B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2385/2012
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-2385/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1986, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Im Juli
2011 beantragte er bei der Schweizerischen Vertretung in Priština erst-
mals die Erteilung eines Schengen-Visums, um seinen im Kanton Luzern
lebenden Onkel C._______ besuchen zu können. Nach Ablehnung die-
ses Gesuchs durch die Botschaft wies auch das BFM die dagegen ge-
richtete Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2011 ab. Am 6. Feb-
ruar 2012 ersuchte A._______ die Schweizerische Vertretung erneut um
Erteilung eines Schengen-Visums für einen Monat, diesmal um einen an-
deren im Kanton Luzern lebenden Onkel, B._______, besuchen zu kön-
nen. Dieses Gesuch lehnte die Botschaft ebenfalls ab mit der Begrün-
dung, dass die Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht
zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchstellers wies das BFM –
nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 23. April
2012 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller le-
be in einer Region, aus welcher als Folge der schwierigen wirtschaftli-
chen Verhältnisse ein erheblicher Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem –
und vor allem, weil entsprechende Unterlagen fehlten – sei davon auszu-
gehen, dass er in seiner Heimat keine besonderen beruflichen, familiären
oder gesellschaftlichen Verpflichtungen trage. Das Risiko seiner nicht an-
standslosen Wiederausreise erscheine damit als nicht gering.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2012 beantragt B._______ sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ertei-
lung der von A._______ beantragten Einreisebewilligung. Er könne nicht
verstehen, warum die Rückreise seines Neffen bezweifelt bzw. nicht als
hinreichend gesichert betrachtet werde. Immerhin habe er, der Be-
schwerdeführer im (kantonalen) Formular angegeben, dass dieser als
Landwirt tätig sei und ab und zu bei seinem Vater – welcher auch schon
einmal in der Schweiz gewesen sei – aushelfe. Auch habe er, der Be-
schwerdeführer, bereits zweimal einen anderen Neffen eingeladen, der
jedes Mal wieder fristgerecht nach Kosovo zurückgekehrt sei. Auch für
den nun beabsichtigten Besuch von A._______ habe er die erforderliche
Versicherung abgeschlossen und übernehme für alles, was diesen anbe-
lange, die Verantwortung.
C-2385/2012
Seite 3
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz un-
ter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte nicht mehr.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. for-
melle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, soweit sie dazu in der
Lage war, und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl.
VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 48 N 22; ISABELLE HÄ-
C-2385/2012
Seite 4
NER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 48).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer (Gastgeber) hat zwar
nicht selbständig Einsprache erhoben. Er hat sich allerdings insofern am
Einspracheverfahren beteiligt, als er mittels des ihm vom kantonalen Mig-
rationsamt zugestellten Fragebogens bei der Sachverhaltsfeststellung
mitwirkte und sinngemäss den Antrag stellte, das Visum sei zu erteilen
("Unser Wunsch ist es, meinem Neffen die Möglichkeit zu geben … "). Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs.
1 Bst. b und c VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch eines
kosovarischen Staatsangehörigen, der für einen Monat zu einem Be-
suchsaufenthalt in die Schweiz einreisen möchte. Da er sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt sein Ge-
such in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländer-
gesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen ent-
halten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
C-2385/2012
Seite 5
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.)
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewis-
ser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Än-
derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
C-2385/2012
Seite 6
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufent-
halt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen,
dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht frist-
gerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5
Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgese-
hen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des be-
legten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es
jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
C-2385/2012
Seite 7
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er-
forderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche
die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise
ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4
Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen
Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Ko-
sovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass der Ge-
suchsteller die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos
verlassen würde, und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in
seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen be-
gründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten
Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so kön-
nen Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen dar-
auf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Ob-
liegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine der-
artigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Be-
suchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
C-2385/2012
Seite 8
6.
