die spezifischen personellen und technischen Voraussetzungen
zu erfüllen, die in der Leistungsgruppensystematik enthalten seien. Diese
Voraussetzungen prüfe der Kanton im Rahmen der Spitallistenverfügun-
gen. Das BAG habe zurecht ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren
die personellen und technischen Voraussetzungen und nicht die Planung
entscheidend sei. Der Kanton dürfe einem Spital trotz Bedarf an Leistun-
gen keinen Leistungsauftrag erteilen, wenn das Spital nicht in der Lage sei,
die Leistungen in der nach Art. 58b Abs. 1 KVV verlangten Qualität zu er-
bringen. Soweit ein Spitalstandort einen bestimmten Leistungsauftrag zu-
geteilt erhalten wolle, müsse er somit die Anforderungen der Leistungs-
gruppensystematik für den entsprechenden Leistungsauftrag erfüllen. Da-
bei handle es sich um Qualitätsanforderungen. Erfülle er diese qualitativen
Anforderungen nicht, könne offenbleiben, ob diese Leistungen wirtschaft-
lich erbracht worden wären und ob ein Bedarf nach ihnen bestanden hätte
(Schlussbemerkungen S. 2, 4).
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 19
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe für den
Leistungsbereich Basispaket Chirurgie und Innere Medizin einen unbefris-
teten Leistungsauftrag erhalten, womit sie nicht beschwert sei. Auf die
Rüge der angeblichen Unverhältnismässigkeit sei daher bereits wegen feh-
lender Beschwer nicht einzutreten. Zudem seien Rügen der Unangemes-
senheit im vorliegenden Verfahren nicht zulässig (Schlussbemerkungen S.
3).
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. Die angefochtenen Regierungsratsbe-
schlüsse RRB Nr. 519 vom 4. April 2012 (Verfahren C-2372/2012) und RRB
Nr. 252/2014 vom 26. Februar 2014 (Verfahren C-1869/2014) wurden ge-
stützt auf Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Da die zwei Beschwerdeverfahren C-2372/2012 und C-1869/2014 die-
selben Parteien betreffen, sich gleiche Rechtsfragen stellen und ein enger
sachlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, die zwei Be-
schwerdeverfahren, zu vereinigen und darüber in einem gemeinsamen Ur-
teil zu befinden.
1.3
1.3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG nach dem
VwVG (SR 172.021), soweit das VGG oder das KVG keine abweichende
Regelung enthält.
1.3.2 Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind auf die Krankenversi-
cherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 20
vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG). Sie finden keine Anwendung
im Bereich Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35-40
und 59 KVG; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a KVG).
1.3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben.
1.3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315
E. 1.2). Die vorinstanzlichen Spitallistenbeschlüsse datieren vom 4. April
2012 und 26. Februar 2014, weshalb grundsätzlich auf die seit dem 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen
(Revision des KVG vom 21. Dezember 2007 zur Spitalfinanzierung; AS
2008 2049 2057; BBl 2004 5551) abzustellen ist, soweit die Übergangsbe-
stimmungen nichts Abweichendes vorsehen.
1.3.5 Betreffend das kantonale Recht ist für den Regierungsratsbeschluss
vom 4. April 2012 (RRB 519/2012) für die Spitalliste 2012 das Spitalversor-
gungsgesetz vom 5. Juni 2005 anwendbar (aSpVG) und für den Regie-
rungsratsbeschluss vom 26. Februar 2014 für die Spitalliste 2014 das Spi-
talversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG, BSG 812.11). Art. 12 aS-
pVG (Universitätsspitäler, Hochspezialisierte Versorgung), welcher wie zu
zeigen sein wird, für den Erlass der Spitalliste 2012 ausschlaggebend war,
entspricht Art. 15 Abs. 3 SpVG (Versorgungsbereiche).
1.4 Anfechtungsgegenstand ist nicht die Spitalliste als solche. In BVGE
2012/9 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste im
Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui generis zu qua-
lifizieren ist und – was für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitge-
genstandes entscheidend ist – aus einem Bündel von Einzelverfügungen
besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann grundsätzlich
nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten, d.h. diejenige Verfügung,
welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE 2012/9 E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin beantragte somit zu Recht nicht, dass die Spital-
liste als solche aufzuheben sei.
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 21
1.5 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b), und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanz-
lichen Verfahren C-2372/2012 und C-1869/2014 teilgenommen, ist als Spi-
talunternehmung, der aufgrund der neuen Spitallisten 2012 und 2014 ge-
wisse Leistungsaufträge nicht erteilt worden sind, durch die angefochtenen
Beschlüsse ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung derjenigen Verfügung, welche
das sie betreffende Rechtsverhältnis regelt. Die erfolgte Fusion der
B._______ AG und der C._______ AG zur A._______ Bern AG (Rechts-
nachfolge) nach Erlass der Spitalliste 2012 vermag daran nichts zu ändern,
zumal für die Erteilung eines Leistungsauftrages der Standort und nicht die
Trägerschaft des Spitals entscheidend ist (Art. 39 Abs. 1 KVG, vgl. dazu
auch Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversiche-
rung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 93 S. 166]; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 E. 1.3). Die Beschwerde-
führerin ist daher – im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes
– zur Beschwerde legitimiert.
1.6 Im Übrigen wurden die Beschwerden frist- und formgerecht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und die einverlangten Kosten-
vorschüsse innert Frist geleistet, weshalb – im Rahmen des Streit- und An-
fechtungsgegenstandes – auf die Beschwerden einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1 In Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG ist allerdings die Rüge der Un-
angemessenheit in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kantons-
regierungen nach Art. 39 KVG nicht zulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 22
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 23
3.
3.1 Grundsätzlich geht mit Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit
in der Sache auf die Beschwerdeinstanz über (vgl. Art. 54 VwVG). Davon
macht Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine Ausnahme als die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und neu verfügen
kann. Der Wiedererwägungsentscheid ersetzt den ursprünglichen Ent-
scheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behandlung der Be-
schwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung nicht ge-
genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Es hat über die ungelöst
gebliebenen Streitfragen zu befinden (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 1.2, A-2250/2007 vom 11. März
2009 E. 2, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 2, A-322/2009 vom 14. Juni
2011 E. 6.1, A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 3.1, A-416/2013
vom 6. August 2013 E. 1.3).
3.1.1 Die Verfügung hinsichtlich der neuen Spitalliste 2014, soll gemäss
Dispositivziffer 3 die Verfügung hinsichtlich der Spitalliste 2012 ersetzen
und stellt damit eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom
4. April 2012 dar. Der Beschwerdeführerin wurden neue Leistungsaufträge
in den Leistungsgruppen AUG1, AUG1.2, AUG1.6, AUG1.7, KIE1,
HNO1.1.1, HNO1.2.1, HNO1.3.1, THO1 und THO1.1 erteilt, womit sich der
Anfechtungsgegenstand hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 4.
April 2012 entsprechend schmälert (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
3.1.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der "kantonalen hoch-
spezialisierten Medizin" und der diesbezüglichen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist gegenstandslos geworden, da die Vorinstanz gemäss Zif-
fer 1.2 der Verfügung vom 26. Februar 2014 auf die separate Planung der
hochspezialisierten Medizin verzichtet hat. Die Rüge hinsichtlich NCH1.1
ist damit gegenstandslos geworden. Die Erteilung der Leistungsgruppen
VIS1.1, VIS1.2, VIS1.3 und VIS1.5 unter dem Vorbehalt der Beschlüsse
der Organe der IVHSM für den Bereich der hochspezialisierten Viszeral-
chirurgie ist keine Auflage im eigentlichen Sinn sondern nur eine Repetition
der gesetzlichen Bestimmungen, womit auch die Rüge hinsichtlich VIS1.1,
VIS1.2, VIS1.3 und VIS1.5 gegenstandslos geworden ist.
3.1.3 Der Leistungsauftrag bezüglich URO2.3 (Spitalliste 2014 =
URO1.1.3) für den Standort B._______ wurde antragsgemäss ohne die
Einschränkung des Ausschlusses von hochspezialisierten Verfahren erteilt.
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 24
Jedoch wurde auch in der Spitalliste 2014 für den Standort C._______spi-
tal kein Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe URO2.3 erteilt, womit die
entsprechende Rüge erhalten bleibt.
3.1.4 Betreffend die Leistungsgruppe GEF3 erteilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin einen Leistungsauftrag für den Standort B._______. Die
Beschwerdeführerin hatte hinsichtlich der Spitalliste 2012 nur für den
Standort Klinik B._______ einen Leistungsauftrag beantragt (vgl. Be-
schwerdeergänzung C-2372/2012 act. 5 S. 52). Der Leistungsauftrag
wurde in der Spitalliste 2014 unter der Auflage des Nachweises eines Ko-
operationsvertrages mit dem M._______spital erteilt. Die Beschwerdefüh-
rerin brachte dagegen vor, es sei unzulässig ihr vorzuschreiben, mit einem
bestimmten Spital einen Kooperationsvertrag abschliessen zu müssen
(Beschwerde C-1869/2014 act. 1 S. 30). Die Vorinstanz räumte ein, eine
andere geeignete Spitalunternehmung sei als Kooperationspartner eben-
falls zulässig (Vernehmlassung C-1869/2014 S. 9). Damit ist die entspre-
chende Rüge gegenstandslos geworden.
3.2 Da die Beschwerdeführerin für die Leistungsgruppen HNO2 hinsicht-
lich Standort Klinik D._______, NEU2.1 hinsichtlich Standort Klinik
D._______, HAE1 hinsichtlich Standort Klinik D._______ und
C._______spital, HAE2 hinsichtlich Standort Klinik D._______, GYN1.1
hinsichtlich Standort Klinik D._______ und Klinik B._______, UNF1 hin-
sichtlich Standort Klinik D._______ im vorinstanzlichen Verfahren gemäss
Akten betreffend die Spitalliste 2012 keinen Leistungsauftrag beantragt
hatte, wurde über diesen in der Verfügung vom 4. April 2012 auch nicht
entschieden. Der Beschwerdeantrag, es sei der Beschwerdeführerin für
diese Gruppen zusätzliche Leistungsaufträge zu erteilen, liegt damit aus-
serhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes. Da im Beschwerdever-
fahren zudem keine neuen Anträge gestellt werden dürfen (Art. 53 Abs. 1
Bst. a KVG), kann auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht eingetreten
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-5647/2011 vom 16.
