Abtei lung II I
C-2383/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
Hauptstrasse 84, Parkhof, Postfach 113,
8280 Kreuzlingen 2
Beschwerdeführerin,
gegen
Ostschweizerische Rentnerpensionskasse,
c/o Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42,
9000 St. Gallen, vertreten durch das
Stiftungsratsmitglied, Rechtsanwalt Martin Hubatka,
Seestrasse 6, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Poststrasse
28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen
Vorinstanz,
Massnahmenplan vom 23. August resp.
14. September 2005 zur Sanierung der
Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse, St. Gallen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2383/2006
Sachverhalt:
A.
Die "Ostschweizerische Rentnerpensionskasse" (nachfolgend Be-
schwerdegegnerin oder Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von
Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) mit Sitz in St. Gallen. Deren Zweck besteht darin,
Rentenleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) zugunsten der Destinatäre der angeschlossenen
Vorsorgekollektive zu erbringen. Dabei handelt es sich um Gruppen
von Rentnern, die aus ihren bisherigen Vorsorgeeinrichtungen aus-
scheiden, sei es wegen Auflösung ihrer Einrichtung oder aufgrund ver-
traglicher Absprachen zwischen den Vorsorgeeinrichtungen (vgl. Art. 2
Stiftungsurkunde vom 9. Februar 2004, act. B2/10 in fine). Die Stiftung
ist aus der früheren "Pensionskasse der Spinnerei & Weberei Dietfurt
AG" mit Sitz in Dietfurt, Gemeinde Bütschwil, hervorgegangen. Deren
Zweck bestand im Wesentlichen darin, die berufliche Vorsorge im Rah-
men des BVG für die Arbeitnehmer der Stifterfirma durchzuführen (act.
B 14/3). Nach mehreren Restrukturierungen stellte die Arbeitgeberfir-
ma per 31. März 2003 ihren Betrieb definitiv ein. Daraufhin traten
sämtliche aktive versicherte Personen aus der Vorsorgeeinrichtung
aus. Diese beschloss, den verbleibenden Bestand an Rentnern weiter-
zuführen. Demgemäss wurden Namen, Zweck und Organisation per
1. April 2004 geändert.
In der Bilanz per 31. März 2005 wies die Stiftung einen versicherungs-
technischen Fehlbetrag von Fr. 3,9 Mio. und einen Deckungsgrad von
86,3 % aus. Deshalb forderte die Revisionsstelle den Stiftungsrat auf,
Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu ergreifen und so-
wohl die Stiftungsaufsicht als auch die Destinatäre zu informieren. Da-
rauf gestützt hat der Stiftungsrat am 23. August und am 14. September
2005 folgenden Massnahmenplan beschlossen (act. B2/9):
"Ingress [...]:
1. Von allen Rentnerinnen und Rentnern, die in den Genuss von Leistungen
aus der Teilliquidation 1999/2000 gelangt sind, wird ein Beitrag in der
Höhe von 20 % der jetzigen Rente ab Januar 2006 einverlangt. Diese Re-
duktion der laufenden Renten wird voraussichtlich zehn Jahre dauern. Sie
kann je nach Entwicklung der Unterdeckung vom Stiftungsrat verlängert
oder verkürzt werden – mit entsprechender vorgängiger Information der
Stiftungsaufsicht und der Rentner.
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2. Der Reglementsanhang Nr. 1 der Ostschweizerischen Rentnerpensions-
kasse für die Rentner der Pensionskasse aus der Spinnerei + Weberei
Dietfurt AG wird wie folgt ergänzt:
'4. Befristete Rentnerbeiträge als Sanierungsmassnahme
Von allen laufenden Renten dieses Vorsorgekollektivs wird ab Ja-
nuar 2006 20 % als Rentnerbeitrag abgezogen. Diese Rentenre-
duktion dauert bis zum 31. Dezember 2015. Diese Dauer kann je
nach der Veränderung des Deckungsgrades dieses Vorsorgewerks
durch Beschluss des Stiftungsrates verlängert oder verkürzt wer-
den. Eine derartige Änderung ist der Aufsichtsbehörde und den
Rentnerinnen und Rentnern mitzuteilen.'
3. Der Stiftungsrat prüft allfällige Verantwortlichkeitsansprüche (...).
4. Die Stiftungsaufsicht wird ersucht, diesen Massnahmenplan verfügungs-
weise zu genehmigen und allfälligen Einsprachen gegen diese Verfügung
die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Verfügung wird allen Rent-
nerinnen und Rentnern zugestellt."
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2005 (act. B2/1) genehmigte das
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen,
heute Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend Vorins-
tanz oder Aufsichtsbehörde) den von der Stiftung vorgelegten Mass-
nahmenplan zur Sanierung der Unterdeckung, dies unter Kenntnisnah-
me des Reglementsanhangs Nr. 1 der Stiftung. Der beantragte Entzug
der aufschiebenden Wirkung von allfälligen Beschwerden wurde je-
doch nicht angeordnet.
C.
Gegen diese Verfügung (eröffnet am 20. September 2005) liess
P._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2005
Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der be-
ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend
Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) erheben (act. B 4). Sie
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Dabei machte sie als Emp-
fängerin einer Invalidenrente und damit als direkt betroffene Destinatä-
rin im Wesentlichen geltend, die Sanierungsmassnahme sei in ver-
schiedener Hinsicht unrechtmässig, indem sie in ihre wohlerworbenen
Rechte eingreife, die gesetzlich vorgeschriebene Teuerungsanpassung
der laufenden Invalidenrente nicht berücksichtige, den Vertrauens-
schutz der Rentnerinnen und Rentner verletze, unverhältnismässig sei
und gegen die erhöhte Informationspflicht verstosse. Zudem werde die
Rentenerhöhung geschmälert, die ihr durch die individuelle Zuweisung
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von freien Mitteln aus der Teilliquidation gewährt wurde. Auf diese frei-
en Mittel sei ihr, neben der Austrittsleistung, ein gesetzlicher Anspruch
zugestanden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2005 (act. B 9) beantragte die
Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei leg-
te sie im Wesentlichen dar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Teilliquidation von 1999/2000 eine freiwillige Rentenerhöhung von
rund 26 % zugesprochen erhalten habe und dass es bei Vorsorgeein-
richtungen ohne aktive Versicherte keine andere Art von Sanierung als
eine Beteiligung der Rentenbezüger gebe. Die vorgenommene gene-
rell-abstrakte Normenkontrolle habe zur Genehmigung des Massnah-
menplanes geführt. Individuelle Ansprüche bildeten dagegen nicht Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung.
