Abtei lung II I
C-2382/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
1. B_______,
2. F_______,
3. K_______,
4. P_______,
5. S_______,
6. T_______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Ostschweizerische Rentnerpensionskasse,
c/o Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42,
9000 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,
Beschwerdegegner,
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons St. Gallen, heute Ostschweizer BVG- und
Stiftungsaufsicht, Poststrasse 28, Postfach 1542, St.
Gallen,
Vorinstanz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
C-2382/2006
Massnahmeplan vom 23. August resp.
14. September 2005 zur Sanierung der
Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse, St. Gallen.
Seite 2
Gegenstand
C-2382/2006
Sachverhalt:
A.
Die "Ostschweizerische Rentnerpensionskasse" (nachfolgend Be-
schwerdegegnerin oder Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80
ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) mit Sitz in St. Gallen. Deren Zweck besteht darin, Ren-
tenleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) zugunsten der Destinatäre der angeschlossenen
Vorsorgekollektive zu erbringen. Dabei handelt es sich um Gruppen
von Rentnern, die aus ihren bisherigen Vorsorgeeinrichtungen aus-
scheiden, sei es wegen Auflösung ihrer Einrichtung oder aufgrund ver-
traglicher Absprachen zwischen den Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 2
Stiftungsurkunde vom 9. Februar 2004, act. B2/10 in C-2383/2006).
Die Stiftung ist aus der früheren "Pensionskasse der Spinnerei & We-
berei Dietfurt AG" mit Sitz in Bütschwil hervorgegangen. Deren Zweck
bestand im Wesentlichen darin, die berufliche Vorsorge im Rahmen
des des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für
die Arbeitnehmer der Stifterfirma durchzuführen (act. B 13/3). Nach
mehreren Restrukturierungen stellte die Stifterfirma per 31. März 2003
ihren Betrieb definitiv ein. Daraufhin traten sämtliche aktive versicherte
Personen aus der Vorsorgeeinrichtung aus. Diese beschloss, den ver-
bleibenden Bestand an Rentnern weiterzuführen. Demgemäss wurden
Namen, Zweck und Organisation per 1. April 2004 geändert.
In der Bilanz per 31. März 2005 wies die Stiftung einen versicherungs-
technischen Fehlbetrag von rund Fr. 3,9 Mio. und einen Deckungsgrad
von 86,3 % aus. Deshalb forderte die Revisionsstelle den Stiftungsrat
auf, Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu ergreifen und
sowohl die Stiftungsaufsicht als auch die Destinatäre zu informieren
(act. B2/8). Darauf gestützt hat der Stiftungsrat am 23. August und am
14. September 2005 folgenden Massnahmenplan beschlossen (act. B
2/7):
"Ingress [...]:
1. Von allen Rentnerinnen und Rentnern, die in den Genuss von Leistungen
aus der Teilliquidation 1999/2000 gelangt sind, wird ein Beitrag in der
Höhe von 20 % der jetzigen Rente ab Januar 2006 einverlangt. Diese Re-
duktion der laufenden Renten wird voraussichtlich zehn Jahre dauern. Sie
kann je nach Entwicklung der Unterdeckung vom Stiftungsrat verlängert
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C-2382/2006
oder verkürzt werden – mit entsprechender vorgängiger Information der
Stiftungsaufsicht und der Rentner.
2. Der Reglementsanhang Nr. 1 der Ostschweizerischen Rentnerpensions-
kasse für die Rentner der Pensionskasse aus der Spinnerei + Weberei
Dietfurt AG wird wie folgt ergänzt:
'4. Befristete Rentnerbeiträge als Sanierungsmassnahme
Von allen laufenden Renten dieses Vorsorgekollektivs wird ab Ja-
nuar 2006 20 % als Rentnerbeitrag abgezogen. Diese Rentenre-
duktion dauert bis zum 31. Dezember 2015. Diese Dauer kann je
nach der Veränderung des Deckungsgrades dieses Vorsorgewerks
durch Beschluss des Stiftungsrates verlängert oder verkürzt wer-
den. Eine derartige Änderung ist der Aufsichtsbehörde und den
Rentnerinnen und Rentnern mitzuteilen.'
3. Der Stiftungsrat prüft allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die
frühere versicherungstechnische Expertin der Pensionskasse und gegen
den früheren Stiftungsrat wegen Fehlern bei der Vermögensverteilung
und Teilliquidation 1999 (vgl. Gutachten Prof. Riemer) und wegen nicht
erfolgter Kürzungen der Austrittsleistungen (vgl. Revisionsstellenbericht
2004/2005) und verfolgt diese gegebenenfalls.
4. Die Stiftungsaufsicht wird ersucht, diesen Massnahmenplan verfügungs-
weise zu genehmigen und allfälligen Einsprachen gegen diese Verfügung
die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Verfügung wird allen Rent-
nerinnen und Rentnern zugestellt."
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2005 (act. B2/4) genehmigte das
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen,
heute Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend Vorins-
tanz oder Aufsichtsbehörde) den von der Stiftung vorgelegten Mass-
nahmenplan zur Sanierung der Unterdeckung, dies unter Kenntnisnah-
me des Reglementsanhangs Nr. 1 der Stiftung. Der beantragte Entzug
der aufschiebenden Wirkung von allfälligen Beschwerden wurde je-
doch nicht angeordnet.
C.