Juli 2013 E. 1.5).
3.3 Konkret ist somit hinsichtlich der Spitalliste 2012 nur noch die Nichter-
teilung eines Leistungsauftrages für die Leistungsgruppen NEP1, die Nich-
terteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe URO2.3 an das
C._______spital und die Nichterteilung eines Leistungsauftrags für die
Leistungsgruppe UNF0 (vgl. E. 3.4.1 hiernach) umstritten.
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 25
3.4 Es folgen Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand hinsichtlich der
Spitalliste 2014.
3.4.1 Der Beschwerdeführerin wurde ein Leistungsauftrag für die Leis-
tungsgruppe Basispaket Chirurgie und Innere Medizin für sämtliche Stand-
orte erteilt (vgl. Verfügung Spitalliste 2014 C-1869/2014 act. 1 Beilage 2 S.
13). Das Basispaket der Spitalliste 2014 enthält die "Nuller-Gruppen" der
Spitalliste 2012 (mit Ausnahme der Leistungsgruppe KINM0; vgl. Begleit-
bericht zur Spitalliste Akutsomatik 2014 C-1869/2014 act. 1 Beilage 6 S.
5). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin für den Standort Klinik
D._______ ein Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe "UNF0" der Spi-
talliste 2012, welche in der Spitalliste 2014 im Basispaket enthalten ist, er-
teilt wurde. Das Basispaket Chirurgie und Innere Medizin setzt gemäss
Spitalliste 2014 eine Notfall- und Intensivstation Level 1 voraus (vgl. C-
1869/2014 act. 1 Beilage 12). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie ver-
füge über keine Intensivstation Level 1 und da eine solche aus medizini-
scher Sicht nicht notwendig sei, werde sie keine entsprechenden Infra-
strukturanpassungen vornehmen. Bei einer späteren Überprüfung der Vo-
raussetzungen durch die Vorinstanz, werde sie daher den Leistungsauftrag
für die Leistungsgruppe Basispaket Chirurgie und Innere Medizin verlieren.
Dagegen brachte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor (vgl. C-
1869/2014 act. 6 Ziff. 6.8), die Beschwerdeführerin habe für das Basispa-
ket Chirurgie und Innere Medizin vorbehaltlos, also ohne Befristung, einen
Leistungsauftrag erhalten, womit sie nicht beschwert sei und auf diese
Rüge nicht einzutreten sei.
Die Beschwerdeführerin hat für die Leistungsgruppe Basispaket Chirurgie
und Innere Medizin unbestrittenermassen einen vorbehaltlosen und unbe-
fristeten Leistungsauftrag erhalten. Dem Begleitbericht zur Spitalliste Akut-
somatik 2014 ist unter Ziffer 3 zu entnehmen (C-1869/2014 act. 1 Beilage
6), dass für die Spitalliste 2014 die Systematik der Zürcher Spitalplanungs-
leistungsgruppen übernommen wurde und damit grundsätzlich die mit die-
ser verbundenen Qualitätskriterien gelten. Es wurde festgehalten, die Er-
füllung der Qualitätskriterien gelte als "hartes" Kriterium bei der Vergabe
von Leistungsaufträgen. Es würden Leistungsgruppen bestehen, bei de-
nen bei der Zürcher Leistungsgruppensystematik höhere Anforderungen
vorhanden seien als bisher bei der Berner Systematik. Die Zürcher Quali-
tätskriterien würden auch in diesen Leistungsgruppen übernommen. Es sei
dabei möglich, dass Leistungserbringer die Erfüllung zusätzlicher Kriterien
(noch) nicht belegen könnten. Dazu seien drei Vorgehensmöglichkeiten
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 26
vorgesehen: die Fristsetzung zur Erfüllung der Kriterien, die Prüfung im
Rahmen des Monitorings oder der Entzug eines Leistungsauftrages. Die
Spitalliste werde periodisch überprüft und anhand der Daten der Medizinal-
und Krankenhausstatistik der Leistungserbringer analysiert mit dem Ziel,
valide Entscheidungsgrundlagen zur Neu- bzw. Wiedervergabe oder Auf-
hebung des Leistungsauftrags zu erlangen. Insbesondere werde überprüft,
ob die Strukturanforderungen pro Standort gemäss den Vorgaben der Zür-
cher Leistungsgruppensystematik eingehalten seien (vgl. Begleitbericht C-
1869/2014 act. 1 Beilage 6 Ziffer 6). Strukturanforderungen sind somit un-
abdingbare Voraussetzung für die Erteilung eines Leistungsauftrages.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Leistungsauftrag für die Leistungs-
gruppe Basispaket Chirurgie und Innere Medizin erteilt, obwohl sie gemäss
eigenen Angaben die entsprechenden Voraussetzungen (Intensivstation
Level 1) nicht erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei
einer Überprüfung der Voraussetzungen der Leistungsgruppen, der Be-
schwerdeführerin den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe Basispa-
ket Chirurgie und Innere Medizin entziehen wird. Damit ist die Beschwer-
deführerin beschwert.
