B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 17.08.2017 (9C_726/2016)
Abteilung III
C-2375/2015
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenhöhe,
Einspracheentscheid vom 6. März 2015.
C-2375/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am 1. Januar 1938, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in B._______ (RU),
arbeitete als Professor in der Schweiz und in Deutschland und war von
November 1967 bis April 1997 mit C._______ verheiratet. Aus dieser Ehe
gingen die Kinder D._______ und E._______ hervor. Seit dem (…) 1998
ist er mit F._______ verheiratet; aus dieser Ehe stammen die gemeinsa-
men Kinder G.______ und H.______ (Akten [nachfolgend: act.] der
Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] 2,
S. 2; act. 4, S. 2, S. 4, S. 6 und S. 10; act. 5, S. 1).
A.b Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Vorinstanz dem Versicher-
ten – gestützt auf dessen (verspätete) Anmeldung vom 10. Februar 2011
(Posteingang SAK: 15.03.2011) – eine ordentliche Altersrente ab 1. Feb-
ruar 2006 zu. Der Berechnung legte sie eine Beitragsdauer von 18 Jahren
und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 26'448.- zugrunde (act. 5).
A.c Aufgrund einer am 12. April 2011 dagegen erhobenen Einsprache
(act. 12) rechnete die Vorinstanz dem Versicherten mit Einspracheverfü-
gung vom 1. September 2011 neu das Jugendjahr 1954 und damit 19 an-
stelle von 18 vollen Beitragsjahren an und errechnete ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen in der Höhe von neu Fr. 25'056.-
(act. 20).
Weitergehende Einspracheanträge, unter anderem betreffend Einkom-
menssplitting während der Jahre 1980 bis 1996, wies die Vorinstanz mit
Einspracheentscheid vom 2. September 2011 ab mit der Begründung, er
sei nur bis Dezember 1979 in der Schweiz wohnhaft beziehungsweise in-
folge Erwerbstätigkeit in der Schweiz der AHV unterstellt gewesen. Belege,
wonach er nur bis Dezember 1979 in der Schweiz Wohnsitz gehabt bezie-
hungsweise AHV-Beiträge entrichtet habe, lägen nicht vor (act. 23).
A.d Nachdem die SAK dem Versicherten auf dessen Nachfrage hin am
22. September 2011 die Berechnungsgrundlagen der Altersrente zugestellt
hatte (act. 31), erhob dieser mit Eingabe vom 27. September 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag,
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine detaillierte Begründung und Be-
rechnungsgrundlage für den Einspracheentscheid vom 2. September 2011
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zuzustellen. Ferner sei ihm eine neue Frist von 30 Tagen zu gewähren, um
eine detaillierte Beschwerde einreichen zu können und der zivilrechtliche
Wohnsitz in I._______ (CH) und damit auch die Unterstellung unter die
AHV seien für die Zeit von 1980 bis 1996/97 anzuerkennen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe ab 1973 eine An-
stellung als ordentlicher Professor an der Universität (…; D) angenommen
und dort in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Die Familienwohnung habe
er in I._______ beibehalten und er sei von 1973 bis 1996 zwischen
J._______ (D) und I._______ hin und her geflogen. Gestützt auf die Weg-
leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Versiche-
rungspflicht in der AHV (RWL, Rz. 1029 und 1030) habe der Wochenauf-
enthaltsort nicht als Wohnsitz zu gelten. Von 1972 bis 1979 habe er zudem
eine Vorlesung pro Semester an der Universität I._______ gehalten (act.
34, S. 38 f.).
A.e Mit unangefochten gebliebenem Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezem-
ber 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem
Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Sep-
tember 2011 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückwies (act. 75, S. 1 - 24 ff.). Zur Begründung führte das Ge-
richt im Wesentlichen aus, als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Zeit von 1938 bis
1997 dauernd in der Schweiz gehabt habe (E. 3.2). Die während der Ka-
lenderjahre der gemeinsamen Versicherungszeit und Ehe nach 1979 er-
zielten Einkommen seien zu teilen und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer
und dessen abgeschiedener Ehefrau anzurechnen (E. 5.2). Überdies habe
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch die Erziehungsgutschriften für
die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu deren 16. Altersjahr anzurech-
nen respektive diese Umstände in der neuen Verfügung zu berücksichtigen
(E. 6.2). Ferner habe die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der neuen
Verfügung für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 auch den
Anspruch auf Zusatzjahre nach Art. 52d AHVV (SR 831.101) zu prüfen
(E. 7). Schliesslich bestehe nur in Bezug auf die im Jahr 1966 erzielten
Einkommen respektive die daraus resultierenden Beitragsjahre ein weite-
rer Abklärungsbedarf. Die restlichen (massgeblichen) Eintragungen im IK-
Auszug für die Jahre 1955 bis 1965 und 1968 seien weder offenkundig
falsch noch habe für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht werden
können (E. 9.2.5).
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B.
B.a Gestützt auf die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die
SAK in der Folge eine neue Rentenberechnung vor und sprach dem Be-
schwerdeführer mit Verfügungen vom 22. Juli 2014 ab dem 1. Februar
2006 eine korrigierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1‘387.- so-
wie zwei Kinderrenten von monatlich Fr. 555.- zu. Der Berechnung legte
sei neu eine Versicherungszeit von 38 Jahren, Erziehungsgutschriften
während 8 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 38 sowie ein massge-
bendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40‘716.- zugrunde
(act. 89 und act. 90).
B.b Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 20. August 2014 Einsprache mit dem Antrag, die AHV-Renten seien
auf der Grundlage einer Versicherungszeit von 41 Jahren und 4 Monaten
respektive der Anwendung der Rentenskala 42 und eines massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 36‘486.- zu berechnen, wo-
raus eine geringfügig höhere Teilrente von monatlich Fr. 1‘479.- resultiere
(act. 95, S. 1 f.).
B.c Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die SAK fest, dass der
Sohn G.______ versehentlich bei der Ermittlung der Erziehungsgutschrif-
ten nicht berücksichtigt worden war, weshalb die Rente unter Einbezug die-
ser zusätzlichen Erziehungsgutschriften neu zu berechnen sei (act. 98 f.).
Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 hiess die SAK die Einsprache
des Beschwerdeführers teilweise gut, indem sie ihm neu für 10,5 Jahre
Erziehungsgutschriften anrechnete. Zur Begründung führte sie ergänzend
aus, die Beitragslücken aus den Jahren vor 1979 (insgesamt 48 Monate in
den Jahren 1962, 1964, 1965 und 1968) seien durch Jugendjahre
(1954/1956 - 1958, total 40 Monate) und 8 Monate als Zusatzjahre ausge-
füllt worden. Ferner habe er im Jahr 2002 weder Wohnsitz in der Schweiz
gehabt noch sei er infolge Erwerbstätigkeit versichert gewesen, weshalb er
diesbezüglich keinen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift habe. Auch
im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei für dieses
Jahr keine Versicherungszeit angerechnet worden. Unter Berücksichtigung
der Einkommensteilung ergebe sich eine Gesamtsumme von Fr. 684‘979.-
. In Anwendung eines Aufwertungsfaktors von 1,564 und einer Beitrags-
dauer von 38 Jahren resultiere ein durchschnittliches Einkommen von
Fr. 28‘192.-. Unter Einbezug der Erziehungsgutschriften für 10,5 Jahre be-
ziehungsweise von Fr. 10‘494.- ergebe sich ein durchschnittliches Jahres-
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einkommen von Fr. 38‘686.- respektive aufgerundet auf den nächsten Ta-
bellenwert von Fr. 39‘246.-. Hochgerechnet auf das Jahr 2006 (Jahr des
Rentenanspruchs) respektive 2015 resultiere ein durchschnittliches Jah-
reseinkommen von Fr. 39‘990.- beziehungsweise Fr. 43‘710.- (act. 104,
S. 1 - 3).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. April 2015 (Posteingang: 17. April 2015) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Ein-
spracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm für seinen Sohn
G._______ hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 Erziehungsgutschriften
anzurechnen, zumal sein Sohn seinen Wohnsitz in dieser Zeit in I._______
gehabt habe. In formeller Hinsicht rügte er, dass ihm die SAK den Ein-
spracheentscheid zu Unrecht nicht nach Russland, sondern nach
I._______ zugestellt habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend:
BVGer act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, seit sei-
ner Rentenanmeldung sei die Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers Ge-
genstand von Abklärungen gewesen, weil er als ordentlicher Professor an
der Universität Wuppertal (D) seit 1973 dort eine Einzimmer-Wohnung be-
zogen habe und in seiner Freizeit nach I._______ (CH) zur gemieteten und
im Jahr 1982 gekauften Wohnung gependelt sei. In seiner Eingabe vom
27. Februar 2012 (act. 39, S. 7) habe der Beschwerdeführer noch geltend
gemacht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und damit der
Wohnsitz im Zeitpunkt seiner Heirat vom (…) 1998 in B._______ (RU) und
nicht mehr in I._______ gewesen sei. Sie sei demnach zu Recht von einem
Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers bis zu seiner Scheidung im
April 1997 ausgegangen. Die Renten seien somit korrekt berechnet wor-
den. Nachdem die Beschwerde vom 15. April 2015 fristgerecht eingereicht
worden sei, könne sie auf entsprechende Bemerkungen zur gerügten feh-
lerhaften Zustellung verzichten (BVGer act. 3).