Gegen diese Verfügung (eröffnet am 20. September 2005) liessen
B_______, F_______, K_______, P_______, S_______ und
T_______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Oktober 2005 Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruf-
lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend
Eidg. Beschwerdekommission BVG) erheben (act. B 3). Sie beantrag-
ten, die Verfügung sei aufzuheben, soweit sie Beiträge auf Renten er-
laube, die seit der Entstehung des Rentenanspruches nie erhöht wor-
den seien, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben
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und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien als Empfänger
von Renten der Beschwerdegegnerin direkt betroffen, die Sanierungs-
massnahme sei in verschiedener Hinsicht unrechtmässig. So greife die
vorgesehene Rentenkürzung in die gesetzlichem Mindestleistungen
sowie in den gesetzlich geschützten Teil der weitergehenden Vorsorge
ein. Der Sanierungsbeitrag sei auch hinsichtlich der vorgesehenen
Dauer von zehn Jahren übermässig. Schliesslich sei die Massnahme
nicht geeignet, die vorhandene Unterdeckung zu beheben.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2005 (act. B 8) beantragte die
Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei leg-
te sie im Wesentlichen dar, die Rentenkürzung betrage nicht mehr als
die freiwillige Rentenerhöhung, welche die Beschwerdeführer im Rah-
men der Teilliquidation von 1999/2000 erhalten hätten, indem ihnen als
aktive Versicherte eine Gutschrift von 34 % auf die reglementarische
erworbenen Anwertschaften gewährt wurde. Im Übrigen dürfe der
Rentnerbestand, bezogen auf den Zeitpunkt der Teilliquidation
(31. März 1999), nicht zwischen Alt- und Neurentner aufgeteilt werden,
welche im Hinblick auf die Sanierungsmassnahme unterschiedlich zu
behandeln seien. Die Beschwerdegegnerin sei laut dem Bericht des
Experten für berufliche Vorsorge sanierungsfähig. Die generell-abs-
trakte Normenkontrolle führe zur Genehmigung des Massnahmepla-
nes.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 (act. B 14) beantragte auch die
Stiftung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung machte sie im Wesentlichen geltend, der einverlangte Sanie-
rungsbeitrag sei in jeder Hinsicht angemessen und rechtmässig.
Gleichzeitig beantragte sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Zudem beantragte die Stiftung, es sei der Sicher-
heitsfonds BVG beizuladen mit der Begründung, dieser könnte inso-
weit vom Ausgang des vorliegenden Verfahren betroffen sein, als im
Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Stiftung möglicherweise
nicht mehr sanierungsfähig und in absehbarer Zeit zahlungsunfähig
würde.
F.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 gab der Präsident der Eidgenös-
Seite 5
C-2382/2006
sischen Beschwerdekommission BVG dem Sicherheitsfonds BVG Ge-
legenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. B 15). Dieser
äusserte sich mit Eingabe vom 30. Januar 2006 (act. B 25) zum vorlie-
genden Rechtsstreit. Dabei beantragte er die Abweisung der Be-
schwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhebung eines
Beitrags bei sämtlichen Rentnern, welche von freien Mitteln im Jahr
2000 profitiert hätten, entspreche den Vorgaben gemäss BVG und sei
deshalb nicht zu beanstanden.
G.
Mit Replik vom 12. Juni 2006 (act. B 51) bestätigten die Beschwerde-
führer sinngemäss ihre Anträge und deren Begründung. Zudem bean-
tragten sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 (act. B 58) hat die Beschwerdegegne-
rin ihren gemäss Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2005 gestell-
ten Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
zurückgezogen.
I.
Mit Eingabe vom 2. August 2006 (act. B 67) verzichtete die Vorinstanz
auf Einreichung einer Duplik, während die Beschwerdegegnerin mit
Duplik vom 28. August 2006 (act. B 70) und der Sicherheitsfonds mit
Duplik vom 27. September 2006 (act. B 76) an ihre Begehren und de-
ren Begründung festhielten.
J.
Den mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 (act. B 59) der Eidg. Be-
schwerdekommission BVG einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- haben die Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlt (act.
B 61).
K.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der
Eidg. Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Verfahren
übernommen.
L.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien bekanntgege-
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ben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren
eingegangen.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 hat das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien eine Änderung in der Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekanntgegeben. Auch dagegen sind innehalb der an-
gesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen.
M.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 15. September 2005, welcher ohne
Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) darstellt.
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehör-
den im Bereich der beruflichen Vorsorge beurteilte bis zum 31. Dezem-
ber 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG (Art. 74
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli-
che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]
in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung). Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerdekommissi-
on BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Per 31. Dezember 2006
wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das
Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das seine Tätigkeit am 1. Januar
2007 aufgenommen und im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurtei-
lung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat;
die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
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nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbe-
hörden im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1
BVG i.V.m. Bst. i von Art. 33 VGG. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
1.4 Der Sicherheitsfonds BVG hat sich auf Antrag der Beschwerde-
gegnerin hin zur Beschwerde geäussert. Zu den Aufgaben des Sicher-
heitsfonds gehören gemäss Art. 56 Abs. 1 BVG namentlich die Sicher-
stellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrich-
tungen (Bst. b) sowie die Sicherstellung der über die gesetzlichen
Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zah-
lungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen, soweit diese Leis-
tungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das Freizügigkeits-
gesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) anwendbar ist (Bst.
c). Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versicherten-
kollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv
fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen
kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV,
SR 831.432.1). Vorliegend ist der Sicherheitsfonds BVG von der ange-
fochtenen Verfügung nicht unmittelbar betroffen, da es dabei nicht um
die Sicherstellung von gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
der Beschwerdegegnerin geht. Ebensowenig besteht eine rechtlich re-
levante Rückwirkung des vorliegenden Prozessausgangs auf die Be-
ziehung zwischen dem Sicherheitsfonds BVG und der Beschwerde-
gegnerin (BGE 125 V 80, E. 8b mit Hinweisen). Dem Sicherheitsfonds
BVG kommen demzufolge im vorliegenden Verfahren keine Parteirech-
te und -pflichten zu.
1.5 Die Beschwerdeführer hatten keine Möglichkeit erhalten, am vorin-
stanzlichen Verfahren teilzunehmen; sie sind durch die angefochtene
Verfügung zweifellos besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher
zur Beschwerde legitimiert. Nachdem sie auch den einverlangten Kos-
tenvorschuss fristgerecht einbezahlt haben, kann auf ihre Beschwerde
eingetreten werden.