3.4.2 Wie bereits weiter oben erörtert (E. 3.1.4 hiervor) hat die Vorinstanz
bezüglich der Spitalliste 2014 hinsichtlich die Leistungsgruppe GEF3 ein-
geräumt, eine andere geeignete Spitalunternehmung sei als Kooperations-
partner ebenfalls zulässig (Vernehmlassung Vorinstanz betreffend Spital-
liste 2014 S. 9). Die Rüge betreffend GEF3 ist damit gegenstandslos ge-
worden.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin beantragte anlässlich der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung eines Leistungsauftrags für
die Leistungsgruppe UNF1 für die Klinik D._______ (vgl. Beschwerde C-
1869/2014 act. 1 S. 14). Da sie zuvor in ihrer Stellungnahme an die
Vorinstanz vom 9. Januar 2014 auf die Erteilung eines Leistungsauftrags
für UNF1 für die Klinik D._______ verzichtet hatte (vgl. C-1869/2014 Ord-
ner Reg. 5 S. 4), ist auf dieses Begehren nicht einzutreten.
3.4.4 Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Leis-
tungsauftrags an die Klinik D._______ für die Leistungsgruppen HNO1.1.1
und NCH1 sowie für das C._______spital für die Leistungsgruppen NEP1,
NEO1.1.1. Diese Anträge stellte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich
ihrer Stellungnahmen vom 13. Oktober 2013 und vom 9. Januar 2014 (C-
1869/2014 Ordner Reg. 5 und 6), womit diese Begehren zulässig sind.
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 27
3.5 Hinsichtlich der Spitalliste 2014 ist somit die Nichterteilung eines Leis-
tungsauftrages für die Leistungsgruppe NEP1 und NEO1.1.1 an das
C._______spital und HNO1.1.1 und NCH1 an die Klinik D._______ um-
stritten, sowie die Frage, ob hinsichtlich der Leistungsgruppe Basispaket
Chirurgie und Innere Medizin zu Recht eine "Intensivstation Level 1" gefor-
dert wird.
4.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Vorinstanz habe die angefochte-
nen Verfügungen vom 4. April 2012 betreffend die Spitalliste 2012 und vom
26. Februar 2014 betreffend die Spitalliste 2014 nicht hinreichend begrün-
det und damit das rechtliche Gehör verletzt.
Ob das rechtliche Gehör hinsichtlich der Spitallisten 2012 und 2014 verletzt
wurde, kann vorliegend offen bleiben, da wie zu zeigen sein wird, die Ver-
sorgungsplanung 2011-2014, auf welche sich die Spitallisten 2012 und
2014 stützen, nicht rechtkonform ist, womit die Spitallisten 2012 und 2014
ihrerseits rechtswidrig sind und die angefochtenen Verfügungen betreffend
die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund aufzuheben sind.
5.
5.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG,
unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Dem-
nach muss ein Spital für die Zulassung unter anderem der von einem oder
mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsge-
rechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften ange-
messen in die Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Zudem müssen die
Spitäler, in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spital-
liste des Kantons aufgeführt sein (Bst. e).
Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordinationsvoraussetzung
und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung (an welche
Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraussetzungen gemäss Bst. d
und e sollen eine Koordination der Leistungserbringer, eine optimale Res-
sourcennutzung und eine Eindämmung der Kosten bewirken (BVGE
2010/15 E. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates über die
Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 [BBl 1992 I 166
f.]).
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 28
5.2 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem
(ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im
Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschwei-
zerische Planung zu beschliessen (Abs. 2bis). Der Bundesrat hat einheitli-
che Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlich-
keit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und
die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bundesrat
mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009) nachge-
kommen.
6.
6.1 Nach Art. 58b Abs. 1-3 KVV ermitteln die Kantone den Bedarf nach
stationärer Behandlung im Spital (oder in einem Geburtshaus sowie der
Behandlung in einem Pflegeheim) in nachvollziehbaren Schritten, wobei
sie sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche
stützen (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen bean-
sprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind
(Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner-
und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste gemäss Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist.
Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV festgestellten
Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV ermittelten An-
gebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu si-
chernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere die Wirt-
schaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Pati-
entinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie die
Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauf-
trages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei der Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, nämlich die
Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Qualität
und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien
(Abs. 5).
6.2
6.2.1 Art. 58b Abs. 4 Bst. a KVV schreibt den Kantonen ausdrücklich vor,
bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebo-
tes die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Abs. 3 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzie-
rung, AS 2008 2056, UeB KVG) sieht ebenso ausdrücklich vor, dass die
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 29
kantonalen Spitalplanungen auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt-
schaftlichkeit abgestützt sein müssen. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung
muss somit zwingend durch Betriebsvergleiche vorgenommen werden
(vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-325/2010
vom 7. Juni 2012 E. 5.2.3, 5.3 und 5.4 und C-5647/2011 vom 16. Juli 2013
E. 5.3.1).
6.2.2 Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit müssen gestützt auf
die erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunter-
schiede der verschiedenen Spitäler untersucht werden. Die Wirtschaftlich-
keitsprüfung kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden. Tarif-
vergleiche zwischen Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte Anfor-
derungen erfüllt sind. So muss eine taugliche Vergleichsbasis bestehen,
was nur dann der Fall ist, wenn Kosten einander gegenübergestellt wer-
den, die auf vergleichbare Leistungen entfallen. In diesem Sinne sind zu-
nächst die Leistungen eines Spitals sowie die darauf entfallenden Kosten
zu bestimmen und diese sodann den Leistungen und Kosten eines oder
mehrerer anderer Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberzustellen. Der an
Hand der Zahlen der Referenzspitäler ermittelte Wert wird als Benchmark
(oder als Referenz- oder Vergleichswert) bezeichnet. Das zu beurteilende
Spital und die Referenzspitäler müssen über dieselben rechnerischen
Grundlagen in Form von Kostenrechnungen verfügen. Zudem müssen die
Leistungen und Kosten des zu beurteilenden Spitals und der Referenzspi-
täler an Hand der wesentlichen Kriterien fassbar und vergleichbar sein (je
nach Art des Kostenvergleichs beispielsweise hinsichtlich Versorgungs-
stufe, Leistungsangebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und Art sowie
Schweregrad der Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotellerie/Service
und Pflege). Wenn die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu vermuten,
dass auch deren Kosten gleich hoch liegen werden. Falls dies im Einzelfall
nicht zutrifft und das zu beurteilende Spital für bestimmte Leistungen hö-
here Kosten aufweist als die Referenzspitäler, kann das Spital diese Ver-
mutung umstossen, indem es die höheren Kosten stichhaltig begründet.
Wenn dies nicht gelingt, ist anzunehmen, dass die höheren Kosten min-
destens teilweise auf einer unwirtschaftlichen Leistungserbringung beru-
hen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli
2013 E. 5.3.2 und C-2907/2008 vom 26. Mai 2011 E. 8.4.6.2; BVGE
2010/25 E. 7.1; RKUV 3/2005 159 ff. E. 11.1).
6.2.3 Liegen einheitliche Patientenklassifikationssysteme im Sinne von
"Diagnosis Related Groups" (DRG-Systeme) vor, werden im Rahmen von
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 30
Wirtschaftlichkeitsvergleichen diese zur Leistungsermittlung herangezo-
gen. Ansonsten können die medizinische Statistik des Bundesamts für Sta-
tistik (BFS) oder allenfalls kantonale Leistungsstatistiken bei innerkantona-
len Vergleichen als einheitliche Grundlagen herangezogen werden. Die an-
rechenbaren Kosten werden aufgrund von Kostenrechnungen ermittelt,
welche insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträ-
ger und die Leistungserfassung umfassen müssen (vgl. Art. 49 KVG in Ver-
bindung mit Art. 9 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leis-
tungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der
Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 [VKL, SR 832.104]).
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei Erlass des RRB 519/2012
vom 4. April 2012 betreffend die Spitalliste 2012 den bundesrechtlichen
Planungskriterien im erforderlichen Umfang Rechnung getragen und ins-
besondere eine rechtsgenügliche Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenom-
men hat.
7.1 Es findet sich in den Akten kein Hinweis auf die Durchführung eines
Kosten-/Leistungsvergleichs. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, ei-
nen solchen durchgeführt zu haben. Im Gegenteil räumt sie in ihrer Ver-
nehmlassung vom 23. Juli 2012 ausdrücklich ein, da Kostendaten der Leis-
tungserbringer unzureichend gewesen seien und einen Vergleich nicht zu-
gelassen hätten, sei der Vergleich der Wirtschaftlichkeit anhand der durch-
schnittlichen Aufenthaltsdauer vorgenommen worden (Vernehmlassung C-
2372/2012 act. 9 S. 20).
Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in seinem Entscheid C-
325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 5.2.3 betreffend die Spitalliste 2010 des
Kantons Bern fest, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der durch-
schnittlichen stationären Aufenthaltsdauer den bundesrechtlichen Anforde-
rungen nicht genügt.
Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung geht es um Kostenvergleiche. Die Höhe
der schweregradbereinigten Fallkosten eines Spitals widerspiegelt den Ef-
fizienz- und Wirtschaftlichkeitsgrad seiner Leistungserbringung. Dieser
wird durch die spezifische Situation des Spitals beeinflusst. Die Anwen-
dung des Kriteriums Aufenthaltsdauer als Indikator für die Wirtschaftlichkeit
ist nicht ausreichend, um die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Leistungs-
erbringung zu widerspiegeln. Entscheidend für die Beurteilung der Wirt-
schaftlichkeit bzw. ob die Leistungserbringung eines Spitals wirtschaftlich
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 31
ist, ist vielmehr der Vergleich der Fallkosten der einzelnen Spitäler unter
Berücksichtigung des jeweiligen Patientenmixes.
7.2 Die Vorinstanz begründete die Unterlassung der Wirtschaftlichkeitsprü-
fung anhand von Kostenvergleichen mit dem Fehlen von verwertbaren Fall-
kostendaten sämtlicher Spitäler im Kanton Bern (Schlussbemerkungen C-
2372/2012 act. 18 S. 20; Vernehmlassung C-1869/2014 act. 6 S.6). Die
Vorinstanz macht mit andern Worten geltend, es sei ihr gar nicht möglich
gewesen, einen Kostenvergleich vorzunehmen.
In der Tat bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Spitalliste 2012 bzw. der
angefochtenen Verfügung bis zum Vorliegen der Grundlagen im Hinblick
auf die Einführung von SwissDRG per 1. Januar 2012 keine einheitliche
innerkantonale Rechnungsstruktur der Spitäler im Kanton Bern. Vor die-
sem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt einen Kosten-
vergleich und damit letztendlich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anstellen
konnte.
Verschiedene Spitäler im Kanton Bern rechneten bereits vor der Einfüh-
rung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG mittels
Fallpauschalen ab (z.B. E._______spital, Spital F._______, Spitäler
G._______ AG, Regionalspital H._______, Spital I._______ AG, Spital
J._______ AG,
turant_apdrg_d.pdf> besucht am 14. Juli 2015; A._______ Kliniken Bern,
vgl. Jahresbericht/Qualitätsbericht 2011/12,
meine%20Seite/PDF/DE/Ueber%20uns/Geschaefts-%20und%20Quali-
taetsbericht/ A.________Jahresbericht_Qualit%C3%A4tsbe-
richt_DE_2011_12.pdf> besucht am 14. Juli 2015; L._______ AG Bern, vgl.
Geschäftsbericht der L._______ AG Bern 2009,
edieL._______.ch/ content/documents/ soho_GB2009.pdf> besucht am
14. Juli 2015 S. 8; Klinik K._______ AG
/kuv/spitalstatistik/data/ download/kzp09_ publika-
tion.pdf?webgrab=ignore> besucht am 14. Juli 2015). Mit dem Patienten-
klassifikationssystem "All Patient Diagnosis Related Groups" (APDRG-
System) ist es grundsätzlich möglich, die Spitäler inner- und ausserkanto-
nal direkt zu vergleichen, unabhängig vom Tätigkeitsbereich und der Kran-
kenhaustypologie (vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai 2011
E. 8.4.6.2; BVGE 2010/62 E. 6.11).
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 32
Spitäler, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung be-
reits das Patientenklassifikationssystem APDRG eingeführt hatten, hätte
die Vorinstanz ohne weiteres mit ausserkantonalen Spitälern, die ebenfalls
nach APDRG abrechneten, vergleichen können. Bei Spitälern, welche das
APDRG-System nicht kannten, hätte die Vorinstanz im Rahmen des Kos-
tenvergleichs stattdessen beispielsweise die medizinische Statistik des
BFS oder allenfalls kantonale Leistungsstatistiken als einheitliche Grund-
lagen heranziehen können. Der Vorinstanz wäre es somit durchaus mög-
lich gewesen, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen.
7.3 Wenn die Vorinstanz im Übrigen der Ansicht ist, eine Wirtschaftlich-
keitsprüfung erst nach Vorliegen der Grundlagen für SwissDRG durchfüh-
ren zu können, dann hat sie die Spitalliste verfrüht erlassen. Art. 58a Abs.
2 KVV schreibt den Kantonen zwar eine periodische Überprüfung der Pla-
nung vor, gemäss Abs. 3 der UeB KVG sind die Kantone jedoch nicht ver-
pflichtet, sondern lediglich berechtigt, ihre Spitalplanungen vor dem 31. De-
zember 2014 den neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen (vgl. Ur-
teil des BVGer C-325/2010 vom 7. Juni 2012 E. 4.5.1). Die Vorinstanz hätte
somit durchaus in einem ersten Schritt die nötigen Grundlagen im Hinblick
auf die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs.
1 KVG (SwissDRG) schaffen und erst in einem zweiten Schritt gestützt da-
rauf einen Wirtschaftlichkeitsvergleich durchführen und die Spitalliste er-
lassen können. Bei den Grundlagen im Hinblick auf die Schaffung der Fall-
pauschalen handelt es sich um eine einheitliche Rechnungslegung, die es
den Kantonen im Zusammenhang mit dem Erlass der Spitalliste und der
Erteilung von Leistungsaufträgen eben gerade ermöglicht, einen Kosten-
vergleich durchzuführen.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Wirtschaftlichkeitsprüfung gestützt auf die durchschnittliche statio-
näre Aufenthaltsdauer den bundesrechtlichen Anforderungen nicht ent-
spricht. Damit ist die gesamte Versorgungsplanung 2011-2014 der
Vorinstanz, welche Grundlage für die Spitalliste 2012 bildet, bundesrechts-
widrig erfolgt, sodass die angefochtene Verfügung ihrerseits rechtswidrig
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5647/2011 vom 16. Juli
2013 E. 6.1). Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2012 ist damit be-
treffend die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 33
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren von der Beschwer-
deführerin hinsichtlich der am 4. April 2012 verfügten Spitalliste 2012 vor-
gebrachten Rügen einzugehen.
8.
Es folgen Ausführungen zum RRB Nr. 252/2014 vom 26. Februar 2014 be-
treffend die Spitalliste 2014.
8.1 Vorab ist auf das Vorbringen des BAG einzugehen, wonach einem Spi-
tal keine Betriebsbewilligung für die Leistungen erteilt werden dürfe, für
welche die personellen und technischen Voraussetzungen nicht erfüllt
seien (vgl. Stellungnahme BAG C-1869/2014 act. 8 S. 6, 7).
Das BAG brachte somit sinngemäss vor, die Beschwerdeführerin erfülle
die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1
Bst. a-c KVG nicht, womit sie bereits aus diesem Grund nicht auf die Spi-
talliste aufgenommen werden könne.
8.1.1 Um zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zuge-
lassen zu werden, muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung
gewährleisten sowie über das erforderliche Fachpersonal und zweckent-
sprechende medizinische Einrichtungen verfügen (Dienstleistungs- und
Infrastrukturvoraussetzung, Art. 39 Abs. 1 Bst. a - c KVG). Die Prüfung der
Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzung erfolgt in erster Linie
durch die Behörden des Standortkantons, welche aufgrund ihrer besonde-
ren Kenntnisse der lokalen Verhältnisse dazu am besten in der Lage sind.
8.1.2 Ob eine Einrichtung ein Spital ist und die bundesrechtlichen Voraus-
setzungen erfüllt, prüft somit in erster Linie der Kanton, in welchem diese
Einrichtung liegt. Einrichtungen, die über eine kantonale Betriebsbewilli-
gung als Spital verfügen, genügen in der Regel diesen Voraussetzungen.
Anlass zur Überprüfung gibt es hingegen dann, wenn eine Einrichtung, de-
ren Aufnahme in die Spitalliste umstritten ist, nicht über eine kantonale Be-
triebsbewilligung als Spital verfügt oder sich aus den Akten Hinweise da-
rauf ergeben, dass sie den vom KVG aufgestellten Erfordernissen betref-
fend Dienstleistungen und Infrastruktur nicht entspricht (Urteil des Bundes-
rates vom 1 November 2006, KV 385 E. 2.1).
Die Vorinstanz hält in ihren Schlussbemerkungen Ziffer 2 zu Recht fest (C-
1869/2014 act. 11 S. 2), die Betriebsbewilligung sei in Artikel 120 SpVG
verankert und regle lediglich die Grundvoraussetzungen eines Spitalbe-
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 34
triebs nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG, nicht aber die spezifischen Anfor-
derungen, die ein Spital erfüllen müsse, um einen Leistungsauftrag nach
Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG auf der Spitalliste zu erhalten. Die Prüfung der
Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst.
a-c KVG erfolge in erster Linie im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfah-
rens durch den Standortkanton. Die erteilte Betriebsbewilligung decke nur
die ersten drei Erfordernisse von Art. 39 Abs. 1 KVG ab, die erfüllt sein
müssten, um über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Behand-
lungen in Rechnung stellen zu dürfen.
Gemäss Art. 120 SpVG wird eine Betriebsbewilligung als Spital erteilt,
wenn der Leistungserbringer unter anderem Gewähr für die fachgerechte
medizinische Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten bietet
(Bst. a), über zweckentsprechende Räumlichkeiten und medizinische Ein-
richtungen (Bst. b) verfügt, eine zweckentsprechende pharmazeutische
Versorgung gewährleistet (Bst c) sowie über ein sachgerechtes Notfallkon-
zept (Bst. f) verfügt. Es ist davon auszugehen, dass ein Spital, welches
eine Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 120 SpVG hat, die Vorausset-
zungen gemäss Art. 39 Bst. a-c KVG erfüllt. Der Kanton Bern überprüft
periodisch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, falls dies
nicht der Fall ist, wird die Betriebsbewilligung entzogen (vgl. Art. 118 Abs.
2 SpVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 SpVG).
Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über eine Betriebs-
bewilligung als Spital. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass
die A._______ Bern AG den vom KVG aufgestellten Erfordernissen betref-
fend Dienstleistungen und Infrastrukturen im Verfügungszeitpunkt vom 4.
April 2012 bzw. 26. Februar 2014 nicht entsprochen hätte, womit davon
auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG erfüllt.
8.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei Erlass des Regie-
rungsratsbeschlusses RRB 252/2014 vom 26. Februar 2014 betreffend die
Spitalliste 2014 den genannten bundesrechtlichen Kriterien (vgl. E. 5 und
6 hiervor) im erforderlichen Umfang Rechnung getragen hat.
8.2.1 Die Vorinstanz brachte vor, die Wirtschaftlichkeit sei nicht alleiniges
Beurteilungskriterium. Ein Spitalstandort könne nicht aufgrund einer wirt-
schaftlichen Leistungserbringung die Zuteilung eines Leistungsauftrages
für eine bestimmte Leistungsgruppe verlangen, wenn er die medizinisch-
C-2372/2012; C-1869/2014
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fachlichen Anforderungen der Leistungsgruppensystematik für diese Leis-
tungsgruppe nicht erfülle. Diese Anforderungen seien Ausfluss der in der
Krankenversicherungsgesetzgebung geforderten Qualität der Leistungser-
bringung. Die Beschwerdeführerin erfülle diese Anforderungen nicht. Da-
her könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bei diesen Leistungs-
aufträgen wirtschaftlich arbeiten würde (vgl. Vernehmlassung C-1869/2014
act. 6 S. 3).
