Abtei lung III
C-2373/2006
{T 0/2}
{T 0/2}
Urteil vom 9. März 2007
Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter
Michael Peterli, Richter
Franziska Schneider, Richterin
Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber
A._______,
vertreten durch M._______
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 17. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegne-
rin einen Fragebogen zur Anmeldung seines Betriebs zum Anschluss ein
(act. 5.4). Diesem legte er die Anmeldung der Arbeitnehmerin M._______
mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1994 (act. 5.5) sowie die Austritts-
meldung derselben Arbeitnehmerin per 13. April 1997 (act. 5.6) bei.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Schreiben vom 31. Januar 2005 den
Antrag für einen freiwilligen Anschluss ab mit der Begründung, mit dem
Austritt der Arbeitnehmerin M._______ per 31. März 1997 sei bereits ein
Leistungsfall in Form einer Freizügigkeitsleistung eingetreten, weswegen
sie den Zwangsanschluss verfügen müsse, welcher mit Kosten von Fr.
450.--, Zwangsanschlussgebühren von Fr. 375.-- und ausserordentlichen
Kosten von Fr. 200.-- verbunden sei (act. 5.3).
Mit Kurzschreiben vom 25. April 2005 meldete die Sozialversicherungsan-
stalt des Kantons Graubünden der Beschwerdegegnerin den Beschwerde-
führer zum Zwangsanschluss an, weil dieser seit 1978 (recte 1988) Löhne
ausbezahlt habe, welche nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40) versicherungspflichtig waren (act. 5.1).
Mit Schreiben vom 29. April 2005 forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer gestützt auf die Meldung der AHV-Ausgleichskasse auf,
ihr bis am 11. Mai 2005 mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung das
Personal in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 23. Dezember 1994 versichert
war, andernfalls sie den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 1988
verfügen müsse (act. 5.2).
B. Am 9. Juni 2005 verfügte die Beschwerdegegnerin den rückwirkenden An-
schluss des Beschwerdeführers per 1. Januar 1988 unter Auferlegung der
angedrohten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren von
Fr. 375.-- (act. B 2). Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung habe er nicht nach-
gewiesen. Zudem seien mit dem Dienstaustritt von Arbeitnehmern Leis-
tungsansprüche gemäss Art. 12 BVG entstanden.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2005 bei
der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Be-
schwerdekommission BVG) Beschwerde (act. B 7). Dabei beantragte er,
Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben und auf die Erhebung der
Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren in der Höhe von Fr.
375.-- zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, er habe per 6. Januar
1997 seinen Restaurantbetrieb zusammen mit der dazu gehörenden Lie-
genschaft seiner Lebenspartnerin, Frau B._______, verkauft. Diese sei in
der Folge von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember
2004 rückwirkend per 1. Januar 1997 rechtskräftig angeschlossen worden.
Nun sei der Liegenschaftsverkauf gemäss den Urteilen des Bezirksgerichts
Oberlandquart vom 26. November 1998 (act. B 3), des Kantonsgerichts
3von Graubünden vom 11. Dezember 2001 (act. B 4) und letztinstanzlich
des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002 (act. B 5) sowie vom 29. November
2002 (act. B 6) nachträglich durch eine vorkaufsberechtigte Partei erfolg-
reich angefochten worden, weshalb der Verkauf rückgängig gemacht wer-
den musste. Das habe zur Auswirkung, dass auch der Verkauf des Res-
taurantbetriebs an Frau B._______ rückgängig zu machen sei. Da der Be-
schwerdeführer über den 6. Januar 1997 hinaus Besitzer dieses Betriebs
geblieben sei, hätte die Beschwerdegegnerin den Zwangsanschluss nur
einmal verfügen und die sich daraus ergebenden Kosten nur einmal in
Rechnung stellen dürfen. Inzwischen seien diese Kosten mit dem Zwangs-
anschluss von Frau B._______ jedoch bereits bezahlt worden, so dass der
Beschwerdeführer vorliegend nichts mehr schulde.
D. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2005 (act. B 18) beantragte die
Beschwerdegegnerin vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur
Begründung führte sie aus, gemäss Meldung der AHV-Ausgleichskasse
des Kantons Graubünden habe vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember
1996 der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und ab dem 1. Januar 1997
Frau B._______ als neue Arbeitgeberin abgerechnet. Somit handle es sich
um zwei verschiedene Arbeitgeber, welche gemäss Art. 11 Abs. 6 BVG
separat anzuschliessen seien. Die Kosten und Gebühren seien dem
Beschwerdeführer deshalb zu Recht auferlegt worden.