Seite 8
C-2382/2006
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 In Bezug auf den Massnahmenplan ist vorliegend strittig und zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Behebung der Unterdeckung
von allen Rentnerinnen und Rentnern, die in den Genuss von Leistun-
gen der Teilliquidation 1999/2000 gelangt sind, einen Beitrag in der
Höhe von 20 % der laufenden Rente ab Januar 2006 erheben darf
(Ziff. 1 und 2 des Massnahmenplanes vom 23. August bzw. 14. Sep-
tember 2005, vgl. Sachverhalt A hiervor).
2.2 Art. 65 Abs. 1 BVG statuiert, dass die Vorsorgeeinrichtungen je-
derzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen
Verpflichtungen erfüllen können. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die
registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern gemäss Art. 5 Abs. 2
Satz 2 BVG auch für die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember
1993 (FZG, SR 831.42) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
Gemäss Art. 65d Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung die Unter-
deckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein,
wenn diese zahlungsunfähig ist. Es liegt mit anderen Worten in der Ei-
genverantwortung der Vorsorgeeinrichtung bzw. ihres obersten Or-
gans, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Dabei hat sich das
Führungsorgan auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsor-
ge und allenfalls solche weiterer Fachpersonen wie Anlageexperten
und der Kontrollstelle abzustützen (vgl. Ziff. 221 der Weisungen des
Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung
von Unterdeckung in der beruflichen Vorsoge; BBl 2004 6790; nachfol-
gend Weisungen des Bundesrates).
Liegt eine Unterdeckung vor, muss die Vorsorgeeinrichtung die Auf-
sichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerin-
nen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterde-
ckung sowie über die ergriffenen Massnahmen informieren (Art. 65c
Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR
831.441.1]). Eine formelle Genehmigung der durch das Führungsor-
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gan getroffenen Massnahmen durch die Aufsichtsbehörde ist nicht ver-
langt. Diese nimmt vielmehr Aufgaben der Rechtskontrolle und der Be-
ratung wahr, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (Botschaft vom
19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterde-
ckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6418).
2.3 Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdegegnerin gemäss tech-
nischer Bilanz per 31. März 2005 einen Deckungsgrad von 86.28 %
aus, welcher im Vorjahr noch 89.89 % betrug (act. B 2/8, S. 6). Eine
Unterdeckung gemäss Art. 44 Abs. 1 BVV 2 lag somit zweifellos vor,
weshalb der Stiftungsrat raschmöglichst Massnahmen zur Behebung
dieser Unterdeckung zu ergreifen und die Aufsichtsbehörde sowie die
Destinatäre darüber zu informieren hatte. Am 26. Juli 2005 hat der Stif-
tungsrat gestützt auf den versicherungstechnischen Bericht des Ex-
perten für berufliche Vorsorge vom 23. Juni 2005 (vgl. act. B 13/19) so-
wie den Kontrollstellenbericht vom 13. Juli 2005 (vgl. act. B 13/18) kon-
krete Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung beraten. Dabei
wurde unter anderem vorgesehen, dass Rentnerbeiträge zu erheben
seien, deren Höhe nicht im Umfang der 1999/2000 gewährten Renten-
erhöhung, sondern von 20 % der aktuellen Rente festzulegen sei. Der
Beitrag werde von allen Rentnern einverlangt, die in den Genuss von
Teilliquidationsleistungen gekommen waren. Keine Rentenkürzungen
würden jene Rentner erfahren, welche nach dem Teilliquidationszeit-
punkt in die Firma eingetreten und somit auch nicht in den Genuss von
Teilliquidationsleistungen gekommen seien (vgl. Protokoll der Sitzung
des Stiftungsrates vom 26. Juli 2005, Ziff. 4, act. B 13/14). In der Folge
hat der Stiftungsrat den definitiven Massnahmenplan am 23. August
2005 beschlossen und am 14. September 2005 angepasst.
3.
3.1 Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen die Massnahmen zur Behe-
bung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage be-
ruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbe-
sondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsor-
geplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des
Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner
Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unter-
deckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes
sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb ei-
ner angemessenen Frist zu beheben. Sofern andere Massnahmen
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nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 65d
Abs. 3 Bst. b Satz 1 BVG während der Dauer der Unterdeckung von
Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unter-
deckung erheben. Ziffer 226 Abs. 8 der Weisungen des Bundesrates
(BBl 2004 6792) schreibt vor, dass bei der Anwendung von Massnah-
men der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten ist: Einschneidende
Massnahmen wie diejenigen nach Artikel 65d Absatz 3 BVG (Erhe-
bung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern so-
wie von Rentnerinnen und Rentnern) dürfen erst dann getroffen wer-
den, wenn andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht zum Ziel
führen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführer stellen in Frage, dass die ergriffenen
Massnahmen geeignet seien, die Unterdeckung zu beheben. Nach ih-
ren Berechnungen, wäre unter Berücksichtigung eines angemessenen
Vermögensertrags eine jährliche Mehrrendite von Fr. 435'214.- nötig
um mindestens den aktuellen Deckungsgrad vom 86 % halten zu kön-
nen, wogegen der vorgesehe Rentnerbeitrag zu einem jährlichen
Mehrertrag von Fr. 452'301.60 führe, womit deutlich werde, dass der
Deckungsgrad innerhalb der vorgesehenen Sanierungsfrist nur um
0.06 % erhöht werde und sich die Kasse somit nicht sanieren lasse.
Ob die zweite Sanierungsmassnahme – die vorgesehenen Verantwort-
lichkeitsklagen – zum gewünschten Erfolg führen, sei ungewiss. Selbst
der Experte für berufliche Vorsorge gehe davon aus, dass mit dem
Massnahmenplan "die längerfristige Sicherheit des Vorsorgezwecks
[nur] auf einem reduzierten Niveau gewährleistet" sei.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Absterbewahr-
scheinlichkeit der Renter nicht berücksichtigt werde, welche tendenzi-
ell abnehme. So betrage der Rentnerbeitrag im Jahr 2006 Fr.