C.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner
bisherigen Argumentation fest und stellte überdies ein Gesuch um Erstre-
ckung der Frist zur ergänzenden Stellungnahme und zur Einreichung wei-
terer Beweismittel (BVGer act. 5).
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C.d Mit Replik vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein und führte zur Begründung ergänzend aus, durch die nach-
gereichten Akten sei belegt, dass sein Sohn G.______ bis Ende 2004 in
I._______ und nicht in Russland gewohnt habe. Er selber sei überdies bis
zu seiner Emeritierung im Jahr 2003 regelmässig von K.______ (D) nach
I._______ gependelt. Ferner stellte er ein weiteres Gesuch um Fristerstre-
ckung für die Einreichung zusätzlicher Beweismittel (BVGer act. 9 samt
Beilagen).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers gut und gab ihm Ge-
legenheit, bis zum 10. August 2015 weitere Beweismittel einzureichen. Fer-
ner räumte er der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 28. August 2015
eine Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 10).
C.f Mit Eingabe vom 10. August 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner
bisherigen Argumentation fest und legte weitere Beweismittel ins Recht.
Überdies stellte er ein erneutes Gesuch um Fristerstreckung für die Einrei-
chung weiterer Beweismittel (BVGer act. 11 samt Beilagen).
C.g Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2015 weitere Beweismittel ein und hob erneut hervor, dass er
seinen Wohnsitz erst mit dem Umzug von I._______ nach Russland im
Jahr 2004 gewechselt habe und auch sein Sohn bis Ende 2004 in
I._______ wohnhaft gewesen sei (BVGer act. 13 samt Beilagen).
C.h Mit Duplik vom 22. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie ergän-
zend an, die Argumentation des Beschwerdeführers im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren widerspreche jener im Beschwerdeverfahren C-
5384/2011; widersprüchliches Verhalten dürfe keinen Rechtschutz finden.
Überdies sei die Frage des Wohnsitzes im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. Dezember 2013 abschliessend abgeklärt worden, sodass
einer erneuten Prüfung die Rechtskraft dieses Urteils entgegenstehe. Fer-
ner sei der Wohnsitz der Ehefrau und von G._______ seit dessen Geburt
in B._______ gewesen (BVGer act. 15).
C.i Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmass-
nahmen, per 10. Oktober 2015 ab (BVGer act. 16).
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Seite 7
C.j Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte darin den Antrag, es
sei ihm unter Neueröffnung des Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben,
die Behauptungen der Vorinstanz in ihrer Replik (recte: Duplik) vom
22. September 2015 zu widerlegen. Ferner sei zur Abklärung des Wohnsit-
zes seiner Söhne aus erster Ehe eine Anfrage an das „Bevölkerungsamt
der Stadt I._______“ in der Zeit von Anfang 1998 bis Ende 2003 zu richten.
Schliesslich habe die Vorinstanz eine Neuberechnung der Rente unter Ein-
bezug des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten ein-
jährigen Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7).
C.k Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 stellte der Instruktions-
richter der Vorinstanz eine Kopie der unaufgefordert eingereichten Stel-
lungnahme samt Beilagen zur Kenntnisnahme zu. Ferner teilte er den Ver-
fahrensbeteiligten mit, dass die Anträge auf Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels und einer Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt
I._______ sowie auf Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung
des Rentenaufschubs durch den Spruchkörper beurteilt würden (BVGer
act. 19).
C.l Mit erneuter unaufgeforderter Eingabe vom 16. November 2015 reichte
der Beschwerdeführer wiederum neue Beweismittel ein (BVGer act. 20
samt Beilagen).
C.m Mit Eingabe vom 16. November 2015 teilte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Abschluss des Schriftenwech-
sels einverstanden sei: Ob hinsichtlich des Wohnsitzes ab Mai 1997 eine
Anfrage beim Bevölkerungsamt der Stadt I.______ vorzunehmen sei, über-
lasse sie dem richterlichen Ermessen. Schliesslich sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer sein Begehren um Rentenaufschub verspätet ge-
stellt habe (BVGer act. 21).
C.n Mit wiederum unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 23. Novem-
ber 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein (BVGer
act. 22 samt Beilagen).
C.o Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 übermittelte der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz
vom 16. November 2015 sowie dieser die unaufgefordert eingereichten
Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. und 23. November 2015. Über-
dies teilte er den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel – entsprechend
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Seite 8
der Verfügung vom 15. Oktober 2015 – am 10. Oktober 2015 geschlossen
worden sei und über die Anträge auf Durchführung weiterer Schriftenwech-
sel und die Abnahme weiterer Beweismittel durch den Spruchkörper ent-
schieden werde. Bis zum diesbezüglichen Entscheid würden keine weite-
ren Schriftenwechsel durchgeführt; das Bundesverwaltungsgericht behalte
sich vor, weitere unaufgefordert eingereichte Eingaben aus dem Recht zu
weisen (BVGer act. 23).
C.p Am 27. Januar 2016 liess das Schweizerische Generalkonsulat in (…)
dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe des
Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016 samt Beweismitteln zukommen
(BVGer act. 26 samt Beilagen).
C.q Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2016 übermittelte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des
Schreibens des russischen Konsulates vom 25. Januar 2016 (BVGer
act. 27 samt Beilagen).
C.r Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2016 hob der Instruktionsrich-
ter Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2015 auf und übermittelte der
Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen des Be-
schwerdeführers vom 27. und 28. Januar 2016 unter Einräumung der Ge-
legenheit, bis zum 14. März 2016 Schlussbemerkungen einzureichen
(BVGer act. 28).
C.s Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte die Vorinstanz ihre Schlussbe-
merkungen ein und hielt darin – unter Verweis auf ihre bisherigen Ausfüh-
rungen – am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 31).
C.t Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 liess der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zukom-
men. Überdies behielt er sich ausdrücklich vor, weitere unaufgeforderte
Eingaben aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus wies er den Be-
schwerdeführer vorsorglich darauf hin, dass eine Störung des Geschäfts-
ganges mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft werden
könne (BVGer act. 32).
C.u Am 20. März 2016 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht eine erneute unaufgeforderte Eingabe samt Beilagen zukom-
men (BVGer act. 33 samt Beilagen), welche mit Verfügung vom 23. März
2016 aus dem Recht gewiesen wurde (BVGer act. 34).
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Seite 9
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids vom 6. März 2015 durch diesen beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä-
gungen (E. 1.2) – zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. April 2015 (Postein-
gang: 17. April 2015) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m.
Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung an die Ad-
resse in I._______ (CH) rügt, ist festzuhalten, dass er die Beschwerde
rechtzeitig eingereicht hat, sodass auf diese Rüge bereits mangels Be-
schwer nicht einzutreten ist, da er an der Prüfung dieser Rüge kein aktuel-
les und praktisches Rechtschutzinteresse hat (VERA MARANTELLI/SAID HU-
BER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 NN. 15 f.). Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass eine direkte postalische Zustellung – mangels
entsprechender zwischenstaatlicher Vereinbarung –nach Russland nicht
zulässig ist (vgl. dazu die Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV], Stand 1. Januar 2016; Themen > Inter-
nationales > Grundlagen > Abkommen mit einzelnen Staaten, abgerufen
am 06.06.2016).