E.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 (act. B 14) beantragte auch die
Stiftung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung machte sie im Wesentlichen geltend, der einverlangte Sanie-
rungsbeitrag sei in jeder Hinsicht angemessen und rechtmässig.
Gleichzeitig beantragte sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Zudem beantragte die Stiftung, es sei der Sicher-
heitsfonds BVG beizuladen mit der Begründung, dieser könnte inso-
weit vom Ausgang des vorliegenden Verfahren betroffen sein, als im
Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Stiftung möglicherweise
nicht mehr sanierungsfähig und in absehbarer Zeit zahlungsunfähig
würde (act. B 14 Ziff. 3, S. 3).
F.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 gab der Präsident der Eidgenös-
sischen Beschwerdekommission BVG dem Sicherheitsfonds BVG Ge-
legenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. B 15). Dieser
äusserte sich mit Eingabe vom 30. Januar 2006 (act. B 25) zum vorlie-
genden Rechtsstreit. Dabei beantragte er die Abweisung der Be-
schwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhebung eines
Beitrags bei sämtlichen Rentnern, welche von freien Mitteln im Jahr
2000 profitiert hätten, entspreche den Vorgaben gemäss BVG und sei
deshalb nicht zu beanstanden.
G.
Mit Replik vom 20. März 2006 (act. B 44) bestätigte die Beschwerde-
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führerin ihre Anträge und deren Begründung. Des Weiteren beantragte
sie die Abweisung des Antrages der Beschwerdegegnerin, wonach der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.
H.
Mit Eingaben vom 1. bzw. 7. Juni 2006 verzichteten sowohl die Vorins-
tanz wie auch die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Du-
plik (act. B 57, B 59).
I.
Der Sicherheitsfonds BVG seinerseits bestätigte in seiner Eingabe
vom 28. Juni 2006 die Anträge und deren Begründung gemäss Einga-
be vom 30. Januar 2006.
J.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Zwischenverfügung
vom 27. März 2006 lehnte der Präsident der Eidgenössischen Be-
schwerdekommission BVG das Gesuch der Beschwerdegegnerin um
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 15. September 2005 ab (act. B 45).
K.
Den mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2006 von der Eidgenössi-
schen Beschwerdekommission BVG einverlangten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.- hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einbezahlt (act.
B 50, B 52).
L.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Ver-
fahren übernommen.
M.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht
die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben (act. 2).
Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren einge-
gangen.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt-
gegeben (act. 6). Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist
keine Ausstandsbegehren eingegangen.
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N.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 15. September 2005, welcher ohne
Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) darstellt.
1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehör-
den im Bereich der beruflichen Vorsorge beurteilte bis zum 31. Dezem-
ber 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG (Art. 74
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli-
che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]
in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung). Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerde-
kommission BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Per 31. Dezem-
ber 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG
durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das seine Tätigkeit am
1. Januar 2007 aufgenommen und im Rahmen seiner Zuständigkeit die
Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernom-
men hat; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbe-
hörden im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1
BVG i.V.m. Bst. i von Art. 33 VGG. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
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1.4 Der Sicherheitsfonds BVG hat sich auf Antrag der Beschwerde-
gegnerin hin zur Beschwerde geäussert. Zu den Aufgaben des Sicher-
heitsfonds gehören gemäss Art. 56 Abs. 1 BVG namentlich die Sicher-
stellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrich-
tungen (Bst. b) sowie die Sicherstellung der über die gesetzlichen
Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zah-
lungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen, soweit diese Leis-
tungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das Freizügigkeits-
gesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) anwendbar ist (Bst.
c). Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versicherten-
kollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv
fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen
kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV,
SR 831.432.1). Vorliegend ist der Sicherheitsfonds BVG von der ange-
fochtenen Verfügung nicht unmittelbar betroffen, da es dabei nicht um
die Sicherstellung von gesetzlichen und reglementarischen Leistungen
der Beschwerdegegnerin geht. Ebensowenig besteht eine rechtlich re-
levante Rückwirkung des vorliegenden Prozessausgangs auf die Be-
ziehung zwischen dem Sicherheitsfonds BVG und der Beschwerde-
gegnerin (BGE 125 V 80, E. 8b mit Hinweisen). Dem Sicherheitsfonds
BVG kommen demzufolge im vorliegenden Verfahren keine Parteirech-
te und -pflichten zu.
1.5 Die Beschwerdeführerin hatte keine Möglichkeit erhalten, am vor-
instanzlichen Verfahren teilzunehmen; sie ist durch die angefochtene
Verfügung zweifellos besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert. Nachdem sie auch den einverlangten Kosten-
vorschuss fristgerecht einbezahlt hat, kann auf ihre Beschwerde
grundsätzlich eingetreten werden.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
1.7 Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts-
verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständi-
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ge Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü-
gung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge-
kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen
ist (BGE 122 V 36 E. 2a; 119 Ib 36 E. 1b; 110 V 51 E. 3b mit Hinwei-
sen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts (heute Bundesgericht) kann jedoch das verwaltungsgerichtli-
che Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb
des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfü-
gung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage aus-
gedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand
derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit
gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser
Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat
(BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat im aufsichtsrechtlichen Prüfungsverfahren mit der
angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der am 23. August 2005
resp. 14. September 2005 beschlossene Massnahmenplan und die da-
mit verbundene Reglementsänderung (Reglementsanhang 1) rechts-
konform seien, und diese daher genehmigt (vgl. Ziffer 1 des Verfü-
gungsdispositivs, act. B 2/1).
Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber den gemäss Mass-
nahmenplan und Reglement ab dem 1. Januar 2006 vorgesehenen
Beitrag der Rentner, insbesondere die dadurch bewirkte Kürzung ihrer
BVG-Invalidenrente, welche sie seit 1991 beziehe.