452'301.60 und nehme mit der statistischen Abnahme der Renter ten-
denziell ab. Damit würde die Unterdeckung schätzungsweise gerade
gedeckt. Zudem dürfe nicht von der aktuellen Durchschnittsrendite der
Vermögensanlage von 2.99 % ausgegangen werden; vielmehr sei eine
solche von 4.5 % zu erwarten, was zusätzlich zu einer Verbesserung
des Deckungsgrades führen werde. In diesem Sinne habe der neue
Stiftungsrat bereits Massnahmen ergriffen. Zur Untermauerung ihres
Standpunktes legt die Beschwerdegegnerin eine Zusammenstellung
der Zürcher Kantonalbank per 18. November 2004 (act. B 14/23) ins
Seite 11
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Recht, woraus hervorgeht, dass mit der neuen Anlagestrategie Vermö-
genserträge von 4.5 % zu erwarten sind. Nach Ansicht der Beschwer-
degegnerin werden auch diese Massnahmen zur Behebung der Unter-
deckung beitragen. Zusätzliche Einnahmen seien mittelfristig auch mit
der Aufnahme weiterer Rentner und den Erträgen aus den Verantwort-
lichkeitsansprüchen zu erwarten. Eine Sanierung sei unter diesen Um-
ständen innerhalb der vorgesehenen Frist möglich.
3.2.2 Bei der Ausarbeitung des Massnahmenkonzepts ist der Experte
für berufliche Vorsorge beizuziehen. Gemäss Art. 41a BVV 2 hat die-
ser jährlich einen versicherungstechnischen Bericht zu erstellen (Abs.
1). Dabei hat er sich insbesondere darüber zu äussern, ob die vom zu-
ständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unter-
deckung den Anforderungen von Art. 65d BVG entsprechen und über
deren Wirksamkeit zu orientieren (Abs. 2).
Im vorliegenden Fall hatte der Experte für berufliche Vorsorge am
23. Juni 2005 eine versicherungstechnische Bilanz per 31. März 2005
erstellt (act. B 13/19). Darin hielt er insbesondere fest (vgl. Seite 6, Zif-
fer 6, Abschnitt 4):
"Der effektive Vermögensertrag vermag jedoch die technischen Bedürfnisse
der Kasse nicht zu decken. Dazu gehört zunächst der technische Zins in Höhe
von 4 % sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Administra-
tion und Kontrolle der Kasse. Zudem gehören zu einer soliden Finanzierung
einer Rentnerkasse, deren einzige Einnahmen die Vermögenserträge sind,
ausreichende Schwankungsreserven. Aus dieser Grobanalyse wird bereits
deutlich, wo Massnahmen anzusetzen haben, will man von Anpassungen von
Rentnerleistungen absehen. Dem dritten und einzigen Beitragszahler ist abso-
lute Aufmerksamkeit zu schenken."
Abschliessend hielt der Experte fest (vgl. Seite 7, Ziffer 7, Abschnitt 4):
"Es bleibt die dringende Empfehlung, den Anlagen höchstes Augenmerk zu
widmen [...]. Sollten sich die Verhältnisse auf den Finanzmärkten nicht subs-
tantiell verbessern, so wird eine Anpassung der Leistungen unumgänglich [...].
Ich erachte es als zwingend, die Destinatäre über dieses mögliche Szenario
zu orientieren [...]."
In seinem Schreiben vom 30. August 2005 an die Vorinstanz (act. B
8/2) hielt der Experte für berufliche Vorsorge hinsichtlich der Beurtei-
lung des Massnahmenplans fest (vgl. Satz 4):
"[...] Im Rahmen von Art. 52 BVG sowie Art. 65d BVG beurteile ich die Mass-
nahmen zur Sanierung der Unterdeckung als geeignet, die längerfristige Si-
cherheit des Vorsorgezweckes auf einem reduzierten Niveau zu gewährleis-
ten. Eine generelle Rentenkürzung um 20 % ist für die betroffenen Destinatäre
Seite 12
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zwar einschneidend, jedoch in Anbetracht der Situation auf den Finanzmärk-
ten sowie der fehlenden übrigen Einnahmequellen die einzig wirksame Mass-
nahme [...]."
Die Verbesserung von Erträgen aus der Anlage des Vermögens stellt
zweifellos eine geeignete Massnahme zur Behebung der Unterde-
ckung dar. Aktenkundig ist auch, dass die Beschwerdegegnerin diese
Massnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen hatte
(vgl. Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 17. September 2004,
Ziff. 4, act. B 43/18 im Parallelverfahren C-2383/2006). Über deren
Umsetzung und Wirksamkeit hatte die Beschwerdegegnerin in der Fol-
ge gemäss Art. 44 Abs. 2 Bst. c BVV 2 der Aufsichtsbehörde perio-
disch zu berichten. Ein entsprechender Bericht kann indes den Akten
nicht entnommen werden. Über die Umsetzung und Wirksamkeit die-
ser Sanierungsmassnahme äussern sich des Weiteren weder die Kon-
trollstelle (Art. 35a Abs. 2 Bst. b und c BVV 2) in ihrem Bericht vom
13. Juli 2005 (act B 13/18) noch der Experte für berufliche Vorsorge
(Art. 41a Abs. 2 BVV 2) in seinen besagten Berichten. Jedenfalls lässt
sich diesen konkret nichts darüber entnehmen, in welchem Umfang mit
den erwarteten Vermögenserträgen innerhalb der vorgesehenen Sa-
nierungsfrist der Deckungsgrad erhöht werden könnte.