6.1 Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Republik Kosovo
nicht in grösserem Umfang betroffen. 2011 war das Wirtschaftswachstum
mit rund 5 Prozent des Bruttoinlandprodukts vergleichsweise hoch, aller-
dings nicht ausreichend, um im regionalen Vergleich in nennenswertem
Umfang aufzuholen. Hauptmotor der Wirtschaft sind weiterhin fliessende
Transferleistungen aus der Diaspora, eine erhebliche Erhöhung von Kapi-
talinvestitionen durch die Regierung sowie eine – wenn auch tendenziell
abnehmende – Geberunterstützung. Die Arbeitslosenrate des landwirt-
schaftlich geprägten Landes bleibt seit Jahren hartnäckig noch. Schät-
zungen zufolge liegt sie bei rund 45 Prozent, in der Gruppe der 15- bis
25-Jährigen bei über 70 Prozent; angesichts des hohen Anteils der Be-
schäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen allerdings etwas zu
relativieren. Das Durchschnittseinkommen betrug 2011 etwa 300 Euro pro
Monat, womit Kosovo zu den ärmsten Ländern Europas gehört. Das nicht
ausgeschöpfte Potential des Landwirtschaftsbereichs würde zwar eine
von vielen Möglichkeiten bieten, um Armut und hohe Arbeitslosigkeit zu
bekämpfen; zurzeit besteht aber noch eine weit verbreitete Subsistenz-
wirtschaft vieler familiärer Kleinstbetriebe mit geringer Produktivität. Auch
ungeklärte Eigentumsfragen behindern den Zusammenschluss zu grös-
seren Betrieben (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, http://
> Aussen- und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Kosovo > Wirtschaftspolitik [ Stand: April 2013]). Vor diesem Hin-
tergrund ist nachvollziehbar, dass sich ein Wunsch nach Auswanderung
vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales Be-
ziehungsnetz im Ausland verfügen. Nicht selten wird dort anschliessend
versucht, mittels Asylgesuch oder Heirat ein Aufenthaltsrecht zu erlangen
oder aber durch illegale Erwerbstätigkeit Einkünfte zu erzielen.
6.2 A._______ ist 27 Jahre alt, ledig und lebt mit weiteren 6 Familien-
angehörigen im gleichen Haushalt (vgl. "declaration on joint household"
vom 2. Februar 2012). Bereits diese Konstellation lässt vermuten, dass er
– wie viele andere junge Männer aus seinem Heimatland – den Wunsch
hegen könnte, in die Schweiz auszuwandern. Zudem werden etwaige be-
rufliche Verpflichtungen und Einkünfte seinerseits nicht belegt, dies, ob-
wohl bereits im vorangegangenen Verfahren 2011 auf dieses Manko hin-
gewiesen wurde (vgl. Einsprachentscheid vom 8. November 2011). Die
wirtschaftliche Situation von A._______ hat sich in der Zwischenzeit nicht
verändert. Damals wie heute haben seine Gastgeber bei den kantonalen
Abklärungen angegeben, er arbeite in der Landwirtschaft und helfe ne-
C-2385/2012
Seite 9
benbei im Betrieb seines Vaters (vgl. Fragebögen des Kantons Luzern
vom 28. September 2011 und vom 15. März 2012). Diese Auskünfte las-
sen – auch vor dem Hintergrund der auf dem Land noch üblichen Sub-
sistenzwirtschaft (vgl. oben E. 6.1) – nicht darauf schliessen, dass
A._______ in einer für ihn zufriedenstellenden finanziellen Situation lebt.
Ohnehin hat er sich selbst bei seinen beiden Visumsgesuchen als arbeits-
los ("papunë") bezeichnet. Von daher besteht eine nicht geringe Wahr-
scheinlichkeit, dass er mit seiner Einreise in die Schweiz andere als Be-
suchszwecke verbindet. In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Be-
lang, dass seine beiden Onkel – der damalige sowie der jetzige Gastge-
ber – mit ihren Familien in der Schweiz leben und hier ihr Auskommen
gefunden haben. Dass A._______ versuchen könnte, es ihnen gleich zu
tun, kann nicht ausgeschlossen werden, auch nicht, dass er womöglich
hofft, in der Baufirma seines Onkels C._______ ohne Bewilligung arbeiten
zu können (vgl. Anmerkungen des Kantons Luzern vom 18. Oktober 2011
zum damaligen Gastgeber).
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine überzeugenden Gründe genannt, die
für die anstandslose Wiederausreise seines Gastes sprechen könnten.
Vielmehr ist er der Ansicht, dass seine eigenen, gegenüber dem Kanton
abgegebenen Erklärungen den Rückkehrwillen seines Neffen hinreichend
belegen. Doch selbst wenn an der Ernsthaftigkeit seiner Beteuerung, für
diesen in jeglicher Hinsicht die Verantwortung zu übernehmen, keine
Zweifel bestehen, so kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit ei-
nem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen
Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE
2009/27 E. 9). Von daher kann es auch keine Rolle spielen, wenn in der
Vergangenheit andere Besucher des gleichen Gastgebers anstandslos
wieder in ihr Heimatland zurückgereist sind.
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu recht anneh-
men, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gesichert. Die Vor-
aussetzungen für die Erteilung eines sogenannten "einheitlichen Visums"
– gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt. Es
sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einrei-
sevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) erfordern wür-
den.
C-2385/2012
Seite 10
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-2385/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: