Abtei lung II I
C-2376/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Eduard Achermann
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
D._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
Radgasse / Konradstrasse 9, Postfach 1115, 8021 Zürich
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Rückvergütung von AHV-Beiträgen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2376/2007
Sachverhalt:
A.
D._______ (im Folgenden Beschwerdeführer), brasilianischer
Staatsangehöriger, geboren am (Geburtsdatum), der in den Jahren
1998 und 1999 sowie 2000 bis 2005 in der Schweiz erwerbstätig
gewesen und dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleitet hatte,
verliess die Schweiz per Ende Mai 2005, nachdem seine
Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert worden war (Vorakten, act. 5).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 von
E._______ geschieden (Vorakten, act. 4).
B.
Am 20. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Rückvergütung der von ihm einbezahlten AHV-Beiträge (Vorakten, act.
7-10).
C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich)
führte in der Folge wegen des Scheidungsfalls das
Einkommenssplitting durch (Vorakten, act. 16-18). Das Splitting ergab
für den Beschwerdeführer ein AHV-pflichtiges Einkommen von
Fr. 266'136.-.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 errechnete die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK), welcher die Akten von der SVA Zürich
zuständigkeitshalber übermittelt worden waren, den
Rückvergütungsbetrag auf Fr. 18'809.-. Die SAK vermerkte unter
Hinweis auf Art. 4 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV,
SR 831.131.12), dass das Rückerstattungsbetreffnis im vorliegenden
Fall nicht dem Total der geleisteten persönlichen Beiträge entspreche,
weil das Rückerstattungsbetreffnis nicht höher sein solle als der
Barwert aller AHV-Leistungen, die ein Rentner unter den gleichen
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persönlichen Voraussetzungen beanspruchen könne. Zinsen würden
nicht geleistet (Vorakten, act. 39-41).
Gegen diese Verfügung erhob D._______ am 27. Februar 2007
sinngemäss Einsprache bei der SAK und beantragte die Auszahlung
der von ihm einbezahlten persönlichen Beiträge (Vorakten, act. 44-48).
E.
Die SAK wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. März 2007 ab und
legte dabei detailliert dar, wie nach Art. 4 RV-AHV die Kürzung des
Rückerstattungsbetreffnisses erfolgte (Vorakten, act. 52-54).
F.
Gegen die Einspracheverfügung der SAK erhob der Beschwerdeführer
– entgegen der in der Einspracheverfügung der SAK angegebenen
Rechtsmittelbelehrung – am 26. März 2007 erneut Einsprache bei der
SAK (Vorakten, act. 65-66), welche diese dann zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Vorakten, act. 1a).
Eine Begründung, weshalb im vorliegenden Fall das
Rückerstattungsbetreffnis – entgegen Art. 4 RV-AHV – höher sein solle
als der Barwert aller AHV-Leistungen, die ein Rentner unter den
gleichen persönlichen Voraussetzungen beanspruchen kann, oder aus
welchem Gründen die von der SAK vorgelegte Berechnung des
Barwerts nicht zutreffend sein soll, lieferte der Beschwerdeführer nicht.
Hingegen stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Parteien am 11. April 2007 –
vorbehältlich einzelrichterliche Beurteilung - die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt. Ausstandsbegehren wurden nicht gestellt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2007 lieferte die SAK erneut eine
detaillierte Berechnung der gemäss Art. 4 RV-AHV vorgenommenen
Kürzung des Rückerstattungsbetreffnisses bzw. des Barwerts aller
AHV-Leistungen, die ein Rentner unter den gleichen persönlichen
Voraussetzungen beanspruchen kann (act. 3).
I.
Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Rückvergütung der
von Ausländern an die Alters- und Hinerlassenenversicherung
bezahlten Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG], SR 831.10).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft
hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG
auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen-
versicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht
eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht
sind – u.a. vorbehältlich besonderer zwischenstaatlicher Regelungen,
mit welchen die jeweiligen Staatsangehörigen Schweizer Bürgern im
Wesentlichen gleichgestellt werden - nur rentenberechtigt, solange sie
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ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
2.2 Der Gesetzgeber hat aber mit Art. 18 Abs. 3 AHVG einen
Auffangtatbestand für jene Ausländer erlassen, die nach Absatz 2
nach ihrer Ausreise aus der Schweiz mangels Abkommens betreffend
einer grundsätzlichen Gleichstellung mit Schweizer Bürgern
grundsätzlich nicht rentenberechtigt sind. Diese Ausländer sollen aus
Billigkeitsüberlegungen unter bestimmten Bedingungen die
einbezahlten AHV-Beiträge zurückvergütet erhalten (vgl. Kieser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Zürich 1996; sinngemäss auch Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., § 23 Rz 14; Maurer,
Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 1994, S. 96, lit. c; vgl. auch
vgl. auch ZAK 1968 65 Erw. 2).
2.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den genannten Ausländern
sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5 (Beiträge von
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; 1. Grundsatz),
6 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber),
8 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit;
1. Grundsatz), 10 (Die Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten)
oder 13 (Höhe des Arbeitgeberbeitrages) bezahlten Beiträge
zurückvergütet werden. Gemäss dem letzten Satz dieser Bestimmung
regelt der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung.
2.4 Letzteres hat der Bundesrat mit der RV-AHV getan. Die im
Folgenden dargelegten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt
sein, das heisst, dass die geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet
werden können, wenn bezüglich aller für einen allfälligen Rentenbezug
in Frage kommenden Personen auch nur eine der Bedingungen nicht
erfüllt ist.
2.4.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV hält vorerst fest, dass Ausländer, mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihre
Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und
keinen Rentenanspruch begründen.
Diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt.
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2.4.2 Art. 2 Abs. 1 RV-AHV präzisiert sodann, dass die Beiträge
zurückgefordert werden können, wenn der Ausländer, wie hier, aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und er selber sowie sein Ehegatte oder seine noch nicht 25-jährigen
Kinder – was hier ebenfalls zutrifft - nicht mehr in der Schweiz
wohnen.
Ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vorgängig für diese
frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden, wenn beide
Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und
Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von
Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige
Fassung). Die in diesem Sinne vorgenommene Berechnung des
Splittings ist nicht strittig.
2.4.3 Hinsichtlich des Umfanges der Rückvergütung schreibt Art. 4
Abs. 1 RV-AHV vor, dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge
rückvergütet werden; Zinsen sind keine geschuldet. Abs. 4 dieser
Norm beschränkt sodann den Umfang der Rückvergütung auf den
Barwert der zukünftigen AHV-Leistung, die einem Rentenberechtigten
in gleichen Verhältnissen zukäme. Mit anderen Worten werden die
Beiträge höchstens im Masse der zu erwartenden kapitalisierten
Renten zurückbezahlt.
Vorliegend ist der bei der Rückvergütung gestützt auf Art. 4 RV-AHV
vorgenommene Abzug von den geleisteten persönlichen AHV-
Beiträgen strittig.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat sich in Kurzform (mit Hinweis auf Art. 4 RV-
AHV) bereits in der Rückerstattungsverfügung auf diese Regelung
berufen und die genaue Berechnung des Barwerts dann mit der
Einspracheverfügung und der Vernehmlassung zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts zweimal in ausführlicher Weise geliefert.
Die von der SAK dargelegte Regelung und die konkrete Berechnung
des Barwerts entsprechen herrschender Praxis (vgl. Urteile des
Bundesgerichts H 171/06 vom 16. Oktober 2007 und H 207/03 vom
19. März 2004).
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3.2 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer keinerlei Begründung
geliefert, weshalb im vorliegenden Fall das Rückerstattungsbetreffnis –
entgegen Art. 4 RV-AHV – höher sein soll als der Barwert aller AHV-
Leistungen, die ein Rentner unter den gleichen persönlichen
Voraussetzungen beanspruchen kann, oder aus welchem Gründen die
von der SAK vorgelegte Berechnung des Barwerts nicht zutreffend
sein soll.
3.3 Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die
richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen
haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber
die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben
(Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts
beizutragen (Mitwirkungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts
H 121/05 v. 14. September 2006).
3.4 Wenn der Beschwerdeführer rügt, keine Begründung für die
Kürzung der Rückvergütung erhalten zu haben, so erweist sich diese
Behauptung zumindest nach dem Erhalt der Einspracheverfügung als
aktenwidrig.
3.5 Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und
demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Die Abweisung erfolgt somit
gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren.
4.
4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Beschwerdeverfahren für
die Parteien kostenlos, doch können einer Partei, die sich mutwillig
oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt werden.
Da die vorliegende Beschwerde als mutwillig eingereicht erscheint,
werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 400.-
auferlegt.
4.2 Als unterliegender Partei ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Der obsiegenden Vorinstanz hat
gemäss Art.7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
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4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde zum vornherein
als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos erwies (Art.
65 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 287.63.159.258; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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