Die Massnahmen zur Verbesserung der Vermögenserträge sind im be-
strittenen Massnahmenplan nicht vorgesehen, obwohl diese, wie die
Beschwerdegegnerin selbst darlegt, als Hauptquelle für die Sanierung
der Unterdeckung dienen sollen. Daraus ist auch nicht ersichtlich, wie
diese Massnahme zusammen mit den anderen von der Beschwerde-
gegnerin genannten Massnahmen – insbesondere auch mit dem vor-
gesehenen Beitrag der Rentenbeziehenden – zusammenwirken und
innert der vorgesehenen Frist zur Behebung der Unterdeckung führen
sollen, denn auch in dieser Hinsicht hat sich der Experte nicht konkret
geäussert. Somit lässt sich auch nicht beurteilen, ob die vorgesehenen
Sanierungsmassnahmen ein ausgewogenes Gesamtkonzept darstel-
len (vgl. Art. 65d Abs. 2 Satz 2 BVG, Ziff. 226 Abs. 6 der Weisungen
des Bundesrates). Insbesondere steht auch nicht fest und wird auch
nicht konkret dargetan, ob und gegebenenfalls inwieweit eine ein-
schneidende und daher nur subsidiär zu ergreifende Sanierungsmass-
nahme (Grundsatz der Subsidiarität) wie der vorgesehene Beitrag der
Rentenbezüger im Sinne von Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG überhaupt
notwendig war.
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Ebensowenig steht fest, dass die beschlossenen Sanierungsmassnah-
men innert angemessener Frist zur Behebung der Unterdeckung füh-
ren werden (Ziff. 226 Abs. 3 der Weisungen des Bundesrates). Denn
der Experte für berufliche Vorsorge hat offen gelassen, ob konkret
nach Ablauf der Sanierungsfrist von 10 Jahren die Erhebung eines
Beitrags in der Höhe von 20 % aller Rentenbeziehenden, allenfalls zu-
sammen mit anderen Massnahmen, zu einer Behebung der Unterde-
ckung führt.
3.2.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der vorgesehene
Rentnerbeitrag sei zeitlich und sachlich übermässig. So würde für na-
hezu die Hälfte der betroffenen Renter die für 10 Jahren oder allenfalls
länger vorgesehene Rentenkürzung im Vergleich zu ihrer Lebenser-
wartung eine lebenslängliche Kürzung bedeuten.
Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG hängt Dauer der Sanierungsmassnah-
men vom Bestehen der Unterdeckung ab, wobei die Sanierungsfrist
angemessen sein muss. Konkret soll gemäss den Weisungen des Bun-
desrates die Sanierung in der Regel innerhalb von 5 bis 7 Jahren und
höchstens 10 Jahren erfolgen (vgl. Ziff. 226 Abs. 3). Im Massnahmen-
plan wird eine Höchstdauer von 10 Jahren vorgesehen, was grund-
sätzlich nicht zu beanstanden ist, sofern der Experte für berufliche
Vorsorge bestätigt, dass sich die Unterdeckung mit den getroffenen
Massnahmen beheben lässt. Bedenklich ist hingegen, dass die Dauer
über diese Limite hinaus nach Ermessen des Stiftungsrates, mithin
ohne Reglementsänderung und ohne aufsichtsrechtliche Prüfung, ver-
längert werden kann. Dadurch wird die gesetzlich statuierte zeitliche
Schranke ausgehöhlt.
Die von den Beschwerdeführern geäusserten Bedenken hinsichtlich
der Wirksamkeit und Dauer der bestrittenen Sanierungsmassnahme
sind deshalb berechtigt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, der beschlossene Bei-
trag verletzte insoweit Art. 65d Abs. 3 Bst. b letzter Satz BVG, als er
von jener Gruppe von Rentenbeziehenden bezogen werde, deren
Rentenhöhe seit der Entstehung des Rentenanspruchs nie angehoben
wurde. Diese Renten seien erst nach Einbau der freien Mittel aus der
Teilliquidation entstanden, weshalb sie nun nachträglich auch nicht ge-
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kürzt werden dürfen. Dem stehe die gesetzliche Garantie der Erhal-
tung der Renten bei Entstehung des Rentenanspruches entgegen.
Die Rügen der Beschwerdeführer betreffen im Sinne ihres Hauptan-
trags nur eine bestimmte Gruppe von Rentenbeziehenden.
Ob die strittige Sanierungsmassnahme im Einklang mit Art. 65d BVG
steht, ist im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen, und
zwar für alle Rentenbeziehenden, welche gemäss Massnahmenplan
betroffen sind.
4.2 Der Bundesrat führt in seiner Botschaft vom 19. September 2003
über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der berufli-
chen Vorsorge (BBl 2003 6399) zum Entwurf von Art. 65b Abs. 3 Bst. b
BVG (heutiger Art. 65d Abs. 3 Bst b BVG) aus, eine dauerhafte Kür-
zung laufender Rentenleistungen rufe grosse Bedenken in Bezug auf
den Vertrauensschutz hervor. Deshalb dürfe es sich bei diesem Beitrag
nur um eine massvolle Massnahme handeln, die nur so lange dauern
könne, bis die Unterdeckung behoben sei (BBl 2003 6422). Auch die
Eidgenössischen Räte sind bei ihren Beratungen davon ausgegangen,
die Rentnerinnen und Rentner hätten ihre Rentenansprüche erworben.
Dafür hätten sie ihre Beiträge einbezahlt und auf die Reglemente der
Pensionskasse vertraut, die ihnen bestimmte Renten zusicherten.
Wenn in einem späteren Zeitpunkt auf diese Rentenzusagen zurück-
gekommen werde, bedeute dies einen Eingriff in das Vertrauensprin-
zip. Ein solcher dürfe daher nur in einem sehr beschränkten Rahmen
überhaupt in Betracht kommen (AB S 2003 1105). Ein Beitrag der
Rentner dürfe konkret nur unter sechs Konditionen erfolgen, welche
wie folgt umschrieben wurden (vgl. AB S 2003 1109 [Votum Eugen Da-
vid], AB S 2004 61 [Votum Eugen David], ebenso AB N 2004 7 [Votum
Christine Goll]):
1. "[...] Wenn ein Sanierungsbeitrag gemacht wird, kann eine Verrechnung nur
mit laufenden Renten erfolgen. Das heisst, es kann nicht in Betracht kom-
men, in der Vergangenheit ausbezahlte Renten in irgendeiner Form zu tan-
gieren.
