Abtei lung III
C-2381/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 27. Juli 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Eduard Achermann,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher, Walchestrasse 17, 8006
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Simone Emmel, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,
Vorinstanz,
betreffend
Beitragsrechnung, Verjährung von Beitragsforderungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. Juli 2004 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfol-
gend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den rückwirkenden Zwangsan-
schluss der X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Be-
schwerdeführerin) per 1. Januar 1985 (act. 2). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Am 25. November 2004 stellte die Auffang-
einrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung im Gesamtbetrage von Fr.
303'364.-- zu, welche sich aus rückständigen Beiträgen für die Jahre 1985
bis 2003 von Fr. 197'678.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 101'828.--, Verfü-
gungskosten von Fr. 525.-- sowie ausserordentlichen Kosten von Fr.
3'333.-- zusammensetzte (act. B 2). Nachdem die Rechnung unbezahlt
blieb, liess die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin betreiben, worauf die-
se Rechtsvorschlag erhob.
A.b Mit Verfügung vom 16. September 2005 verpflichtete die Auffangeinrich-
tung die Arbeitgeberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Be-
trages von Fr. 303'364.-- zuzüglich Sollzinsen von Fr. 94.80 gemäss dem
Kontoauszug per 31.12.2004 zuzüglich 6% Zins seit 1.3.2005 sowie Ko-
sten von Fr. 150.-- und erteilte sich in diesem Umfang zuzüglich der Ko-
sten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- definitive Rechtsöffnung. Die Ko-
sten für diese Verfügung von Fr. 450.-- wurden der Arbeitgeberin auferlegt
(act. B 3).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 16. September 2005 erhob die Arbeitgeberin
am 17. Oktober 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerde-
kommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(nachfolgend Eidg. Beschwerdekommission BVG) mit den Anträgen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenfolgen zu
Lasten derselben. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen die Verjährung eines Teils der geltend gemachten Beiträge gel-
tend. Die Beitragsrechnung sei zudem für sie nicht überprüfbar, da Anga-
ben zum AHV-pflichtigen Lohn, zum Koordinationsabzug sowie zum Pro-
zentsatz des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmerbeitrages fehlten.
Schliesslich sei auch die Verzugszinsberechnung nicht nachvollziehbar
(act. B 4).
B.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2005 beantragte die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass Freizügigkeitslei-
stungen nicht verjährten (act. B 11). Sie reichte sodann die Beitragsord-
nungen seit dem Jahre 1985 (act. 4), die Berechnungen betreffend die
Verzugszinsen (act. 3 und 5) sowie die Versicherungsausweise der beiden
Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1985 (act. 5b
3und 5c) ein.
C.
C.a Mit Replik vom 16. März 2006 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin beantragen, es seien die Jahreslohnabrechnungen der
zuständigen Ausgleichskassen beizuziehen. Sodann sei die Verzugszins-
berechnung aufzuheben und so zu korrigieren, dass keine Zinseszinsen
berechnet würden. Zur Begründung liess sie ausführen, bezüglich des
AHV-pflichtigen Lohnes bestünden beispielsweise für das Jahr 1995 Diffe-
renzen zwischen den der AHV gemeldeten Einkommen und denjenigen,
welche die Beschwerdegegnerin in den Jahresbescheinigungen aufführe.
Für den Bezug von Zinseszinsen fehle sodann eine gesetzliche Grundlage
(act. B 30).
C.b Mit Duplik vom 12. April 2006 reichte die Beschwerdegegnerin Kopien der
von der Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbe-
scheinigungen der Jahre 1985 bis 2005 ein und verwies darauf, dass nebst
den darin aufgeführten Löhnen im Jahre 1995 auf Grund einer Intervention
der Revisionsstelle der Ausgleichskassen eine Nachtragsbuchung erfolgt
sei. Bezüglich Zinseszinsen verwies sie auf Art. 104 Abs. 2 OR (act. B 32
und B 33).
D.
D.a In ihrer Triplik vom 26. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend,
Art. 104 Abs. 2 OR sei vorliegend nicht anwendbar, sondern Art. 105 OR.
Verzugszinsen von Zinszahlungen seien erst vom Tage der Betreibung
oder der gerichtlichen Klage zu bezahlen (act. B 40).