E. Mit Replik vom 20. Oktober 2005 (act. B 23) hielt der Beschwerdeführer an
seinem Begehren fest. Dieses ergänzte er dahingehend, als auch die in-
zwischen von der Bescherdeführerin am 25. Juli 2005 in Rechnung gestell-
ten ausserordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- aufzuheben sei-
en. Zur Begründung führte er aus, die Erhebung von ausserordentlichen
Kosten sei in der angefochtenen Verfügung nicht vorgesehen.
F. Mit Duplik vom 22. Dezember 2006 (act. B 27) hielt die Beschwerdeführe-
rin an ihrem Antrag fest. Zum ergänzten Antrag des Beschwerdeführers
betreffend die ausserordentlichen Kosten liess sie sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2005, welche gemäss Art. 60 Abs. 2bis
BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrich-
tung beurteilte die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter An-
wendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und
Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung).
Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommissi-
on BVG durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit
am 1. Januar 2007 aufgenommen und die Beurteilung der in diesem Zeit-
punkt hängigen Beschwerden gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungs-
4gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) übernommen hat.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art.
31 und 33 Bst. h VGG, sofern kein Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrich-
tung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1
und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Dabei finden, mangels ei-
nes ausdrücklichen Verweises im BVG, die Vorschriften des 2. Abschnitts
über das Sozialversicherungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) keine Anwendung (Art. 2 ATSG).
Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung form- und fristgerecht Be-
schwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Er ist in seinen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnissen betroffen und hat demnach ein schutzwürdiges
Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(Art. 48 Bst. a und b VwVG).
2. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr
vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-
Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 er-
zielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindest-
lohn wurde verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art.
9 BVG). Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die
AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitrags-
statut formell verbindlich wäre (BGE 115 Ib 37 E. 4).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern
sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Aus-
gleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber ei-
ner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von
zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung
nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art.
11 Abs. 4 – 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG),
und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versi-
chernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
3. Der Beschwerdeführer bestreitet den rückwirkend per 1. Januar 1988 ver-
fügten Zwangsanschluss als Arbeitgeber nicht. Er macht jedoch geltend,
dass dieser Anschluss nicht per 31. Dezember 1996 endete, sondern darü-
ber hinaus unverändert weiterdauerte, wie wenn kein Arbeitgeberwechsel
stattgefunden hätte, weil sich der Anschluss auf den gleichen Restaurant-
betrieb bezogen habe. Die Frage, bis wann die Anschlusspflicht des Be-
schwerdeführers gedauert hat, ist indessen nicht zu prüfen, da der Streit-
gegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage der Anschluss-
pflicht als solche und des Beginns derselben ist. Demzufolge ist vorliegend
auch die Frage nicht zu prüfen, ob mit der Geschäftsübergabe für Frau
B._______, wie von der Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2004 ver-
fügt, eine neue Anschlusspflicht gemäss Art. 11 BVG entstanden ist.
54. Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die Aus-
gleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach-
ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die von der Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Ver-
fügung in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- und Ge-
bühren in der Höhe von Fr. 375.-- entsprechen dem als Anhang der An-
schlussbedingungen figurierenden Kostenreglement und sind deshalb
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht jedoch die Verrech-
nung mit den bereits auferlegten und bezahlten Kosten aufgrund der er-
wähnten Verfügung vom 21. Dezember 2004 geltend, zumal sich die bei-
den Zwangsanschlüsse auf denselben Restaurantbetrieb bezogen hätten.
Dieser Einwand kann nicht geschützt werden. Eine Verrechnung gemäss
Art. 120 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) scheidet
schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer gemäss der Verfügung vom
21. Dezember 2004 nicht Schuldner dieser Kosten war und demzufolge
auch keine Gegenforderung aufgrund eines Rückforderungsanspruchs gel-
tend machen kann.
5. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Beschwerdegegne-
rin habe in ihrer Abrechnung vom 25. Juli 2005 (act. B 22) zusätzlich au-
sserordentliche Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- in Rechnung gestellt,
welche in der Verfügung nicht vorgesehen waren. Gemäss Dispositivziffer
3 bilden die Anschlussbedingungen, zu denen auch das im Anhang aufge-
führte Kostenreglement gehört, integrierenden Bestandteil der Verfügung.
Gemäss Ziffer 4 hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch au-
sserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstanden sind. Mit Schreiben
vom 31. Januar 2005 (act. 5.3) hat die Beschwerdegegnerin dem Be-
schwerdeführer die Auferlegung von ausserordentlichen Kosten von min-
destens Fr. 200.-- angedroht. Daher ist auch die Rechnungstellung dieser
Kosten nicht zu beanstanden.
6. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Zwangsanschluss zu Recht von
Gesetzes wegen und rückwirkend auf den 1. Januar 1988 erfolgt ist. Auf
Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden
in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 500.-- festgesetzt. Die obsiegende Beschwerdegegnerin
hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Zürich, vom 9. Juni 2005 wird abgewie-
sen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Beschwerdegegnerin
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110
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