2. Es kann nur auf jenen Teil der Rente ein Beitrag gefordert werden, für den
keine gesetzliche oder reglementarische Erhöhung vorgeschrieben war.
Wenn eine Erhöhung der Rente in der Vergangenheit durch Gesetz oder
Reglement vorgeschrieben war, ist eine Rückforderung nicht möglich. Mit
anderen Worten: Es sind nur dann Rückforderungen möglich, wenn die
Pensionskasse freiwillig, nicht durch einen Beschluss des Stiftungsrates
reglementarisch vorgegeben, eine Erhöhung beschlossen hat [...].
3. Es können nicht Rentnerbeiträge auf unbeschränkte Zeit zurück in Betracht
kommen, sondern nur bezogen auf die letzten zehn Jahre [...].
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4. Die Beiträge dürfen nicht auf dem obligatorischen Teil der Rente erhoben
werden, sondern nur auf dem überobligatorischen Teil.
5. Für eine solche Sanierungsmassnahme braucht es eine Reglementsvor-
schrift. Es genügt nicht, einfach einen einzelnen Beschluss zu fassen, son-
dern das Reglement der Kasse muss effektiv geändert werden [...].
6. [...] Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruches bleibt in
jedem Fall gewährleistet [...]."
Damit wollte der Gesetzgeber der Erhebung eines Rentnerbeitrags im
Ergebnis sehr enge Grenzen setzen (AB S 2003 1109 [Votum Eugen
David]).
4.3 Zu prüfen ist nun, ob die materiellen Voraussetzungen, unter de-
nen ein Beitrag der Rentenbeziehenden erhoben werden darf, im vor-
liegenden Fall erfüllt sind.
4.3.1 Gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 4 BVG darf der Beitrag nicht
auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligato-
rischen Vorsorge erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin verfolgt
laut Statuten den Hauptzweck, Rentenleistungen im Rahmen des BVG
zugunsten der Destinatäre zu erbringen (Art. 2 der Statuten). Der Ex-
perte für berufliche Vorsorge hatte sich gemäss Art. 41a Abs. 2 BVV2
auch darüber zu äussern. Im bereits erwähnten Schreiben vom 30. Au-
gust 2005 hielt er diesbezüglich fest (vgl. Abschnitt 2):
"Die Rentenkürzung darf jedoch nicht weiter gehen, als es die gesetzlichen
Vorschriften erlauben. Die Minimalleistungen nach BVG müssen jedenfalls
gewahrt bleiben."
Somit hat der Experte die Beschwerdegegnerin auf die Einhaltung der
gesetzlichen Mindestleistungen zwar hingewiesen. Dagegen hat er
sich nicht auch darüber geäussert, ob diese Voraussetzung hinsicht-
lich der bestrittenen Sanierungsmassnahme tatsächlich erfüllt sei.
4.3.2 Gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 5 BVG darf der Beitrag zur
Behebung einer Unterdeckung auf Versicherungsleistungen, welche
über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, nur
dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische
Grundlage vorhanden ist.
Im Bezug auf den Vertrauensschutz sind dabei die allgemeinen Grund-
sätze des Vertragsrechts zu beachten (Botschaft des Bundesrates,
a.a.O. BBl 2003 6422; AB N 2004 4). So stellen nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung und Lehre die reglementarischen Bestim-
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mungen ein vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages dar.
Die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch die Stiftung setzt
daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der
Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit Annahme
des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Han-
deln) zugestimmt hat (BGE 117 V 221 E. 4; HANS MICHAEL RIEMER, Die
BVG-Revision zur Behebung der Unterdeckung von Vorsorgeeinrich-
tungen, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und beruf-
liche Vorsorge [SZS] 2004 S. 504; UELI KIESER, Besitzstand, Anwart-
schaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, in
SZS 1999 S. 305 ff. mit Hinweisen; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, N 138). Demnach ist die Kürzung einer laufen-
den Rente abhängig von einer entsprechenden Abänderungsklausel
bzw. Sanierungsklausel desjenigen Reglements, welches im Zeitpunkt
der Pensionierung Gültigkeit hatte (Botschaft des Bundesrates, a.a.O.
BBl 2003 6422; AB N 2004 4). Wurde hingegen weder in den Be-
schluss des zuständigen Organs noch ins Reglement eine solche Be-
dingung aufgenommen, so ist der Vertrauensschutz der Rentnerinnen
und Rentner massgebend, d.h. es findet keine Kürzung statt (HANS
MICHAEL RIEMER a.a.O, S. 504 mit Hinweisen; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 2006, 70.68 Ziff. I. 2.; Mitteilungen über die be-
rufliche Vorsorge, Bundesamt für Sozialversicherungen, 2005, Nr. 79,
Rz 471).
Zu prüfen ist deshalb, ob in den Reglementen – soweit sie sich bei den
Akten befinden – ein derartiger Abänderungsvorbehalt enthalten ist.
Das Reglement der Pensionskasse der Spinnerei & Weberei Dietfurt
AG, welches ab 1. Januar 1998 gültig war, enthält für die Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenleistungen keinen Vorbehalt, welcher Leis-
tungskürzungen von der finanziellen Lage der Pensionskasse abhän-
gig machen würde (act. B 8/6 und B 13/4). Somit unterliegen die Ren-
ten, die auf der Grundlage dieses Reglements entstanden sind, keiner
Kürzung.
