Abtei lung II I
C-238/2008 koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV; Berechnung der Altersrente, Beitragszeit
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-238/2008
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1942, ist deutscher
Staatsangehöriger. Er arbeitete von 2001 bis 2007 in der Schweiz und
zahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge in die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein.
B.
Der Versicherte beantragte am 4. April 2007 eine Altersrente der AHV
(act. 28). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
verfügte am 20. Juli 2007 eine monatliche Altersrente ab 1. August
2007 von CHF 201.- aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von
4 Jahren und 3 Monaten (act. 96).
C.
Mit Schreiben vom 30. Juli und 8. August 2007 reichte der Versicherte
Einsprache bei der SAK ein. Er beantragte eine Korrektur der Renten-
berechnung, da die Beitragszeiten für die Monate Januar 2006 bis Juli
2007 nicht berücksichtigt worden seien (act. 98, 107). Als Beweismittel
legte er Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen von Januar 2006
bis Juli 2007 bei (act. 75-92). Des Weiteren beantragte er, es seien
ihm auch die Monate Februar 1988 bis Dezember 1993 anzurechnen.
Während dieser Zeit habe er bei der Firma B._______ in C._______
gearbeitet und sei davon ausgegangen, dass die Sozialbeiträge
korrekt bezahlt worden seien. Er verfüge jedoch über keine Lohnab-
rechnungen aus dieser Zeit (act. 106).
D.
Nach diversen Nachforschungen hiess die SAK (nachfolgend: Vor-
instanz) die Einsprache am 20. Dezember 2007 insofern gut, als dem
Versicherten das ganze Jahr 2006 und 7 Monate aus dem Jahr 2007
angerechnet wurden. In der Einspracheverfügung wurde neu eine Bei-
tragszeit von 5 Jahren und 3 Monaten als Berechnungsgrundlage auf-
geführt und eine monatliche Altersrente von CHF 251.- verfügt
(act. 146). Bezüglich der Arbeitszeit von 1988 bis 1993 seien keine
Beiträge registriert. Diese Zeit könne deshalb nicht berücksichtigt wer-
den (act. 148).
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfol-
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gend: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2008 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien ihm anstelle von 60
(recte: 63) Monaten richtigerweise 70 Monate für den Zeitraum vom
1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2007 anzurechnen. Wie auf dem Zusatz-
blatt der Vorinstanz vermerkt, seien ihm die Beitragsmonate Januar bis
Juli 2007 zur Auffüllung von Beitragslücken anzurechnen, da er aus
früheren Arbeitsverhältnissen wegen Nichtbezahlen der AHV-Beiträge
durch die Arbeitgeber ehebliche Beitragslücken zu verzeichnen habe.
F.
Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar
2008, dass gemäss Gesetz grundsätzlich die Monate im Rentenjahr
nicht für die Rentenberechnung, jedoch für die Auffüllung von Bei-
tragslücken herangezogen werden. Das Erwerbseinkommen im Zeit-
raum des Rentenjahres bleibe unberücksichtigt. Die 7 Monate des Jah-
res 2007 seien zur Auffüllung von Beitragslücken im Jahre 2001 heran-
gezogen worden, was sich jedoch vorliegend nicht auf die Rentenskala
auswirke, denn diese werde auf der Grundlage der vollen Beitragsjah-
re berechnet. Deshalb beantrage sie die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen sei
und der Schriftenwechsel geschlossen werde. Zudem wurde den Par-
teien der Spruchkörper mitgeteilt. Ausstandsbegehren gingen innert
Frist nicht ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
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verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Dieses findet keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
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Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizeri-
schen Recht.
2.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwal-
tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver-
hältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur-
teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspfle-
ge ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfü-
gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bil-
det. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand
und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insge-
samt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde
nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält-
nisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungs-
weise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festge-
legte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf
Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum
Streitgegenstand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die
nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem
Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 414 E. 1a und b mit Hinweisen).
2.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgen-
den vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die
Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchge-
führt und dabei die korrekte Beitragszeit angerechnet hat. Nicht Teil
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des Streitgegenstandes, da in der Beschwerde nicht beantragt, ist die
im Einspracheverfahren noch geltend gemachte Anrechnung von Bei-
trägen aus dem Vertrag des Beschwerdeführers mit der B._______ für
die Zeit von Februar 1988 bis Dezember 1993.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die
Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.1 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass das indivi-
duelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten um-
fassen muss.
Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine
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Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in
seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im So-
zialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz eben-
falls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall
der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus
eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-
träge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Partei-
en eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ablei-
ten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung
erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versi-
cherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig
ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispiels-
weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit
der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid die vom Beschwerde-
führer in seiner Einsprache geforderten Ergänzungen vorgenommen
und eine detaillierte Aufstellung der massgeblichen Einkommen aufge-
führt. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde nicht die Auf-
stellung, sondern die Nichtberücksichtigung seines Einkommens und
der Beitragsmonate aus dem Jahr 2007 bei der Auffüllung von Bei-
tragslücken in der Berechnung der Altersrente.
3.2.1 Der Aufstellung der Vorinstanz im Einspracheentscheid lässt
sich entnehmen, dass im Jahr 2007 eine andere Beitragsart vermerkt
ist als für die Jahre 2001-2006. Die Beitragsart 1 bedeutet normale
Beiträge. Die Beitragsart 9 hingegen bezeichnet die Monate im Ren-
tenjahr. Das Einkommen wird nicht aufgeführt, weil es nicht für die
Rentenberechnung verwendet werden kann, sondern nur zur Auffül-
lung von Beitragslücken. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzes-
konform: Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entste-
hung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken heran-
gezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen
werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
3.2.2 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Be-
schwerdeführers sind für ihn während 5 Jahren und 3 Monaten, d.h.
von Oktober 2001 bis Dezember 2006 Beiträge abgerechnet worden
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(act. 135). Im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs war der Be-
schwerdeführer während 7 Monaten versichert. Diese Beitragszeit
kann wie erwähnt zur Lückenfüllung angerechnet werden (Art. 29bis
Abs. 2 AHVG; Art. 52c AHVV). Die 7 Monate aus dem Jahr 2007 wer-
den dem Beschwerdeführer also zu den 3 Monaten aus dem Jahr
2001 hinzugerechnet. Der Beschwerdeführer weist somit eine Bei-
tragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten auf, welche zur Ermittlung
der Rentenskala dient. Da für die Festlegung der Rentenskala nur die
5 vollen Beitragsjahre zu berücksichtigen sind (Art. 38 Abs. 2 AHVG),
vermögen die 10 zusätzlichen Beitragsmonate vorliegend nicht zu ei-
ner höheren Skala zu führen. Hätte sich aus der Zusammenrechnung
ein neues, ganzes Beitragsjahr ergeben, so hätte sich dieses auf die
Beitragsjahre ausgewirkt.
3.3 Nicht zu berücksichtigen sind im Übrigen allfällige nach dem Ren-
teneintritt (hier 1. August 2007) zurückgelegte Versicherungszeiten
(vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Demzufolge hat die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt
vorgenommen.
4.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
6.
Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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