Da in zeitlicher Hinsicht die Umsetzung des strittigen Massnahmen-
plans sowie der Reglementsänderung nicht Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung bildet, ist zu prüfen, ob es sich rechtfertigt, den An-
fechtungsgegenstand auf die Frage der Kürzung der von der Be-
schwerdeführerin bezogenen Invalidenrente auszudehnen und im vor-
liegenden Verfahren zu beurteilen, zumal ein Sachzusammenhang mit
dem Massnahmenplan und der Reglementsänderung nicht bestritten
werden kann. Indessen hat die Vorinstanz weder in der angefochtenen
Verfügung selbst noch in der Vernehmlassung zur Frage im konkreten
Fall Stellung genommen. Vielmehr weist sie in letzterer (vgl. Ziff. 6) ex-
plizit darauf hin, individuelle Ansprüche der Beschwerdeführerin wür-
den nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, sondern
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seien im Verfahren nach Art. 73 BVG durchzusetzen. Demnach hat die
Vorinstanz keine Prozesserklärung im Sinne der Rechtsprechung ge-
mäss BGE 122 V 34 E. 2a abgegeben, die es ermöglichen würde, den
Prozessgegenstand auszudehnen.
Die Frage der Umsetzung einer Reglementsnorm in einem konkreten
Fall muss vielmehr als eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeein-
richtung und einem Anspruchsberechtigten qualifiziert werden, für de-
ren Behandlung das kantonale Gericht zuständig ist (Art. 73 BVG). Auf
die Rügen der Beschwerdeführerin kann daher im vorliegenden Ver-
fahren insoweit nicht eingetreten werden, als sie ihren konkreten Leis-
tungsanspruch betreffen.
Soweit sich indes die Beschwerde auf die abstrakte Normenkontrolle
gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG bezieht, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1 In Bezug auf den Massnahmenplan ist vorliegend einzig strittig
und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Behebung der Unter-
deckung von allen Rentnerinnen und Rentnern, die in den Genuss von
Leistungen der Teilliquidation 1999/2000 gelangt sind, einen Beitrag in
der Höhe von 20 % der laufenden Rente ab Januar 2006 erheben darf
(Ziff. 1 und 2 des Massnahmenplanes vom 23. August bzw. 14. Sep-
tember 2005, vgl. Sachverhalt A hiervor).
2.2 Art. 65 Abs. 1 BVG statuiert, dass die Vorsorgeeinrichtungen je-
derzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen
Verpflichtungen erfüllen können. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die
registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern gemäss Art. 5 Abs. 2
Satz 2 BVG auch für die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember
1993 (FZG, SR 831.42) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.
Gemäss Art. 65d Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung die Unter-
deckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein,
wenn diese zahlungsunfähig ist. Es liegt mit anderen Worten in der Ei-
genverantwortung der Vorsorgeeinrichtung bzw. ihres obersten Or-
gans, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Dabei hat sich das
Führungsorgan auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsor-
ge und allenfalls solche weiterer Fachpersonen wie Anlageexperten
und der Kontrollstelle abzustützen (vgl. Ziff. 221 der Weisungen des
Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über Massnahmen zur Behebung
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von Unterdeckung in der beruflichen Vorsoge; BBl 2004 6790; nachfol-
gend Weisungen des Bundesrates).
Liegt eine Unterdeckung vor, muss die Vorsorgeeinrichtung die Auf-
sichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerin-
nen und Rentner über das Ausmass und die Ursachen der Unterde-
ckung sowie über die ergriffenen Massnahmen informieren (Art. 65c
Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR
831.441.1]). Eine formelle Genehmigung der durch das Führungsor-
gan getroffenen Massnahmen durch die Aufsichtsbehörde ist nicht ver-
langt. Diese nimmt vielmehr Aufgaben der Rechtskontrolle und der Be-
ratung wahr, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (Botschaft vom
19. September 2003 über Massnahmen zur Behebung von Unterde-
ckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6418).
2.3 Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdegegnerin gemäss tech-
nischer Bilanz per 31. März 2005 einen Deckungsgrad von 86.28 %
aus, welcher im Vorjahr noch 89.89 % betrug (act. B14/18, S. 6). Eine
Unterdeckung gemäss Art. 44 Abs. 1 BVV 2 lag somit zweifellos vor,
weshalb der Stiftungsrat raschmöglichst Massnahmen zur Behebung
dieser Unterdeckung zu ergreifen und die Aufsichtsbehörde sowie die
Destinatäre darüber zu informieren hatte. Am 26. Juli 2005 hat der Stif-
tungsrat gestützt auf den versicherungstechnischen Bericht des Ex-
perten für berufliche Vorsorge vom 23. Juni 2005 (vgl. act. B 14/18) so-
wie den Kontrollstellenbericht vom 13. Juli 2005 (vgl. act. B 14/17) kon-
krete Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung beraten. Dabei
wurde unter anderem vorgesehen, dass Rentnerbeiträge zu erheben
seien, deren Höhe nicht im Umfang der 1999/2000 gewährten Renten-
erhöhung, sondern von 20 % der aktuellen Rente festzulegen sei. Der
Beitrag werde von allen Rentnern einverlangt, die in den Genuss von
Teilliquidationsleistungen gekommen waren. Keine Rentenkürzungen
würden jene Rentner erfahren, welche nach dem Teilliquidationszeit-
punkt in die Firma eingetreten und somit auch nicht in den Genuss von
Teilliquidationsleistungen gekommen seien (vgl. Protokoll der Sitzung
des Stiftungsrates vom 26. Juli 2005, Ziff. 4, act. B 14/13). In der Folge
hat der Stiftungsrat den definitiven Massnahmenplan am 23. August
2005 beschlossen und am 14. September 2005 angepasst.
2.4 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, den
von den Sanierungsmassnahmen direkt betroffenen Rentnern sei kei-
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ne Gelegenheit gegeben worden, sich jemals zur Ausgestaltung der
Sanierungsmassnahmen zu äussern. Vielmehr seien diese mit dem
bereits beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Massnahmenplan konfrontiert worden.
Eine Mitwirkung der Rentner ist gemäss BVG nicht vorgesehen. Dem-
gegenüber gibt Art. 4 der Statuten der Beschwerdegegnerin (act. B
2/10) dem Stiftungsrat die Möglichkeit, sich durch ständige oder nicht
ständige Mitglieder mit beratender Stimme aus dem Kreise der Rent-
nerinnen und Rentner ergänzen zu lassen. Art. 4 Abs. 3 des Regle-
ments der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse sieht denn
auch vor, dass neben dem Stiftungsrat ein Rentnerbeirat von mindes-
tens zwei Mitgliedern mit beratender Stimme besteht. Dieser ist bei
Entscheidungen des Stiftungsrates mit grundlegender Bedeutung an-
zuhören.
Am 14. September 2005 hat der Stiftungsrat den am 23. August 2005
beschlossenen Massnahmenplan mit dem Rentnerbeirat besprochen.
Wie dem Protokoll dieser Sitzung (act. B 14/16) zu entnehmen ist, ha-
ben sich die Rentnervertreter zum Massnahmenplan geäussert. Dabei
hat der Stiftungsrat zwei Anliegen der Rentnervertreter aufgenommen
und nachträglich den Massnahmenplan im Einvernehmen mit der Auf-
sichtsbehörde entsprechend geändert (vgl. act. B 8/1 im Parallelver-
fahren C-2382/2006). Den Interessen der Rentner wurde durch den
Einbezug des Rentnerbeirates somit genügend Rechnung getragen.
Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör
sei verletzt worden, kann deshalb nicht gehört werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen die Massnahmen zur Behe-
bung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage be-
ruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbe-
sondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsor-
geplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des
Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner
Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unter-
deckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes
sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb ei-
ner angemessenen Frist zu beheben. Sofern andere Massnahmen
nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 65d
Abs. 3 Bst. b Satz 1 BVG während der Dauer der Unterdeckung von
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Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unter-
deckung erheben. Ziffer 226 Abs. 8 der Weisungen des Bundesrates
(BBl 2004 6792) schreibt vor, dass bei der Anwendung von Massnah-
men der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten ist: Einschneidende
Massnahmen wie diejenigen nach Artikel 65d Absatz 3 BVG (Erhe-
bung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern so-
wie von Rentnerinnen und Rentnern) dürfen erst dann getroffen wer-
den, wenn andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht zum Ziel
führen.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in Frage, ob im vorliegenden Fall
mildere Massnahmen als eine Rentenkürzung, wie namentlich die Ver-
besserung der Anlagestrategie, überhaupt ergriffen worden seien. Des
Weiteren stehe auch nicht fest, ob alle möglichen Massnahmen – ein-
schliesslich der vorgesehenen Rentenkürzung – überhaupt geeignet
seien. Von einem ausgewogenen Massnahmenkonzept könne daher
keine Rede sein. Zudem sei eine einheitliche Rentenkürzung um 20 %
unverhältnismässig, da sie die finanzielle Situation der betroffenen
Rentenbezüger nicht berücksichtige und diese daher unterschiedlich
hart treffe. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, alle notwendi-
gen und im Rahmen der beschränkten Risikofähigkeit möglichen
Massnahmen zur Verbesserung der Erträge aus den Vermögensanla-
gen unternommen zu haben. Zur Untermauerung ihres Standpunktes
legt sie eine Zusammenstellung der Zürcher Kantonalbank per 18. No-
vember 2004 (act. B 14/29) ins Recht, woraus hervorgeht, dass mit der
neuen Anlagestrategie Vermögenserträge von 4.5 % zu erwarten sind.
Diese liegen über dem technischen Zins von 4 %. Damit sei die Be-
schwerdegegnerin den Empfehlungen ihres Experten für berufliche
Vorsorge gefolgt.
Bei der Ausarbeitung des Massnahmenkonzepts ist der Experte für be-
rufliche Vorsorge beizuziehen. Gemäss Art. 41a BVV 2 hat dieser jähr-
lich einen versicherungstechnischen Bericht zu erstellen (Abs. 1). Da-
bei hat er sich insbesondere darüber zu äussern, ob die vom zuständi-
gen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterde-
ckung den Anforderungen von Art. 65d BVG entsprechen und über de-
ren Wirksamkeit zu orientieren (Abs. 2).
Im vorliegenden Fall hatte der Experte für berufliche Vorsorge am
23. Juni 2005 eine versicherungstechnische Bilanz per 31. März 2005
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erstellt (act. B 14/18). Darin hielt er insbesondere fest (vgl. Seite 6, Zif-
fer 6, Abschnitt 4):
"Der effektive Vermögensertrag vermag jedoch die technischen Bedürfnisse
der Kasse nicht zu decken. Dazu gehört zunächst der technische Zins in Höhe
von 4 % sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Administra-
tion und Kontrolle der Kasse. Zudem gehören zu einer soliden Finanzierung
einer Rentnerkasse, deren einzige Einnahmen die Vermögenserträge sind,
ausreichende Schwankungsreserven. Aus dieser Grobanalyse wird bereits
deutlich, wo Massnahmen anzusetzen haben, will man von Anpassungen von
Rentnerleistungen absehen. Dem dritten und einzigen Beitragszahler ist abso-
lute Aufmerksamkeit zu schenken."
Abschliessend hielt der Experte fest (vgl. Seite 7, Ziffer 7, Abschnitt 4):
"Es bleibt die dringende Empfehlung, den Anlagen höchstes Augenmerk zu
widmen [...]. Sollten sich die Verhältnisse auf den Finanzmärkten nicht subs-
tantiell verbessern, so wird eine Anpassung der Leistungen unumgänglich [...].
Ich erachte es als zwingend, die Destinatäre über dieses mögliche Szenario
zu orientieren [...]."
In seinem Schreiben vom 30. August 2005 an die Vorinstanz (act. B
8/2 im Parallelverfahren C-2382/2006) hielt der Experte für berufliche
Vorsorge hinsichtlich der Beurteilung des Massnahmenplans fest (vgl.
Satz 4):
"[...] Im Rahmen von Art. 52 BVG sowie Art. 65d BVG beurteile ich die Mass-
nahmen zur Sanierung der Unterdeckung als geeignet, die längerfristige Si-
cherheit des Vorsorgezweckes auf einem reduzierten Niveau zu gewährleis-
ten. Eine generelle Rentenkürzung um 20 % ist für die betroffenen Destinatäre
zwar einschneidend, jedoch in Anbetracht der Situation auf den Finanzmärk-
ten sowie der fehlenden übrigen Einnahmequellen die einzig wirksame Mass-
nahme [...]."
Die Verbesserung von Erträgen aus der Anlage des Vermögens stellt
zweifellos eine mildere Massnahme zur Behebung der Unterdeckung
als der Beitrag der Rentenbezüger dar. Aktenkundig ist auch, dass die
Beschwerdegegnerin diese Massnahme beschlossen hatte (vgl. Proto-
koll der Sitzung des Stiftungsrates vom 17. September 2004, Ziff. 4,
act. B 43/18). Über deren Umsetzung und Wirksamkeit hatte die Be-
schwerdegegnerin in der Folge gemäss Art. 44 Abs. 2 Bst. c BVV 2 der
Aufsichtsbehörde periodisch zu berichten. Ein entsprechender Bericht
kann indes den Akten nicht entnommen werden. Über die Umsetzung
und Wirksamkeit dieser Sanierungsmassnahme äussern sich des Wei-
teren weder die Kontrollstelle (Art. 35a Abs. 2 Bst. b und c BVV 2) in
ihrem Bericht vom 13. Juli 2005 (act B 14/17) noch der Experte für be-
rufliche Vorsorge (Art. 41a Abs. 2 BVV 2) in seinen besagten Berich-
ten. Somit kann nicht beurteilt werden bzw. wurde von der Beschwer-
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degegnerin nicht dargetan, dass die vorgesehene Verbesserung der
Erträge aus der Vermögensanlage als mildere Sanierungsmassnahme
tatsächlich nicht zum Ziel geführt hätte. Daher steht auch nicht fest,
dass eine einschneidende und daher nur subsidiär zu ergreifende Sa-
nierungsmassnahme (Grundsatz der Subsidiarität) wie der vorgesehe-
ne Beitrag der Rentenbezüger im Sinne von Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG
überhaupt zulässig war. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerde-
führerin ist demnach berechtigt.
Ebensowenig steht fest, dass die beschlossenen Sanierungsmassnah-
men innert angemessener Frist zur Behebung der Unterdeckung füh-
ren werden (Ziff. 226 Abs. 3 der Weisungen des Bundesrates), hat
doch der Experte für berufliche Vorsorge die Frage offen gelassen, ob
konkret nach Ablauf der Sanierungsfrist von 10 Jahren die Erhebung
eines Beitrags in der Höhe von 20 % aller Rentenbeziehenden, allen-
falls zusammen mit anderen Massnahmen, zu einer Behebung der Un-
terdeckung führt.
Schliesslich ist festzustellen, dass die Massnahmen zur Verbesserung
der Vermögenserträge, welche die Beschwerdegegnerin - wie sie
selbst darlegt - zur Sanierung der Unterdeckung ergriffen hatte, im
Massnahmenplan nicht enthalten ist. Ebensowenig geht aus diesem
auch hervor, wie die aufgeführten Beiträge der Rentenbeziehenden
mit den angestrebten höheren Vermögenserträgen zusammenwirken
sollen. Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht beurteilen, ob
und inwieweit diese Sanierungsmassnahmen ein ausgewogenes Ge-
samtkonzept darstellen (vgl. Art. 65d Abs. 2 Satz 2 BVG, Ziff. 226 Abs.
6 der Weisungen des Bundesrates). Auch die diesbezüglichen Einwän-
de der Beschwerdeführerin sind deshalb berechtigt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, der beschlossene Bei-
trag der Rentenbeziehenden verletze den Grundsatz des Vertrauens-
schutzes der davon Betroffenen, welcher gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst.
b BVG besonders statuiert werde.
4.2 Der Bundesrat führt in seiner Botschaft vom 19. September 2003
über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der berufli-
chen Vorsorge (BBl 2003 6399) zum Entwurf von Art. 65b Abs. 3 Bst. b
BVG (heutiger Art. 65d Abs. 3 Bst b BVG) aus, eine dauerhafte Kür-
zung laufender Rentenleistungen rufe grosse Bedenken in Bezug auf
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den Vertrauensschutz hervor. Deshalb dürfe es sich bei diesem Beitrag
nur um eine massvolle Massnahme handeln, die nur so lange dauern
könne, bis die Unterdeckung behoben sei (BBl 2003 6422). Auch die
Eidgenössischen Räte sind bei ihren Beratungen davon ausgegangen,
die Rentnerinnen und Rentner hätten ihre Rentenansprüche erworben.
Dafür hätten sie ihre Beiträge einbezahlt und auf die Reglemente der
Pensionskasse vertraut, die ihnen bestimmte Renten zusicherten.
Wenn in einem späteren Zeitpunkt auf diese Rentenzusagen zurück-
gekommen werde, bedeute dies einen Eingriff in das Vertrauensprin-
zip. Ein solcher dürfe daher nur in einem sehr beschränkten Rahmen
überhaupt in Betracht kommen (AB S 2003 1105). Ein Beitrag der
Rentner dürfe konkret nur unter sechs Konditionen erfolgen, welche
wie folgt umschrieben wurden (vgl. AB S 2003 1109 [Votum Eugen Da-
vid], AB S 2004 61 [Votum Eugen David], ebenso AB N 2004 7 [Votum
Christine Goll]):
1. "[...] Wenn ein Sanierungsbeitrag gemacht wird, kann eine Verrechnung nur
mit laufenden Renten erfolgen. Das heisst, es kann nicht in Betracht kom-
men, in der Vergangenheit ausbezahlte Renten in irgendeiner Form zu tan-
gieren.
2. Es kann nur auf jenen Teil der Rente ein Beitrag gefordert werden, für den
keine gesetzliche oder reglementarische Erhöhung vorgeschrieben war.
Wenn eine Erhöhung der Rente in der Vergangenheit durch Gesetz oder
Reglement vorgeschrieben war, ist eine Rückforderung nicht möglich. Mit
anderen Worten: Es sind nur dann Rückforderungen möglich, wenn die
Pensionskasse freiwillig, nicht durch einen Beschluss des Stiftungsrates
reglementarisch vorgegeben, eine Erhöhung beschlossen hat [...].
3. Es können nicht Rentnerbeiträge auf unbeschränkte Zeit zurück in Betracht
kommen, sondern nur bezogen auf die letzten zehn Jahre [...].
4. Die Beiträge dürfen nicht auf dem obligatorischen Teil der Rente erhoben
werden, sondern nur auf dem überobligatorischen Teil.
5. Für eine solche Sanierungsmassnahme braucht es eine Reglementsvor-
schrift. Es genügt nicht, einfach einen einzelnen Beschluss zu fassen, son-
dern das Reglement der Kasse muss effektiv geändert werden [...].
6. [...] Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruches bleibt in
jedem Fall gewährleistet [...]."
Damit wollte der Gesetzgeber der Erhebung eines Rentnerbeitrags im
Ergebnis sehr enge Grenzen setzen (AB S 2003 1109 [Votum Eugen
David]).
4.3 Zu prüfen ist nun, ob die materiellen Voraussetzungen, unter de-
nen ein Beitrag der Rentenbeziehenden erhoben werden darf, im vor-
liegenden Fall erfüllt sind.
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4.3.1 Gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 4 BVG darf der Beitrag nicht
auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligato-
rischen Vorsorge erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin verfolgt
laut Statuten den Hauptzweck, Rentenleistungen im Rahmen des BVG
zugunsten der Destinatäre zu erbringen (Art. 2 der Statuten). Der Ex-
perte für berufliche Vorsorge hatte sich gemäss Art. 41a Abs. 2 BVV2
auch darüber zu äussern. Im bereits erwähnten Schreiben vom 30. Au-
gust 2005 hielt er diesbezüglich fest (vgl. Abschnitt 2):
"Die Rentenkürzung darf jedoch nicht weiter gehen, als es die gesetzlichen
Vorschriften erlauben. Die Minimalleistungen nach BVG müssen jedenfalls
gewahrt bleiben."
Somit hat der Experte die Beschwerdegegnerin auf die Einhaltung der
gesetzlichen Mindestleistungen zwar hingewiesen. Dagegen hat er
sich nicht auch darüber geäussert, ob diese Voraussetzung hinsicht-
lich der bestrittenen Sanierungsmassnahme tatsächlich erfüllt sei.
Zweifel darüber ergeben sich beispielsweise, wie die Beschwerdefüh-
rerin darlegt, wenn laufende Invalidenrenten gemäss Art. 36 Abs. 2
BVG obligatorisch der Preisentwicklung anzupassen waren. Der Ein-
wand der Beschwerdegegnerin, eine Beeinträchtigung der BVG-Min-
destleistungen sei allein deswegen ausgeschlossen, weil im Regle-
ment erhebliche überobligatorische Leistungen vorgesehen seien, wur-
de nicht dargetan. Unzutreffend ist ferner ihr Einwand, das Verbot, in
die BVG-Mindestleistungen einzugreifen, gelte auch ohne explizite Re-
gelung und sei im jeweiligen Jahr und in Bezug auf den jeweiligen
Rentner zu prüfen, welcher gegebenenfalls eine Verletzung der ge-
setzlichen Mindestleistungen im Verfahren gemäss Art. 73 BVG gel-
tend machen könne. Richtig ist, dass die Einhaltung der gesetzlichen
Mindestleistungen generell abstrakt bereits im Rahmen des Massnah-
menplans gesetzlich verlangt wird.
4.3.2 Gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 5 BVG darf der Beitrag zur
Behebung einer Unterdeckung auf Versicherungsleistungen, welche
über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, nur
dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische
Grundlage vorhanden ist.
Im Bezug auf den Vertrauensschutz sind dabei die allgemeinen Grund-
sätze des Vertragsrechts zu beachten (Botschaft des Bundesrates,
a.a.O. BBl 2003 6422; AB N 2004 4). So stellen nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung und Lehre die reglementarischen Bestim-
mungen ein vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages dar.
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C-2383/2006
Die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch die Stiftung setzt
daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der
Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit Annahme
des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Han-
deln) zugestimmt hat (BGE 117 V 221 E. 4; HANS MICHAEL RIEMER, Die
BVG-Revision zur Behebung der Unterdeckung von Vorsorgeeinrich-
tungen, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und beruf-
liche Vorsorge [SZS] 2004 S. 504; UELI KIESER, Besitzstand, Anwart-
schaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, in
SZS 1999 S. 305 ff. mit Hinweisen; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, N 138). Demnach ist die Kürzung einer laufen-
den Rente abhängig von einer entsprechenden Abänderungsklausel
bzw. Sanierungsklausel desjenigen Reglements, welches im Zeitpunkt
der Pensionierung Gültigkeit hatte (Botschaft des Bundesrates, a.a.O.
BBl 2003 6422; AB N 2004 4). Wurde hingegen weder in den Be-
schluss des zuständigen Organs noch ins Reglement eine solche Be-
dingung aufgenommen, so ist der Vertrauensschutz der Rentnerinnen
und Rentner massgebend, d.h. es findet keine Kürzung statt (HANS
MICHAEL RIEMER a.a.O, S. 504 mit Hinweisen; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 2006, 70.68 Ziff. I. 2.; Mitteilungen über die be-
rufliche Vorsorge, Bundesamt für Sozialversicherungen, 2005, Nr. 79,
Rz 471).
Zu prüfen ist deshalb, ob in den Reglementen – soweit sie sich bei den
Akten befinden – ein derartiger Abänderungsvorbehalt enthalten ist.
Das Reglement der Pensionskasse der Spinnerei & Weberei Dietfurt
AG, welches ab 1. Januar 1998 gültig war, enthält für die Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenleistungen keinen Vorbehalt, welcher Leis-
tungskürzungen von der finanziellen Lage der Pensionskasse abhän-
gig machen würde (act. B 2/14). Somit unterliegen die Renten, die auf
der Grundlage dieses Reglements entstanden sind, keiner Kürzung.
Dieses Reglement wurde durch das Reglement der Ostschweizeri-
schen Rentnerpensionskasse, welches am 1. September 2004 in Kraft
trat und auch weiterhin gültig ist, abgelöst (act. B 2/10). Letzteres sieht
gemäss Art. 7 vor, dass Altersrentner eine lebenslängliche Rente in
der von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Höhe erhal-
ten. Des Weiteren erhalten gemäss Art. 9 Invalidenrentner eine Rente
in der Höhe wie sie von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt
wurde, wobei die Invalidenrente nach Erreichen des Rücktrittsalters
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C-2383/2006
durch eine gleich hohe Altersrente abgelöst wird (Art. 3 Reglements-
anhang 1). Mit dieser Regelung werden sowohl alle bereits laufenden
wie auch die neu zu laufen beginnenden Alters- und Invalidenrenten
explizit in Bestand und Höhe für die gesamte Laufzeit garantiert. Dies
trifft a fortiori auch für die Todesfallleistungen zu, wird nämlich gemäss
Art. 8 Abs. 2 des Reglements deren Höhe in Abhängigkeit der Höhe
der bereits laufenden Alters- oder Invalidenrente bestimmt. Mit einer
derart umfassenden reglementarischen Zusicherung werden alle Ren-
ten allfälligen späteren Änderungen des Reglements - mithin auch der
vorliegenden bestrittenen Reglementsänderung - entzogen und unter-
liegen somit dem Vertrauensschutz. Damit stellen sie für die An-
spruchsberechtigten wohlerworbene Rechte dar (UELI KIESER, a.a.O. S.
305 ff. mit Hinweisen; VPB 2006, 70.68 Ziff. II. 2.).
4.3.3 Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 6 BVG statuiert schliesslich, dass die
Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs jedenfalls ge-
währleistet bleibt.
Danach darf der Teil der Rente, welcher bei Eintritt des Versicherungs-
falls reglementarisch festgelegt und zugesprochen wurde (Anfangsren-
te) auch im Sanierungsfall von der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr un-
terschritten werden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ge-
währleistung, welche nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Willen
des Gesetzgebers in jedem Fall zu gelten hat, und zwar unabhängig
davon, ob es sich um eine Rente des obligatorischen, vor- oder über-
obligatorischen Bereichs handelt oder ob sie auf gesetzlicher oder reg-
lementarischer Grundlage beruht (Mitteilungen über die berufliche Vor-
sorge, Bundesamt für Sozialversicherungen, 2005, Nr. 79, Rz 471; AB
N 2004 7, 12; AB S 2004 61; ebenso HANS MICHAEL RIEMER, a.a.O. S.
504).
Vorliegend steht ebenfalls nicht fest, dass die Anfangsrente nach An-
rechnung des Sanierungsbeitrags an die laufende Rente tatsächlich
noch gewährleistet bleibt, denn auch darüber hat sich der Experte
nicht geäussert. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Renten-
kürzung gehe in jedem Fall nicht weiter als die im Rahmen der Teilli-
quidation erhaltenen Leistungsverbesserungen, weshalb die Anfangs-
rente sichergestellt werde, verfängt nicht. So lässt sich der Rentnerlis-
te (act. B 8/4 im Parallelverfahren C-2382/2006) entnehmen, dass
Rentenbezügern, deren Rente nach dem Teilliquidationszeitpunkt ent-
standen ist, die Rente um 20 % gekürzt wird ohne dass zuvor eine Er-
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höhung der Rente vorgenommen wurde. Bei dieser Rentnergruppe be-
stehen deshalb Zweifel darüber, ob ihre Anfangsrente gewährleistet
wird. Dies wird beispielsweise im Fall eines bestimmten Rentners deut-
lich, welchen der Stiftungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 5. Janu-
ar 2005 im Rahmen der Behandlung von Einzeldossiers zu prüfen hat-
te (vgl. Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 5. Januar 2005,
Ziff. 1, act. B 43/19). Danach habe bei diesem Rentner die am
1. März 2000 erstmals ausgerichtete Invalidenrente (also seine An-
fangsrente) Fr. 28'728.- betragen. Dieser Rentenbetrag solle nun ge-
mäss Rentnerliste (act. B 8/4 im Parallelverfahren C-2382/2006) um
Fr. 5'745.60 auf neu Fr. 22'982.40 gekürzt werden. Die Beschwerde-
gegnerin und der Sicherheitsfonds BVG vertreten zwar den Stand-
punkt, die Anfangsrente sei nur insoweit zu schützen, als sie nicht im
Rahmen der Teilliquidation durch den freiwilligen Einbau von freien
Mitteln in das Deckungskapital erfolgt sei. Für eine derartige Differen-
zierung bezüglich der Garantie der Anfangsrente findet sich indes im
Gesetz keine Grundlage.
4.3.4 Gemäss Art. 65d Abs. 3 Bst. b Satz 3 BVG darf der Beitrag (der
Rentnerinnen und Rentner) nur auf dem Teil der laufenden Rente er-
hoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung die-
ser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgese-
hene Erhöhungen entstanden ist.
Die Beschwerdegegnerin will mit der beabsichtigten Reglementsände-
rung eine Reduktion der laufenden Renten einzig für Rentenbezüger
vornehmen, welche Leistungen aus der Teilliquidation per 31. März
1999 erhalten haben. Sie macht geltend, diesen seien freie Mittel indi-
viduell gutgeschrieben worden, welche für Leistungsverbesserungen
verwendet wurden. So sei den aktiven Versicherten das individuelle
Freizügigkeitsguthaben um 35 % erhöht und den Rentenbezügern die
Rente um 26.4 % erhöht worden. Diese Leistungsverbesserungen sei-
en reglementarisch nicht vorgeschrieben gewesen und darum von der
damaligen Vorsorgeeinrichtung (der Pensionskasse der Spinnerei &
Weberei Dietfurt AG) freiwillig gewährt worden. Die vorgesehe Reduk-
tion der laufenden Rente von 20 % falle tiefer als die erhaltene Ren-
tenerhöhung aus. Dadurch sei nicht in das vor der Rentenerhöhung
vorhandene Rentenniveau eingegriffen worden. Demgegenüber vertritt
die Beschwerdeführerin die Auffassung, diese Leistungsverbesserung
sei gesetzlich vorgeschrieben, da Art. 23 FZG (in der damals gelten-
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den Fassung) bei einer Teilliquidation den Betroffenen ein Anspruch
auf freie Mittel gewähre.
Im Zusammenhang mit der Teilliquidation per 31. März 1999 (Stichtag)
lässt sich den Akten entnehmen, dass der Stiftungsrat der Pensions-
kasse der Spinnerei & Weberei Dietfurt AG beschlossen hatte, den
Destinatären den Anteil an den freien Mitteln gemäss Verteilungsplan
individuell wie folgt zuzuweisen (vgl. Stiftungsratsbeschluss Nr.
02/2000 vom Februar 2000, act. B 14/10):
"[...]
- Bei den verbleibenden aktiven Versicherten wird der Anteil an den freien
Mitteln zur Erhöhung der versicherten Leistungen verwendet.
- Bei den Rentenbezügern werden mit dem Anteil an freien Mitteln die
laufenden und anwartschaftlichen Renten lebenslang erhöht.
[...]."
Die Beschwerdegegnerin und der Sicherheitsfonds BVG gehen nun
davon aus, dass die Zuweisung dieser Mittel den Destinatären keinen
Anspruch darauf einräume. Diese Auffassung ist nur insoweit zutref-
fend, als die Festlegung der Anteile Gegenstand der Gestaltung des
Verteilungsplanes war, wofür dem Stiftungsrat ein grosses Ermessen
zukam. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Verteilungsplan, wie
vorliegend, rechtskräftig durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde
und es nun einzig noch um dessen Umsetzung ging. Ob und in wel-
cher Höhe freie Mittel an einzelne Personen auszuschütten waren, un-
terlag in diesem Fall nicht mehr dem Ermessen der Organe. Die An-
wartschaften auf freie Mittel wandelten sich in Rechtsansprüche um
(Urteil des Bundesgerichts B 53/03 vom 14. November 2003 E. 6.3 mit
Hinweisen).
Den am Stichtag der Teilliquidation aktiven Versicherten wurden diese
Anteile an freien Mitteln individuell dem Deckungskapital gutgeschrie-
ben, welches entsprechend erhöht wurde. Nach Massgabe von Art. 8
Abs. 3 des damals geltenden Reglements der Pensionskasse der
Spinnerei & Weberei Dietfurt AG haben sich diese Versicherten in reg-
lementarische Leistungen eingekauft. Die daraus resultierenden Leis-
tungsverbesserungen ergaben sich somit aufgrund des Reglements
und wurden von den heutigen Rentenbezügern durch Einlage von ei-
genen Mitteln finanziert.
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Den am Stichtag der Teilliquidation Rentenbezügern wurden diese An-
teile ebenfalls dem Deckungskapital gutgeschrieben. Daraus ergab
sich eine entsprechende Erhöhung ihrer laufenden Rente. Diese Leis-
tungsverbesserung erfolgte zwar nicht aufgrund des Reglements, da
ein Einkauf in das Rentendeckungskapital nicht vorgesehen war, son-
dern immerhin gestützt auf einen verbindlichen Beschluss des obers-
ten Organes. Auch diese Rentenbezüger haben daher ihre Leistungs-
verbesserungen durch Einlage von eigenen Mitteln finanziert.
Somit sind beide Gruppen von Rentenbezügern hinsichtlich der Frage
nach der Art und Weise, wie die Leistungsverbesserungen erfolgten,
gleich zu behandeln.
4.3.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass in
Bezug auf die laufenden obligatorischen und überobligatorischen Ren-
ten die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen nach Massgabe
von Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG die Anrechnung eines Sanierungsbei-
trags zulässig war, nicht erfüllt waren.
4.4 Die Prüfung des Massnahmenkonzepts auf dessen Rechtmässig-
keit obliegt der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss
Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG i.V.m. Ziff. 23 der Weisungen des Bundesra-
tes (BBl 2004 6793). Im vorliegenden Fall erweist sich nach dem Ge-
sagten die bestrittene Sanierungsmassnahme, der Beitrag in der Höhe
von 20 % der laufenden Renten, insoweit sie sich überhaupt beurteilen
lässt, als rechtswidrig. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen
den Massnahmenplan bezüglich die Ziffern 1 und 2 mit der angefoch-
tenen Verfügung nicht genehmigen dürfen.
Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann,
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung, insoweit dadurch die
Ziffern 1 und 2 des Massnahmenplans und die damit verbundene Reg-
lementsänderung genehmigt werden, aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Be-
schwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen anweise, die Anpassun-
gen im Massnahmenplan mitsamt den damit verbundenen reglementa-
rischen Bestimmungen vorzunehmen und ihr diese zusammen mit
dem erforderlichen schlüssigen Bericht des Experten für berufliche
Vorsorge erneut zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorzulegen.
Seite 21
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5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass die grossmehrheitlich unterliegende Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten werden nach dem Regle-
ment vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-
festgesetzt.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Der im Hauptpunkt obsiegen-
den Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin nach
Ermessen eine im Rahmen ihres Obsiegens auf Fr. 2'500.- (ein-
schliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zuge-
sprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2005 wird in-
soweit aufgehoben, als damit der Massnahmenplan der Ostschweizeri-
schen Rentnerpensionskasse hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 geneh-
migt wird.
2.
Die Sache geht an die Vorinstanz zurück mit der Weisung, die Be-
schwerdegegnerin anzuhalten, den Massnahmenplan im Sinne der Er-
wägungen anzupassen und der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen
Prüfung erneut zu unterbreiten.
3.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Be-
schwerdegegnerin auferlegt.
Seite 22
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4.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2000.- wird ihr zurückerstattet.
5.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- den Sicherheitsfonds BVG (Einschreiben; zur Kenntnis)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Daniel Stufetti
Seite 23
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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