Dieses Reglement wurde durch das Reglement der Ostschweizeri-
schen Rentnerpensionskasse, welches am 1. September 2004 in Kraft
trat und auch weiterhin gültig ist, abgelöst (act. B 2/9). Letzteres sieht
gemäss Art. 7 vor, dass Altersrentner eine lebenslängliche Rente in
der von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Höhe erhal-
ten. Des Weiteren erhalten gemäss Art. 9 Invalidenrentner eine Rente
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in der Höhe wie sie von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt
wurde, wobei die Invalidenrente nach Erreichen des Rücktrittsalters
durch eine gleich hohe Altersrente abgelöst wird (Ziff. 2 Reglements-
anhang 1). Mit dieser Regelung werden sowohl alle bereits laufenden
wie auch die neu zu laufen beginnenden Alters- und Invalidenrenten
explizit in Bestand und Höhe für die gesamte Laufzeit garantiert. Dies
trifft a fortiori auch für die Todesfallleistungen zu, wird nämlich gemäss
Art. 8 Abs. 2 des Reglements deren Höhe in Abhängigkeit der Höhe
der bereits laufenden Alters- oder Invalidenrente bestimmt. Mit einer
derart umfassenden reglementarischen Zusicherung werden alle Ren-
ten allfälligen späteren Änderungen des Reglements - mithin auch der
vorliegenden bestrittenen Reglementsänderung - entzogen und unter-
liegen somit dem Vertrauensschutz. Kein Änderungsvorbehalt beinhal-
tet ferner Art. 12 Abs. 1 des Reglements, welcher dem Stiftungsrat ein-
zig die Anweisung gibt, das Reglement abzuändern oder zu ergänzen,
sofern dies die Umstände erfordern. Damit stellen die laufenden Ren-
ten für die Anspruchsberechtigten wohlerworbene Rechte dar (UELI
KIESER, a.a.O. S. 305 ff. mit Hinweisen; VPB 2006, 70.68 Ziff. II. 2.).
4.3.3 Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 6 BVG statuiert schliesslich, dass die
Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs jedenfalls ge-
währleistet bleibt.
Danach darf der Teil der Rente, welcher bei Eintritt des Versicherungs-
falls reglementarisch festgelegt und zugesprochen wurde (Anfangsren-
te) auch im Sanierungsfall von der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr un-
terschritten werden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ge-
währleistung, welche nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Willen
des Gesetzgebers in jedem Fall zu gelten hat, und zwar unabhängig
davon, ob es sich um eine Rente des obligatorischen, vor- oder über-
obligatorischen Bereichs handelt oder ob sie auf gesetzlicher oder reg-
lementarischer Grundlage beruht (Mitteilungen über die berufliche Vor-
sorge, Bundesamt für Sozialversicherungen, 2005, Nr. 79, Rz 471; AB
N 2004 7, 12; AB S 2004 61; ebenso HANS MICHAEL RIEMER, a.a.O. S.
504).
Vorliegend steht ebenfalls nicht fest, dass die Anfangsrente nach An-
rechnung des Sanierungsbeitrags an die laufende Rente tatsächlich
noch gewährleistet bleibt, denn auch darüber hat sich der Experte
nicht geäussert. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Renten-
kürzung gehe in jedem Fall nicht weiter als die im Rahmen der Teilli-
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quidation erhaltenen Leistungsverbesserungen, weshalb die Anfangs-
rente sichergestellt werde, verfängt nicht. So lässt sich der Rentnerlis-
te (act. B 13/24 und B 13/25) entnehmen, dass Rentenbezügern, de-
ren Rente nach dem Teilliquidationszeitpunkt entstanden ist, die Rente
um 20 % gekürzt wird ohne dass zuvor eine Erhöhung der Rente vor-
genommen wurde. Bei dieser Rentnergruppe bestehen deshalb Zwei-
fel darüber, ob ihre Anfangsrente gewährleistet wird, wie dies die Be-
schwerdeführer anhand ihrer eigenen Beispiele konkret darlegen. Die
Beschwerdegegnerin und der Sicherheitsfonds BVG vertreten zwar
den Standpunkt, die Anfangsrente sei nur insoweit zu schützen, als sie
nicht im Rahmen der Teilliquidation durch den freiwilligen Einbau von
freien Mitteln in das Deckungskapital erfolgt sei. Für eine derartige Dif-
ferenzierung bezüglich der Garantie der Anfangsrente findet sich indes
im Gesetz keine Grundlage.
4.3.4 Gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 3 BVG darf der Beitrag (der
Rentnerinnen und Rentner) nur auf dem Teil der laufenden Rente er-
hoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung die-
ser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgese-
hene Erhöhungen entstanden ist.
Die Beschwerdegegnerin will mit der beabsichtigten Reglementsände-
rung eine Reduktion der laufenden Renten einzig für Rentenbezüger
vornehmen, welche Leistungen aus der Teilliquidation per 31. März
1999 erhalten haben. Sie macht geltend, diesen seien freie Mittel indi-
viduell gutgeschrieben worden, welche für Leistungsverbesserungen
verwendet wurden. So sei den aktiven Versicherten das individuelle
Freizügigkeitsguthaben um 35 % erhöht und den Rentenbezügern die
Rente um 26.4 % erhöht worden. Diese Leistungsverbesserungen sei-
en reglementarisch nicht vorgeschrieben gewesen und darum von der
damaligen Vorsorgeeinrichtung (der Pensionskasse der Spinnerei &
Weberei Dietfurt AG) freiwillig gewährt worden. Die vorgesehe Reduk-
tion der laufenden Rente von 20 % falle tiefer als die erhaltene Ren-
tenerhöhung aus. Dadurch sei nicht in das vor der Rentenerhöhung
vorhandene Rentenniveau eingegriffen worden. Demgegenüber vertre-
ten die Beschwerdeführer die Auffassung, diese Leistungsverbesse-
rung sei gesetzlich vorgeschrieben, da Art. 23 FZG (in der damals gel-
tenden Fassung) bei einer Teilliquidation den Betroffenen ein Anspruch
auf freie Mittel gewähre.
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Im Zusammenhang mit der Teilliquidation per 31. März 1999 (Stichtag)
lässt sich den Akten entnehmen, dass der Stiftungsrat der Pensions-
kasse der Spinnerei & Weberei Dietfurt AG beschlossen hatte, den
Destinatären den Anteil an den freien Mitteln gemäss Verteilungsplan
individuell wie folgt zuzuweisen (vgl. Stiftungsratsbeschluss Nr.