2.
2.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Aus-
gangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mit-
hin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte
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Seite 10
Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfü-
gung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen;
sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegrif-
fen. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz
entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung nichts zu tun hat, ist nicht einzutreten. Nur ausnahmsweise können
Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem
Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen
werden. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug
zum bisherigen Streitgegenstand besteht und anderseits die Verwaltung im
Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage
zu äussern (vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl.
1983, S. 46; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.
2010 Rz. 988 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und S. 118 f. Rz. 2.208
ff., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-3113/2013 vom 16. April
2014 E. 1.2.2 und A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1).
Überdies können Begehren einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwer-
defrist nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder
fallengelassen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 123
Rz. 2.218).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2015
erstmals beantragt, es sei eine Neuberechnung der Rente unter Einbezug
des in der Rentenanmeldung vom 10. Februar 2011 gestellten einjährigen
Rentenaufschubes vorzunehmen (BVGer act. 18 samt Beilage 7), kann da-
rauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren – infolge verspäteter Geltend-
machung – nicht mehr eingetreten werden. Denn zum einen können Per-
sonen, welche Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, zwar den
Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben
und innerhalb dieses Zeitraums die Rente nach freier Wahl im Voraus von
einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG); allerdings ist
der Aufschub gemäss Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV innert eines Jahres
vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Das Aufschubs-
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Seite 11
recht fällt mit Beginn der Rentenzahlungen dahin; wer – wie der Beschwer-
deführer – unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch
konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb
sein Wahlrecht verwirkt (BGE 105 V 50; vgl. dazu auch Rz. 6310 der Weg-
leitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar
2015; publiziert auf der Website des BSV Pra-
xis > Vollzug > AHV > Grundla-gen AHV > Weisungen Renten, abgerufen
am 06.06.2016). Zum anderen hätte der Beschwerdeführer diese Rüge be-
reits im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-
5384/2011) vorbringen können und müssen. Auf die erst im zweiten Be-
schwerdeverfahren – und im Übrigen auch hier verspätet (vgl. dazu E. 2.1
hievor) – vorgebrachte Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden, nach-
dem auch die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht gegeben
sind (vgl. dazu auch nachfolgende E. 5. 1 - 5.3).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. März 2015) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1
E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben. Nachdem zwischen den beteiligten
Staaten keine staatsvertragliche Vereinbarung für den Bereich der Sozial-
versicherungen besteht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5384/2011
E. 4.5), sind die Bestimmungen des AHVG und des AHVV nach den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in Kraft stehenden
Fassungen anwendbar.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BENJAMIN
SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
C-2375/2015
Seite 12
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berechnung der AHV-Altersrente
des Beschwerdeführers bereits geprüft und die damalige Beschwerde des
Beschwerdeführers mit Urteil C-5384/2011 vom 16. Dezember 2013 in dem
Sinne gutgeheissen, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid
vom 2. September 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat. Zu klären ist deshalb vorab, ob
der erneuten Prüfung der massgeblichen Dauer des schweizerischen
Wohnsitzes des Beschwerdeführers die Rechtskraft des genannten Urteils
entgegensteht.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren insbesondere die zusätzliche Berücksichtigung von Erziehungsgut-
schriften für die Jahre 2002 und 2003 mit der Begründung, er und sein
Sohn G._______ seien in diesen Jahren in I._______ (CH) wohnhaft ge-
wesen (BVGer act. 1, 9, 11 und 13).
Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das Bundesverwaltungsgericht habe
in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 den Wohnsitz des Beschwerde-
führers ab seiner Geburt (1938) bis 1997 als erstellt betrachtet. Der Wohn-
sitz des Beschwerdeführers sei ein Hauptgegenstand des damaligen Be-
schwerdeverfahrens gewesen. Durch das genannte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts seien die Wohnsitzdauer und der Zeitraum der obligato-
rischen Versicherung bereits rechtsverbindlich abgeklärt worden. Nach-
dem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen sei, könne die Angelegenheit
nun nicht mehr erneut geprüft werden, da ein gesetzlicher Revisionsgrund
nicht vorliege (BVGer act. 3 und 15).
4.2 Erziehungsgutschriften werden Versicherten für diejenigen Jahre an-
gerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies
Abs. 1 Satz 1 AHVG). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der
elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt
(Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden für jene
Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil
Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und Abs. 3 oder Art. 2 AHVG
versichert waren. Nicht erforderlich ist, dass eine in diesen Zeitabschnitt
fallende Beitragspflicht durch die Eltern respektive den Elternteil auch er-
füllt wurde (vgl. dazu auch Rz. 5407 RWL). Anknüpfungspunkt für die An-
rechnung von Erziehungsgutschriften bildet die elterliche Sorge im Sinne
von Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 134 und Art. 296 - 298d ZGB.
C-2375/2015
Seite 13
4.3
4.3.1 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel
angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen
Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen
wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der
Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst er in formelle Rechtskraft (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; JACQUES DUBEY/JEAN-BAPTISTE
ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.). Ein formell rechts-
kräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immerhin) durch das aus-
serordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (vgl. dazu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 303 ff.).
4.3.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell
rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Par-
teien verstanden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache,
bzw. eine sog. "res iudicata" liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit ei-
nem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der An-
spruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf densel-
ben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241
E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, BGE 121 III 474 E. 4a und BGE
123 III 16 E. 2a). In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst
demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und
soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-
rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich
beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend
gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Ent-
scheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Aus-
druck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Ur-
teilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und
die rechtlichen Erwägungen eines Entscheides aber in einer anderen
Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Ent-
scheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III
16 E. 2a; BGE 121 III 474 E. 4a).
4.3.3 Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich nur das Dispositiv eines
Urteils rechtsverbindlich und begrenzt gegebenenfalls den Streitgegen-
stand. Dabei genügt es indes, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die
Erwägungen des Entscheids verweist. Die Erwägungen werden dann Be-
C-2375/2015
Seite 14
standteil des Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand ge-
hören, an seiner formellen Rechtskraft teil (PHILIPPE WEISSENBERGER/AST-
RID HIRZEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 43). Auch die Erwägungen
in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv ver-
wiesen wird, nehmen bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des
Entscheids teil und sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird,
grundsätzlich verbindlich. Gleiches gilt auch für die Instanz, die den Rück-
weisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weiter gezo-
gen wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil des BGer 8C_680/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 4.1). Bei einem unklaren Wortlaut ist der Entscheid
nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 132 V 74
E. 2).
4.3.4 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsent-
scheid (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in
den Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren In-
stanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungs-
spielraum mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich – in Bezug auf die de-
finitiv entschiedenen Punkte – um einen Endentscheid, der – wo noch ein
Rechtsmittel offen steht – vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist
(BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009
E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196; zum Ganzen: Ur-
teil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1).
Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird,
muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des Bun-
desgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122
I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene
Gericht ist nur noch möglich betreffend jener Punkte, die im Rückweisungs-
entscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachum-
stände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5311/2015 vom 28. Oktober
2015 E. 1.2 m.w.H., A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 1.2 m.w.H.).
4.4 Vorliegend hat Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. De-
zember 2013 in für die Vorinstanz und auch das Gericht grundsätzlich ver-
bindlicher Weise festgehalten, dass sich der Wohnsitz des Beschwerde-
führers in der Zeit von 1938 bis 1997 dauerhaft in der Schweiz befunden
habe (E. 3.2). Die Frage der Unterstellungsdauer des Beschwerdeführers
unter die schweizerische AHV wurde demnach bereits in diesem Entscheid
C-2375/2015
Seite 15
rechtsverbindlich abgeklärt. Gegenstand des damaligen Beschwerdever-
fahrens war zudem auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Da-
bei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer für die 1971 und 1976 geborenen Kinder bis zu
deren 16. Altersjahr Erziehungsgutschriften anzurechnen und in der neu zu
erlassenden Verfügung zu berücksichtigen habe (vgl. Urteil C-5384/2011
S. 3 f. [Sachverhalt, Bst. E] und S. 19 [E. 6.2]).
Damit steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Erziehungs-
gutschriften anzurechnen seien, bereits abschliessend und verbindlich
Stellung bezogen hat. Die entsprechenden Erwägungen nehmen – auf-
grund des expliziten Verweises im Dispositiv – an der Rechtskraft teil, und
es können grundsätzlich keine weiteren Erziehungsgutschriften berück-
sichtigt werden, es sei denn, die Voraussetzungen der prozessualen Revi-
sion wären im konkreten Fall erfüllt; denn die Rechtskraftwirkung – und
damit Verbindlichkeit – des Rückweisungsentscheides steht immer unter
dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tat-
sachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben,
welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteile des BGer
8C_680/2015 E. 4.3.3 und 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.1).
5.
5.1 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
5.2 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit wel-
chem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwer-
deinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann.
Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und setzt
voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ur-
sprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl 2014, § 31
Rz. 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für einen Ent-
scheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits ein-
getretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).
C-2375/2015
Seite 16
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
5.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisi-
onstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanti-
ierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt
nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auf-
lage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die
angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn
der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BO-
NORAND, a.a.O., S. 148 f.).
5.5 Vorliegend ergeben sich aus dem Rückweisungsverfahren keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision, welche
eine Änderung des dem Rückweisungsverfahren zugrunde gelegten Sach-
verhaltes gebieten würden. Im Gegenteil wäre es dem Beschwerdeführer
ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine neu vorgebrachte
Argumentation bezüglich der nunmehr geltend gemachten Wohnsitzdauer
in der Schweiz und der Anrechnung von Erziehungsgutschriften bereits im
ersten Beschwerdeverfahren vorzubringen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-
5384/2011 selbst argumentiert hat, dass der Mittelpunkt seiner Lebensin-
teressen – und damit sein Wohnsitz – im Zeitpunkt seiner Heirat mit Lioud-
mila Litvinova vom 4. Juni 1998 nicht mehr in I._______ sei (act. 39, S. 7).
Der Beschwerdeführer begründet auch in keiner Weise, inwiefern es sich
C-2375/2015
Seite 17
bei seiner – im Widerspruch zum früheren Beschwerdeverfahren – vorge-
brachten Berufung auf den geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz
bis ins Jahr 2004 um eine neue Tatsache handeln soll. Die Beschwerde-
eingabe genügt mithin den Anforderungen an die Substanziierung eines
Revisionsbegehrens nicht, sodass hierauf nicht einzutreten ist.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
früheren Angaben zum Wohnsitz mehr Gewicht beigemessen hat als den
späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ver-
sicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflussten Vorbringen. Die Pro-
zessführung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als widersprüch-
lich, als er im ersten Beschwerdeverfahren noch behauptet hat, der Mittel-
punkt seiner Lebensinteressen – und damit sein Wohnsitz – sei nicht mehr
in I._______, währenddem er im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge-
nau das Gegenteil behauptet. Dieses Vorgehen ist im Sinne eines „venire
contra factum proprium“ als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient
keinen Rechtsschutz.
5.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die beantragte weitere Abklärung
beim Bevölkerungsamt der Stadt I._______, zumal in Bezug auf die mas-
sgebliche Dauer des schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers
keine Gründe für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5384/2011 vom 16. Dezember
2013 ersichtlich sind. Zur Durchführung von weiteren Schriftenwechseln
bestand seit dem 10. Oktober 2015 keine Veranlassung mehr.
6.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Dauer des mass-
geblichen Wohnsitzes auf den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-
5384/2011 verbindlich festgestellten Sachverhalt abzustellen ist, nachdem
das zum zweiten Mal angerufene Gericht eine erneute Prüfung des bereits
beurteilten und verbindlich festgelegten Sachverhaltes verwehrt ist, da sich
der Beschwerdeführer auch nicht auf hinreichend substanziierte Revisions-
gründe zu berufen vermag. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung
des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht werden
und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegrün-
det, weshalb sie abzuweisen ist, soweit hierauf eingetreten werden kann.
7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), wes-
halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz
C-2375/2015
Seite 18
hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]. Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)
C-2375/2015
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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