8.2.2 Wie die Vorinstanz selber vorbrachte, ist die Spitalplanung ein zwei-
stufiger Prozess (Schlussbemerkungen C-1869/2014 act. 11 S. 2). Zuerst
erfolgt die Planung und danach gestützt auf die Planung die Spitalliste. Be-
ruht die Spitalliste auf einer nicht gesetzeskonformen Planung, ist sie ihrer-
seits nicht gesetzeskonform und damit für das Beschwerde führende Spital
nicht anwendbar. Daher spielt es keine Rolle, ob eine Leistungserbringerin
die Anforderungen der Leistungsgruppensystematik für eine bestimmte
Leistungsgruppe der Spitalliste erfüllt oder nicht, wenn die Spitalliste auf
einer nicht gesetzeskonformen Planung beruht.
8.2.3 Die Spitalliste 2014 stützt sich auf die Versorgungsplanung 2011-
2014. Wie weiter oben erörtert (vgl. E. 7.4) ist die Versorgungsplanung
2011-2014 bundesrechtswidrig erfolgt, da die von der Vorinstanz vorge-
nommene Wirtschaftlichkeitsprüfung gestützt auf die durchschnittliche Auf-
enthaltsdauer den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
Hinzukommt, dass Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG von den Kantonen eine be-
darfsgerechte Versorgungsplanung verlangt. Wie die Beschwerdeführerin
(vgl. Schlussbemerkungen C-1869/2014 act. 10 S. 10) und das BAG (vgl.
Stellungnahme C-1869/2014 act. 8 Ziff. 5.1) daher zurecht festhalten, ist
vor Erlass einer neuen Spitalliste der Sachverhalt mit Blick auf die Beurtei-
lung der Versorgung nochmals abzuklären und die Planung zu überarbei-
ten. Wenn die Spitalliste 2012 aufgrund einer gesetzeskonformen Planung
erstellt worden wäre, was wie erörtert nicht der Fall ist (vgl. E. 7.4), würde
das in der Spitalliste 2012 festgesetzte Angebot demjenigen für die Ge-
währleistung der Versorgung gemäss den Planungskriterien des Bundes-
rates (Art. 58b Abs. 3 und 1 KVV) entsprechen. Eine Reduktion oder Erhö-
hung dieses Angebots würde daher zu einer Unter- oder Überversorgung
in die betroffenen Leistungsgruppen führen. In diesem Sinn widerspricht
der Regierungsrat seiner Planung, weil er bei der Überführung der Spital-
liste 2012 in eine Spitalliste 2014 mittels Leistungsgruppensystematik das
Angebot verändert, ohne die Planung entsprechend überarbeitet zu haben.
C-2372/2012; C-1869/2014
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8.2.4 Damit ist die Spitalliste 2014, mangels gesetzeskonformer Planung,
rechtswidrig erfolgt, der angefochtene RRB Nr. 252/2014 vom 26. Februar
2014 betreffend die Beschwerdeführerin aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren von der Beschwer-
deführerin vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Verfügung vom 26. Feb-
ruar 2014 einzugehen und zu beurteilen, ob die Leistungsgruppensyste-
matik dem Bundesrecht entspricht und die Beschwerdeführerin die Anfor-
derungen an die Leistungsgruppen der Spitalliste 2014 erfüllen würde.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Regierungs-
ratsbeschlüsse RRB 519/2012 vom 4. April 2012 und RRB 252/2014 vom
26. Februar 2014 betreffend die Beschwerdeführerin aufzuheben sind und
die Sache entsprechend dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Rahmen der
Neubeurteilung wird die Vorinstanz eine bundesrechtskonforme Planung
und dabei insbesondere eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand von Kos-
tenvergleichen durchführen müssen. In diesem Sinne sind die Beschwer-
den vom 30. April 2012 und vom 7. April 2014 gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
grossmehrheitlich unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der grossmehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin werden re-
duzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Diese werden den ge-
leisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.- im Verfahren C-2372/2012
und C-1869/2014 /2014, das heisst insgesamt Fr. 8'000.- entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 7'000.- ist ihr zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführe-
rin ist aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zahlstelle be-
kannt zu geben.
10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 37
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mangels Kostennote ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine
Entschädigung von Fr. 13'000.- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehr-
wertsteuer) im Verfahren C-2372/2012 und Fr. 7'000.- (einschliesslich Aus-
lagenersatz und Mehrwertsteuer) im Verfahren C-1869/2014 als angemes-
sen. Diese wird im Rahmen des Obsiegens auf Fr. 12'000.- (einschliesslich
Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) im Verfahren C-2372/2012 und Fr.
6'500.- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) im Verfahren
C-1869/2014 festgelegt.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig und tritt mit Eröffnung
in Rechtskraft.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2372/2012; C-1869/2014
Seite 38
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-2372/2012 und C-1869/2014 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind
und soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die an-
gefochtenen Verfügungen vom 4. April 2012 und vom 26. Februar 2014
betreffend die Beschwerdeführerin aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- aufer-
legt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt
Fr. 8'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 7'000.- wird der Beschwer-
deführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 12'000.- im Verfahren C-2372/2012 und
Fr. 6'500.- im Verfahren C-1869/2014 zugesprochen. In der Parteientschä-
digung sind der Auslagenersatz und der Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art.
9 Abs. 1 Bst. c VGKE mitenthalten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 519/2012 Spitalliste 2012 und Ref-Nr. 252/2014
Spitalliste 2014; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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