02/2000 vom Februar 2000, act. B 13/10):
"[...]
- Bei den verbleibenden aktiven Versicherten wird der Anteil an den freien
Mitteln zur Erhöhung der versicherten Leistungen verwendet.
- Bei den Rentenbezügern werden mit dem Anteil an freien Mitteln die
laufenden und anwartschaftlichen Renten lebenslang erhöht.
[...]."
Die Beschwerdegegnerin und der Sicherheitsfonds BVG gehen nun
davon aus, dass die Zuweisung dieser Mittel den Destinatären keinen
Anspruch darauf einräume. Diese Auffassung ist nur insoweit zutref-
fend, als die Festlegung der Anteile Gegenstand der Gestaltung des
Verteilungsplanes war, wofür dem Stiftungsrat ein grosses Ermessen
zukam. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Verteilungsplan, wie
vorliegend, rechtskräftig durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde
und es nun einzig noch um dessen Umsetzung ging. Ob und in wel-
cher Höhe freie Mittel an einzelne Personen auszuschütten waren, un-
terlag in diesem Fall nicht mehr dem Ermessen der Organe. Die An-
wartschaften auf freie Mittel wandelten sich in Rechtsansprüche um
(Urteil des Bundesgerichts B 53/03 vom 14. November 2003 E. 6.3 mit
Hinweisen).
Die Zuweisung dieser Mittel erfolgte nach unterschiedlichen Kriterien,
wobei ausgehend vom Stichtag der Teilliquidation zwei Gruppen von
Destinatären berücksichtigt wurden: Destinatäre, welche aktiv versi-
chert waren und entsprechende Leistungsanwartschaften hatten
(nachfolgend Neurentner) und Destinatäre, welche bereits eine Rente
bezogen (nachfolgend Altrentner),
Den Neurentnern wurden die Anteile an freien Mitteln individuell dem
Deckungskapital gutgeschrieben, welches entsprechend erhöht wurde.
Nach Massgabe von Art. 8 Abs. 3 des damals geltenden Reglements
der Pensionskasse der Spinnerei & Weberei Dietfurt AG haben sich
diese Versicherten in reglementarische Leistungen eingekauft. Die dar-
aus resultierenden Leistungsverbesserungen ergaben sich somit auf-
grund des Reglements und wurden von den heutigen Rentenbezügern
durch Einlage von eigenen Mitteln finanziert.
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Den Altrentnern wurden diese Anteile ebenfalls dem Deckungskapital
(Rentnerdeckungskapital) gutgeschrieben. Daraus ergab sich eine ent-
sprechende Erhöhung ihrer laufenden Rente. Ein solcher Einkauf war
im Reglement explizit nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlos-
sen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Zuweisung von frei-
en Mitteln sei nicht in Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung) vorgesehen und leitet daraus ab, dass auch
auf eine Leistungsverbesserung kein Anspruch bestanden habe. Da
der entsprechende Verteilungsplan unangefochten geblieben und von
der Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigt worden ist, besteht vor-
liegend kein Anlass, diese Frage zu prüfen. Vielmehr lässt sich fest-
stellen, dass die Zuteilung der freien Mittel an die Gruppe der Altrent-
ner durch einen verbindlichen Beschluss des Stiftungsrats erfolgte,
welcher ausdrücklich anordnete, dass mit diesen Mitteln die laufenden
und anwartschaftlichen Renten lebenslang erhöht werden mussten.
Somit haben die Altrentner wie im Übrigen auch die Neurentner die
Leistungserhöhungen durch Einlage von eigenen Mittel eingekauft und
in diesem Umfang einen Anspruch erworben. Unter diesem Blickwinkel
besteht daher kein Grund für eine eine unterschiedliche Behandlung
beider Rentnergruppen.
4.3.5 Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten,
dass in Bezug auf die laufenden obligatorischen und überobligatori-
schen Renten die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach
Massgabe von Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG die Anrechnung eines Sa-
nierungsbeitrags zulässig war, nicht erfüllt waren.
4.4 Die Prüfung des Massnahmenkonzepts auf dessen Rechtmässig-
keit obliegt der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss
Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG i.V.m. Ziff. 23 der Weisungen des Bundesra-
tes (BBl 2004 6793). Im vorliegenden Fall erweist sich nach dem Ge-
sagten die bestrittene Sanierungsmassnahme, der Beitrag in der Höhe
von 20 % der laufenden Renten, insoweit sie sich überhaupt beurteilen
lässt, als rechtswidrig. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen
den Massnahmenplan bezüglich die Ziffern 1 und 2 mit der angefoch-
tenen Verfügung nicht genehmigen dürfen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung, insoweit dadurch die Ziffern 1 und 2 des Massnahmenplans und
die damit verbundene Reglementsänderung genehmigt werden, aufzu-
heben.
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Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Be-
schwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen anweise, die Anpassun-
gen im Massnahmenplan mitsamt den damit verbundenen reglementa-
rischen Bestimmungen vorzunehmen und ihr diese zusammen mit
dem erforderlichen schlüssigen Bericht des Experten für berufliche
Vorsorge erneut zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorzulegen.
5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig
wird. Die Verfahrenskosten werden nach dem Reglement vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Den obsiegenden Beschwer-
deführern wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin nach Ermessen
eine auf Fr. 3'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzte Par-
teientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der Verfü-
gung vom 15. September 2005 wird insoweit aufgehoben, als damit
der Massnahmenplan der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse
hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 genehmigt wird.
2.
Die Sache geht an die Vorinstanz zurück mit der Weisung, die Be-
schwerdegegnerin anzuhalten, den Massnahmenplan im Sinne der Er-
wägungen anzupassen und der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen
Prüfung erneut zu unterbreiten.
Seite 22
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3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- wird ihnen zurückerstattet.
5.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- den Sicherheitsfonds BVG (Einschreiben; zur Kenntnis)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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