D.b In ihrer Quadruplik liess die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerde-
gegnerin ausführen, die in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend
Zwangsanschluss habe ein neues Rechtsverhältnis begründet, weshalb
die Verjährung der Beiträge erst mit diesem Anschluss an die Auf-
fangeinrichtung zu laufen begonnen habe. Die Beitragsforderung sei daher
noch nicht verjährt. Bezüglich der Zinseszinsen gelte es zu berücksichti-
gen, dass die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 2 lit. a BVV2 am Ende
des Kalenderjahres dem individuellen Altersguthaben der versicherten
Person den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand
am Ende des Vorjahres gutzuschreiben habe. Den Mindestzinssatz lege
der Bundesrat fest. Er betrage seit dem 1. Januar 2005 mindestens 2.5 %.
Im BVG-Bereich bestehe somit eine fortdauernde Zinseszinspflicht. Damit
die Arbeitnehmenden keine finanziellen Einbussen betreffend ihrer künf-
tigen Rente gewärtigen müssten, sei die Beschwerdegegnerin zur Bei-
tragserhebung inklusive jährlicher Verzinsung des Altersguthabens ver-
pflichtet (act. B 47).
E. Den mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 vom Präsidenten der Eidg.
Beschwerdekommission BVG verlangten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- überwies die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. B 34, B
36).
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der Auffangeinrichtung vom 16. September 2005, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 VwVG darstellt. Die
Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 16. September 2005
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Als
Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwVG). Nachdem auch der
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- rechtzeitig überwiesen
worden ist, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 12 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen
Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber
noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen
werden von der Auffangeinrichtung erbracht. In diesem Fall schuldet der
Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge
samt Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art.
12 Abs. 2 BVG). Art. 12 BVG regelt eine spezielle Situation, die darin be-
steht, dass ein Versicherungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers)
eintritt oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bevor der Arbeitgeber ei-
ner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Pra 2004 Nr. 137 S. 775
E. 5.1 mit Hinweisen).
54.1.2 Wie sich aus den Akten ergibt, war bei einem der beiden Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin der Versicherungsfall der Invalidität im Jahre 2000
(Prämienbefreiung seit 17. August 1999) bzw. der Versicherungsfall des
Alters im Jahre 2002 eingetreten (vgl. act. 2 und 5b). Im Zeitpunkt des
Zwangsanschlusses am 16. Juli 2004 bestand damit bereits eine gesetzli-
che Leistungspflicht der Vorinstanz auf Bezahlung einer Invaliden- bzw. Al-
tersrente (vgl. Pra 2006 Nr. 11 S. 77 E. 4.3 mit Hinweisen). Art. 12 Abs. 2
BVG ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.
4.2 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben nach Abs. 2 lit. a (Zwangsanschluss) und b (Anschluss von
Arbeitgebern auf deren Begehren) und Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zin-
sen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem An-
schluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne
von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei-
bung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt sind. Die Vorinstanz war daher
befugt, in ihrer Verfügung nicht bloss einen Sachentscheid über die
Verpflichtung der Arbeitgeberin zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des
Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. BGE 119 V 331 E. 2b mit Hinweisen).
5. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine teilweise Verjährung der Bei-
tragsforderung geltend.
5.1 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge
und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-
142 des Obligationenrechts (OR; SR 220) anwendbar sind. Gemäss der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) be-
gründet der zwangsweise Anschluss an die Auffangeinrichtung ein neues
Rechtsverhältnis, weshalb die Verjährung für Beiträge früherer Jahre erst
im Zeitpunkt des Anschlusses beginnt (SZS 1994 S. 388ff.; Urteil des EVG
vom 1. Mai 2000, B 54/99, E. 2a und 5).
5.2 Im vorliegenden Fall erfolgte der Zwangsanschluss der Beschwerdeführe-
rin mit Verfügung vom 16. Juli 2004. Selbst wenn die Verjährungsfrist von
fünf Jahren bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität
am 1. Mai 2000 zu laufen begonnen hätte (die Rechtsprechung geht bei ei-
nem Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG davon aus, dass der diesbe-
züglichen Verfügung nur Feststellungscharakter zukommt vgl. BGE 130 V
526 E. 4.3 = Pra 2006 Nr. 11 S. 77 E. 4.3), war die Verjährung der Bei-
tragsforderungen am 19. April 2005, als die Vorinstanz das Betreibungsbe-
gehren stellte, noch nicht eingetreten.
6. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beanstandet, die Bei-
tragsrechnung sei für sie nicht überprüfbar, gilt festzuhalten, dass im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Vorinstanz die Beitrags-
ordnungen seit dem Jahre 1985, die Versicherungsausweise der beiden
Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1985 sowie die
Jahreslohnabrechnungen der Ausgleichskassen für die Jahre 1985 bis
2005 eingereicht hat. Auf Grund dieser Jahreslohnabrechnungen konnte
die Vorinstanz insbesondere auch die Korrektheit der von der Beschwerde-
6führerin in ihrer Replik gerügten Abweichung vom der AHV gemeldeten
Lohn im Jahre 1995 belegen. In ihrer Triplik hat denn auch die Beschwer-
deführerin an ihrer Behauptung, die Berechnung der Jahresbeiträge sei
fehlerhaft, nicht weiter festgehalten bzw. diese Behauptung nach Einsicht
in die Akten nicht weiter substantiiert (vgl. SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 E.
3a/aa). Auch auf Grund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass
die in der angefochtenen Verfügung rückwirkend geltend gemachten Bei-
träge für die Jahre 1985 bis 2003 falsch berechnet worden wären. Es ist
folglich davon auszugehen, dass die Beitragsforderung der Vorinstanz für
die Jahre 1985 bis 2003 im Umfang von Fr. 197'678.-- korrekt ist.
7. Streitig und zu prüfen ist damit insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht Verzugszinsen, insbesondere Zinseszinsen erhoben hat.
7.1 Die Vorinstanz ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG (Art. 60
Abs. 1 BVG), welche besondere gesetzliche Aufgaben zu erfüllen hat, so
unter anderem Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2
lit. a BVG in Verbindung mit Art. 11 BVG; vgl. JÜRG BRÜHWILER, Obligato-
rische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 17 N 40). Der Zwangsanschluss eines
Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 6
BVG). Der angeschlossene Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Bei-
träge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an
zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte ange-
schlossen sein müssen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche
der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Der vom
Arbeitgeber geschuldete Verzugszins entspricht dabei dem jeweils von der
Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3
Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der berufli-
chen Vorsorge).
7.2 Gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Erhebung von Verzugszinsen
ist somit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Diese Verordnungsbestimmung
ist zweifellos gesetzmässig, hält doch auch Art. 12 Abs. 2 BVG die Pflicht
des Arbeitgebers zur Leistung von Verzugszinsen im Falle eines rückwir-
kenden Zwangsanschlusses ausdrücklich fest. Auch das EVG hat in seiner
Rechtsprechung ausgeführt, dass bei einem rückwirkenden Zwangsan-
schluss für die Beitragsforderungen in Übereinstimmung mit Art. 102 Abs.
2 OR keine Mahnung erforderlich ist, damit Verzugszinsen geschuldet
sind. Würde eine Mahnung verlangt, würde denn auch die Auffangeinrich-
tung bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG ei-
nen Schaden erleiden, dessen Eintritt sie nicht verhindern könnte (SZS
2005 S. 488 = Urteil des EVG vom 28. Mai 2001, B 75/00, E. 4b). Eine
Verzinsung der ausstehenden Beiträge war daher im vorliegenden Fall
auch ohne vorgängige Mahnung zulässig.
7.3
7.3.1 Nach Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen
7berechnet werden. Das Verbot von Zinseszinsen ist dispositiver Natur, d.h.
es steht den Parteien frei, eine davon abweichende Vereinbarung zu tref-
fen, z.B. im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses (vgl. WOLFGANG
WIEGAND, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage,
Basel 2003, Art. 105 N 6 mit Hinweisen; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schwei-
zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Auflage, Zürich
2003, Rz 2419). Im BVG-Bereich ist die Führung eines Prämien-Kontokor-
rents möglich. Dabei werden Vertragszinsen im Rahmen eines Kontokor-
rentes gestützt auf Art. 117 Abs. 2 OR nach der Saldoziehung und Aner-
kennung des Saldos durch den Schuldner noviert. Damit verlieren sie ihren
Charakter als Vertragszinsen, so dass Art. 105 Abs. 3 OR nicht zur An-
wendung kommt.
7.3.2 Aus den Akten, insbesondere aus den Anschlussbedingungen ergibt sich
nicht, dass die Vorinstanz ein Prämien-Kontokorrent führt. Damit fehlt es
an einer Grundlage, um auf den ausstehenden Prämien Zinseszinsen zu
erheben. Daran ändert nichts, dass nach Art. 11 Abs. 2 lit. a der Verord-
nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 18. April 1984 (BVV 2) die Vorsorgeeinrichtung am Ende des Kalen-
derjahres dem individuellen Alterskonto der versicherten Personen den
jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende
des Vorjahres gutzuschreiben hat. Diese Bestimmung betrifft einzig die Al-
tersgutschriften und nicht die Prämien. Aus der Novierungspflicht der Vor-
sorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 117 Abs. 2 OR bezüglich der Alters-
konten kann folglich nicht auf eine Novierungspflicht bei den Beiträgen ge-
schlossen werden. Zwar hat die Vorinstanz den Versicherten auch rückwir-
kend Zinseszinsen zu bezahlen, diese Zinseszinsen betreffen jedoch aus-
schliesslich die Altersgutschriften, für welche nur ein Teil der Prämien ver-
wendet wird. Soweit die Vorinstanz geltend macht, durch den rückwirken-
den Zwangsanschluss habe sie einen grösseren Schaden erlitten, als ihr
durch die Verzugszinsen vergütet wird, hat sie diesen Schaden zu bewei-
sen (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR). Ein solcher Nachweis fehlt jedoch vorlie-
gend. Dementsprechend lässt sich die Verzugszinsberechnung nicht auf-
recht erhalten. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
die Zinsen ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen neu berechne.
7.4 Die Vorinstanz macht einen Verzugszins von 6% ab 1. März 2005 geltend.
Aktenkundig ist, dass sie die Beschwerdeführerin am 19. April 2005 betrie-
ben hat. Eine frühere Mahnung ist nicht bei den Akten. Ebenso fehlt in den
Akten ein Hinweis, dass ein Verzugszinssatz von 6% vereinbart worden
wäre. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt daher der Verzugszins auf der
Beitragsforderung von Fr. 197'678.-- ab Einreichung des Betreibungsbe-
gehrens 5%. Ebenso schuldet die Beschwerdeführerin für die geltend ge-
machten Verfügungskosten von Fr. 525.-- sowie die ausserordentlichen
Kosten von Fr. 3'333.-- ab dem 19. April 2005 einen Verzugszins von 5%.
8. Gemäss dem Anhang zu den Anschlussbedingungen (gültig ab dem 1. Ja-
nuar 2005) schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz für die
Einleitung der Betreibung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- (vgl.
8act. 2). Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- können dagegen
nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da diese von der
Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter
Satz SchKG) und die endgültige Belastung der Beschwerdeführerin als
Schuldnerin mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungs-
verfahrens abhängt (vgl. Pra 73 Nr. 195). Der Rechtsvorschlag wirkt ohne-
hin nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, da diese von Gesetzes
wegen von der Schuldnerin zu tragen sind (Art. 68 Abs. 1 erster Satz
SchKG). Die Gläubigerin ist zudem berechtigt, von den Zahlungen der
Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2
SchKG).
9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 16. September 2005 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der Vorinstanz einen Betrag
von Fr. 201'536.-- zuzüglich Zins von 5% ab 19. April 2005 sowie eine Um-
triebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3899 des Betreibungsamtes Winkel
aufzuheben und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Im Übrigen ist
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die bis 18. April
2005 geschuldeten Verzugszinsen auf der Beitragsforderung von Fr.
197'678.-- im Sinne der Erwägung 7.3.2 ohne Zinseszinsen neu berechne.
10.
10.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen
der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfah-
renskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1
dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerde-
führenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 2'000.--
festgelegt werden, zu ermässigen und im Umfang von Fr. 1'500.-- der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Der seitens der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist ihr im Umfang von Fr.
500.-- zurück zu erstatten.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin vorliegend nur in geringem
Masse obsiegt, wird ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.--
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Der Letzgenannten, welche die
obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung,
wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126
V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 16. September 2005 wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung
aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz einen Betrag von
Fr. 201'536.-- zuzüglich Zins von 5% ab 19. April 2005 sowie eine
Umtriebsenschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird
der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3899 des Betreibungsamtes
Winkel aufgehoben und die angefochtene Verfügung bestätigt. Im Übrigen
wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die bis 18.
April 2005 geschuldeten Verzugszinsen auf der Beitragsforderung von Fr.
197'678.-- im Sinne der Erwägung 7.3.2 neu berechne.
3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 500.-- wird ihr zurückerstattet.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
500.-- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG)
Versand am: